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HonigV - Honigverordnung

Vom 16. Januar 2004
(BGBl. I Nr. 28.01.2004 S. 92; 22.02.2006 S. 444 06; 08.08.2007 S. 1816 07 Begründung; 30.06.2015 S. 1090 15; 05.07.2017 S. 2272 17; 25.11.2025 Nr. 289 25)
Gl.-Nr.: 2125-40-91




Siehe Fn. *

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

§ 1 Anwendungsbereich 25

Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel (gültig bis 13.06.2026 gewerbsmäßig ) in den Verkehr gebracht zu werden.

§ 2 Anforderungen an die Beschaffenheit 15 25

(1) Honig muss hinsichtlich seiner Beschaffenheit den Anforderungen nach Anlage 2 entsprechen.

(2) Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und keine Zutat im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f (gültig bis 13.06.2026 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014 (ABl. L 27 vom 30.01.2014 S. 7) geändert worden ist ) (gültig ab 14.06.2026 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ).

§ 3 Kennzeichnung 06 15 17 25

(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Diese Bezeichnungen können außer bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II (Nr. 3, 4, 8 und 9 gültig ab 14.06.2026 Nummer 3, 4 und 8 ) durch die Bezeichnung "Honig" ersetzt werden.

(3) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen können außer bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II (Nr. 8 und 9 gültig ab 14.06.2026 Nummer 8 ) ergänzt werden durch Angaben

  1. zur Herkunft aus Blüten oder lebenden Pflanzenteilen, wenn der Honig vollständig oder überwiegend den genannten Blüten oder Pflanzen entstammt und die entsprechenden organoleptischen, physikalisch-chemischen und mikroskopischen Merkmale aufweist;
  2. zur regionalen, territorialen oder topographischen Herkunft, wenn der Honig ausschließlich die angegebene Herkunft aufweist;
  3. zu besonderen Qualitätsmerkmalen.

(Gültig bis 13.06.2026)
(4) Zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben muss die Kennzeichnung der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse folgende Angaben enthalten, die nach Maßgabe des Absatzes 5 anzugeben sind:

  1. das Ursprungsland oder die Ursprungsländer, in dem oder denen der Honig erzeugt wurde; bei mehr als einem Ursprungsland kann stattdessen jeweils eine der folgenden Angaben gemacht werden, sofern der Honig dort erzeugt wurde:
    1. "Mischung von Honig aus EU-Ländern",
    2. "Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern",
    3. "Mischung von Honig aus EU-Ländern und NichtEU-Ländern",
  2. den Hinweis "nur zum Kochen und Backen" bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 9.

(Gültig ab 14.06.2026)
(4) Zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben muss die Kennzeichnung der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse folgende Angaben enthalten, die nach Maßgabe des Absatzes 6 anzugeben sind:

  1. das Ursprungsland, in dem der Honig erzeugt wurde; hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem Land, so sind die Ursprungsländer, in denen der Honig erzeugt wurde, in absteigender Reihenfolge zusammen mit dem entsprechenden Gewichtsanteil in Prozent, im Hauptsichtfeld anzugeben,
  2. den Hinweis "nur zum Kochen und Backen" bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nummer 8.

(Gültig bis 13.06.2026)
(5) Die Angabe nach Absatz 4 Nr. 2 ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. Im Übrigen sind Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden.

(Gültig ab 14.06.2026)
(5) Bei der Angabe nach Absatz 4 Nummer 1 ist für jeden einzelnen Anteil der Mischung, berechnet auf Grundlage der Rückverfolgbarkeitsunterlagen des Unternehmers, eine Toleranzspanne von 5 Prozent zulässig. Bei den Angaben nach Absatz 4 Nummer 1 können außerdem bei Packungen, die Nettomengen an Honig von weniger als 30 Gramm enthalten, die Namen der Ursprungsländer durch einen aus zwei Buchstaben bestehenden Code der internationalen Norm ISO 3166-1 (aus zwei Buchstaben bestehender Ländercode; Alpha 2) in der jeweils geltenden Fassung, die bei DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, ersetzt werden.

(Gültig bis 13.06.2026)
(6) Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8 und 9, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, sind die Bezeichnungen der Lebensmittel auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Geschäftspapieren anzugeben; dem Verbraucher stehen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

(Gültig ab 14.06.2026)
(6) Die Angabe nach Absatz 4 Nummer 2 ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. Im Übrigen sind Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden.

(Gültig ab 14.06.2026)
(7) Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nummer 8, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, sind die Bezeichnungen der Lebensmittel auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Geschäftspapieren anzugeben; dem Verbraucher stehen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

§ 4 Verkehrsverbote 25

(Gültig bis 13.06.2026 Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden: ) (Gültig ab 14.06.2026 Nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen: )

  1. Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Begriffsbestimmungen oder den Vorschriften des § 2 zu entsprechen,
  2. Honig, dessen Bezeichnung durch die in § 3 Absatz 3 vorgesehenen Angaben ergänzt ist, ohne den dort genannten Anforderungen zu entsprechen,
  3. Erzeugnisse im Sinne der Anlage 1, die nicht mit einer nach § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit (Abs. 5 Satz 1, oder Abs. 6 gültig ab 14.06.2026 Absatz 6 Satz 1, oder Absatz 7 ) vorgeschriebenen Angabe versehen sind.

(Gültig bis 13.06.2026)
§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 06 17 25

(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Nr. 1 oder 2 Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.

(Gültig ab 14.06.2026)
§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 06 17 25

(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Nummer 1 oder 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nummer 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.

§ 6 Übergangsregelung 15 17 25

(Gültig bis 13.06.2026)
Bis zum 23. Juni 2015 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 8. Juli 2015 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(Gültig ab 14.06.2026)
Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des 13. Juni 2026 geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 17

(1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Honigverordnung vom 13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3391), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. April 2003 (BGBl. I S. 478), außer Kraft.

  § 8 aufgehoben 17

§ 9 (jetzt § 7) 17

.

 Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen der Lebensmittel Anlage 1 17 25
(zu den §§ 1, 3 und 4)

Abschnitt I
Allgemeines

Honig ist der natursüße Stoff, der von Honigbienen erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen oder Sekrete lebender Pflanzenteile oder sich auf den lebenden Pflanzenteilen befindende Exkrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, durch Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln, einlagern, dehydratisieren und in den Waben des Bienenstocks speichern und reifen lassen.

Honig besteht im Wesentlichen aus verschiedenen Zuckerarten, insbesondere aus Fructose und Glucose, sowie aus organischen Säuren, Enzymen und beim Nektarsammeln aufgenommenen festen Partikeln. Die Farbe des Honigs reicht von nahezu farblos bis dunkelbraun. Er kann von flüssiger, dickflüssiger oder teilweise bis durchgehend kristalliner Beschaffenheit sein. Die Unterschiede in Geschmack und Aroma werden von der jeweiligen botanischen Herkunft bestimmt.

Abschnitt II
Honigarten

Nach Herkunft, Gewinnungsart, Angebotsform oder Zweckbestimmung werden folgende Honigarten unterschieden:

Bezeichnung des Lebensmittels Begriffsbestimmung
1. Blütenhonig oder Nektarhonig vollständig oder überwiegend aus dem Nektar von Pflanzen stammender Honig
2. Honigtauhonig Honig, der vollständig oder überwiegend aus auf lebenden Pflanzenteilen befindlichen Exkreten von an Pflanzen saugenden Insekten (Hemiptera) oder aus Sekreten lebender Pflanzenteile stammt
3. Wabenhonig oder Scheibenhonig von Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen der von ihnen frisch gebauten Honigwaben oder in Honigwaben aus feinen, ausschließlich aus Bienenwachs hergestellten gewaffelten Wachsblättern gespeicherter Honig, der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird
4. Honig mit Wabenteilen oder Wabenstücke in Honig Honig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält
5. Tropfhonig durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig
6. Schleuderhonig durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig
7. Presshonig durch Pressen der brutfreien Waben ohne oder mit Erwärmung auf höchstens 45 °C gewonnener Honig
(gültig bis 13.06.2026 8. gefilterter Honig Honig, der gewonnen wird, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so entzogen werden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt werden )
(gültig ab 14.06.2026 8. Backhonig Honig, der für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist und der einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen kann oder in Gärung übergegangen sein oder gegoren haben kann oder überhitzt worden sein kann oder gewonnen worden sein kann, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so entzogen wurden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt wurden. )
(gültig bis 13.06.2026 9. Backhonig Honig, der für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist )

.

Anforderungen an die Beschaffenheit  Anlage 2 15 25
(zu den §§ 2 und 4)

Abschnitt I
Allgemeine Anforderungen

Honig dürfen keine anderen Stoffe als Honig zugefügt werden.

Honig muss, soweit möglich, frei von organischen und anorganischen honigfremden Stoffen sein. Honig dürfen jedoch weder Pollen noch andere honigeigene Stoffe entzogen werden, soweit dies beim Entfernen von anorganischen oder organischen honigfremden Stoffen nicht unvermeidbar ist. Abweichend davon dürfen (gefiltertem Honig gültig ab 14.06.2026 Backhonig ) Pollen entzogen worden sein.

Honig darf keinen künstlich veränderten Säuregrad aufweisen. Honig darf mit Ausnahme von Backhonig keinen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen, nicht in Gärung übergegangen oder gegoren sein oder so stark erhitzt worden sein, dass die Enzyme erheblich oder vollständig inaktiviert wurden.

Abschnitt II
Spezifische Anforderungen

1. Zuckergehalt  
1.1. Fructose- und Glucosegehalt (Summe)
a) Blütenhonig mindestens 60 g/100g,
b) Honigtauhonig, allein oder in Mischung mit Blütenhonig mindestens 45 g/100g,
1.2. Saccharosegehalt
a) Im Allgemeinen höchstens 5 g/100g,
b) Honig von Robinie (Robinia pseudoacacia), Luzerne (Medicago sativa), Banksia menziesii, Süßklee (Hedysarum), Roter Eukalyptus (Eucalyptus camadulensis), Eucryphia lucida, Eucryphia milliganii, Citrus spp. höchstens 10 g/100g,
2. c) Honig von Lavendel (Lavandula spp.), Borretsch (Borago officinalis) Wassergehalt höchstens 15 g/100g.
a) Im Allgemeinen höchstens 20 %,
b) Honig von Heidekraut (Calluna) und Backhonig im Allgemeinen höchstens 23 %,
c) Backhonig von Heidekraut (Calluna) höchstens 25 %.
3. Gehalt an wasserunlöslichen Stoffen
a) Im Allgemeinen höchstens 0,1 g/100g,
b) Presshonig höchstens 0,5 g/100g.
4. Elektrische Leitfähigkeit
a) Honigarten im Allgemeinen und Mischungen dieser Honigarten höchstens 0,8 mS/cm,
b) Honigtauhonig und Kastanienhonig und Mischungen dieser Honigarten mindestens 0,8 mS/cm.
Den unter den Buchstaben A und b festgelegten Anforderungen müssen die nachfolgend genannten Honigarten sowie Mischungen mit diesen Honigarten nicht entsprechen:
Honige von Erdbeerbaum (Arbutus unedo), Glockenheide (Erica), Eukalyptus, Linden (Tilia spp.), Heidekraut (Calluna vulgaris), Leptospermum, Teebaum (Melaleuca spp.).
5. Gehalt an freien Säuren
a) Im Allgemeinen höchstens 50 Milliäquivalente Säure pro kg,  
b) Backhonig höchstens 80 Milliäquivalente Säure pro kg.  
6. Hydroxymethylfurfuralgehalt (HMF), bestimmt nach Behandlung und Mischung
a) Im Allgemeinen, mit Ausnahme von Backhonig Bestimmungen unter höchstens 40 mg/kg (vorbehaltlich der Nummer´7 Buchstabe b),
b) Honig mit angegebenem Ursprung in Regionen mit tropischem Klima und Mischungen solcher Honigarten untereinander höchstens 80 mg/kg.
7. Diastase-Zahl nach Schade, bestimmt nach Behandlung und Mischung
a) Im Allgemeinen mit Ausnahme von Backhonig mindestens 8,
b) Honigarten mit einem geringen natürlichen Enzymgehalt (z.B. Zitrushonig) und einem HMF-Gehalt von höchstens 15 mg/kg mindestens 3.

________________________

*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. EG 2002 Nr. L 10 S. 47) in deutsches Recht umgesetzt

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