Fl/GFlH-AG - Gesetz zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygiene-rechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. Dezember 2004
(GVBl. I Nr. 72 vom 29.12.2004 S. 866)



Siehe Fn.: 1

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörden für den Vollzug fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Das für die Fleisch- und Geflügelfleischhygiene zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. die besonderen Anforderungen, die an die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte zu stellen sind, und den Umfang ihrer Beauftragung im Sinne
    1. des § 4 Abs. 1 Nr. 15 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688), in der jeweils geltenden Fassung und
    2. des § 2 Nr. 9 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934, 940), in der jeweils geltenden Fassung

    zu regeln,

  2. nähere Vorschriften über die fachlichen Anforderungen, Lehrgänge, Prüfungen, Befähigungsnachweise sowie Fort- und Weiterbildung des in der Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygieneüberwachung tätigen Personals zu erlassen.

§ 2 Aufgabenübertragung auf einen privaten Dritten

(1) Die gemäß § 1 Abs. 1 zuständige Behörde kann durch Satzung bestimmen, dass folgende Aufgaben auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts im Wege der Beleihung übertragen werden:

  1. die Zuständigkeit für die Durchführung der amtlichen Untersuchungen einschließlich der Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen und die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln, Zubereiten und Inverkehrbringen von Fleisch (§ 22a des Fleischhygienegesetzes);
  2. die Überwachung von Sendungen von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten (§ 17 des Fleischhygienegesetzes);
  3. die Durchführung der amtlichen Untersuchungen einschließlich der Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen und die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln, Zubereiten und Inverkehrbringen von Geflügelfleisch (§ 17 des Geflügelfleischhygienegesetzes);
  4. die Überwachung von Sendungen von Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein (§ 12 des Geflügelfleischhygienegesetzes);
  5. die Bestellung der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte nach § 4 Abs. 1 Nr. 15 des Fleischhygienegesetzes sowie § 2 Nr. 9 des Geflügelfleischhygienegesetzes.

Soweit die als amtliche Tierärztinnen und Tierärzte Tätigen nicht als Beliehene nach Satz 1 selbst tätig sind, erfolgt jede Bestellung amtlicher Tierärztinnen und Tierärzte nach Satz 1 Nr. 5 durch Beliehene im Einvernehmen mit der beleihenden Behörde.

(2) Aufgrund einer nach Absatz 1 erlassenen Satzung kann auf Antrag beliehen werden,

  1. wer zuverlässig und von den betroffenen Wirtschaftskreisen unabhängig ist,
  2. wenn überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und
  3. wenn gewährleistet ist, dass die fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften beachtet werden.

(3) Jede Beleihung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine erneute Beleihung ist zulässig.

§ 3 Mitwirkungspflichten bei der Aus- und Fortbildung

(1) Die Betreiber von Schlachtbetrieben können von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, ihren Schlachtbetrieb für die Aus- und Fortbildung des in der Fleisch- oder Geflügelfleischkontrolle tätigen Personals zur Verfügung zu stellen. Die dabei anfallenden Kosten sind von der zuständigen Behörde auf Antrag zu erstatten.

(2) Das Grundrecht des Eigentums (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 18 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt), das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 17 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) werden durch Absatz 1 eingeschränkt.

§ 4 Kosten

Für Amtshandlungen zur Durchführung des Fleischhygiene- und des Geflügelfleischhygienegesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie der zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften sind Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu erheben, soweit dieses Gesetz keine davon abweichenden Bestimmungen enthält.

§ 5 Bemessung der Gebühren

(1) Für Amtshandlungen im Sinne des § 4 sind kostendeckende Gebühren zu erheben. Dieser Kostendeckungsgrundsatz gilt sowohl bei der Gebührenbestimmung in einer Gebührenordnung als auch bei der Ausfüllung einer Rahmengebühr im Einzelfall. Nach § 24 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes und § 26 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes werden diese Gebühren nach Maßgabe der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte bemessen. Dem gemäß ist die Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG L 32 S. 14) für die Zeit

  1. vom 1. April 1992 bis zum Ablauf des. 31. Dezember 1993 nach Maßgabe der Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 (88/408/EWG) über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (ABl. EG L 194 S. 24), nach Maßgabe der Richtlinie 88/409/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 mit Hygienevorschriften für Fleisch für den Inlandsmarkt und zur Festlegung der gemäß der Richtlinie 85/73/EWG für die Untersuchung dieses Fleisches zu erhebende Gebühren (ABl. EG L 194 S. 28), geändert durch Richtlinie 91/498/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG L 268 S. 105) sowie nach Maßgabe der Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 24. Januar 1989 zur Entscheidung 88/408/EWG (BAnz. Nr. 37 S. 901),
  2. vom 1. Januar 1994 bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG L 340 S. 15) und
  3. ab dem 1. Juli 1997 in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG L 162 S. 1)

zu beachten.

(2) Für die Amtshandlungen im Sinne des § 4 werden kostendeckende Gebühren mindestens in Höhe der Pauschalgebühren erhoben, die in den in Absatz 1 genannten europäischen Rechtsakten vorgesehen sind. Für Untersuchungen im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten bei Geflügelfleisch und Fleisch von Kaninchen und Kleinwild (mit Ausnahme von Wildschweinen und (Wild-)Wiederkäuern) sind Pauschalgebühren nach Anhang A Kapitel I Nr. 1 Buchstabe e) Unterbuchstabe i) der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.

(3) Zur Deckung der tatsächlichen Kosten können höhere Gebühren als die Pauschalgebühren erhoben werden. In diesem Fall sind Gebühren für Kontrollen und Untersuchungen in Zusammenhang mit der, Zerlegung für die Zeit vom 1. Juli 1994 auf Stundenbasis zu bemessen. Ab 1. Juli 1997 wird dafür der Nachweis vorausgesetzt, dass sich mit der Gebührenerhebung je Tonne zerlegtes Fleisch die tatsächlichen Kosten nicht decken lassen.

(4) Die Gebührensätze werden

  1. für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Hygienekontrollen sowie der Untersuchungen auf Trichinen und der bakteriologischen Fleischuntersuchung je Tier, unterschieden nach Tierart,
  2. für die Rückstandsuntersuchungen je Tonne Fleisch und
  3. für die Durchführung einer europa- bzw. bundesrechtlich vorgeschriebenen TSE-Untersuchung je Tier,
  4. für die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit. der Zerlegung vorbehaltlich des Absatzes 3 je Tonne Fleisch, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird,

bemessen.

(5) In die Berechnung kostendeckender Gebühren für die Amtshandlungen, deren Finanzierung in den in Absatz 1 genannten europäischen Rechtsakten geregelt ist, sind

  1. die Lohn- und Lohnnebenkosten der Untersuchungsstelle und
  2. die durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzuzurechnen sind,

einzustellen. Diese Kosten umfassen auch Auslagen im Sinne des § 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

(6) Die zuständigen Behörden haben dem für das Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht zuständigen Ministerium Unterlagen zur Verfügung zu stellen, anhand derer festgestellt werden kann, ob die Gebühren kostendeckend sind.

§ 6 Kostenschuldner

Die Kosten für Untersuchungen im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten, für Untersuchungen und Kontrollen im Zusammenhang mit der Zerlegung oder bei eingelagertem Fleisch werden von demjenigen, der die Schlachtung, Zerlegung oder Einlagerung durchführt, getragen. Die Kosten für Rückstandsuntersuchungen und -kontrollen trägt derjenige, der die Schlachtung durchführt.

§ 7 Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

§ 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 542) und Nummer 41 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 135), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird aufgehoben.

2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

§ 8 Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt

- nicht eingefügt -

§ 9 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf § 8 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnung können aufgrund der einschlägigen Ermächtigungen des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch Verordnung geändert werden.

§ 10 In-Kraft-Treten

Es treten in Kraft:

  1. §§ 5 und 8 hinsichtlich des Kostentarifs lfd. Nr. 172 Tarifstellen 1.1.1.1.1. bis 1.1.5.3., 1.1.6.2.1. bis 1.1.6.2.3., 1.1.7.2.1.1. bis 1.1.7.2.3.3., 1.2. und 1.3., lfd. Nr. 173 Tarifstellen 2.2.1. bis 2.2.3. mit Wirkung vom 1. April 1992, hinsichtlich des Kostentarifs lfd. Nr. 174 Tarifstellen 1.1.1. bis 1.1.3. mit Wirkung vom 7. Oktober 1997,
  2. das Gesetz im Übrigen am Tage nach seiner Verkündung.

1) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung folgender Rechtsakte:

  1. Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG L 32 S. 14), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/79/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 L 24 S. 31),
  2. Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (ABl. EG L 194 S. 24)
  3. Richtlinie 88/409/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 mit Hygienevorschriften für Fleisch für den Inlandsmarkt und zur Festlegung der gemäß der Richtlinie 85/73/EWG für die Untersuchung dieses Fleisches zu er-hebenden Gebühren (ABl. EG L 194 S. 28), geändert durch Richtlinie 91/498/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG L 268 S. 105),
  4. Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG L 340 S. 15),
  5. Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG L 162 S. 1).