Änderungstext
Bekanntmachung der Änderung bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches
Vom 14. Juli 2026
(BAnz. AT 06.08.2026 B1)
Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 53. Plenarsitzung am 20. Mai 2026 die Änderung folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):
- Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse
Diese Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.
Berlin, den 14. Juli 2026
Anlage
Änderung der Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse
Die Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse vom 14. Januar 2021 (BAnz AT 22.03.2021 B1, GMBl 23/2021, S. 502), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 16. September 2025 (BAnz AT 27.10.2025 B2, GMBl 33/2025, S. 710-714) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1.3.2 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Zutaten anderer Lebensmittel
Bei der Herstellung von Fischerzeugnissen werden unter anderem verwendet:
| "Zutaten anderer Lebensmittel
Bei der Herstellung von Fischerzeugnissen werden unter anderem verwendet:
|
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2.3.1.1 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Panierte tiefgefrorene Fischerzeugnisse | Tiefgefrorene Fischerzeugnisse in Panade oder Backteig |
2. Nummer 2.3.1.1.1 wird wie folgt geändert:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Herstellung und Bezeichnung des Lebensmittels
Tiefgefrorene, panierte Fischerzeugnisse werden in der Regel aus tiefgefrorenen 3 Fischen oder Fischteilen hergestellt, mit Nass- und Trockenpanade oder Backteig umhüllt, gegebenenfalls vorgebraten und tiefgefroren. Bei Trockenpanaden ist auch die Verwendung von weiteren Zutaten wie z.B. getrockneten Kartoffelerzeugnissen oder Cornflakes üblich. Panierte, tiefgefrorene Fischerzeugnisse werden in der Regel mit der Handelsbezeichnung 12 der Fischart, ergänzt durch die Bezeichnung des Fischteils, und weiteren Angaben zur Angebotsform bezeichnet. Auf die Verwendung von Panade oder Backteig wird in der Bezeichnung des Lebensmittels durch Angaben, wie "paniert" oder "im Backteig" hingewiesen. Wird vorgebraten, erfolgt ein entsprechender Hinweis ("vorgebraten") in der Bezeichnung des Lebensmittels. Die Verwendung der Angabe "Fischstäbchen" in der Bezeichnung ist denjenigen Erzeugnissen vorbehalten, die den Anforderungen an Fischstäbchen, paniert entsprechen. Bei durch Druck in Filetform gebrachten aus Blöcken geschnittenen Portionen, wird die Bezeichnung durch die Angabe "aus Fischstücken zusammengefügt" ergänzt 14. Im Folgenden sind Bezeichnungsbeispiele für panierte tiefgefrorene Fischerzeugnisse aufgeführt.
| Herstellung und Bezeichnung des Lebensmittels
Tiefgefrorene Fischerzeugnisse in Panade oder Backteig werden in der Regel aus tiefgefrorenen 3 Fischen oder Fischteilen hergestellt, mit Nass- und Trockenpanade oder Backteig umhüllt, gegebenenfalls vorgebraten und tiefgefroren. Bei Trockenpanaden ist auch die Verwendung von weiteren Zutaten wie zum Beispiel getrockneten Kartoffelerzeugnissen oder Cornflakes üblich. Tiefgefrorene Fischerzeugnisse in Panade oder Backteig werden in der Regel mit der Handelsbezeichnung 13 der Fischart, ergänzt durch die Bezeichnung des Fischteils, und weiteren Angaben zur Angebotsform bezeichnet. Auf die Verwendung von Panade oder Backteig wird in der Bezeichnung des Lebensmittels durch Angaben wie "paniert" oder "im Backteig" hingewiesen. Backfisch-Erzeugnisse werden mit Panade oder mit Backteig hergestellt. Wird vorgebraten, erfolgt ein entsprechender Hinweis ("vorgebraten") in der Bezeichnung des Lebensmittels. Erzeugnisse in Stäbchenform können mit dem Begriff "...- Stäbchen" beziehungsweise "...in Stäbchenform" gekennzeichnet werden. Die Verwendung der Bezeichnung "Fischstäbchen" (auch in Wortkombinationen) ist denjenigen Erzeugnissen vorbehalten, die den Anforderungen an "Fischstäbchen, paniert" hinsichtlich des Fischteils und Mindestfischanteils gemäß Tabelle 5 entsprechen. Bei durch Druck in Filetform gebrachten, aus Blöcken geschnittenen Portionen wird die Bezeichnung durch die Angabe "aus Fischstücken zusammengefügt" ergänzt. 15 Im Folgenden sind Bezeichnungsbeispiele für tiefgefrorene Fischerzeugnisse in Panade oder Backteig aufgeführt. Tabelle 5
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3. Der erste Absatz in Nummer 2.3.1.1.2 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Beschaffenheitsmerkmale
Tiefgefrorene, panierte Fischerzeugnisse entsprechen in ihren sensorischen Eigenschaften den nachfolgenden Anforderungen, sie sind frei von nicht unerheblichen Verarbeitungsfehlern und innerhalb einer Verkaufseinheit von annähernd gleicher Größe. | Beschaffenheitsmerkmale
Tiefgefrorene Fischerzeugnisse in Panade oder Backteig entsprechen in ihren sensorischen Eigenschaften den nachfolgenden Anforderungen, sie sind frei von nicht unerheblichen Verarbeitungsfehlern und innerhalb einer Verkaufseinheit von annähernd gleicher Größe. |
4. Der zweite Absatz in Nummer 2.3.1.1.3 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Tiefgefrorene, panierte Fischerzeugnisse weisen folgende Attribute des Panade- beziehungsweise Backteiges auf: | Tiefgefrorene Fischerzeugnisse in Panade oder Backteig weisen folgende Attribute des Panadebeziehungsweise Backteiganteils auf: |
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Für Deutschland eingetragene geschützte geographische Angaben (g.g.A.)
Auszug aus dem Register nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und Geschützte Angaben Für Erzeugnisse dieser Leitsätze relevante geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.), geschützte geographische Angaben (g. g. A.) sowie garantiert traditionelle Spezialitäten (g. t. S.) (Stand 23. Februar 2023). Auszug aus dem Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben sowie der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 28 (siehe "Database of Origin & Registration" (eAmbrosia)). https://ec.europa.eu/agriculture/eambrosia/geographical-indications-register/ https://ec.europa.eu/agriculture/eambrosia/geographical-indications-register/tsg
| Geschützte Angaben
Für Erzeugnisse dieser Leitsätze relevante geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.), geschützte geographische Angaben (g. g. A.) sowie garantiert traditionelle Spezialitäten (g. t. S.) (Stand 29. Januar 2026). Auszug aus dem Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben sowie der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 29 (siehe "Database of Origin & Registration" (eAmbrosia)). https://ec.europa.eu/agriculture/eambrosia/geographical-indications-register/
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Die Fußnoten werden wie folgt geändert:
1. Fußnote 4 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Buchstabe D Vorschriften zum Schutz vor Parasiten der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55). | Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Buchstabe D "Vorschriften zum Schutz vor Parasiten" der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55). |
2. Fußnote 9 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Leitsätze für Speisefette und Speiseöle, Leitsätze vom 2. Juli 2020 (BAnz AT 18.08.2020 B3, GMBl 2020 S. 530), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 14. März 2024 (BAnz AT 18.04.2024 B2, GMBl 2024 S. 392-394), in der jeweils geltenden Fassung. | Leitsätze für Speisefette und Speiseöle, Leitsätze vom 2. Juli 2020 (BAnz AT 18.08.2020 B3, GMBl 2020 S. 530), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 14. März 2024 (BAnz AT 18.04.2024 B2, GMBl 2024 S. 392-394), in der jeweils geltenden Fassung. |
3. Fußnote 10 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt VIII Kapitel V Buchstabe D Parasiten der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55). | Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt VIII Kapitel V Buchstabe D "Parasiten" der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55). |
4. Fußnote 12 wird wie folgt geändert:
Anlage 8, Milcherzeugnisgruppe V a, Nummer 1 der Milchproduktqualitätsverordnung vom 24. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 2), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 168) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
5. Die Fußnoten 12 bis 28 werden zu den Fußnoten 13 bis 29.
6. Fußnote 15 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Artikel 17 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang VI Teil A Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 18). | Artikel 17 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang VI Teil A Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 18). |
7. Fußnote 29 wird wie folgt eingefügt:
| alt | neu |
| Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024). | Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L 1143 vom 23.04.2024 S. 1). |
ID: 262099
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