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KmV - Kontaminanten-Verordnung
Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln
Vom 19. März 2010
(BGBl. I Nr. 12 vom 26.03.2010 S. 286; 09.08.2012 S. 1710 12; 30.06.2015 S. 1090 15; 22.11.2016 S. 2656 16; 01.07.2020. S.1540 20)
Gl.-Nr.: 2125-44-12
Siehe auch => VO (EG) 1881/2006; VO (EWG) 2568/91
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
§ 2 Höchstgehalte
(1) Es ist verboten,
unvermischt oder nach Vermischung in den Verkehr zu bringen.
(2) Für andere als in Absatz 1 bezeichnete Lebensmittel, bei deren Herstellung in der Anlage bezeichnete Lebensmittel als Zutaten verwendet worden sind, gilt, soweit in der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist, Absatz 1 entsprechend, sofern
(3) Für getrocknete und verarbeitete Lebensmittel, für die in der Anlage nicht ausdrücklich Höchstgehalte festgelegt sind, gelten die in der Anlage festgesetzten Höchstgehalte unter Berücksichtigung der auf Grund des Trocknungsprozesses eingetretenen Konzentration oder der auf Grund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Konzentration oder Verdünnung, soweit in der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist.
§ 3 Behandlung von Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten
(1) Das Verbot des § 2 Absatz 1 gilt in Fällen unvermischter Erzeugnisse nicht für die Abgabe an Betriebe, die eine Behandlung durch
vornehmen.
(2) Es ist verboten, die in Abschnitt 1 der Anlage genannten Lebensmittel, deren Mykotoxingehalt die dort für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte überschreitet, durch chemische Behandlung zu entgiften.
§ 4 Lagerung und Aufbewahrung sowie Kenntlichmachung von Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten
(1) Der Lebensmittelunternehmer hat die in Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage bezeichneten Lebensmittel, deren Mykotoxingehalt die dort für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte überschreitet, von Lebensmitteln, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, getrennt zu halten.
(2) Der Lebensmittelunternehmer hat die in Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage bezeichneten Lebensmittel, deren Mykotoxingehalt die dort für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte überschreitet, ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Höchstgehaltüberschreitung und bei der Abgabe an Betriebe im Sinne des § 3 Absatz 1 mit dem Hinweis "Ware mit überhöhtem Mykotoxingehalt - Nicht an Verbraucher abgeben" nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 kenntlich zu machen. Lebensmittel, die einer Behandlung im Sinne des § 3 Absatz 1 unterzogen werden sollen, können auch mit dem Hinweis "Das Erzeugnis muss vor seinem Verzehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden, um den Mykotoxingehalt zu reduzieren." kenntlich gemacht werden.
(3) Die Angaben nach Absatz 2 sind deutlich sichtbar und leicht lesbar auf einer Außenfläche der Packungen und Behältnisse, bei der Lagerung und Aufbewahrung loser Ware auf einem Schild auf oder neben der Ware oder in sonstiger, eine Verwechslung mit anderen Lebensmitteln ausschließender Weise anzubringen. Im Falle der Abgabe an Betriebe im Sinne des § 3 Absatz 1 müssen die Angaben zusätzlich in den Begleitpapieren vermerkt werden.
§ 5 Probenahme und Analyse bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Mykotoxine 20
Bei der amtlichen Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln, die nicht bereits in Abschnitt 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006 S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1870 (ABl. L 289 vom 08.11.2019 S. 37; L 298 vom 19.11.2019 S. 12) geändert worden ist, aufgeführt sind müssen
§ 5a Homogenisierung und Entnahme von Parallelproben bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Mykotoxine 20
(1) Unbeschadet der Anforderungen des § 5 und abweichend von § 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt bei der amtlichen Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln, dass
Der Hersteller kann auf die Entnahme der Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten verzichten.
(2) Sämtliche durchgeführten Verfahrensschritte, verwendeten Geräte und die Verfahrensdauer zur Herstellung der Parallelproben sowie der Zeitpunkt der Einlagerung sind schriftlich zu dokumentieren.
(3) Die Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln und sachgerecht zu lagern und aufzubewahren. Sie sind mit dem Datum der Probenherstellung und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gilt.
(4) Die Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. November 2019 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, gilt für Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten entsprechend mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde über die erfolgte Probenahme sowie über die beabsichtigte Homogenisierung der gezogenen Probe und über den Aufbewahrungsort der daraus herzustellenden Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten zu unterrichten hat.
(5) Die amtlich verschlossenen oder versiegelten Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten sowie die nach Absatz 2 dokumentierten Daten, sofern sie für die Untersuchung relevant sind, sind von der zuständigen Behörde auf Verlangen des Herstellers auf dessen Kosten und Gefahr an einen von ihm bestimmten, nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sachverständigen zur Untersuchung zu überlassen.
(6) Im Übrigen bleibt § 43 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unberührt.
§ 5b Probenahme und Analyse bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Nitrat 20
Bei der amtlichen Kontrolle des Nitratgehalts der in Abschnitt 2 der Anlage bezeichneten Lebensmittel sind Probenahme, Probenaufbereitung und Analyse gemäß den Verfahren durchzuführen, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1882/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Nitratgehalts von bestimmten Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006 S. 25) aufgeführt sind.
(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006 S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1870 (ABl. L 289 vom 08.11.2019 S. 37; L 298 vom 19.11.2019 S. 12) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Absatz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(3) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
(5) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(6) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer eine in Absatz 2 in Verbindung mit Abschnitt 1, 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezeichnete Handlung begeht, sofern festgestellte Verunreinigungen auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine in § 6 Absatz 4, 5 oder 6 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
| Anlage 12 20 (zu § 2, § 3, § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 5) |
Abschnitt 1
Mykotoxine
| Lebensmittel | Höchstgehalt in µg/kg | |||
| 1. | Aflatoxine | B1 | Summe aus B1, B2, G1 und G2 | M1 |
| 1.1 | Lebensmittel, ausgenommen | 2,0 1 | 4,0 1 | - |
| 1.2 | Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind | - | 0,05 1 | - |
| 1.3 | diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, ausgenommen in Abschnitt 2 Nr. 2.1.15, 2.1.16 und 2.1.17 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 genannte Lebensmittel | - | 0,05 2 | 0,01 2 |
| 2. | Ochratoxin A | |||
| 2.1 | Trockenobst, ausgenommen
| 2,0 1 | ||
| 2.2 | getrocknete Feigen | 8,0 1 | ||
| 1) Der Höchstgehalt bezieht sich auf den zum Verzehr bestimmten Teil der Erzeugnisse. 2) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis. | ||||
Abschnitt 2
Nitrat
| Lebensmittel | Höchstgehalt in mg/kg |
| diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, ausgenommen in Abschnitt 1 Nr. 1.6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezeichnete Lebensmittel | 250 1 |
| 1) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis. | |
Abschnitt 3 20
Halogenierte Lösungsmittel
| Lebensmittel | Höchstgehalt in mg/kg | |||
| Trichlormethan | Trichlorethen | Tetrachlorethen | Summe aus Trichlormethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen | |
| alle Lebensmittel 1 | 0,1 2 | 0,1 2 | 0,1 2 | 0,2 2 |
| 1) Ausgenommen sind alle Kategorien von Olivenölen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 05.09.1991 S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1604 (ABl. L 250 vom 30.09.2019 S. 14) geändert worden ist. 2) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das Gesamtgewicht der verzehrfähigen Teile in der Angebotsform. | ||||
Abschnitt 4
nicht dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle (ndl-PCB)
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Lebensmittel |
Höchstgehalt in mg/kg | |
| 2,4,4"-Trichlorbiphenyl (28) 1 2,2",5,5"-Tetrachlorbiphenyl (52) 1 2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl (101) 1 2,2'3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (180) 1 jeweils | 2,2",3,4,4",5"-Hexachlorbiphenyl (138) 1 2,2",4,4",5,5"-Hexachlorbiphenyl (153) 1 jeweils | |
| Fleisch vom Pferd, Ziege und Kaninchen, Federwild und Haarwild sowie von Wildschweinen mit einem Fettgehalt bis zu 10 % |
0,008 2 |
0,01 2 |
| Fleischerzeugnisse ausgenommen in Abschnitt 5.1 des Anhangs der Verordnung (EG) 1881/2006 genannte Lebensmittel mit einem Fettgehalt bis zu 10 % | ||
| Fleisch vom Federwild und Haarwild sowie von Wildschweinen mit einem Fettgehalt von mehr als 10 % |
0,08 3 |
0,1 3 |
| Fleischerzeugnisse ausgenommen in Abschnitt 5.1 des Anhangs der Verordnung (EG) 1881/2006 genannte Lebensmittel mit einem Fettgehalt von mehr als 10 % | ||
| Eier und Eiprodukte ausgenommen in Abschnitt 5.9 des Anhangs der Verordnung (EG) 1881/2006 genannte Lebensmittel |
0,02 4 | |
| 1) Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) [K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].
2) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maßgebende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Pferd, Ziege und Kaninchen sowie von Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie bei Tierkörperhälften und -vierteln von Pferden ist zu unterstellen, dass der Fettgehalt jeweils 5 % beträgt. 3) Die angegebenen Höchstgehalte gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett. 4) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale. | ||
| ENDE | |