Änderungstext
Bekanntmachung der Änderung bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches
Vom 15. September 2025
(BAnz. AT 08.10.2025 B11)
Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 51. Plenarsitzung am 17. Juni 2025 die Änderung folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):
- Leitsätze für Teigwaren
Diese Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.
| Änderung der Leitsätze für Teigwaren | Anlage |
Die Neufassung der Leitsätze für Teigwaren vom 14. September 2022 (BAnz AT 18.10.2022 B3, GMBl 37/2022, S. 835 - 837) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.1.3.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Eigelb im Sinne dieser Leitsätze ist das aus dem Inhalt frisch aufgeschlagener Hühnereier abgetrennte Eigelb oder handelsübliches pasteurisiertes Eigelb mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 48 Prozent.
Eigelb wird auch in getrockneter Form verwendet. | "Eigelb im Sinne dieser Leitsätze ist das aus dem Inhalt frisch aufgeschlagener Hühnereier abgetrennte Eigelb oder handelsübliches pasteurisiertes Eigelb mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 43 Prozent.
Eigelb wird auch in getrockneter Form verwendet." |
2. Nummer 1.4.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Für Erzeugnisse im Sinne dieser Leitsätze sind die in diesen Leitsätzen kursiv gedruckten Bezeichnungen üblich. Diese werden auch in Wortverbindungen als Bezeichnung des Lebensmittels verwendet. | "Für Teigwaren sind die in diesen Leitsätzen kursiv gedruckten Bezeichnungen verkehrsüblich.
Die Bezeichnungen unter einzelnen Leitsatznummern können auch kombiniert werden, wenn die Teigwaren den Vorgaben dieser Leitsatznummern entsprechen." |
3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Auszug aus dem Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 4 (siehe "Database of Origin & Registration" [eAmbrosia]).
| "Geschützte Angaben
Für Erzeugnisse dieser Leitsätze relevante geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.), geschützte geografische Angaben (g. g. A.) sowie garantiert traditionelle Spezialitäten (g. t. S.) (Stand 26. Oktober 2021). Auszug aus dem Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben sowie der geschützten traditionellen Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 4 (siehe "Database of Origin & Registration" (eAmbrosia)).
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4. Die Fußnoten werden wie folgt gefasst:
a) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671), in der jeweils geltenden Fassung. | "Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671)." |
b) Die Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Verordnung über Milcherzeugnisse (Milcherzeugnisverordnung - MilchErzV) vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), in der jeweils geltenden Fassung. | "Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." |
c) Die Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55), in der jeweils geltenden Fassung. | "Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55)." |
d) Die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. | "Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024)." |
e) Die Fußnote 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Verordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln (ABl. L 228 vom 31.07.2014 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung. | "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln (ABl. L 228 vom 31.07.2014 S. 5)." |
| ENDE |