Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung

Vom 28. April 2026
(BGBl. I vom 04.05.2026 Nr. 123)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), aufgrund

Artikel 1
Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung

Die GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:

alt neu
12. im Falle einer Bevollmächtigung den Namen und die Anschrift sowie die E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten. "12. im Falle einer Bevollmächtigung den Namen und die Anschrift, die E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten sowie die Bankverbindung des Bevollmächtigten, sofern diese für die Abwicklung erforderlich sind."

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

alt neu
4. Erläuterungen dazu zu machen, dass die Gehölzpflanzen mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion angebaut werden, "4. anzugeben, dass die Gehölzpflanzen mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion angebaut werden,"

b) Satz 2

Im Jahr 2025 können die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 auch beigefügt werden.

wird gestrichen.

3. § 13 Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:

alt neu
a) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe, "a) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe und, sofern diese Flächen mehr als 8 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebes, aber nicht mehr als 1 Hektar, ausmachen und kein Fall der Anlage 5 Nummer 1.1.1 Satz 3 Buchstabe a oder b der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vorliegt, die Erklärung, dass dem Betriebsinhaber für mindestens eine Fläche, die er im Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes für das Antragsjahr angegeben hat, eine im Antragsjahr gültige Wiederbepflanzungsgenehmigung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes erteilt worden ist,"

4. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe "mit dem Sammelantrag elektronisch" gestrichen.

5. § 19 Absatz 2 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:

alt neu
6. die Erklärungen und Darlegungen nach Nummer 2 und 4 durch geeignete Nachweise zu belegen, im Fall der Nummer 4 insbesondere durch eine Kopie des Gesellschaftsvertrags, der Satzung oder einer mit dieser vergleichbaren Urkunde, die dem Betriebsinhaber zugrunde liegt, sowie sonstiger Beschlüsse oder Auszüge aus amtlichen Registern. "6. die Erklärungen und Darlegungen nach den Nummern 2 und 4 durch geeignete Nachweise zu belegen, im Fall der Nummer 4 insbesondere durch eine Kopie des Gesellschaftsvertrags, der Satzung oder einer mit dieser vergleichbaren Urkunde, die dem Betriebsinhaber zugrunde liegt, sowie sonstiger Beschlüsse oder Auszüge aus amtlichen Registern, es sei denn, dass diese Nachweise der zuständigen Behörde bereits vorliegen und sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit ihrer Einreichung nicht geändert haben."

6. In § 27 Absatz 1 wird die Angabe "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" durch die Angabe "Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat" ersetzt.

7. In § 35 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "48 Stunden" durch die Angabe "zwei Kalendertage" ersetzt.

8. In § 38 Nummer 3 wird die Angabe "30 Prozent" durch die Angabe "15 Prozent" ersetzt.

9. § 42a

§ 42a Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Mutterschafen und Mutterziegen

(1) Ein im Betrieb vorhandenes Rind, das eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt insoweit auch als ermittelt, sofern es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach Teil IV Titel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 eindeutig identifiziert werden kann und das verlorene Kennzeichnungsmittel vor Ablauf des 15. August des Antragsjahres ersetzt wurde.

(2) Ein im Betrieb vorhandenes Mutterschaf oder eine im Betrieb vorhandene Mutterziege, das oder die eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt insoweit auch als ermittelt, sofern

  1. das Tier durch ein Kennzeichen nach Artikel 108 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin identifiziert werden kann,
  2. alle sonstigen Anforderungen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen erfüllt sind oder als erfüllt gelten und
  3. das verlorene Kennzeichnungsmittel vor Ablauf des 15. August des Antragsjahres ersetzt wurde.

(3) Ein einzelnes Rind, ein einzelnes Mutterschaf oder eine einzelne Mutterziege im Betrieb, das oder die beide Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt insoweit auch als ermittelt, sofern

  1. dieses Tier durch das Register, einen Tierpass, die Datenbank oder ein sonstiges Mittel nach der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin eindeutig identifiziert werden kann,
  2. der Tierhalter nachweist, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat und
  3. die verlorenen Kennzeichnungsmittel vor Ablauf des 15. August des Antragsjahres ersetzt wurden.

(4) Im Fall eines Rindes, eines Mutterschafes oder einer Mutterziege, das oder die im Betrieb vorhanden ist, gilt die Verpflichtung zur Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen als erfüllt und das Tier insoweit als ermittelt, sofern der Betriebsinhaber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Registrierung vor Ablauf des 15. August des Antragsjahres nachweist.

wird gestrichen.

10. In § 48 Absatz 3 wird die Angabe "Kapitel 3 Abschnitt 3" durch die Angabe "Kapitel 4 Abschnitt 4" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (05.05.2026) in Kraft.

ID: 2611168

ENDE