Verfahren für Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene

Vom 4. November 2014
(BAnz. AT vom 07.11.2014 B3)



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt in Abstimmung mit dem Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. (BLL) und dem Deutschen Institut für Normung e.V. (DIN) Folgendes bekannt:

Die Mitgliedstaaten fördern nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1; L 226 vom 25.06.2004 S. 3; L 204 vom 04.08.2007 S. 26; L 46 vom 21.02.2008 S. 51; L 58 vom 03.03.2009 S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109) geändert worden ist, die Ausarbeitung von einzelstaatlichen Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis.

Die Ausarbeitung von Leitlinien kann erfolgen:

1 Leitlinienerstellung durch die Lebensmittelwirtschaft:

1.1 Eine von den betroffenen Wirtschaftskreisen ausgearbeitete Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis wird vom zuständigen Fachverband auf Bundesebene (Bundesverband) dem Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V., Claire-Waldoff-Straße 7, 10117 Berlin, als wirtschaftsseitiger Koordinierungsstelle zugesandt.

1.2 Die wirtschaftsseitige Koordinierungsstelle übermittelt die Leitlinie an die Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden nach § 13 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene ( AVV Lebensmittelhygiene) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a vom 25. November 2009), die zuletzt durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 20. Oktober 2014 (BAnz AT 07.11.2014 B2) geändert worden ist, zur Prüfung und Stellungnahme innerhalb von 120 Tagen gemäß § 14 Absatz 1 und 2 der AVV Lebensmittelhygiene. Zugleich übersendet die wirtschaftsseitige Koordinierungsstelle die Leitlinie dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) sowie vergleichbaren, auf Bundesebene organisierten Verbraucherorganisationen zur Stellungnahme innerhalb von 120 Tagen. Sofern Leitlinien für eine gute Hygienepraxis, die der Europäischen Kommission bereits nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 93/43/EWG (ABl. Nr. L 175 vom 19.07.1993 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 aufgehoben worden ist, oder nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 mitgeteilt worden sind, überarbeitet werden, ist das gleiche Verfahren anzuwenden; über eine Verkürzung der Frist von 120 Tagen können sich die Koordinierungsstellen verständigen.

1.3 Gleichzeitig zu der Übersendung der Leitlinie nach Nummer 1.2 übermittelt die wirtschaftsseitige Koordinierungsstelle die Leitlinie nachrichtlich den zuständigen Behörden der anderen Länder, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium), dem Bundesinstitut für Risikobewertung (Bundesinstitut), dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) und dem Friedrich-Loeffler-Institut zur Kenntnisnahme.

1.4 Die wirtschaftsseitige Koordinierungsstelle nimmt die von der Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden nach § 14 Absatz 1 der AVV Lebensmittelhygiene abgestimmte gemeinsame Stellungnahme entgegen und leitet diese an den Bundesverband weiter. Der Bundesverband überarbeitet die Leitlinie anhand der gemeinsamen Stellungnahme der Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden sowie anhand der Stellungnahme des vzbv sowie der vergleichbaren, auf Bundesebene organisierten Verbraucherorganisationen und übermittelt der wirtschaftsseitigen Koordinierungsstelle die so überarbeitete Leitlinie, gegebenenfalls zusammen mit einer erläuternden/ergänzenden Stellungnahme, innerhalb von 120 Tagen; bei Überschreitung dieser Frist wird ein erneutes Verfahren beginnend bei Nummer 1.1 erforderlich. Die wirtschaftsseitige Koordinierungsstelle übersendet der Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden und den beteiligten Verbraucherorganisationen die vom Bundesverband nach Satz 2 überarbeitete Leitlinie - nebst gegebenenfalls erläuternder/ergänzender Stellungnahme des Bundesverbandes und unter Hinweis auf eine darin gegebenenfalls enthaltene begründete Nichtübereinstimmung mit der länderseitigen Stellungnahme - zur Prüfung nach § 14 Absatz 3 der AVV Lebensmittelhygiene.

1.5 Werden im Rahmen der Prüfung nach § 14 Absatz 3 der AVV Lebensmittelhygiene seitens der Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden keine Einsprüche erhoben, teilt die wirtschaftsseitige Koordinierungsstelle dies denn Bundesministerium unter Beifügung der Leitlinie mit und bittet um Übermittlung der Leitlinie an die Europäische Kommission.

1.6 Nach erfolgter Übermittlung der Leitlinie an die Europäische Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 stellt der Bundesverband die Veröffentlichung der Leitlinie sicher.

1.7 Werden im Rahmen der Prüfung nach § 14 Absatz 3 der AVV Lebensmittelhygiene seitens der Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden Einsprüche hinsichtlich der Eignung der Leitlinie nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erhoben, lädt die wirtschaftsseitige Koordinierungsstelle die von der Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden nach § 14 Absatz 4 Satz 5 der AVV Lebensmittelhygiene Benannten zu einem Einigungsgespräch ein.

1.8 Sofern das Einigungsgespräch eine Einigung über alle erhobenen Einsprüche ergeben hat, schließt sich folgendes Verfahren an:

Der Bundesverband überarbeitet die Leitlinie im Sinne der erzielten Einigung, in der Regel innerhalb von 60 Tagen, und übermittelt sie an die wirtschaftsseitige Koordinierungsstelle. Die wirtschaftsseitige Koordinierungsstelle übermittelt die überarbeitete Leitlinie an die Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden zur Prüfung nach § 14 Absatz 5 der AVV Lebensmittelhygiene. Stimmt die Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden der überarbeiteten Leitlinie zu oder widerspricht sie nicht innerhalb von 30 Tagen, unterrichtet die wirtschaftsseitige Koordinierungsstelle den Bundesverband über die Einigung. Die Nummern 1.5 und 1.6 gelten entsprechend.

1.9 Sofern das Einigungsgespräch keine Einigung über alle erhobenen Einsprüche erbringt, schließt sich folgendes Verfahren an:

Der Bundesverband überarbeitet die Leitlinie im Sinne der erzielten Teil-Einigung, in der Regel innerhalb von 60 Tagen, und übermittelt sie der wirtschaftsseitigen Koordinierungsstelle. Die wirtschaftsseitige Koordinierungsstelle übermittelt der Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden die überarbeitete Leitlinie zur Prüfung nach § 14 Absatz 6 der AVV Lebensmittelhygiene. Ergibt diese Prüfung innerhalb von 60 Tagen keine Zustimmung durch die Koordinierungsstelle der Behörden, unterbleibt die Notifizierung der Leitlinie gegenüber der Europäischen Kommission.

2 Leitlinienerstellung durch das DIN:

Das Verfahren der Leitlinienerstellung durch das DIN richtet sich nach Teil 4 der Deutschen Norm DIN 820-4 über die Normungsarbeit in der jeweils geltenden Fassung. Sofern Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durch das DIN erstellt werden, gilt darüber hinaus Folgendes:

2.1 Das Bundesministerium übermittelt dem DIN die Kontaktdaten der in das Benehmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a einzubeziehenden Kreise.

2.2 Der zuständige Normenausschuss übermittelt der nach § 13 der AVV Lebensmittelhygiene benannten Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden, dem vzbv sowie vergleichbaren, auf Bundesebene organisierten Verbraucherorganisationen das Erscheinungsdatum des Norm-Entwurfs und die Aufforderung zur Stellungnahme über das Norm-Entwurfsportal innerhalb der auf dem Norm-Entwurf angegebenen Stellungnahmefrist von 120 Tagen gemäß Nummer 4.4.1.2 der Deutschen Norm DIN 820-4 über die Normungsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 2014 (DIN 820-4:2014-06). Sofern vom DIN ausgearbeitete Leitlinien für eine gute Hygienepraxis, die der Europäischen Kommission bereits nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 93/43/EWG oder nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 mitgeteilt worden sind, überarbeitet werden, ist das gleiche Verfahren anzuwenden; über eine Verkürzung der Frist von 120 Tagen können sich der zuständige Normenausschuss und die Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden verständigen.

2.3 Gleichzeitig zu der Übersendung des Erscheinungsdatums des Norm-Entwurfs und der Aufforderung zur Stellungnahme über das Norm-Entwurfsportal nach Nummer 2.2 übermittelt der zuständige Normenausschuss das Erscheinungsdatum des Norm-Entwurfs nachrichtlich den zuständigen Behörden der anderen Länder, dem Bundesministerium, dem Bundesinstitut, dem Bundesamt und dem Friedrich-Loeffler-Institut zur Kenntnisnahme.

2.4 Die Behandlung der nach Nummer 2.2 abgegebenen Stellungnahmen und die Unterrichtung der Stellungnehmenden erfolgt nach den Nummern 4.4.1.5 und 4.4.1.6 der Deutschen Norm DIN 820-4:2014-06.

2.5 Werden im Rahmen der Prüfung nach § 15 Absatz 3 der AVV Lebensmittelhygiene seitens der Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden keine Einsprüche erhoben, teilt der zuständige Normenausschuss dies dem Bundesministerium unter Beifügung der DIN Norm mit und bittet um Übermittlung der DIN Norm als Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 an die Europäische Kommission.

2.6 Nach erfolgter Übermittlung der Leitlinie an die Europäische Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 stellt das DIN die Veröffentlichung der Leitlinie sicher.

2.7 Werden im Rahmen der Prüfung nach § 15 Absatz 3 der AVV Lebensmittelhygiene seitens der Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden Einsprüche hinsichtlich der Eignung der Leitlinie nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erhoben, über die auch ein Schlichtungsverfahren des DIN keine Einigung erbringt, unterbleibt die Übermittlung der DIN Norm als Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 an die Europäische Kommission.

3 Die Bekanntmachung zum Verfahren für Leitlinien für eine gute Lebensmittelhygienepraxis nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 23. Juni 1998 (BAnz S. 8774) wird aufgehoben.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE