AVFIHG - Verordnung zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes
- Bayern -

Vom 8. Juli 2000
(GVBl. Nr. 18 vom 31.07.2000 S. 500; 23.12.2002 S. 1008; 28.06.2005 S. 247 05)
Gl.-Nr.: 2125-6-3UG



Auf Grund des Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AGFlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 876, BayRS 2125-6-1-A) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit folgende Verordnung:

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Soweit die Absätze 2 bis 6 nichts anderes bestimmen, ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständige Behörde zum Vollzug fleischhygienerechtlicher Vorschriften. Sie ist insbesondere zuständige Behörde im Sinn des

  1. § 22a Abs. 1 Halbsatz 1 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), zuletzt geändert durch Art. 2 § 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S.3224), für
    1. die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen (Hygieneüberwachung) in Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr oder für den Export zugelassen sind und nicht im eigenen Betrieb schlachten,
    2. die Hygieneüberwachung in Kühl- und Gefrierhäusern, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr oder für den Export zugelassen sind, sowie
    3. für die Überwachung der Vorschriften für die Beförderung von Fleisch aus den in Buchstaben A und b genannten Betrieben;
  2. § 7 Abs. 1 FlHG für die Anordnung der Anmeldung sowie deren Aufhebung;
  3. § 7 Abs. 2 FlHG für die Untersagung sowie für die Zustimmung zur Abgabe aus Erzeugerbetrieben oder Beförderung von Tieren;
  4. § 11a der Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch (Fleischhygiene-Verordnung - FIHV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2596), für die Registrierung von Betrieben;

Im Fall der Nummer 1 bedienen sich die kreisfreien Gemeinden ohne Veterinäramt der beamteten Tierärzte des nach § 2 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (AVGDG) zuständigen Landratsamts.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden sind zuständige Behörde im Sinn des

  1. § 22a Abs. l Halbsatz 1 FlHG für
    1. die Durchführung der amtlichen Untersuchungen (§ 2 Nr. 1 Buchst. a, b, e und f FlHV) einschließlich der Ausstellung der Genusstauglichkeitsbescheinigung,
    2. die Überwachung von Fleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten und aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§ 2 Nr. 1 Buchst. c FlHV),
    3. die Hygieneüberwachung in anderen als den in Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Betrieben,
    4. die Überwachung der Vorschriften für die Beförderung von Fleisch aus anderen als den in Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Betrieben;
  2. § 3 FlHG für die Befreiung von der Schlachttieruntersuchung;
  3. § 4 Abs. 1 Nr.15 FlHG für die Übertragung von Aufgaben auf den amtlichen Tierarzt und
  4. Art. 2 AGFlHG für die Bildung der Fleischhygienebezirke und deren Übertragung auf einen amtlichen Tierarzt.

Zuständige Behörden im Sinn des Satzes 1 sind auch die kreisangehörigen Gemeinden, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes einen eigenen Schlachthof betrieben und seine Benutzung allgemein zur Pflicht gemacht haben.

(3) Die Regierung ist zuständige Behörde im Sinn des

  1. § 21 Abs. 1 Satz 1 FlHG für die Zulassung von Betrieben für die Ausfuhr, soweit hierfür nach Absatz 4 nicht das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit zuständig ist;
  2. § 11 FlHV für die Zulassung von Betrieben für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr; insoweit ist sie auch zuständige Behörde für die Überwachung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen;
  3. Art. 1 Abs. 2 AGFlHG für die Zulassung der Untersuchungsstellen für Rückstandsuntersuchungen und bakteriologische Fleischuntersuchungen;
  4. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 AGFIHG für das Ersuchen an die Landkreise, kreisfreien Gemeinden und kreisangehörigen Gemeinden;
  5. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AGFlHG für die Verpflichtung der Betreiber privater Schlachthöfe.

(4) Das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 1 FlHG für die Zulassung von Betrieben für die Ausfuhr, soweit das Bestimmungsland die Zulassung durch die oberste Landesbehörde fordert.

(5) Die Meldungen nach § 27 Abs. 3 FlHG gibt die für die jeweilige Untersuchung zuständige Behörde ab.

(6) Unberührt bleiben die Vorschriften des Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 11. November 1997 (GVBl. S. 738, BayRS 2125-1-A) und des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 12. Juli 1986 (GVBl S. 120, BayRS 2120-1-A), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. November 1999 (GVBl S.464).

§ 1a Durchführung von Laboruntersuchungen

(1) Soweit den Gebietskörperschaften durch diese Verordnung Aufgaben übertragen wurden und sie nicht über eigene zugelassene Stellen für Rückstandsuntersuchungen und bakteriologische Fleischuntersuchungen verfügen, bedienen sie sich einer zugelassenen Untersuchungsstelle einer anderen Gebietskörperschaft oder des Landesamts für das Gesundheitswesen und für Lebensmittelsicherheit.

(2) Die Gebietskörperschaften, denen durch diese Verordnung Aufgaben übertragen wurden, bedienen sich zur Durchführung von BSE-Pflichttests nach der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. .I S. 3730) des Landesamts für das Gesundheitswesen und für Lebensmittelsicherheit; dieses wiederum kann sich anderer, dafür zugelassener Untersuchungseinrichtungen bedienen.

§ 2 Amtlicher Tierarzt

Für jeden amtlichen Tierarzt im Sinn des § 4 Abs. 1 Nr. 15 FlHG ist die Stellvertretung durch einen anderen amtlichen Tierarzt zu gewährleisten.

§ 3 Grenzkontrollstellen

Grenzkontrollstellen im Sinn des § 16 Abs. 3 FlHG sind die in der Anlage bezeichneten Stellen.

§ 4 Fortbildung

(1) Die amtlichen Tierärzte nehmen mindestens alle drei Jahre an einem Fortbildungslehrgang teil. Der Lehrgang umfasst mindestens folgende Gebiete:

  1. Fleischhygienerechtliche Bestimmungen,
  2. Durchführung der amtlichen Untersuchungen im Sinn des § 2 Nr. 1 FlHV einschließlich der wissenschaftlichen Grundlagen und
  3. Hygieneüberwachung und sonstige Kontrollen.

Satz 1 gilt nicht für die beamteten Tierärzte, die nach § 1 Abs. 1 Satz 3 als amtliche Tierärzte tätig werden.

(2) Die Regierungen führen die Fortbildungslehrgänge nach Absatz 1 durch. Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz kann die Aufgabe nach Satz lauf eine oder mehrere Regierungen sowie auf die Bayerische Landestierärztekammer mit deren Einverständnis übertragen.

§ 5 Verweisungen

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 05

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2000 tritt die Verordnung zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AVFIHG) vom 9. Dezember 1990 (GVBl S. 533, BayRS 2125-6-3-A) außer Kraft.