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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung
der amtlichen Überwachung lebensmittelrechtlicher und weinrechtlicher Vorschriften
AVV RÜb - AVV Rahmen-Überwachung
-Brandenburg -
Vom 21. Dezember 2004
(GMBl. Nr. 58 vom 29.12.2004 S. 1169 aufgehoben)
Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift soll zu einem einheitlichen Vollzug der lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften in der Überwachung beitragen. Hinsichtlich der weinrechtlichen Vorschriften findet diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift keine Anwendung bei der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, soweit diese Bestimmungen zum Produktionspotenzial, zu den Marktmechanismen, zu den Erzeuger- und Branchenorganisationen und über den Handel mit Drittländern, ausgenommen die in Artikel 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung geregelten Einfuhrvoraussetzungen, enthält.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an die für die Überwachung nach
zuständigen Behörden und Stellen der Länder und des Bundes.
(2) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt insbesondere für
(3) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt ferner Grundsätze für die Zusammenarbeit von Behörden und Stellen der Länder untereinander sowie - im Rahmen seiner Zuständigkeit - mit dem Bund, insbesondere über den Informationsaustausch, das Berichtswesen und die Durchführung von Inspektionsbesuchen der Europäischen Kommission (Kommission).
(4) Im Bereich des Fleischhygienegesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes gelten nur die § 1, 4, 6, 13, 14, 17 bis 24.
(5) Im Bereich des Weinrechts gelten nur die §§ 1, 3 bis 13, 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die § 17 bis 24.
(6) Die zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr wenden die Bestimmungen dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift an, soweit dies mit dem besonderen Auftrag der Bundeswehr vereinbar ist.
Abschnitt 2
Anforderungen an die Überwachung
§ 3 Personelle Anforderungen
(1) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass fachlich ausgebildete Personen aus den jeweiligen Fachgebieten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, um die Beachtung der Vorschriften über den Verkehr mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und des Weingesetzes zu überwachen, insbesondere um
(2) Die zuständigen Behörden erstellen ein Konzept, aus dem hervorgeht, wie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden können. Zur Erstellung des Konzeptes werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im Benehmen mit den Ländern Empfehlungen herausgegeben.
(3) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass die in der Überwachung tätigen, fachlich ausgebildeten Personen vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit die erforderlichen fachlichen Anforderungen erfüllen und nach Aufnahme der Tätigkeit regelmäßig, insbesondere in fachlichen Fragen und in Fragen der Durchführung der Überwachung, fortgebildet werden. Diese Fortbildung ist zu planen und kann auch durch Dritte durchgeführt werden; Inhalt und Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen sind zu dokumentieren. Weitergehende Vorschriften über die fachlichen Anforderungen an die mit der Überwachung beauftragten Personen bleiben unberührt.
(4) Die zuständigen Behörden tragen weiter dafür Sorge, dass die mit der Überwachung beauftragten Personen durch qualifiziertes Verwaltungspersonal in den Vollzugsbehörden unterstützt werden.
§ 4 Anforderungen an amtliche Prüflaboratorien für amtliche Untersuchungen
(1) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass die amtlichen Prüflaboratorien vorbehaltlich § 13 Abs. 1 hinsichtlich ihrer Kapazitäten die erforderlichen Untersuchungsaufgaben jederzeit in vollem Umfang wahrnehmen können und dass ihre Leistungsfähigkeit in qualitativer, apparativer und organisatorischer Hinsicht der Anzahl und Art der entnommenen Proben sowie den Untersuchungszielen und -parametern angepasst ist. Landesinterne oder vereinbarte länderübergreifende Untersuchungsschwerpunkte bleiben unberührt.
(2) Amtliche Prüflaboratorien müssen die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Werden Aufträge für spezielle Untersuchungen an nicht amtliche Prüflaboratorien vergeben, müssen diese die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Durchführung der Methoden zur Untersuchung von Fleisch nach Kapitel IV Nr. 1, 2, 4, 6 bis 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung nach dem Fleischhygienegesetz und dem Geflügelfleischhygienegesetz ( AVV Fleischhygiene) vom 19. Februar 2002 (Beilage zum BAnz. Nr. 44a vom 5. März 2002).
(3) Die Prüflaboratorien haben geeignete Eignungsprüfungssysteme nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 93/99/EWG anzuwenden, insbesondere
Für die Anwendung von Eignungsprüfungssystemen werden vom Bundesamt Empfehlungen herausgegeben. Die Organisation von Laborvergleichsuntersuchungen obliegt dem Bundesamt.
(4) Für die Bewertung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Prüflaboratorien nach Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/99/ EWG sind die in Anlage 1 genannten Stellen zuständig. Anerkennungen durch andere Stellen, die ihrerseits die allgemeinen Anforderungen der Europäischen Norm EN 45003 über Akkreditierungssysteme für Kalibrier- und Prüflaboratorien erfüllen (Akkreditierungsstellen), sind dabei angemessen zu berücksichtigen, soweit es sich um die Anerkennung von Anforderungen nach der Internationalen Norm DIN EN ISO/IEC 17025 über allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien handelt. Die angemessene Berücksichtigung erfolgt dadurch, dass sich die in der Anlage 1 genannten Stellen in der Regel auf eine Dokumentenprüfung beschränken, soweit die andere Akkreditierungsstelle denselben Sachverhalt bereits untersucht hat und keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen die Zuverlässigkeit der anderen Akkreditierungsstelle sprechen.
(5) Die zuständigen Behörden unterstützen die Bildung von amtlichen Schwerpunktlaboratorien. Die zuständigen Behörden benennen gegenüber dem Bundesamt bereits bestehende oder neue amtliche Schwerpunktlaboratorien. Das Bundesamt macht die amtlichen Schwerpunktlaboratorien in geeigneter Weise bekannt.
(6) Die Prüflaboratorien stellen die Untersuchungsergebnisse den zuständigen Behörden möglichst zeitnah zur Verfügung. Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Erzeugnis ein Risiko für die Gesundheit des Menschen mit sich bringt, ist die Probe so schnell wie technisch möglich zu untersuchen, das schriftliche Untersuchungsergebnis einschließlich einer kurzen Beurteilung vorab mitzuteilen und das ausführliche Gutachten unverzüglich nachzureichen. Teilergebnisse, die mit hoher Wahrscheinlichkeit ein unverzügliches Verwaltungshandeln erforderlich machen, werden als Sofortmeldung mit einer vorläufigen lebensmittelrechtlichen Bewertung mitgeteilt. Im Übrigen sollen ab Probeneingang im Prüflaboratorium bis zur abschließenden Begutachtung Untersuchungszeiten von weniger als 6 Wochen angestrebt werden.
§ 5 Sicherung von einheitlichen Maßnahmen in den Überwachungsbehörden
(1) Die zuständigen Behörden legen Anforderungen an die Durchführung der Überwachung fest, insbesondere an
(2) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass
(3) Zur Verbesserung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit richten die zuständigen Behörden spätestens [3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift] Qualitätsmanagement-Systeme ein.
§ 6 Interessenkollision
Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Überwachung stellen die zuständigen Behörden sicher, dass Interessenkollisionen bei allen in der Überwachung tätigen Personen ausgeschlossen werden. Amtliche Prüflaboratorien dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde keine Beratungs-, Untersuchungs- oder Sachverständigentätigkeiten im Rahmen privatrechtlicher Dienst- oder Werkverträge erbringen.
Abschnitt 3
Grundsätze für die amtliche Betriebsüberprüfung
§ 7 Allgemeine risikoorientierte Kriterien
Die zu überwachenden Betriebe sind jeweils in eine Risikokategorie einzustufen. Dabei und bei der Durchführung der Überwachung von Betrieben sind insbesondere
zu berücksichtigen.
Für die Entscheidung über die Einstufung der Betriebe in Risikokategorien sind wissenschaftlich ausgebildete Personen verantwortlich. Die Einstufung ist für jeden Betrieb zu dokumentieren und, soweit erforderlich, fortzuschreiben.
§ 8 Durchführung von Betriebsüberprüfungen
(1) Betriebe, die der Überwachung nach § 2 unterliegende Produkte gewerbsmäßig herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sind von den zuständigen Behörden zu erfassen und zu überwachen.
(2) Überprüfungen von Betrieben sind im Regelfall ohne Voranmeldung durchzuführen. Die Häufigkeit der Überprüfungen richtet sich nach Maßgabe des § 7. Für die Entscheidung darüber, welche Betriebe jeweils überwacht und welche Planproben in welchen Betrieben gezogen werden, sind wissenschaftlich ausgebildete Personen verantwortlich. Sofern es der Überwachungszweck, insbesondere die Überprüfung der Anwendung der von den Betrieben einzurichtenden HACCP-Systeme, gebietet, sind interdisziplinäre Kontrollteams zu bilden.
(3) Betriebe nach Absatz 1 sind entsprechend ihrer Einstufung in Risikokategorien nach § 7 in der Regel im Abstand von drei Jahren zu kontrollieren. Für
werden durch die zuständigen Behörden gesonderte Kontrollhäufigkeiten festgelegt.
(4) Die Wirksamkeit der betrieblichen Eigenkontrollsysteme ist insbesondere unter Berücksichtigung von Leitlinien für eine gute Lebensmittelhygienepraxis oder anderer branchenspezifischer Leitlinien zu überprüfen.
(5) Die Art und Häufigkeit der Überprüfung von Betrieben, die unter Berücksichtigung des § 7, soweit erforderlich, anzupassen sind, sowie das Ergebnis der Überprüfungen sind für jeden Betrieb zu dokumentieren. Dies schließt die Erstellung eines Protokolls ein, von dem im Fall von Beanstandungen eine Ausfertigung dem Betriebsinhaber oder seinem Bevollmächtigten schriftlich zur Kenntnis gegeben wird. Zur Erstellung eines Protokolls kann das Bundesamt im Benehmen mit den Ländern Empfehlungen herausgeben. Im Rahmen von Betriebsüberprüfungen sind, soweit dies erforderlich ist, auch Proben zu entnehmen. Satz 2 gilt nicht für Betriebsüberprüfungen, die ausschließlich der Ausstellung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen dienen.
Abschnitt 4
Überwachungsprogramme, amtliche Probenahme
und Probenuntersuchung
§ 9 Grundsätze der amtlichen Probenahme- und -untersuchung
(1) Die Entnahme amtlicher Proben zur Überprüfung von Erzeugnissen, insbesondere hinsichtlich
durch die zuständigen Behörden sollte, unbeschadet der lebensmittelrechtlichen Verantwortlichkeit aller Inverkehrbringer, vorrangig beim Hersteller oder Importeur erfolgen. Wenn der Hersteller im Inland ansässig ist, kann sich die Überwachung der Erzeugnisse auf den nachfolgenden Handelsstufen grundsätzlich auf die Prüfung beschränken, ob sich durch Transport, Lagerung, Verarbeitung und weiteres Inverkehrbringen Mängel ergeben haben.
(2) Die Primärproduktion ist in angemessenem Umfang in die Probenahme einzubeziehen.
(3) Für das Verfahren der Probenahme werden vom Bundesamt im Benehmen mit den Ländern Empfehlungen herausgegeben.
§ 10 Proben
Die Auswahl und Anzahl der Proben nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und dem Weingesetz erfolgt risikoorientiert und unter Berücksichtigung der landesspezifischen Produktions- und Gewerbestrukturen, wobei die jährliche Probenzahl
je 1.000 Einwohner beträgt.
§ 11 Bundesweiter Überwachungsplan
(1) Der bundesweite Überwachungsplan ist ein Plan über die zwischen den Ländern abgestimmte Durchführung der Überwachung der Einhaltung der .lebensmittelrechtlichen und der weinrechtlichen Vorschriften durch die zuständigen Behörden, auch durch die Entnahme von Proben. Der Probenumfang beträgt je Land mindestens 0,15 und höchstens 0,45 Proben je 1.000 Einwohner und Jahr und ist in der in § 10 genannten Gesamtprobenzahl enthalten. In den Überwachungsplan sind die Vor-Ort-Kontrollen nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu integrieren.
(2) Der jährliche bundesweite Überwachungsplan, der vom Bundesamt im Benehmen mit dem Ausschuss Überwachung vorbereitet wird, ist der für ein Jahr gültige Arbeitsplan zur Durchführung des Absatzes 1. Er wird durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift aufgestellt und enthält soweit erforderlich:
Bei der Aufteilung nach Satz 1 Nr. 3 sind insbesondere
zu berücksichtigen.
(3) § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 und § 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Lebensmittel-Monitorings vom 30. Mai 1995 (GMBl. 1995 S. 363) sind anzuwenden.
§ 12 Rahmenkonzepte der Länder
Die zuständigen Behörden führen über die Programme nach § 11 hinaus nach Maßgabe eigener auf einer Einstufung in Risikokategorien beruhender Konzepte Betriebsüberprüfungen und Untersuchungen durch und teilen diese als Rahmenkonzepte dem Bundesamt mit. Das Bundesamt stellt den zuständigen Behörden eine Übersicht über diese Konzepte zur Verfügung.
§ 13 Beauftragung von nicht amtlichen Prüflaboratorien
(1) Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei Kapazitätsüberschreitungen, die auf unvorhersehbare Ereignisse zurück zu führen sind, amtlichen Prüflaboratorien gestatten, nicht amtliche Prüflaboratorien mit der Durchführung bestimmter Untersuchungen zu beauftragen oder an der Durchführung beteiligen. Die zuständige Behörde kann ferner nicht amtliche Prüflaboratorien mit der Durchführung von Untersuchungen im Rahmen der Untersuchung auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien beauftragen oder an der Durchführung beteiligen.
(2) Die Beauftragung oder Beteiligung nicht amtlicher Prüflaboratorien nach Absatz.1 ist davon abhängig zu machen, dass
(3) Die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse liegt bei der beauftragenden Stelle.
Abschnitt 5
Inspektionen durch die Europäische Kommission
§ 14 Vorbereitung und Begleitung von Inspektionen sowie Berichterstattung
(1) Das Bundesamt bereitet in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und der Kommission bei Inspektionen durch diese ein Besuchsprogramm unter Berücksichtigung einer sachgerechten und möglichst gleichmäßigen Verteilung der Inspektionen, insbesondere in Bezug auf die Anzahl der Produktionsstätten, auf die Länder vor und wirkt bei der Durchführung von Inspektionen mit.
(2) Die zuständigen Behörden leiten dem Bundesamt Stellungnahmen zu den Entwürfen der Berichte der Kommission über die erfolgte Inspektion zu. Das Bundesamt stimmt Stellungnahmen an die Kommission zu den Berichtsentwürfen und zu den Empfehlungen mit den zuständigen Behörden ab. Es leitet den Entwurf einer Stellungnahme dem Bundesministerium zu.
(3) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium und nachrichtlich dem Bundesamt die Maßnahmen, die sie, soweit erforderlich, auf Grund eines Inspektionsberichtes der Kommission durchführen werden, und einen Zeitplan zur Umsetzung dieser Maßnahmen mit.
Abschnitt 6
Ein- und Ausfuhrüberwachung
§ 15 Grundsätze
(1) Lebensmittel, für die keine systematische Einfuhrüberwachung vorgeschrieben ist, sind möglichst bei der Zollstelle oder beim Empfänger bei der Einfuhr zu überwachen; die für die Zollverwaltung geltenden Dienstvorschriften bleiben unberührt. Das Bundesamt veröffentlicht in Form einer Empfehlung eine Liste von Erzeugnissen bestimmter Herkunftsländer, die auf Grund ihres erhöhten Risikos für die menschliche Gesundheit bei der Einfuhr vorrangig überwacht werden sollten.
(2) Das Bundesamt erarbeitet ein Informationssystem zum frühzeitigen Austausch von Informationen über anstehende Einfuhren aus Drittländern nach Deutschland. Dieses Informationssystem dient der Vernetzung der zuständigen Behörden der Länder, der Zollbehörden und des Bundesamtes im Rahmen ihrer jeweils durch die gesetzlichen Vorschriften begründeten Zuständigkeiten für den Vollzug der lebensmittel- und weinrechtlichen Vorschriften. Die Länder und eine vom Bundesministerium der Finanzen zu benennende Stelle arbeiten mit an der Erarbeitung des Informationssystems.
§ 16 Überwachung und Ausstellung von Dokumenten
(1) Werden Einfuhrüberwachungen durchgeführt, sind vorbehaltlich besonderer Regelungen über die Überwachung, stichprobenartig Nämlichkeitsprüfungen durchzuführen und in beigefügten Zertifikaten aufgeführte gesundheitsbezogene Anforderungen zu überprüfen. Soweit erforderlich, sind zusätzliche Untersuchungen zu verlangen oder durchzuführen.
(2) Werden dieser Verwaltungsvorschrift unterfallende Erzeugnisse bei der Einfuhrüberwachung zurückgewiesen, erstellt die zuständige Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten ein Dokument mit folgenden Angaben:
Dem Antrag sind die unter Nummern 4 bis 6 angegebenen Unterlagen beizufügen.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen Exporteurs ein Ausfuhrzertifikat auf Grund des Verlangens eines Drittlandes für ein im Verkehr befindliches Erzeugnis ausstellen, wenn
Abschnitt 7
Amtliche Maßnahmen zur Durchsetzung
lebensmittelrechtlicher Vorschriften
§ 17 Maßnahmen bei Rechtsverstößen ohne unmittelbare Gesundheitsgefährdung
(1) Entspricht ein Erzeugnis im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder des Weingesetzes nicht den geltenden Rechtsvorschriften oder besteht Grund zu der Annahme dazu, so ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen. Die Maßnahmen nach Satz 1 richten sich, je nach Erforderlichkeit, vorrangig an den Hersteller oder den Inverkehrbringer. Soweit erforderlich, sind die Vertriebswege des Erzeugnisses und die eingesetzten Rohstoffe zu ermitteln. Dabei sind die von dem für das Erzeugnis Verantwortlichen getroffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit zu nutzen. Die für die Lieferanten oder Abnehmer des Erzeugnisses jeweils zuständige Behörde ist, soweit erforderlich, unverzüglich über die Feststellungen zu unterrichten.
(2) Stellt die ermittelnde Behörde fest, dass derjenige, gegenüber dem sie eine Maßnahme zu ergreifen beabsichtigt, seinen Sitz nicht in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich hat, so hat sie die für diesen zuständige Behörde über das Ergebnis ihrer Ermittlungen unmittelbar und unverzüglich zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriftswidrigkeit des Erzeugnisses auf Einflüsse zurückzuführen ist, die während der auf die Herstellung oder dem erstmaligen Inverkehrbringen folgenden Vermarktungsstufen eingetreten sind, oder Grund zu der Annahme dazu besteht.
(3) Hat eine Behörde eine Maßnahme ergriffen, hat sie andere Behörden, soweit diese für andere Vertriebsstufen des jeweiligen Erzeugnisses zuständig sind, über die ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(4) Die gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder richtet sich nach § 40 Abs. 3 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, § 31 Abs. 7 des Weingesetzes in Verbindung mit § 40 Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, § 22a Abs. 4 Nr. 2 des Fleischhygienegesetzes und § 17 Abs. 4 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes.
§ 18 Maßnahmen bei ernster unmittelbarer oder mittelbarer Gefahr für die Gesundheit
Im Falle eines ernsten unmittelbaren oder mittelbaren von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder des Weingesetzes ausgehenden Risikos für die menschliche Gesundheit im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder im Falle einer ernsten von kosmetischen Mitteln oder sonstigen Bedarfsgegenständen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2001/95/EG hat die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die für sie zuständige oberste Landesbehörde zu unterrichten. Besteht Grund zu der Annahme, dass sich das Erzeugnis auch im Zuständigkeitsbereich anderer Behörden im Verkehr befindet, sind diese unverzüglich zu unterrichten. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine durch sie benannte Stelle übermittelt unverzüglich dem Bundesamt alle Informationen gemäß dem hierfür eingeführten Formblatt des Schnellwarnsystems. Im Falle eines Rückrufs ist dessen Durchführung angemessen zu überwachen.
Abschnitt 8
Informationsaustausch, Berichtswesen
§ 19 Informationsaustausch
(1) Zur Sicherstellung eines umfassenden und effektiven Informationsaustausches zwischen den zuständigen Behörden der Länder, dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesamt und der Kommission wird durch das Bundesamt in Abstimmung mit den Ländern ein Informationssystem zu allen relevanten Fragen der Überwachung und der Lebensmittelsicherheit eingerichtet. Hierzu benennen das Bundesministerium und das Bundesinstitut für Risikobewertung sowie jede oberste Landesbehörde dem Bundesamt eine zuständige Kontaktstelle.
(2) Die zuständigen Behörden der Länder haben sich gegenseitig und das Bundesamt im Rahmen ihrer jeweils durch die gesetzlichen Vorschriften begründeten Zuständigkeiten für den Vollzug der lebensmittel- und weinrechtlichen Vorschriften über ergriffene Maßnahmen von besonderer Bedeutung zu unterrichten.
(3) Informationen und Untersuchungsergebnisse, die aus Untersuchungen nach dem Rückstandskontrollplan herrühren, sind entsprechend den dort festgelegten Bestimmungen zu behandeln.
§ 20 Datenübermittlung
(1) Die nach dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift dem Bundesamt zu übermittelnden Daten sind mit Ausnahme der Daten gemäß § 21 nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Lebensmittel- und Veterinärüberwachung sowie dem Lebensmittel-Monitoring (AVV DÜb) vom 17. Dezember 1998 (BAnz. 1999 S. 78) in der jeweils geltenden Fassung zu strukturieren. Ausgenommen hiervon sind die Ergebnisse aus den BSE-Untersuchungen nach dem Fleischhygienerecht. Diese Daten werden an die zentrale HI-Tier-Datenbank gemeldet und von dort übernommen.
(2) Daten aus chemisch-physikalischen und mikrobiologischen Untersuchungen dürfen vorbehaltlich Absatz 3 nur mitgeteilt werden, wenn diese aus hierfür akkreditierten Prüflaboratorien stammen.
(3) Daten, die aus nicht akkreditierten Prüflaboratorien stammen, sind nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei nicht ausreichenden Kapazitäten in amtlichen Prüflaboratorien oder nicht vorhandener analytischer Ausstattung, mitzuteilen und gesondert auszuweisen.
§ 21 Jahresbericht
(1) Das Bundesamt erarbeitet auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden übermittelten Daten, die keine personenbezogenen Daten sein dürfen, in Abstimmung mit den Ländern jährlich bis zum 1. August des Folgejahres einen Bericht (Jahresbericht), in dem die Ergebnisse der Überwachung aus allen Ländern zusammengeführt und ausgewertet werden.
(2) Struktur und Umfang der Daten werden in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift festgelegt.
§ 22 Sonstiger Informationsaustausch
Soweit in dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, sind Daten dem Bundesamt von den zuständigen Behörden der Länder nach dem in der AVV DÜb geregelten Verfahren zu übermitteln.
Abschnitt 9
Handbuch
§ 23 Handbuch
Das Bundesamt erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Ländern und, soweit erforderlich, unter Hinzuziehung von Sachverständigen technische Empfehlungen für die Durchführung der Überwachung und die Zusammenarbeit der Behörden, die als nicht verbindliche Empfehlungen in ein Handbuch aufgenommen werden.
Abschnitt 10
Inkrafttreten
§ 24 Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 4 hinsichtlich Prüflaboratorien, soweit sie Untersuchungen nach § 1 Abs. 1 der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730) in der jeweils geltenden Fassung durchführen, am ersten Tag des dreizehnten auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonats in Kraft.
| Anlage 1 zu § 4 Abs. 4 |
Hessisches Sozialministerium
- Staatl. Anerkennungsstelle der Lebensmittelüberwachung (SAL) -
Postfach 31 40
65021 Wiesbaden- Staatliche Akkreditierungsstelle Hannover (AKS Hannover) - in der Bezirksregierung Hannover
Postfach 2 03
30002 Hannover