Änderungstext

Verordnung zur Änderung der GAP-Ausnahmen-Verordnung und zur Entfristung der Verordnungen über außergewöhnliche Anpassungsbeihilfen für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren

Vom 23. Februar 2024
(BGBl. I Nr. 67 vom 01.03.2024)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der GAP-Ausnahmen-Verordnung

In § 3 Absatz 2 der GAP-Ausnahmen-Verordnung vom 14. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2366) wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Besteht eine nach Satz 1 maßgebliche Fläche aus Teilflächen, die die Anforderungen des Satzes 1 hinsichtlich der Nutzung nicht erfüllen, ist die anderweitige Nutzung auf solchen Teilflächen unbeachtlich, sofern diese Teilflächen die Summe von eintausend Quadratmetern nicht überschreiten."

Artikel 2
Änderung der Krisendestillationsverordnung

§ 9 Absatz 2 der Krisendestillationsverordnung vom 29. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 267) wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Sie tritt mit Ablauf des 6. April 2024 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. "(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden."

Artikel 3
Änderung der 2. Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung

§ 9 Absatz 2 der 2. Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung vom 11. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 273) wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden."

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID: 240413

ENDE