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Allgemeinverfügung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) zur Regelung des Verfahrens zur Beibringung der Ergebnisse der Laboranalysen im Rahmen der Einfuhruntersuchung von Waren nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 und nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 zur Übertragung bestimmter Aufgaben auf beauftragte Stellen
- Hessen -
Vom 23. Januar 2020
(StAnz. Nr. 7 vom 10.02.2020 S. 169)
Begründung
Die Anordnung erfolgt im Rahmen der Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 LFGB.
Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sind bestimmte Produkte, die aufgrund besonderer Risiken besonders überwachungsbedürftig sind, verstärkt der amtlichen Kontrolle zu unterziehen. Hierbei sind nach den Art. 6 und 8 der Verordnung Laboranalysen zu Warenproben, die in nicht für die Unternehmen vorhersehbarer Weise zu entnehmen sind, durchzuführen.
Die zeitliche Abfolge von der Probennahme bis zur Auswertung der Analysenergebnisse und der behördlichen Freigabe der Ware für das Inverkehrbringen erfordert, dass die Laboranalyse unverzüglich stattfindet.
Die Waren sind meist leicht verderblich und vertragen keine längere Lagerung oder Zurückhaltung bis zur Freigabe für das Inverkehrbringen.
Die Sendungen kommen nach den Erfordernissen des Handels in nicht vorhersehbarer zeitlicher Frequenz und Folge am Flughafen Frankfurt am Main als Eingangsort an.
Es würde zu einer Erschwernis der vorgeschriebenen Kontrolle und auch zu einer dem Interesse der Einführer und sonstigen Marktbeteiligten zuwiderlaufenden kostenintensiven Vorhaltung von Sach- und Personalmitteln beim LHL führen, wenn sämtliche jeweils anfallenden vorgeschriebenen Laboranalysen beim LHL durchzuführen wären und dieser allein die von den Einführern erwartete schnelle Erledigung der Analysen zu gewährleisten hätte. Er müsste sich - bei unvorhersehbaren Zeitpunkten der Wareneingänge und dann entstehender Bedarfsspitzen - für alle jeweils erforderlichen Analysenotwendigkeiten ausstatten. Mit der angeordneten Verfahrensweise kann der Einführer selbst flexibel in der für ihn günstigsten Weise die Vorlage des Analyseergebnisses und der sonst mitzuteilenden Daten erledigen. Indem die Kapazitäten und Befähigungen aller benannten Labore verfügbar gemacht werden, kann die Gefahrenabwehraufgabe erheblich besser wahrgenommen werden.
Die Bestimmung nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 ist geboten, da auf diesem Weg ermöglicht wird, dass anstelle der Labortätigkeiten des LHL die Labortätigkeiten der privaten beziehungsweise anderen öffentlichen Labore zum Einsatz kommen können.
Die Zuständigkeit des HMUKLV für die Anordnung ergibt sich aus seinen Fachaufsichtsrechten, die Befugnisse der zuständigen Behörden auszuüben.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist wegen des dringenden öffentlichen Interesses an dem wirksamen und im Interesse der Einführer flexiblen Vollzug der seit dem 14. Dezember 2019 zu vollziehenden EU-Verordnung geboten. Es ist unzweckmäßig, bis zu einer regulär eintretenden Bestandskraft der Anordnung die Laboranalysen in einer anderen Verfahrensweise zu organisieren.
Aus diesem Grund ist auch die öffentliche Bekanntgabe und die Verkürzung der Bekanntgabefrist ( § 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 HVwVfG) begründet.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des zuständigen Verwaltungsgerichts zu erheben. Zuständig ist bei Sitz oder Wohnsitz des Klägers in Hessen
Hat die Klägerin oder der Kläger keinen Sitz in Hessen, so ist das Verwaltungsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, zuständig.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden ( § 82 Abs. 1 VwGO).
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden ( § 81 Abs. 2 VwGO).
Das zuständige Verwaltungsgericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen ( § 80 Abs. 5 VwGO).
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