Änderungstext

Bekanntmachung der Änderung bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches

Vom 20. September 2024
(BAnz. AT 17.10.2024 B2)



Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 49. Plenarsitzung am 20. Juni 2024 die Änderung folgender Leitsätze beschlossen:

- Leitsätze für Speiseeis

Die Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht.

Bonn, den 20. September 2024

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Änderung der Leitsätze für Speiseeis Anlage

Die Neufassung der Leitsätze für Speiseeis vom 29. November 2016 (BAnz AT 19.12.2016 B4, GMBl 2016 S. 1172), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 11. April 2022 (BAnz AT 05.05.2022 B1, GMBl 2022 S. 429) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Es wird ein Inhaltsverzeichnis ergänzt:

1 Allgemeine Beurteilungsmerkmale

1.1 Begriffsbestimmungen

1.1.1 Speiseeis im Sinne dieser Leitsätze

1.1.2 Milch

1.1.3 Sahne (Rahm)

1.1.4 Milchfett

1.1.5 Fermentierte Milcherzeugnisse

1.1.6 Pflanzliches Fett

1.1.7 Ei

1.1.8 Zucker

1.1.9 Frucht

1.1.10 Gemüse

1.1.11 Aromen

1.1.12 Färbende Lebensmittel

1.2 Herstellung

1.3 Beschaffenheitsmerkmale

1.4 Bezeichnung und Aufmachung

2 Besondere Beurteilungsmerkmale

2.1 Herstellung und Beschaffenheitsmerkmale für nach ihrer Fettquelle eingeordnete Speiseeissorten

2.1.1 Ausschließlich mit Milchfett hergestellte Speiseeissorten

2.1.2 Mit pflanzlichem Fett hergestellte Speiseeissorten

2.1.3 Speiseeissorten ohne zugesetztes Fett

2.2 Besondere Beurteilungsmerkmale für bestimmte Speiseeissorten und für bestimmte Geschmacksrichtungen

2.2.1 Speiseeis mit Frucht/Gemüse und Speiseeis mit Frucht-/Gemüsegeschmack

2.2.2 Speiseeis mit Vanille und Speiseeis mit Vanillegeschmack

2.2.3 Speiseeis mit Kakao und/oder Schokolade

2.2.4 Speiseeis mit Nüssen und Speiseeis mit Nussgeschmack

2.2.5 Sonstige Speiseeissorten

Fußnoten

Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.1.1 wird die Überschrift und der erste Absatz

Speiseeis im Sinne dieser Leitsätze ist eine durch einen Gefrierprozess bei der Herstellung in einen festen oder pastenartigen Zustand gebrachte Zubereitung, die gefroren in den Verkehr gebracht wird und dazu bestimmt ist, in diesem Zustand verzehrt zu werden.

wie folgt gefasst:

Speiseeis

Speiseeis im Sinne dieser Leitsätze ist eine durch einen Gefrierprozess bei der Herstellung in einen festen oder pastenartigen Zustand gebrachte Zubereitung, die gefroren in den Verkehr gebracht wird und dazu bestimmt ist, in diesem Zustand verzehrt zu werden.

2. In Nummer 1.1.2 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

Milch

3. In Nummer 1.1.3 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

Sahne (Rahm)

4. In Nummer 1.1.4 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

Milchfett

5. In Nummer 1.1.5 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

Fermentierte Milcherzeugnisse

6. In Nummer 1.1.6 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

Pflanzliches Fett

7. In Nummer 1.1.7 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

Ei

8. In Nummer 1.1.8 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

Zucker

9. In Nummer 1.1.9 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

Frucht

10. In Nummer 1.1.10 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

Gemüse

11. In Nummer 1.1.11 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

Aromen

12. In Nummer 1.1.12 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

Färbende Lebensmittel

Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2.1.1

Ausschließlich mit Milchfett hergestellte Speiseeissorten

Bei der Herstellung der hier beschriebenen Speiseeissorten werden ausschließlich der Milch entstammendes Fett und/oder Eiweiß verwendet. Hierbei bleiben natürlicherweise in Geschmack gebenden Zutaten vorhandenes Fett und Eiweiß unberücksichtigt.

Geschmack gebende Zutaten wie Früchte, Gemüse, Kräuter, Nüsse oder Gewürze ergänzen jeweils die Bezeichnung.

wird wie folgt gefasst:

Ausschließlich mit Milchfett hergestellte Speiseeissorten

Bei der Herstellung der hier beschriebenen Speiseeissorten wird ausschließlich der Milch entstammendes Fett verwendet. Hierbei bleibt natürlicherweise in Geschmack gebenden Zutaten vorhandenes Fett unberücksichtigt.

Bei den hier beschriebenen Speiseeissorten entstammt auch das enthaltene Eiweiß aus Milch. Hierbei bleibt natürlicherweise in Geschmack gebenden Zutaten vorhandenes Eiweiß unberücksichtigt.

Geschmack gebende Zutaten wie Früchte, Gemüse, Kräuter, Nüsse oder Gewürze ergänzen jeweils die Bezeichnung.

2. In Nummer 2.1.3.1 wird der erste Absatz

"...- Sorbet" enthält die in der Bezeichnung genannte Zutat (z.B. Champagner, Basilikum), die den dafür charakteristischen Geschmack erzeugt, z.B. Champagner-Sorbet. Milch oder Milchbestandteile werden nicht verwendet.

wie folgt gefasst:

"...-Sorbet" enthält die in der Bezeichnung genannte Zutat (zum Beispiel Champagner, Basilikum), die den dafür charakteristischen Geschmack erzeugt, zum Beispiel Champagner-Sorbet. Milch oder Milchbestandteile werden als Zutaten nicht verwendet.

3. In Nummer 2.2.1 wird der zweite Absatz

Folgende Bezeichnungen werden am Beispiel der Frucht Erdbeere aufgeführt. Sie sind auch für andere Früchte, wie zum Beispiel Apfel, Birne, Himbeere, Kirsche, Mandarine, Maracuja, Cassis, usw. üblich. Auf Ausnahmen davon wird hingewiesen.

wie folgt gefasst:

Folgende Bezeichnungen werden am Beispiel der Frucht Erdbeere aufgeführt. Sie sind auch für andere Früchte/Gemüse, wie zum Beispiel Apfel, Birne, Himbeere, Kirsche, Mandarine, Maracuja, Cassis usw., üblich. Auf Ausnahmen davon wird hingewiesen.

4. In Nummer 2.2.1.1 wird der zweite Absatz

Bei ausschließlicher Verwendung von Milchfett und bei entsprechendem Mindestmilchfettgehalt kann die jeweilige, in Nummer 2.1.1 genannte Speiseeissorte, ergänzt werden, z.B. Erdbeercremeeis, Erdbeerrahmeis, Erdbeermilcheis oder Erdbeereiskrem.

wie folgt gefasst:

Bei ausschließlicher Verwendung von Milchfett und bei entsprechendem Mindestmilchfettgehalt kann die jeweilige, in Nummer 2.1.1 genannte Speiseeissorte ergänzt werden, zum Beispiel Erdbeercremeeis, Erdbeerrahmeis, Erdbeermilcheis oder Erdbeereiskrem.

5. In Nummer 2.2.1.2 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

Erdbeerfruchteis

6. In Nummer 2.2.1.3 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

Eis mit Erdbeere

7. In Nummer 2.2.1.4 wird die Überschrift

Eis mit Erdbeergeschmack

und der zweite Absatz

Bei ausschließlicher Verwendung von Milchfett und bei entsprechendem Mindestmilchfettgehalt kann die jeweilige, in Nummer 2.1.1 genannte Speiseeissorte, ergänzt werden, z.B. Cremeeis mit Erdbeergeschmack, Rahmeis mit Erdbeergeschmack, Milch eis mit Erdbeergeschmack oder Eiskrem mit Erdbeergeschmack.

wie folgt gefasst:

Bei ausschließlicher Verwendung von Milchfett und bei entsprechendem Mindestmilchfettgehalt kann die jeweilige, in Nummer 2.1.1 genannte Speiseeissorte ergänzt werden, zum Beispiel Cremeeis mit Erdbeergeschmack, Rahmeis mit Erdbeergeschmack, Milcheis mit Erdbeergeschmack oder Eiskrem mit Erdbeergeschmack.

8. In Nummer 2.2.2.1 wird die Überschrift

Vanilleeis

und der dritte Absatz

Bei ausschließlicher Verwendung von Milchfett und bei entsprechendem Mindestmilchfettgehalt kann die jeweilige, in Nummer 2.1.1 genannte Speiseeissorte, ergänzt werden, z.B. Vanillecremeeis, Vanillerahmeis, Vanillemilcheis oder Vanilleeiskrem.

wie folgt gefasst:

Bei ausschließlicher Verwendung von Milchfett und bei entsprechendem Mindestmilchfettgehalt kann die jeweilige, in Nummer 2.1.1 genannte Speiseeissorte ergänzt werden, zum Beispiel Vanillecremeeis, Vanillerahmeis, Vanillemilcheis oder Vanilleeiskrem.

9. In Nummer 2.2.2.2 wird die Überschrift

Eis mit Vanillegeschmack

und der zweite Absatz

Bei ausschließlicher Verwendung von Milchfett und bei entsprechendem Mindestmilchfettgehalt kann die jeweilige, in Nummer 2.1.1 genannte Speiseeissorte, ergänzt werden, z.B. Cremeeis mit Vanillegeschmack, Rahmeis mit Vanillegeschmack, Milcheis mit Vanillegeschmack oder Eiskrem mit Vanillegeschmack.

wie folgt gefasst:

Bei ausschließlicher Verwendung von Milchfett und bei entsprechendem Mindestmilchfettgehalt kann die jeweilige, in Nummer 2.1.1 genannte Speiseeissorte ergänzt werden, zum Beispiel Cremeeis mit Vanillegeschmack, Rahmeis mit Vanillegeschmack, Milcheis mit Vanillegeschmack oder Eiskrem mit Vanillegeschmack.

10. In Nummer 2.2.3.1 wird die Überschrift

Schokoladeneis, Schokoeis

und der sechste Absatz

Bei ausschließlicher Verwendung von Milchfett und bei entsprechendem Mindestmilchfettgehalt kann die jeweilige, in Nummer 2.1.1 genannte Speiseeissorte, ergänzt werden, z.B. Schokoladencremeeis, Schokoladenrahmeis, Schokoladenmilcheis oder Schokoladeneiskrem.

wie folgt gefasst:

Bei ausschließlicher Verwendung von Milchfett und bei entsprechendem Mindestmilchfettgehalt kann die jeweilige, in Nummer 2.1.1 genannte Speiseeissorte ergänzt werden, zum Beispiel Schokoladencremeeis, Schokoladenrahmeis, Schokoladenmilcheis oder Schokoladeneiskrem.

11. In Nummer 2.2.4.1 wird die Überschrift

Nusseis

und der sechste Absatz

Bei ausschließlicher Verwendung von Milchfett und bei entsprechendem Mindestmilchfettgehalt kann die jeweilige, in Nummer 2.1.1 genannte Speiseeissorte, ergänzt werden, z.B. Nusscremeeis, Nussrahmeis, Nussmilcheis oder Nusseiskrem.

wie folgt gefasst:

Bei ausschließlicher Verwendung von Milchfett und bei entsprechendem Mindestmilchfettgehalt kann die jeweilige, in Nummer 2.1.1 genannte Speiseeissorte ergänzt werden, zum Beispiel Nusscremeeis, Nussrahmeis, Nussmilcheis oder Nusseiskrem.

12. In Nummer 2.2.4.2 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

Eis mit Nussgeschmack

13. In Nummer 2.2.5.1 wird die Überschrift

Stracciatellaeis

und der vierte Absatz

Bei ausschließlicher Verwendung von Milchfett und bei entsprechendem Mindestmilchfettgehalt kann die jeweilige, in Nummer 2.1.1 genannte Speiseeissorte, ergänzt werden, z.B. Stracciatellacremeeis, Stracciatellarahmeis, Stracciatellamilcheis oder Stracciatellaeiskrem.

wie folgt gefasst:

Bei ausschließlicher Verwendung von Milchfett und bei entsprechendem Mindestmilchfettgehalt kann die jeweilige, in Nummer 2.1.1 genannte Speiseeissorte ergänzt werden, zum Beispiel Stracciatellacremeeis, Stracciatellarahmeis, Stracciatellamilcheis oder Stracciatellaeiskrem.

14. In Nummer 2.2.5.2 wird die Überschrift

Fürst-Pückler-Eis

und der zweite Absatz

Fürst Pückler Eis wird ausschließlich mit Milchfett hergestellt. Bei entsprechendem Mindestmilchfettgehalt kann die jeweilige, in Nummer 2.1.1 genannte Speiseeissorte, ergänzt werden, z.B. Fürst Pückler Cremeeis, Fürst Pückler Rahmeis, Fürst Pückler Milcheis oder Fürst Pückler Eiskrem.

wie folgt gefasst:

Fürst-Pückler-Eis wird ausschließlich mit Milchfett hergestellt. Bei entsprechendem Mindestmilchfettgehalt kann die jeweilige, in Nummer 2.1.1 genannte Speiseeissorte ergänzt werden, zum Beispiel Fürst-Pückler-Cremeeis, Fürst-Pückler-Rahmeis, Fürst-Pückler-Milcheis oder Fürst-Pückler-Eiskrem.

15. In Nummer 2.2.5.3 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

Eis nach Fürst-Pückler

Die Fußnoten werden wie folgt geändert:

1. Fußnote 1

Anhang VII Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671) in der jeweils geltenden Fassung.

wird wie folgt geändert:

Anhang VII Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671) in der jeweils geltenden Fassung.

2. Fußnote 2

§ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2019.

wird wie folgt geändert:

§ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung.

3. Fußnote 4

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung.

wird wie folgt geändert:

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung.

ID: 242430

ENDE