Änderungstext
Bekanntmachung der Änderung bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches
Vom 22. Januar 2026
(Banz. AT 06.03.2026 B3)
Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 52. Plenarsitzung am 11. November 2025 die Änderung folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):
- Leitsätze für Brot und Kleingebäck
Diese Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.
Bonn, den 22. Januar 2026
Anlage
Änderung der Leitsätze für Brot und Kleingebäck
Die Leitsätze vom 1. April 2021 (BAnz AT 06.05.2021 B2, GMBl 29/2021 S. 654 - 659) die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 19. Februar 2024 (BAnz AT 13.03.2024 B1, GMBl 12/2024, S. 245) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
1. Der erste Absatz in Nummer 1.1.13 "Mengenangaben" wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Die in den Leitsätzen angegebenen Mengen sind die auf eine Bezugsgröße bezogenen Gewichtsangaben in Teilen von Hundert oder Prozenten, soweit keine davon abweichenden Angaben gemacht werden. Die Bezugsgröße ist, sofern es nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, die Gesamtmenge des verwendeten Getreides und/oder der Getreideerzeugnisse. Sie entsprechen somit nicht der prozentualen Mengenangabe im Endprodukt 4 . | "Die in den Leitsätzen angegebenen Mengen sind die auf eine Bezugsgröße bezogenen Gewichtsangaben in Prozenten, soweit keine davon abweichenden Angaben gemacht werden. Die Bezugsgröße ist, sofern es nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, die Gesamtmenge des verwendeten Getreides und/oder der Getreideerzeugnisse. Sie entsprechen somit nicht der prozentualen Mengenangabe im Endprodukt 4." |
2. Nummer 1.4 "Bezeichnung und Aufmachung" wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Für Brot bzw. Kleingebäck sind die in diesen Leitsätzen kursiv gedruckten Bezeichnungen üblich.
Die Bezeichnungen unter einzelnen Leitsatznummern können auch kombiniert werden, wenn das Brot bzw. Kleingebäck den Vorgaben dieser Leitsatznummern entspricht.
Vorbehaltlich der Besonderen Beurteilungsmerkmale [ab LS-Nummer 2.1.1] gilt: | "Für Brot und Kleingebäck sind die in diesen Leitsätzen kursiv gedruckten Bezeichnungen verkehrsüblich.
Die Bezeichnungen unter einzelnen Leitsatznummern können auch kombiniert werden, wenn das Brot und Kleingebäck den Vorgaben dieser Leitsatznummern entsprechen. Vorbehaltlich der Besonderen Beurteilungsmerkmale (ab Leitsatznummer 2.1.1) gilt:" |
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift in Nummer 2.1.6 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Mehrkornbrot, Dreikornbrot, Vierkornbrot usw. | " Mehrkornbrot, Dreikornbrot, Vierkornbrot usw." |
2. Die Überschrift in Nummer 2.3.4 sowie die Absätze 1 und 2 werden wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Toastbrot, Sandwichbrot
Toastbrot ist ein in einem geschlossenen Kasten gebackenes Brot. Das Produkt weist eine feine, wattige, weiche Krume auf. In der Regel wird es in geschnittener Form angeboten. Sandwichbrot zeichnet sich zusätzlich durch eine besonders weiche Krume und eine größere Scheibe aus. | " Toastbrot, Sandwichbrot
Toastbrot ist ein in einem geschlossenen Kasten gebackenes Brot. Das Produkt weist eine feine, wattige, weiche Krume auf. In der Regel wird es in geschnittener Form angeboten. Sandwichbrot zeichnet sich zusätzlich durch eine besonders weiche Krume und eine größere Scheibe aus." |
3. Die Überschrift in Nummer 2.3.5 sowie Absatz 1 werden wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Toastbrötchen
Toastbrötchen werden freigeschoben oder in einer geschlossenen runden Backform gebacken. Die Krume weist eine gleichmäßig grobe Krumenstruktur auf. | " Toastbrötchen
Toastbrötchen werden freigeschoben oder in einer geschlossenen runden Backform gebacken. Die Krume weist eine gleichmäßig grobe Krumenstruktur auf." |
4. Die Überschrift in Nummer 2.3.6.1 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Knäckebrot | " Knäckebrot" |
5. Die Überschrift in Nummer 2.3.7 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Pumpernickel | " Pumpernickel" |
6. Die Überschrift in Nummer 2.4.1.1 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Fladenbrot | " Fladenbrot" |
7. Die Überschrift in Nummer 2.4.1.2 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Tortilla, Tortilla Wrap | " Tortilla, Tortilla Wrap" |
8. Nummer 2.4.2 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Baguette
Baguette ist ein längliches Weizenbrot mit langem ausgeprägten Ausbund und grober, ungleichmäßiger Krumenporung. Der hohe Anteil an Kruste im Verhältnis zur Krume ist für den aromatischen Geschmack und die Knusprigkeit verantwortlich. Es ist in Form von Brot und Kleingebäck (Baguettebrötchen) in Verkehr. Bei der Verwendung abweichender Anteile anderer Getreidearten wird bezüglich der Bezeichnung auf die Systematik in Nummer 2.1 verwiesen. | " Baguette
Baguette ist ein längliches Weizengebäck mit mindestens einem Einschnitt und ausgeprägtem Ausbund und üblicherweise grober, ungleichmäßiger Krumenporung. Der hohe Anteil an Kruste im Verhältnis zur Krume ist für den aromatischen Geschmack und die Knusprigkeit verantwortlich. Bei Kleingebäck im Sinne dieser Leitsätze ist eine gleichmäßige Porung möglich. Es wird üblicherweise als Baguettebrötchen bezeichnet. Bei der Verwendung abweichender Anteile anderer Getreidearten wird bezüglich der Bezeichnung auf die Systematik in Nummer 2.1 verwiesen." |
9. Die Überschrift in Nummer 2.4.3 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Ciabatta | " Ciabatta" |
10. Die Überschrift in Nummer 2.4.4 sowie Absatz 2 werden wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Bagel
Bagel sind sowohl ohne Auflage als auch mit Auflagen wie z.B. Ölsaaten typisch. Bei der Verwendung davon abweichender Anteile anderer Getreidearten wird bezüglich der Bezeichnung auf die Systematik in Nummer 2.1 verwiesen. | " Bagel
Bagel sind sowohl ohne Auflage als auch mit Auflagen wie zum Beispiel Ölsaaten typisch. Bei der Verwendung davon abweichender Anteile anderer Getreidearten wird bezüglich der Bezeichnung auf die Systematik in Nummer 2.1 verwiesen." |
Die " Anlage" wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Für Deutschland eingetragene geschützte geographische Angaben (g. g. A.) und geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.) (Stand 28. April 2021)
Auszug aus dem Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 5 (siehe "Database Of Origin & Registration" [eAmbrosia]).
| "Für Erzeugnisse dieser Leitsätze relevante geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.), geschützte geographische Angaben (g. g. A.) sowie garantiert traditionelle Spezialitäten (g. t. S.) (Stand 28. April 2021)
Auszug aus dem Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben sowie der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 (siehe "Database Of Origin & Registration" (eAmbrosia)). https://ec.europa.eu/agriculture/eambrosia/geographical-indications-register/
|
Die Fußnoten werden wie folgt geändert:
1. Fußnote 1 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Anhang VII Anlage II Teil A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung. | "Anhang VII Anlage II Teil A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671)." |
2. Fußnote 2 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Anlage 1 Gruppe XVI der Verordnung über Milcherzeugnisse vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150) in der jeweils geltenden Fassung. | "Anlage 1 Gruppe XVI der Verordnung über Milcherzeugnisse vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 24. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." |
3. Fußnote 3 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Anhang VII Anlage II Teil B 1. und C. 1. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671) in Verbindung mit der Anlage der Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259) in den jeweils geltenden Fassungen. | "Anhang VII Anlage II Teil B. 1. und C. 1. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671) in Verbindung mit der Anlage der Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." |
4. Fußnote 4 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Artikel 22 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission Text von Bedeutung für den EWR (Lebensmittelinformationsverordnung - LMIV) (ABl. L 304 vom 22. November 2011, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung. | "Artikel 22 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 18)." |
5. Fußnote 5 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14. Dezember 2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. | "Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L 1143 vom 23.04.2024 S. 1)." |
6. Fußnote 6 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln (ABl. L 228 vom 31. Juli 2014, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung. | "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln (ABl. L 228 vom 31.07.2014 S. 5)." |
7. Fußnote 7 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Anhang VII Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung. | "Anhang VII Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671)." |
| ENDE |