Änderungstext
Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
Vom 30. April 2025
(BGBl. I Nr. 128 vom 05.05.2025)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungenim DIP
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), aufgrund:
Artikel 1
Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
Die GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 durch die folgende Angabe ersetzt:
" § 29 Ermittlung der Flächengröße".
2. § 1 Nummer 1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187; L 29 vom 10.02.2021 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte hinsichtlich des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, soweit es nicht anzuwenden ist auf die Interventionskategorien nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1; L 181 vom 07.07.2022 S. 35; L 227 vom 01.09.2022 S. 137), in der jeweils geltenden Fassung, | "1. der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte hinsichtlich des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, soweit es nicht anzuwenden ist auf die Interventionskategorien nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115". |
3. In § 2 Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe "der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 52), in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.
4. § 3 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt werden kann, beträgt 0,3 Hektar. Abweichend von Satz 1 und unbeschadet des Absatzes 2 gilt für nichtproduktive Flächen zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung und bei Anwendung der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes eine Mindestgröße von 0,1 Hektar. Abweichend von Satz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in Verbindung mit den §§ 2 und 20 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes eine geringere Mindestgröße festlegen. | "(3) Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt werden kann, beträgt 0,1 Hektar. Abweichend von Satz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in Verbindung mit den §§ 2 und 20 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes eine geringere Mindestgröße festlegen." |
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes zu bestimmen, auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach den in § 1 Nummer 1 genannten Rechtsakten zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt:
| "(1) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes zu bestimmen, auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach den in § 1 Nummer 1 genannten Rechtsakten zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt:
Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturflächen sind als Hauptbodennutzungen geografisch getrennt zu erfassen durch Bildung gesonderter Polygone innerhalb der bestehenden Referenzparzellen oder durch Bildung gesonderter Referenzparzellen. Gesonderte Referenzparzellen sind auch zu bilden für förderfähige Flächen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung." |
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Sofern eine landwirtschaftliche Parzelle erstmalig in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen aufgenommen werden soll und erstmalig beantragt wird oder nach drei Jahren Unterbrechung erneut beantragt wird, hat der betreffende Betriebsinhaber mit dem Sammelantrag seine Verfügungsberechtigung nachzuweisen, insbesondere durch Nachweise über Eigentum, Tausch oder Pacht. Ausgenommen hiervon sind landwirtschaftliche Parzellen, die lediglich im Rahmen von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz neu zugeteilt wurden. | "(5) Sofern eine landwirtschaftliche Parzelle erstmalig in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen aufgenommen werden soll und erstmalig beantragt wird oder nach drei Jahren Unterbrechung erneut beantragt wird, hat der betreffende Betriebsinhaber seine Verfügungsberechtigung nachzuweisen, insbesondere durch Nachweise über Eigentum, Tausch oder Pacht. Ausgenommen hiervon sind landwirtschaftliche Parzellen, die lediglich im Rahmen von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz neu zugeteilt wurden." |
6. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
| alt | neu |
| § 7 Sammelantrag; Ermächtigung zur Abfrage weiterer Angaben
(1) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag anzugeben, welche Direktzahlungen er beantragt. Der Betriebsinhaber hat hierzu die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen. (2) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist. | " § 7 Sammelantrag; Ermächtigung zur Abfrage weiterer Angaben
(1) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag anzugeben, welche Direktzahlungen er beantragt. Der Betriebsinhaber hat hierzu die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen. (2) Der Sammelantrag soll die für die Prüfung der Förderfähigkeit oder der Konditionalität gegebenenfalls erforderlichen Nachweise oder Belege enthalten. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde in geeigneten Fällen für die Vorlage eines oder mehrerer Nachweise oder Belege einen späteren Termin bestimmen. (3) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist." |
7. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.04.2004 S. 1; L 200 vom 07.06.2004 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.
b) Die Sätze 2 und 3 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| In den Fällen nach § 8 Nummer 1 bis 5 und Nummer 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist dem Antrag ein geeigneter Nachweis über das Vorliegen des jeweiligen Falls beizufügen, sofern dieser Nachweis der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt. Soweit dem Sammelantrag der Nachweis nach Satz 2 nicht beigefügt worden ist und dieser der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt, kann der Antragsteller diesen bis spätestens zum zu dem in § 22 Absatz 1 genannten Termin nachreichen. | "In den Fällen nach § 8 Nummer 1 bis 5 und Nummer 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist ein geeigneter Nachweis über das Vorliegen des jeweiligen Falls zum Zeitpunkt der Antragstellung vorzulegen, sofern dieser Nachweis der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt." |
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1; L 270 vom 29.10.2018 S. 37; L 305 vom 26.11.2019 S. 59; L 37 vom 10.02.2020 S. 26; L 324 vom 06.10.2020 S. 65; L 7 vom 11.01.2021 S. 53; L 204 vom 10.06.2021 S. 47; L 318 vom 09.09.2021 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.
bb) In Nummer 8 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe "für nicht länger als 90" die Angabe "aufeinanderfolgende" eingefügt.
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (4) Im Falle der Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche, für die ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, mit einer Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, ist dem Antrag ein geeigneter Nachweis beizufügen, sofern geltend gemacht wird, dass es sich bei dieser Anlage um eine Agri-Photovoltaik-Anlagenach § 12 Absatz 5 Satz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung handelt. Von dem Nachweis nach Satz 3 ist abzusehen, sofern ein weiterhin zutreffender Nachweis bereits einem Antrag in einem früheren Jahr beigefügt worden ist. | "(4) Im Falle der Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche, für die ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, mit einer Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, ist ein geeigneter Nachweis vorzulegen, sofern geltend gemacht wird, dass es sich bei dieser Anlage um eine Agri-Photovoltaik-Anlagenach § 12 Absatz 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung handelt. Von dem Nachweis nach Satz 1 ist abzusehen, sofern ein weiterhin zutreffender Nachweis bereits früher vorgelegt wurde." |
9. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:
| alt | neu |
| § 12 Besondere Angaben zu Agroforstsystemen
(1) Sofern der Betriebsinhaber im Sammelantrag eine landwirtschaftliche Fläche mit einem Agroforstsystem im Sinne des § 4 Absatz 2 und 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung angibt, hat er zusätzlich schlagbezogen
(2) Der Betriebsinhaber hat im ersten Jahr, in dem er eine landwirtschaftliche Fläche mit einem Agroforstsystem angibt, dem Sammelantrag ein positiv geprüftes Nutzungskonzept nach § 4 Absatz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung beizufügen, sofern das Nutzungskonzept der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt. (3) Zusätzlich hat der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde im Sammelantrag erfolgte Änderungen gegenüber dem positiv geprüften Nutzungskonzept im Hinblick auf die Arten der angebauten Gehölze, beim streifenförmigen Anbau im Hinblick auf die Anzahl von Streifen sowie den Anteil der Fläche der Streifen an der landwirtschaftlichen Fläche und beim Anbau verstreut über die Fläche hinsichtlich der Anzahl der Gehölzpflanzen je Hektar der landwirtschaftlichen Fläche mitzuteilen. | " § 12 Besondere Angaben zu Agroforstsystemen
Sofern der Betriebsinhaber im Sammelantrag eine landwirtschaftliche Fläche mit einem Agroforstsystem im Sinne des § 4 Absatz 2 und 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung angibt, hat er zusätzlich schlagbezogen
Im Jahr 2025 können die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 auch beigefügt werden." |
10. § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. die Identifikation der Mutterschafe und -ziegen, für die diese Zahlung beantragt wird, und eine Erklärung, dass diese Tiere am 1. Januar des Antragsjahres mindestens 10 Monate alt waren, | "2. die Identifikation der Mutterschafe und -ziegen, für die diese Zahlung beantragt wird," |
Im Antragsjahr 2024 können die in Satz 1 geforderten Etiketten auch in physischer Form eingereicht werden.
wird gestrichen.
12. § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt:
| alt | neu |
| § 17 Besondere Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb
Sofern der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 6 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben:
| " § 17 Besondere Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb
Sofern der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 6 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben
Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Antragsteller diese Angaben in einem nach dem 1. Januar 2023 eingereichten Sammelantrag bereits gemacht hat und diese weiterhin zutreffen." |
13. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
| alt | neu |
| § 19 Angaben bei einem Antrag auf Junglandwirte-Einkommensstützung außer im Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
(1) Sofern der Betriebsinhaber eine natürliche Person ist und kein Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vorliegt, hat er bei erstmaliger Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung im Sammelantrag
(2) Sofern der Betriebsinhaber keine natürliche Person ist, hat er bei Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung im Sammelantrag
| " § 19 Angaben bei einem Antrag auf Junglandwirte-Einkommensstützung außer im Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (1) Sofern der Betriebsinhaber eine natürliche Person ist und kein Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vorliegt, hat er bei erstmaliger Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung
(2) Sofern der Betriebsinhaber keine natürliche Person ist, hat er bei der Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung
|
14. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Verordnung (EU) Nr.1307/2013" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr.1307/2013 in der Fassung vom 31. Dezember 2022" ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
(2) Sofern der Betriebsinhaber keine natürliche Person ist und er die Zahlung für Junglandwirte nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten hat, hat er bei Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung im Sammelantrag zusätzlich
| "(2) Sofern der Betriebsinhaber keine natürliche Person ist und er die Zahlung für Junglandwirte nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2013/1307 erhalten hat, hat er bei Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung zusätzlich
|
15. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3 bis 5 werden durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. für jede landwirtschaftliche Parzelle des Ackerlands, soweit durchgeführt, die Zwischenfrucht oder Untersaat nach § 18 Absatz 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung sowie im Antragsjahr 2023 die gleichen Angaben auch für das Vorjahr, sofern diese nicht bereits der zuständigen Behörde vorliegen,
4. die nichtproduktiven Flächen und Landschaftselemente nach § 20 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung nach Lage und Größe und unter Angabe des Nutzungscodes oder der entsprechenden Kennzeichnung, 5. für jede landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente nach § 23 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung Bestandteil dieser Parzelle sind sowie deren Lage und Größe, sofern die Landschaftselemente nicht bereits in den dem Betriebsinhaber von der zuständigen Behörde vorgelegten Antragsunterlagen erfasst worden sind, | "3. für jede landwirtschaftliche Parzelle des Ackerlands, soweit durchgeführt, die Zwischenfrucht oder Untersaat nach § 16 Absatz 3 Satz 6 oder § 18 Absatz 2 Satz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung,
4. für jede landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente nach § 19 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung Bestandteil dieser Parzelle sind sowie deren Lage und Größe, sofern die Landschaftselemente nicht bereits in den dem Betriebsinhaber von der zuständigen Behörde vorgelegten Antragsunterlagen erfasst worden sind," |
b) Die Nummern 6 bis 9 werden zu den Nummern 5 bis 8.
16. In § 22 Absatz 1 wird die Angabe "der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 08.07.2022 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
17. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3
Für jede der in Satz 1 Nummer 2 genannten Flächen sind die in § 15 genannten Etiketten für das ausgesäte Hanfsaatgut elektronisch vorzulegen, im Falle der Aussaat von Hanf nach dem 30. Juni des Antragsjahres spätestens zum 15. September desselben Jahres. Im Antragsjahr 2024 können die in § 15 genannten Etiketten auch in physischer Form vorgelegt werden.
gestrichen.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Die zuständigen Behörden der Länder haben der Bundesanstalt zur Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor die im Sammelantrag nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 16 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 9 Nummern 1, 5, 6 bis 8 identifizierten Hopfenerzeuger mitzuteilen. Die Bundesanstalt und die zuständigen Behörden der Länder haben sich gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse der im Bereich des Anbaus von Hopfen durchgeführten Kontrollen zu unterrichten. | "(5) Die zuständigen Behörden der Länder haben der Bundesanstalt zur Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor die im Sammelantrag nach § 16 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 9 Nummern 1, 5, 6 bis 8 identifizierten Hopfenerzeuger mitzuteilen. Die Bundesanstalt und die zuständigen Behörden der Länder haben sich gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse der im Bereich des Anbaus von Hopfen durchgeführten Kontrollen zu unterrichten." |
18. § 28 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Die Verwaltungskontrollen haben sich unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Datenbanken auf alle Elemente zu erstrecken, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und überprüft werden sollen.
Die zuständige Behörde hat insbesondere zu prüfen, ob
| "(1) Die Verwaltungskontrollen haben sich unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Datenbanken auf alle Elemente zu erstrecken, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und überprüft werden sollen.
Die zuständige Behörde hat insbesondere zu prüfen, ob
|
19. Die Überschrift des § 29 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 29 Flächenvermessung und -rundung | " § 29 Ermittlung der Flächengröße". |
20. In § 32 Absatz 3 wird die Angabe "der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität (ABl. L 183 vom 08.07.2022 S. 12), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/744 (ABl. L 99 vom 12.04.2023 S. 1) geändert worden ist," gestrichen.
21. § 34 Absatz 2 Satz 4 und 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Werden bei mehr als zehn Prozent der zufällig ausgewählten Betriebsinhaber und mehr als fünf Prozent der vor Ort kontrollierten Tiere Verstöße festgestellt, ist die jeweilige Kontrollrate nach Absatz 1 im Folgejahr auf fünf Prozent zu erhöhen. Sofern die Kontrollrate bereits im aktuellen Jahr erhöht wurde, ist sie bei fünf Prozent zu belassen. | "Die jeweilige Kontrollrate nach Absatz 1 ist im Folgejahr auf fünf Prozent zu erhöhen, sofern Verstöße festgestellt werden bei mehr als
Tiere, bei denen im Rahmen einer Verwaltungskontrolle ein Verstoß festgestellt wurde, bleiben bei der Berechnung nach Satz 4 Nummer 2 unberücksichtigt." |
22. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes für die Maßnahmen nach dessen Buchstaben b und c die amtlichen Saatgutetiketten der auf den jeweiligen Flächen ausgesäten Saatgutmischungen oder, wenn amtliche Saatgutetiketten fehlen, insbesondere bei der Aussaat selbst erzeugter Saatgutmischungen, geeignete Nachweise, insbesondere Rückstellproben, | "1. im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes für die Maßnahmen nach dessen Buchstaben b und c sowie im Fall der Begrünung durch Aussaat für die Maßnahmen nach dessen Buchstabe a die amtlichen Saatgutetiketten der auf den jeweiligen Flächen ausgesäten Saatgutmischungen oder, wenn amtliche Saatgutetiketten fehlen, insbesondere bei der Aussaat selbst erzeugter Saatgutmischungen, geeignete Nachweise, insbesondere Rückstellproben," |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1
1. den Geburtsmonat der ab dem 1. März 2022 geborenen Mutterschafe und -ziegen,
wird gestrichen.
bb) Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.
23. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Abl. L 183 vom 08.07.2022 S. 23)" durch die Angabe "in der Fassung vom 1. Januar 2023" ersetzt.
b) In Absatz 6 Nummer 2 wird nach der Angabe "für nicht länger als 90" die Angabe "aufeinanderfolgende" eingefügt.
c) In Absatz 8 wird jeweils die Angabe "Umpflügen" durch die Angabe "Pflügen" ersetzt.
24. § 42a wird durch den folgenden § 42a ersetzt:
| alt | neu |
| § 42a Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Mutterschafen und Mutterziegen
(1) Ein im Betrieb vorhandenes Rind, das eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt auch als ermittelt, sofern es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach Teil IV Titel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1; L 57 vom 03.03.2017 S. 65; L 84 vom 20.03.2020 S. 24; L 48 vom 11.02.2021 S. 3; L 224 vom 24.06.2021 S. 42; L 310 vom 01.12.2022 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung eindeutig identifiziert werden kann. (2) Ein im Betrieb vorhandenes Mutterschaf oder eine im Betrieb vorhandene Mutterziege, das oder die eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt auch als ermittelt, sofern
(3) Ein einzelnes Rind, ein einzelnes Mutterschaf oder eine einzelne Mutterziege im Betrieb, das oder die beide Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt auch als ermittelt, sofern
| " § 42a Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Mutterschafen und Mutterziegen
(1) Ein im Betrieb vorhandenes Rind, das eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt insoweit auch als ermittelt, sofern es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach Teil IV Titel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 eindeutig identifiziert werden kann und das verlorene Kennzeichnungsmittel vor Ablauf des 15. August des Antragsjahres ersetzt wurde. (2) Ein im Betrieb vorhandenes Mutterschaf oder eine im Betrieb vorhandene Mutterziege, das oder die eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt insoweit auch als ermittelt, sofern
(3) Ein einzelnes Rind, ein einzelnes Mutterschaf oder eine einzelne Mutterziege im Betrieb, das oder die beide Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt insoweit auch als ermittelt, sofern
(4) Im Fall eines Rindes, eines Mutterschafes oder einer Mutterziege, das oder die im Betrieb vorhanden ist, gilt die Verpflichtung zur Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen als erfüllt und das Tier insoweit als ermittelt, sofern der Betriebsinhaber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Registrierung vor Ablauf des 15. August des Antragsjahres nachweist." |
25. § 47 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Die sich nach Absatz 1 ergebenden Beträge sind um den sich bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 ergebenden Betrag zu kürzen.
(3) Sanktionen wegen Verstößen gegen Regelungen der Konditionalität nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes werden auf den sich nach Absatz 2 ergebenden Betrag angewandt. | "(2) Die sich nach Absatz 1 ergebenden Beträge sind um den sich bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 in der Fassung vom 7. Dezember 2022 ergebenden Betrag zu kürzen.
(3) Sanktionen wegen Verstößen gegen Regelungen der Konditionalität oder der sozialen Konditionalität nach Kapitel 4 Abschnitt 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes werden auf den sich nach Absatz 2 ergebenden Betrag angewandt." |
Artikel 2
Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
Die GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
" § 12 Anbau in Paludikulturverfahren".
b) Nach der Angabe zu § 34 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 34a Kumulation von Verstößen".
2. § 2 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine förderfähige Fläche nicht erforderlich, die infolge der Anwendung einer der folgenden Richtlinien nicht mehr landwirtschaftliche Fläche nach § 4 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist:
| "(1) Die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine förderfähige Fläche nicht erforderlich, die infolge der Anwendung einer der folgenden Richtlinien nicht mehr landwirtschaftliche Fläche nach § 4 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist:
|
3. In § 4 Absatz 1 Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 608; L 130 vom 19.05.2016 S. 14), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.06.2021 S. 1) geändert wurde," durch die Angabe "in der Fassung vom 31. Dezember 2022" ersetzt.
4. § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Hat ein Begünstigter Dauergrünland ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt und liegt kein Fall der §§ 6 und 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vor, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. Die zuständige Behörde hat dem Begünstigten eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend. | "(1) Sofern Dauergrünland ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt wurde und kein Fall der §§ 6 und 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. Die Anordnung ist an den Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter der Fläche ist. Sie ist flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende Bewirtschafter, sofern diese Begünstigte sind. Die zuständige Behörde hat eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend." |
5. In § 8 Nummer 3 und § 10 Absatz 1 Nummer 3 wird jeweils die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1307/2013" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung vom 31. Dezember 2022" ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
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| § 12 Anbau von Paludikulturen | " § 12 Anbau in Paludikulturverfahren". |
b) In Absatz 1 wird die Angabe "und sofern die Fläche für Direktzahlungen förderfähig ist" gestrichen.
7. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "ausgeprägte" gestrichen.
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe "in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
c) In Absatz 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "Die Verpflichtung nach Absatz 2 gilt" durch die Angabe "Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten" ersetzt.
9. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt:
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| § 21 Rückumwandlung von umweltsensiblen Dauergrünlandflächen
(1) Die zuständige Behörde hat die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen, wenn der Begünstigte entgegen § 12 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umweltsensibles Dauergrünland umgewandelt oder gepflügt hat. Die zuständige Behörde setzt dem Begünstigten eine angemessene Frist zur Rückumwandlung. § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Sofern die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bestimmung einer Fläche als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegen, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Begünstigten die Bestimmung nachträglich aufheben. | " § 21 Rückumwandlung von umweltsensiblen Dauergrünlandflächen
Sofern umweltsensibles Dauergrünland entgegen § 12 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt oder gepflügt wurde, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in umweltsensibles Dauergrünland anzuordnen. Die Anordnung ist an den Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter der Fläche ist. Sie ist flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende Bewirtschafter, sofern diese Begünstigte sind. Die zuständige Behörde hat eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. § 4 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend." |
10. § 30 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
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| (3) Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich spätestens zum 31. Oktober an die Zahlstelle. | "(3) Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich spätestens zum 31. Oktober an die Zahlstelle. Sofern der zuständigen Behörde oder Körperschaft keine Verstöße bekanntgeworden sind, die eine Mitteilung nach § 13 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erfordern, teilt sie dies einmal jährlich spätestens zum 31. Oktober der Zahlstelle mit." |
11. Nach § 34 wird der folgende § 34a eingefügt:
" § 34a Kumulation von Verstößen
(1) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte nicht wiederkehrende, nicht vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität aufgetreten, findet das Verfahren entsprechende Anwendung, das geregelt ist in Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172.
(2) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte wiederkehrende, nicht vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität aufgetreten, findet das Verfahren entsprechende Anwendung, das geregelt ist in Artikel 11 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172.
(3) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität aufgetreten, findet das Verfahren entsprechende Anwendung, das geregelt ist in Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172.
(4) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere nicht vorsätzliche, wiederholte und vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität aufgetreten, findet das Verfahren entsprechende Anwendung, das geregelt ist in Artikel 11 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172."
12. In Anlage 5 Nummer 3 wird die Angabe "Sommerrüben" durch die Angabe "Sommerrübsen" ersetzt.
13. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2, Spalte Anzuwendende Bestimmungen wird die Angabe " § 11 Absatz 1 und 2" durch die Angabe " § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2" ersetzt.
b) In Nummer 8, Spalte Anzuwendende Bestimmungen wird die Angabe " § 20" durch die Angabe " §§ 11 und 20" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (06.05.2025) in Kraft.
EU-Rechtsakte
ID 250962
| ENDE |