Änderungstext

Zweite Änderung der Bekanntmachung der Bewertungsgrundlage für Emails und keramische Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser

Vom 17. Oktober 2023
(BAnz. AT 24.10.2023 B5)



1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

2 Notifiziert unter 2023/0225/D

Die Bekanntmachung der Bewertungsgrundlage für Emails und keramische Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser vom 5. August 2019 (BAnz AT 12.09.2019 B8), die durch die Änderung der Bewertungsgrundlage für Emails und keramische Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser vom 6. August 2021 (BAnz AT 25.08.2021 B15) geändert worden ist, wird geändert:

I.
Änderungen

1. Die bisherige Schreibweise "Trinkwasser-Installation" wird im gesamten Dokument durch "Trinkwasserinstallation" ersetzt.

2. Der Begriff "Versuchswasser" wird im gesamten Dokument durch den Begriff "Prüfwasser" ersetzt.

3. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

alt neu
Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) nicht
  1. den nach der TrinkwV vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
  2. den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
  3. Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.

Die vorliegende Bewertungsgrundlage nach § 17 Absatz 3 TrinkwV konkretisiert für die im Anwendungsbereich aufgeführten Werkstoffe die vorgenannten allgemeinen hygienischen Anforderungen. Werkstoffe im Anwendungsbereich dieser Bewertungsgrundlage entsprechen dem § 17 Absatz 2 Satz 1 TrinkwV, wenn sie die hier aufgeführten Anforderungen erfüllen.

Die Bewertungsgrundlage gilt nach § 17 Absatz 3 Satz 4 TrinkwV zwei Jahre nach ihrer Veröffentlichung (also ab dem 12. September 2021) verbindlich. Ab diesem Datum haben Unternehmer und sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 TrinkwV sicherzustellen, dass für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser ausschließlich solche Emails und keramischen Werkstoffe verwendet werden, die den Anforderungen dieser Bewertungsgrundlage entsprechen. Der Nachweis, dass ein Produkt den Anforderungen dieser Bewertungsgrundlage entspricht, kann zum Beispiel durch ein Zertifikat eines für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierers erbracht werden.

Mit der Regelung in § 17 Absatz 3 TrinkwV und den konkreten Anforderungen nach dieser Bewertungsgrundlage setzt die Bundesrepublik Deutschland Artikel 10 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch um, der die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, die Anforderungen an Materialien im Kontakt mit Trinkwasser zu regeln. Für Produkte im Kontakt mit Trinkwasser gibt es derzeit keine harmonisierten europäischen Vorschriften. Die fünf EU-Mitgliedstaaten Deutschland, Frankreich, die Niederlande, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Dänemark (4MS-Initiative) arbeiten auf diesem Gebiet zusammen, um eine Angleichung ihrer nationalen Anforderungen zu erreichen. Diese Bewertungsgrundlage wird als Vorschlag für eine gemeinsame Regelung im Rahmen dieser Zusammenarbeit eingebracht.

Werkstoffe und Materialien, die für die Errichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nach § 14 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) nicht
  1. den vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
  2. die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers beeinträchtigen,
  3. die Vermehrung von Mikroorganismen fördern oder
  4. Stoffe in größeren Mengen in das Wasser abgeben, als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.

Die vorliegende Bewertungsgrundlage nach § 15 Absatz 1 TrinkwV konkretisiert für die im Anwendungsbereich aufgeführten Werkstoffe die vorgenannten allgemeinen hygienischen Anforderungen.

Werkstoffe im Anwendungsbereich dieser Bewertungsgrundlage entsprechen dem § 14 TrinkwV, wenn sie die hier aufgeführten Anforderungen erfüllen. Die Bewertungsgrundlage gilt nach § 15 Absatz 2 TrinkwV zwei Jahre nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger (also seit dem 12. September 2021) verbindlich. Seit diesem Datum haben Betreiber von Wasserversorgungsanlagen gemäß § 13 Absatz 2 TrinkwV sicherzustellen, dass für die Errichtung und Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen ausschließlich solche Emails, andere glasartige Werkstoffe, keramische Werkstoffe und Mischmetalloxid-Überzüge verwendet werden, die den Anforderungen dieser Bewertungsgrundlage entsprechen. Der Nachweis, dass ein Produkt den Anforderungen dieser Bewertungsgrundlage entspricht, kann zum Beispiel durch ein Zertifikat eines für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierers erbracht werden.

Nach der revidierten EU-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184) werden zukünftig europäisch einheitliche Anforderungen an Materialien und Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser gestellt. Diese Regelungen werden die vorliegende Bewertungsgrundlage ersetzen.

4. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

alt neu
Die Bewertungsgrundlage gilt für alle Emails und keramischen Werkstoffe, die Kontakt mit Trinkwasser haben. Die Bewertungsgrundlage gilt für alle Emails, andere glasartige Werkstoffe, keramische Werkstoffe und Mischmetalloxid-Überzüge, die Kontakt mit Trinkwasser haben.

5. In Nummer 3 wird Satz 1 wie folgt geändert:

alt neu
Emails und keramische Werkstoffe dürfen nur die in dieser Bewertungsgrundlage aufgeführten Inhaltsstoffe aufweisen. Emails, andere glasartige Werkstoffe, keramische Werkstoffe und Mischmetalloxid-Überzüge dürfen nur die in dieser Bewertungsgrundlage aufgeführten Inhaltsstoffe aufweisen.

6. In Nummer 3 wird Satz 3 wie folgt geändert:

alt neu
Die Anforderungen an die Elementabgabe sind so gestaltet, dass die entsprechenden Grenzwerte der TrinkwV oder - falls diese nicht existieren - diesbezügliche Leitwerte des Umweltbundesamtes (UBA) oder der Weltgesundheitsorganisation (WHO) nicht vollständig durch die Abgabe aus Emails oder keramischen Werkstoffen ausgeschöpft werden (siehe dazu Nummer 7.2). Die Anforderungen an die Elementabgabe sind so gestaltet, dass die entsprechenden Grenzwerte der TrinkwV oder - falls diese nicht existieren - diesbezügliche Leitwerte des Umweltbundesamtes (UBA) oder der Weltgesundheitsorganisation (WHO) nicht vollständig durch die Abgabe aus Emails, anderen glasartigen Werkstoffen, keramischen Werkstoffen oder Mischmetalloxid-Überzügen ausgeschöpft werden (siehe dazu Nummer 7.3).

7. Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:

alt neu
6.1 Email

Email ist ein durch Schmelzen bei 1.200 bis 1.300 °C und Abschrecken (Fritten) entstandener glasartiger Werkstoff mit anorganischer, in der Hauptsache oxidischer Zusammensetzung (siehe Tabelle 1).

Tabelle 1: Positivliste der möglichen Inhaltsstoffe von Emails

Substanz Gehalt in % Substanz Gehalt in % Substanz Gehalt in %
Minimal Maximal Minimal Maximal Minimal Maximal
SiO2 25 80 MgO 0 5,0 Fe2O3 0 5,0
B2O3 0 20 CeO2 0 15 MoO3 0 5,0
Na2O 0 30 ZnO 0 10 P2O5 0 5,0
K2O 0 10 Al2O3 0 5,0 SnO2 0 5,0
Li2O 0 10 CoO 0 5,0 TiO2 0 16
CaO 0 10 NiO 0 3,0 ZrO2 0 30
BaO 0 15 CuO 0 3,0 F 0 10
SrO 0 5,0 MnO2 0 5,0 Cr2O3 0 3,0
Sb2O3 0 1,0

Die gemahlene Emailfritte wird durch Aufschmelzen bei über 480 °C auf eisenhaltige Metalle aufgetragen. Die dabei entstehende Emaillierung verbindet die Festigkeit und Elastizität von Metallen mit der Härte und der chemischen Widerstandsfähigkeit von Glas. Bei der Emaillierung reagieren Email und Metall in einer elektrochemischen Reaktion miteinander, und es entsteht ein Verbundwerkstoff. Dadurch haftet Email mit bis zu 100 N/mm² auf der metallenen Oberfläche. Die Emaillierung kann nicht unterwandert werden, ist diffusionsdicht und temperaturbeständig bis 300 °C.

Emails, die für den Trinkwasserbereich eingesetzt werden, sollen eine hohe Beständigkeit gegenüber Wasser aufweisen.

Emaillierte Bauteile, die die Anforderungen dieser Bewertungsgrundlage erfüllen, weisen eine hygienische Eignung zur Verwendung mit allen Trinkwässern auf.

 6.1 Emails einschließlich anderer glasartiger Werkstoffe

6.1.1 Positivliste für Emails und andere glasartige Werkstoffe

Emails und andere glasartige Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser dürfen ausschließlich Inhaltsstoffe der Tabelle 1 aufweisen.

Tabelle 1: Positivliste der möglichen Inhaltsstoffe von Emails und anderen glasartigen Werkstoffen

Substanz Gehalt in %
Minimal Maximal
SiO2 25 100
Na2O 0 30
ZrO2 0 30
B2O3 0 20
TiO2 0 16
BaO 0 15
CeO2 0 15
CaO 0 10
F 0 10
K2O 0 10
Li2O 0 10
ZnO 0 10
Al2O3 0 5,0
CoO 0 5,0
Fe2O3 0 5,0
MgO 0 5,0
MnO2 0 5,0
MoO3 0 5,0
P2O5 0 5,0
SnO2 0 5,0
SrO 0 5,0
Cr2O3 0 3,0
CuO 0 3,0
NiO 0 3,0
Sb2O3 0 1,0

6.1.2 Email

Email ist ein durch Schmelzen bei 1.200 - 1.300 °C und Abschrecken (Fritten) entstandener glasartiger Werkstoff mit anorganischer, in der Hauptsache oxidischer Zusammensetzung (siehe Tabelle 1).

Die gemahlene Emailfritte wird durch Aufschmelzen bei über 480 °C auf eisenhaltige Metalle aufgetragen. Die dabei entstehende Emaillierung verbindet die Festigkeit und Elastizität von Metallen mit der Härte und der chemischen Widerstandsfähigkeit von Glas. Bei der Emaillierung reagieren Email und Metall in einer elektrochemischen Reaktion miteinander, und es entsteht ein Verbundwerkstoff. Dadurch haftet Email mit bis zu 100 N/mm2 auf der metallenen Oberfläche. Die Emaillierung kann nicht unterwandert werden, ist diffusionsdicht und temperaturbeständig bis 300 °C.

Emails, die für den Trinkwasserbereich eingesetzt werden, sollen eine hohe Beständigkeit gegenüber Wasser aufweisen.

Emaillierte Bauteile, die die Anforderungen dieser Bewertungsgrundlage erfüllen, weisen eine hygienische Eignung zur Verwendung mit allen Trinkwässern auf.

6.1.3 Glas

Glas ist ein anorganischer, nichtmetallischer, meist oxidischer Werkstoff, welcher durch vollständiges Aufschmelzen einer Mischung von Rohmaterialien (zum Beispiel Quarzsand) bei hohen Temperaturen erhalten wird. Die beim Aufschmelzen erhaltene homogene Flüssigkeit wird bis zum festen Zustand (üblicherweise ohne Kristallisation) abgekühlt. Im Gegensatz zu Emails wird dieser Werkstoff nicht auf einen metallischen Werkstoff aufgetragen. Glas ist ein Werkstoff, der hauptsächlich aus gereinigtem Sand (SiO2) hergestellt wird. Als Zusätze kommen beispielsweise Alkalimetallsalze (Na2O und K2O) hinzu, um den hohen Schmelzpunkt des SiO2 (ca. 1.700 °C) herabzusetzen. Der Zusatz von Al2O3 verringert die Sprödigkeit. Gläser, die für den Trinkwasserbereich eingesetzt werden, sollen eine hohe Beständigkeit gegenüber Wasser aufweisen. Glas-Bauteile entsprechend Tabelle 1, die die Anforderungen dieser Bewertungsgrundlage erfüllen, weisen eine hygienische Eignung zur Verwendung mit allen Trinkwässern auf.

6.1.3.1 Borosilikatglas

Für Borosilikatglas gilt in Form einer Ausnahmeregelung 3 alternativ zusätzlich die folgende Positivliste (siehe Tabelle 2), welche mit einem geringeren Prüfaufwand verbunden ist.

Das hier namensgebende Bor wird in Form von B2O3 zugesetzt.

Tabelle 2: Positivliste der möglichen Inhaltsstoffe von Borosilikatglas

Substanz Gehalt in %
Minimal Maximal
SiO2 80 100
B2O3 7,0 13
Al2O3 0 2,4
K2O 0 4,2
Na2O 0 4,2

3) Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Positivliste für Emails (siehe Tabelle 1), auch für andere glasartige Werkstoffe, entsprechen Borosilikatgläser beiden Positivlisten. Die Positivliste für Borosilikatgläser (siehe Tabelle 2) hat weiterhin Bestand, weil bereits Zertifikate diesbezüglich ausgestellt wurden. Diese Positivliste wird jedoch zukünftig in den europäischen Regelungen obsolet sein.

8. In Nummer 6.2 * wird Satz 4 wie folgt geändert:

alt neu
Die Sintertemperaturen liegen, je nach Werkstoff, zwischen 1.250 °C und 2.500 °C. Die Sintertemperaturen liegen, je nach Werkstoff, zwischen 1.050 °C und 2.500 °C.

9. In Tabelle 5 werden folgende Ergänzungen vorgenommen:

Tabelle 5: Positivliste der möglichen Inhaltsstoffe von Hartferrit-Keramiken

Substanz Gehalt in %
Minimal Maximal
B2O3 0 1,0
CoO 0 0,2
La2O3 0 0,2
Li2O 0 0,1
TiO2 0 0,1

10. In Nummer 6.3 * wird Satz 1 wie folgt geändert:

alt neu
Titan-Fremdstromanoden zum kathodischen Behälter-Innenschutz von Speicher-Trinkwassererwärmern aus emailliertem, niedriglegiertem Stahl oder nichtrostendem Stahl können mit Mischmetalloxid-Überzügen aus Iridiumoxid (IrO2) und Tantaloxid (Ta2O5) im Massenverhältnis zwischen 50 % : 50 % und 85 % : 15 % (m/m) überzogen werden. Titan-Fremdstromanoden zum kathodischen Behälter-Innenschutz von Speicher-Trinkwassererwärmern aus emailliertem, niedriglegiertem Stahl oder nichtrostendem Stahl und Titan-Fremdstromanoden zum kathodischen Schutz von Filterbehältern in der Trinkwasseraufbereitung aus unlegiertem Stahl (außerhalb der Trinkwasserinstallation mit einem permanenten Durchfluss) bzw. niedriglegiertem Stahl können mit Mischmetalloxid-Überzügen aus Iridiumoxid (IrO2) und Tantaloxid (Ta2O5) im Massenverhältnis zwischen 50 % : 50 % und 85 % : 15 % (m/m) überzogen werden.

11. In Nummer 7.1 wird Satz 1 wie folgt geändert:

alt neu
Diese Bewertungsgrundlage legt Anforderungen an die hygienische Eignung von Produkten oder Bauteilen aus Email, Borosilikatglas, keramischen Werkstoffen oder Mischmetalloxid-Überzügen (mixed metal oxides - MMO) im Kontakt mit Trinkwasser fest. Diese Bewertungsgrundlage legt Anforderungen an die hygienische Eignung von Produkten im Kontakt mit Trinkwasser entsprechend dem in Nummer 2 benannten Anwendungsbereich fest.

12. In Nummer 7.2 wird Satz 2 wie folgt geändert:

alt neu
Emails dürfen nur die in Tabelle 1 aufgeführten Inhaltsstoffe enthalten. Emails und andere glasartige Werkstoffe dürfen nur die in Tabelle 1 aufgeführten Inhaltsstoffe enthalten.

13. In Nummer 7.3 wird Satz 1 wie folgt geändert:

alt neu
Die Elementabgabe von emaillierten Produkten oder Produkten mit keramischen Bauteilen darf bei ordnungsgemäßem Einsatz nicht dazu führen, dass in einem verteilten Trinkwasser die Grenzwerte der TrinkwV überschritten werden. Die Elementabgabe von Produkten im Kontakt mit Trinkwasser darf bei ordnungsgemäßem Einsatz nicht dazu führen, dass in einem verteilten Trinkwasser die Grenzwerte der TrinkwV überschritten werden.

14. In Nummer 8.1 wird Satz 1 wie folgt geändert:

alt neu
Die hygienische Eignung für die Verwendung im Trinkwasser ist am Bauteil nachzuweisen, das emailliert oder aus Keramik hergestellt ist. Die hygienische Eignung für die Verwendung im Trinkwasser ist am Bauteil nachzuweisen.

15. In Nummer 8.2.1 wird die Überschrift ersetzt:

alt neu
8.2.1 Email  8.2.1 Emails/andere glasartige Werkstoffe

16. In Nummer 8.2.1 wird Satz 3 wie folgt geändert:

alt neu
Die Überprüfung der Zusammensetzung dient:
  1. der Überprüfung der Anforderung, dass in Emails nur die in Tabelle 1 aufgeführten Inhaltsstoffe enthalten sind (siehe Nummer 7.1) und
  2. der Identifizierung des Produkts.
Die Überprüfung der Zusammensetzung dient:
  1. der Überprüfung der Anforderung, dass in Emails oder anderen glasartigen Werkstoffen nur die in Tabelle 1 aufgeführten Inhaltsstoffe enthalten sind (siehe Nummer 6.1) und
  2. der Identifizierung des Produkts.

17. Nummer 8.2.4 wird in Nummer 8.2.2 geändert und daraus resultierend verschieben sich die weiteren Nummerierungen.

18. In Nummer 8.3.4 wird Satz 4 wie folgt geändert:

alt neu
Emails

Für die Prüfung von Emails ist eine Bestimmung der in Tabelle 11 entsprechend gekennzeichneten Elemente unabhängig von der Zusammensetzung des Emails mittels eines geeigneten Messverfahrens, z.B. ICP-MS nach DIN EN ISO 17294-1, durchzuführen.

Emails/andere glasartige Werkstoffe

Für die Prüfung von Emails oder anderen glasartigen Werkstoffen ist eine Bestimmung der in Tabelle 11 entsprechend gekennzeichneten Elemente unabhängig von der Zusammensetzung des Emails bzw. des glasartigen Werkstoffes mittels eines geeigneten Messverfahrens, zum Beispiel ICP-MS nach DIN EN ISO 17294-1, durchzuführen.

19. Im Anhang 2 werden in Spalte 6 die Zeilen 7, 12, 17 und 22 wie folgt geändert:

alt:

Woche Migrationszyklus Gesamtkontaktzeit in Tagen Ende der Migrationsperiode Kontaktdauer
in Tagen
pro Migration
Analyse
2 6 9 Mittwoch 1 Ja
3 11 16 Mittwoch 1 Ja
4 16 23 Mittwoch 1 Ja
5 21 30 Mittwoch 1 Ja

neu:

Woche Migrationszyklus Gesamtkontaktzeit in Tagen Ende der Migrationsperiode Kontaktdauer
in Tagen
pro Migration
Analyse
2 6 9 Mittwoch 1 Nein
3 11 16 Mittwoch 1 Nein
4 16 23 Mittwoch 1 Nein
5 21 30 Mittwoch 1 Nein

20. Ein neuer Anhang 3 wird eingefügt: .

Beispielhafte Übersicht der verschiedenen Produkte in der jeweiligen Produktgruppe Anhang 3

Die folgende Tabelle enthält beispielhaft Produkte oder Bauteile für die jeweiligen Produktgruppen (siehe Tabelle 14). Für die Zuordnung der Bauteile in die Produktgruppen sind die tatsächlichen wasserberührten Oberflächenanteile der einzelnen Bauteile zu berücksichtigen. Dabei sind die Oberflächenanteile von Bauteilen aus den gleichen Materialien aufzusummieren.

Produktgruppe 5 Produkte (Beispiele)
Rohre (P1) Flanschrohre (in der Regel < 1 m Länge)
Ausrüstungsgegenstände (P1) Armaturen, Formstücke
Bauteile von Ausrüstungsgegenständen mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 10 % im Ausrüstungsgegenstand (P2) Armaturengehäuse und -deckel
Kleinflächige Bauteile von Ausrüstungsgegenständen mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 1 % im Ausrüstungsgegenstand (P3) Keramiklager und Keramikwellen in Trinkwasserpumpen
Behälter (P1) Emaillierte Speicher-Trinkwassererwärmer
Bauteile von Behältern (P2)
Kleinflächige Bauteile von Behältern mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 1 % (P3) Glasröhrchen zur Füllstandsanzeige in Trinkwasserspeichern
Produkte mit einem vernachlässigbaren Einfluss auf die Trinkwasserbeschaffenheit (P4) pH-Glaselektroden außerhalb der Trinkwasserinstallation

5 Siehe Tabelle 10

II.
Inkrafttreten

Die Zweite Änderung der Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Dessau-Roßlau, den 17. Oktober 2023

________

Red. Anm.: Durch die Neufassung des Absatzes 6.1 wurde der Absatz 6.2 "Borosilikatglas" zu Absatz 6.1.3.1. Die dadurch erforderliche Umnummerierung der folgenden Absätze ist im Änderungstext nicht erwähnt, ergibt sich aber aus den nachfolgenden Änderungen.



ENDE