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ÖkoKtrStVO LSA - Öko-Kontrollstellen-Verordnung Sachsen-Anhalt
Verordnung zur Durchführung des Kontrollverfahrens auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 11. Dezember 2025
(GVBl. LSA Nr. 19 vom 23.12.2025 S. 858)
Aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 219), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 18 der Subdelegationsverordnung Landwirtschaft vom 2. August 2013 (GVBl. LSA S. 403), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2025 (GVBl. LSA S. 420), und Ab - schnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird verordnet:
§ 1 Zuständige Behörde, zuständige Stelle
(1) Die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau ist zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes.
(2) Die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau ist zuständige Stelle im Sinne des § 1 der Öko-Landbau-Vermehrungsflächen-Anzeigeverordnung vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 206, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Rechtsstellung der Kontrollstellen
(1) Den Kontrollstellen, die in Sachsen-Anhalt Aufgaben nach § 3 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes wahrnehmen, müssen die Aufgaben von der zuständigen Behörde übertragen werden. Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Öko-Landbaugesetzes erfolgt die Übertragung im Wege der Beleihung.
(2) Die Kontrollstellen nehmen die übertragenen und beliehenen Aufgaben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung wahr.
(3) Die zuständige Behörde überträgt den Kontrollstellen die Befugnis, für die Durchführung der beliehenen Aufgabe kostendeckende Gebühren und Auslagen zu erheben. Eine Erstattung der Kosten durch das Land erfolgt nicht.
§ 3 Aufgabenübertragung auf Kontrollstellen
(1) Im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes werden in Sachsen-Anhalt folgende Aufgaben durch die zuständige Behörde auf zugelassene Kontrollstellen übertragen:
(2) Die detaillierte Beschreibung der Aufgaben, der mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Verpflichtungen, Befugnisse und der Bedingungen, unter denen die Kontrollstelle diese Aufgaben ausführen darf, erfolgt im Übertragungsbescheid.
§ 4 Beleihung von Kontrollstellen zur Aufgabenwahrnehmung
Zugelassenen Kontrollstellen wird die Aufgabe der Erteilung der Genehmigung für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Anhang II Teil I Nr. 1.8.5.1 Unterabsatz 3 und Nr. 1.8.6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 und deren Eintragung in die nach Artikel 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zu führende Datenbank als Beliehene übertragen.
§ 5 Voraussetzungen und Verfahren der Aufgabenübertragung
(1) Voraussetzung für die Aufgabenübertragung an eine Kontrollstelle ist ihre gültige Zulassung gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Öko-Landbaugesetzes durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Wirkung für das Land Sachsen-Anhalt.
(2) Die Aufgabenübertragung ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die Prüfung der Voraussetzung gemäß Absatz 1 erfolgt anhand der auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übermittelten Informationen.
(3) Bei Antragstellung hat sich die Kontrollstelle zu verpflichten,
(4) Die Aufgabenübertragung erfolgt mit Bescheid der zuständigen Behörde. Der Bescheid kann mit Bedingungen und Auflagen oder einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen ist zulässig.
§ 6 Voraussetzungen und Verfahren der Beleihung
(1) Mit der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 4 wird beliehen, wem die Aufgaben nach § 3 gemäß § 5 Abs. 4 übertragen werden. § 5 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Eine Beleihung erfolgt nicht für Kontrollstellen,
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist dem Antrag nach § 5 Abs. 2 eine entsprechende Erklärung beizufügen.
(3) Die ordnungsgemäße Durchführung der mit der durch Beleihung übertragenen Aufgabe verbundenen Verwaltungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 699), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2023 (GVBl. LSA S. 50), in der jeweils geltenden Fassung. Soweit erforderlich, sind die Verwaltungsakte nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2015 (GVBl. LSA S. 50), zu - letzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2025 (GVBl. LSA S. 398), in der jeweils geltenden Fassung durchzusetzen.
(4) Nach der Beleihung wird die Leiterin oder der Leiter der Kontrollstelle gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in der jeweils geltenden Fassung unverzüglich durch die zuständige Behörde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben verpflichtet. Alle übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auch wenn sie nur vorübergehend oder im Einzelfall für die Kontrollstelle tätig werden, werden von der Kontrollstellenleitung verpflichtet.
§ 7 Widerruf der Aufgabenübertragung und Beleihung
(1) Die Aufgabenübertragung und die Beleihung sind ganz oder teilweise zu widerrufen im Fall des Vorliegens von Gründen gemäß Artikel 33 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/ 2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/ EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 48 vom 21.02.2018 S. 44; L 322 vom 18.12.2018 S. 85; L 126 vom 15.05.2019 S. 73), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/3115 (ABl. L, 2024/3115, 16.12.2024), in der jeweils geltenden Fassung und unter Berücksichtigung von Artikel 40 Abs. 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/848.
(2) Die Aufgabenübertragung und die Beleihung können ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind oder die Kontrollstelle eine nach § 3 Abs. 2 oder § 5 Abs. 3 bestehende Verpflichtung nicht einhält.
§ 8 Überwachung, Aufsicht, Widerspruchsbehörde
(1) Eine nach § 6 beliehene Kontrollstelle unterliegt bei der Aufgabenwahrnehmung neben der Überwachung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Behörde.
(2) Die zuständige Behörde kann die übertragenen Aufgaben im Einzelfall auch selbst wahrnehmen. Macht die zuständige Behörde von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch, sind die Kontrollstellen unverzüglich zu informieren.
(3) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte der Kontrollstellen entscheidet die zuständige Behörde.
§ 9 Datenschutz und Aufbewahrungsfristen
(1) Die Kontrollstellen stellen sicher, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) sowie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt eingehalten werden.
(2) Sofern nach anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften keine abweichende Aufbewahrungsfrist oder eine Individualprüfung vorgeschrieben ist, beträgt die Aufbewahrungsfrist mindestens fünf Jahre ab
§ 10 Muster, Vordrucke und Meldewege
(1) Für die Anträge, Bescheide, Mitteilungen und Meldungen nach dieser Verordnung, für das Verzeichnis der Unternehmer und Unternehmergruppen sowie für Berichte kann die zuständige Behörde Muster veröffentlichen und Vordrucke, auch elektronisch, bereithalten. Zur elektronischen Übermittlung von Daten kann die zuständige Behörde ein zu verwendendes Format vorgeben. Die zuständige Behörde kann das Verfahren der Meldung fest legen, insbesondere ob eine Meldung per E-Mail an eine von dieser bekannt gegebenen E-Mail-Adresse zu senden ist oder die Daten über eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden.
(2) Soweit die zuständige Behörde Muster veröffentlicht, Vordrucke bereithält oder einen Meldeweg festlegt, sind diese zu verwenden.
§ 11 Übergangsvorschriften
Kontrollstellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Öko-Landbaugesetzes durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zugelassen sind und in Sachsen-Anhalt Zertifizierungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes durchführen, gelten als mit diesen Aufgaben vorläufig beauftragt im Sinne dieser Verordnung, ohne jedoch beliehen zu sein. Unbeschadet anderer Vorschriften erlischt diese vorläufige Beauftragung
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (24.12.2025) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Öko-Mitwirkungsverordnung vom 30. Juni 2009 (GVBl. LSA S. 353), geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 539), außer Kraft.
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