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BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt
XXI/1. Bedarfsgegenstände aus Natur- und Synthesekautschuk im Lebensmittelkontakt
Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
- Stand vom 01.02.2023 -
(Quelle: www.bfr.bund.de)
1. Vorbemerkungen
Die Empfehlung XXI. Bedarfsgegenstände auf Basis von Natur- und Synthesekautschuk ist zu beachten.
Entsprechend den in der Praxis vorkommenden unterschiedlichen Verwendungsbedingungen werden die Bedarfsgegenstände aus Natur- und Synthesekautschuk in vier Kategorien eingeteilt:
| Kategorie 1: | Langzeitkontakt |
| Kategorie 2: | mittlere Kontaktzeit |
| Kategorie 3: | Kurzzeitkontakt |
| Kategorie 4: | unbedeutender Kontakt. |
2. Kategorien und Prüfbedingungen
Ob die angegebenen Prüfbedingungen bei längerem Kontakt und/oder bei höheren Temperaturen ausreichend sind, kann über den Arrhenius-Zusammenhang überprüft werden, der die Abhängigkeit der Migrationsgeschwindigkeit von Stoffen aus Polymeren von der Temperatur beschreibt. Daraus lässt sich die vereinfachte Regel ableiten, dass eine Erhöhung der Temperatur um 10 °C zu einer Verdopplung der Migrationsgeschwindigkeit führt. 1
Bei Prüfzeiten von 24 Stunden oder weniger ist die Einhaltung der Temperatur im Lebensmittel bzw. Lebensmittelsimulanz zu überprüfen.
2.1 Kategorie 1
2.1.1 Definition
Zu dieser Kategorie gehören Bedarfsgegenstände, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch länger als 24 Stunden bis zu mehreren Monaten mit Lebensmitteln in Kontakt kommen.
Beispiele:
2.1.2 Prüfung der Migration
Prüfbedingungen: 10 Tage bei 40 °C.
Der Kontakt bei höheren Temperaturen (Kurzzeiterhitzung, Sterilisation u. ä.) in Verbindung mit einer langfristigen Lagerung bei Raumtemperatur ist nicht in einer eigenen Kategorie erfasst, weil die unter diesen Bedingungen stattfindenden Übergänge im allgemeinen nicht größer sind als diejenigen, die im 10-Tage-Versuch bei 40°C ermittelt werden.
2.2 Kategorie 2
2.2.1 Definition
In diese Kategorie sind Bedarfsgegenstände eingeordnet, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch bis höchstens 24 Stunden mit dem Lebensmittel in Kontakt kommen.
Beispiele:
2.2.2 Prüfung der Migration
Prüfbedingungen: 24 Stunden bei 40 °C
2.3.1 Definition
In diese Kategorie sind Bedarfsgegenstände eingruppiert, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch höchstens 10 Minuten lang mit dem Lebensmittel in Kontakt kommen (Kurzzeitkontakt).
Beispiele:
2.3.2 Prüfung der Migration
Prüfbedingungen: 10 Minuten bei 40 °C
2.4 Kategorie 4
2.4.1 Definition
In dieser Kategorie sind Bedarfsgegenstände zusammengefasst, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch nur unter solchen Bedingungen eingesetzt werden, dass mit einem Übergang auf das Lebensmittel nicht zu rechnen ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Gegenstand nur bei Temperaturen bis zur Raumtemperatur und nur sehr kurze Zeit und/oder nur mit einer sehr kleinen Fläche mit dem Lebensmittel in Kontakt kommt und nicht in die Kategorien 1 bis 3 einzuordnen ist.
Beispiele:
2.4.2 Prüfung der Migration
Auf die Prüfung der Migration kann verzichtet werden.
2.5 Simulanzien für die Prüfung der Migration
Die Simulanzien müssen die im ungünstigsten Fall zu erwartenden Stoffübergänge auf Lebensmittel abbilden. Es können verwendet werden:
2.6 Prüfung der Migration aus Bedarfsgegenständen zur wiederholten Verwendung
Ist der Bedarfsgegenstand dazu bestimmt, wiederholt mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, werden die Migrationsprüfungen dreimal an ein und derselben Probe unter Verwendung einer jeweils anderen Portion des Lebensmittel(-simulanz) durchgeführt. Die Konformität wird anhand des bei der dritten Prüfung festgestellten Migrationswertes geprüft.
Liegt ein schlüssiger Nachweis dafür vor, dass der Migrationswert in der zweiten und dritten Prüfung nicht steigt, und werden die Migrationsrichtwerte bei der ersten Prüfung nicht überschritten, so ist keine weitere Prüfung erforderlich.
2.7 Migrationsrichtwert "nicht nachweisbar"
Ist für den spezifischen Migrationsrichtwert nicht nachweisbar (NN) festgelegt, so gilt eine Nachweisgrenze von 0,01 mg Stoff je kg Lebensmittel, sofern für einen einzelnen Stoff nicht anders angegeben. Für diese Stoffe muss der Bedarfsgegenstand bereits in der ersten Prüfung den spezifischen Migrationsrichtwert einhalten.
2.8 Migrationswerte für Verschlüsse
Migrationswerte für Kappen, Dichtungen, Stopfen und ähnliche Verschlüsse werden ausgedrückt in:
3. Stoffe zur Herstellung von Bedarfsgegenständen aus Natur- und Synthesekautschuk oder aus den entsprechenden Latices
Den Ausgangsstoffen dürfen zur Herstellung der Fertigerzeugnisse nur die im Anhang der Empfehlung XXI und die in Tabelle 2 gelisteten Stoffe zugesetzt werden. Die angegebenen Mengen (berechnet auf die Fertigerzeugnisse) sind einzuhalten 2.
Werden die Ausgangsstoffe vorvernetzt oder mit Alterungsschutzmitteln vorstabilisiert, so dürfen hierzu ebenfalls nur die im Anhang der Empfehlung XXI und die in Tabelle 2 gelisteten Stoffe zugesetzt werden.
Alle eingesetzten Stoffe sind in ihrer Gesamtmenge zu berücksichtigen.
3.1 Ausgangstoffe
Kautschuke sind in Tabelle 1 aufgelistet.
3.1.1 Festkautschuke
Die in Tabelle 1 gelisteten Kautschuksorten können vorstabilisiert und/oder vorvernetzt sein. Hierzu dürfen nur die im Anhang der Empfehlung XXI und die in Tabelle 2 aufgeführten Alterungsschutzmittel in Mengen von insgesamt höchstens 1,5 % bzw. die in diesen Tabellen aufgeführten Vulkanisationsmittel (Vulkanisationsbeschleuniger, Beschleunigeraktivatoren, Vulkanisationsverzögerer und Oberflächenhärter) verwendet werden.
3.1.2 Kautschukdispersionen (Latices)
Als Ausgangsstoffe dürfen Dispersionen der in Tabelle 1 genannten Kautschuksorten verwendet werden.
Die Latices dürfen die in der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung XIV (Kunststoffdispersionen) aufgeführten Hilfsstoffe in den dort aufgeführten Mengen enthalten.
3.2 Monomere, Zusatzstoffe, Fabrikationshilfsstoffe
Innerhalb der Tabelle 2 wurden für die einzelnen Kategorien Spalten eingeführt. Anhand der Zuordnung kann für jede Substanz abgelesen werden, für welche Kategorie sie verwendet werden kann. Die Verwendung für Kategorie 1 (Langzeitkontakt) schließt grundsätzlich auch den kürzeren Kontakt der Kategorien 2-4 mit ein. In diesen Fällen wurden in der Tabelle 2 die Zellen miteinander verbunden. Umgekehrt dürfen allerdings Stoffe, die nur in den Kategorien 2-4 empfohlen werden, nicht in Bedarfsgegenständen für längeren Kontakt verwendet werden. Daher wurden in diesen Fällen die Zellen der Kategorien, für die die Substanz nicht verwendet werden darf, durchgestrichen.
Artikelbezogene Einschränkungen und Erweiterungen sind in allen Kategorien zu beachten.
Bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen gem. Kategorie 4 dürfen zusätzlich zu den im Anhang der Empfehlung XXI und den in Tabelle 2 aufgeführten Stoffen alle für die Herstellung technischer Elastomererzeugnisse gebräuchlichen Substanzen mit folgenden Einschränkungen verwendet werden:
Bei Fördergurten und Saugleitungen für die Förderung von z.B. Kartoffeln, Rüben, Gemüse, Bananen, ungeschälten Nüssen, Getreide, sowie bei Walzenbezügen für trockene nichtfettige Lebensmittel (z.B. Reisschälwalzen) dürfen rußhaltige, abriebfeste Gummisorten verwendet werden, sofern das zu transportierende Gut nachträglich gewaschen, geschält oder anderweitig gereinigt wird. Als Anforderung an diese technischen Mischungen gilt die Limitierung des Abriebes nach DIN 53.516 ≤ 225 mm3.
Für Dichtungen bei Rohrleitungen, Pumpen, Hähnen, Schrägsitzventilen und dgl. für flüssige Lebensmittel müssen die Ruße den in Tabelle 1 des Anhangs der Empfehlung XXI für die Verwendung von Ruß als Füllstoff festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen.
Erläuterungen zu den Tabellen 1 und 2
Tabelle 1: Liste der Kautschuke / Latices
Tabelle 2: Liste der nicht abschließend bewerteten Ausgangstoffe, Zusatzstoffe und Fabrikationshilfsstoffe
Für die in Tabelle 1 aufgeführten Kautschuke und Latices dürfen als Ausgangsstoffe (Monomere) nur die in Tabelle 2 und in Tabelle 1 des Anhangs der Empfehlung XXI gelisteten Stoffe verwendet werden.
FCM-Stoff-Nr.: Identifikationsnummer des Stoffes entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
CAS-Nr.: Registriernummer des Chemical Abstracts Service (CAS)
Tabelle 1: Liste der Kautschuke / Latices
| Tabelle 1. Kautschuke / Latices | |||
| FCM-Stoff-Nr. | Chemischer Name | Bemerkungen | Anforderungen/Einschränkungen |
| Chlorsulfoniertes Polyethen (CSM) | Nur für gummierte Stoffe und Auskleidungen. | Der Methanolextrakt des chlorsulfonierten Polyethylens darf 2,0 % nicht überschreiten. Diese Anforderungen dienen der Sicherung ausreichender Qualitäten von Natur- und Synthesekautschuk. Die Prüfung erfolgt nach den Abschnitten 2.1 und 2.2 der in Fußnote a angegebenen Veröffentlichung. | |
| Copolymer aus Ethen und Propen (EPM) | |||
| Mischpolymerisate aus Butadien und Acrylnitril (Nitrilkautschuk) (NBR) | |||
| Mischpolymerisate aus Butadien und Styrol (SBR) | Auch in Form von Sequenzpolymeren. Diese dürfen Lithiumsalze, bezogen auf Lithium bis zu 100 mg/kg enthalten. | ||
| Mischpolymerisate aus Isobuten und Isopren (Butylkautschuk) (IIR) | soweit sie Empfehlung XX "Polyisobutylen, Isobutylen-Mischpolymerisate und Mischungen von Polyisobutylen mit Polymerisaten" entsprechen | ||
| 574 | Naturkautschuk (NR) und Latices, einschließlich aller Polyisoprene aus natürlichen Quellen | Helle, nicht geräucherte Sorten. | Bei Verwendung von vorvernetztem Kautschuk ist die Einsatzmenge so zu begrenzen, dass die gesamtzulässige Menge an Zusatzstoffen und Fabrikationshilfsstoffen gemäß dem Anhang der Empfehlung XXI und der Tabelle 2 dieser Empfehlung nicht überschritten wird; bei Verwendung von 2-Mercaptobenzothiazol ist der Eigengeschmack dieser Verbindung zu berücksichtigen. p-Nitrophenol, Borsäure und Pentachlorphenol-Natrium dürfen nicht enthalten sein.
Naturlatex darf mit Ammoniak und zusätzlich mit Zink- bzw. Natriumdialkyldithiocarbamat und Tetramethyl- bzw. Tetraethylthiuramdisulfid und Zinkoxid stabilisiert sein.
Hydroxylamin darf im Fertigerzeugnis nicht nachweisbar sein. Die Prüfung auf diese Stoffe erfolgt nach den Abschnitten 2.3.1, 3.7, 3.8 und 3.9 der in Fußnote a angegebenen Veröffentlichung. |
| Polymerisate des Butadiens (Polybutadien) (BR) | |||
| Polymerisate des Isoprens (Polyisopren) (IR) | |||
| Polymerisate des Mono- und Dichlorbutadiens (Chloroprenkautschuk) (CR) | |||
| Quatropolymer aus Ethen, Propen, Dicyclopentadien und Ethyliden-Norbornen (EPDM) | |||
| Quatropolymer aus Ethen, Propen, Vinylnorbornen und Ethyliden-Norbornen (EPDM) | |||
| Terpolymer aus Ethen, Propen und Dicyclopentadien (EPDM) | |||
| Terpolymer aus Ethen, Propen und Ethyliden-Norbornen (EPDM) | |||
| Terpolymer aus Ethen, Propen und Vinylnorbornen (EPDM) | |||
| Terpolymer aus Ethen, Propen und Hexadien(1,4) (EPDM) | |||
| Terpolymer aus Ethen, Propen und Hexadien(1,5) (EPDM) | |||
| a Franck, R., Kunststoffe im Lebensmittelverkehr. Köln: Carl Heymanns Verlag - Losebl.-Ausg., Teil B II XXI: Untersuchung von Bedarfsgegenständen aus Gummi, ISBN: 978-3-452-16045-4. | |||
Die vorgenannten Kautschuke können allein und in Kombination eingesetzt werden.
Die vorgenannten Kautschuke können auch in Kombination mit Mischpolymerisaten aus Ethylen, Propylen, Butylen, Vinylestern und ungesättigten aliphatischen Säuren sowie deren Salzen und Estern, soweit sie den Abschnitten A und B der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung XXXV 3 entsprechen, verwendet werden. Nitrilkautschuk kann auch in Kombination mit Polyvinylchlorid-Homopolymerisat, sofern es der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung II 4 entspricht, verwendet werden. In beiden Fällen muss der Kautschukanteil überwiegen. Die so hergestellten Produkte sollen zukünftig in der Empfehlung XXI/3 geregelt werden.
Tabelle 2: Nicht abschließend bewertete Ausgangstoffe, Zusatzstoffe und Fabrikationshilfsstoffe
Für die Einsatzmengen der in Tabelle 2 aufgeführten Stoffe gelten zusätzlich zu den in den Kategorien-Spalten angegebenen Begrenzungen summarische Einsatzgrenzen für jeweils alle mit (1),(2),(3),(4),(5) oder (6) gekennzeichneten Stoffe 5:
| (1) | insgesamt höchstens 1,2 % |
| (2) | insgesamt höchstens 3,0 % |
| (3) | insgesamt höchstens 1,2 % |
| (4) | insgesamt höchstens 0,05 % |
| (5) | insgesamt höchstens 1,0 % |
| (6) | insgesamt höchstens 1,0 %. |
| Ausgangstoffe (Monomere) | ||||||
| CAS Nr. | Chemischer Name | Kategorie 1 | Kategorie 2 | Kategorie 3 | Kategorie 4 | Anforderungen/Einschränkungen |
| 0001653-19-6 | Dichlorbutadien | |||||
| 0000077-73-6 | Dicyclopentadien | |||||
| 0000126-99-8 | Monochlorbutadien | |||||
| 0000592-45-0 | 1,4-Hexadien | |||||
| 0000592-42-7 | 1,5-Hexadien | |||||
| 0003048-64-4 | 5-Vinylbicyclo[2.2.1]heptene (Vinylnorbornen) | |||||
| Füllstoffe | ||||||
| CAS Nr. | Chemischer Name | Kategorie 1 | Kategorie 2 | Kategorie 3 | Kategorie 4 | Anforderungen/Einschränkungen |
| Die Füllstoffe müssen den in Empfehlung LII genannten Reinheitsanforderungen entsprechen. | ||||||
| Kieselsäure, silyliert | ||||||
| Vulkanisationsbeschleuniger | ||||||
| CAS Nr. | Chemischer Name | Kategorie 1 | Kategorie 2 | Kategorie 3 | Kategorie 4 | Anforderungen/Einschränkungen |
| 0000093-69-6 | o-Tolylbiguanid | höchstens 1,0 % (1) (2) | ||||
| 0000137-30-4 | Zink-(N-N-dimethyldithiocarbamat) | (1) (2) | ||||
| 0014324-55-1 | Zink-(N-N-diethyldithiocarbamat) | (1) (2) | ||||
| 0000136-23-2 | Zink-(N-N-dibutyldithiocarbamat) | (1) (2) | ||||
| 0084604-96-6 | Zink-N-diisononyldithiocarbamat | höchstens 0,5 % (1) (2) | ||||
| 0013878-54-1 | Zink-(N-N-pentamethylendithiocarba- mat) | (1) (2) | ||||
| 0014634-93-6 | Zink-N-ethylphenyldithiocarbamat | höchstens 0,4 % (1) (2) | ||||
| 0000097-74-5 | Tetramethylthiurammonosulfid | (1) (2) | ||||
| 0014726-36-4 | Zinkdibenzyldithiocarbamat | höchstens 0,5 % (1) (2) | In Bedarfsgegenständen gemäß den Kategorien 1 - 4 ist folgender Richtwert für die Abgabe von Zinkdibenzyldithiocarbamat einzuhalten: 0,1 mg/kg Elastomeranteil. | |||
| 0000137-26-8 | Tetramethylthiuramdisulfid | (2) | Maximaler Übergang ins Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz: 0,6 mg/kg | |||
| 0000097-77-8 | Tetraethylthiuramdisulfid | (2) | Maximaler Übergang ins Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz: 0,6 mg/kg | |||
| 0053880-86-7 | Dimethyldiphenylthiuramdisulfid | (2) | ||||
| 0000120-54-7 | Dipentamethylenthiuramtetrasulfid | (2) | ||||
| 0023847-08-7 | Caprolactamdisulfid | höchstens 1,0 % (2) | Unter Verwendung von Caprolactamdisulfid hergestellte Bedarfsgegenstände sind 1 Stunde bei 90 °C zu waschen. In Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ist für Caprolactam ein SML von 15 mg/kg festgelegt. | |||
| 0013074-29-8 | Natriumethylphenyldithiocarbamat | Insgesamt höchstens 0,4 % (3) | Nur für Latices | |||
| 0000128-04-1 | Natriumdimethyldithiocarbamat | |||||
| 0000148-18-5 | Natriumdiethyldithiocarbamat | |||||
| Natriumdiisopropyldithiocarbamat | ||||||
| 0000136-30-1 | Natriumdibutyldithiocarbamat | |||||
| Natriumpentamethylenedithiocarbamat | ||||||
| Natriummethylxanthogenat | (3) | |||||
| 0000140-90-9 | Natriumethylxanthogenat | (3) | ||||
| 0000140-93-2 | Natriumisopropylxanthogenat | (3) | ||||
| 0000141-33-3 | Natriumbutylxanthogenat | (3) | ||||
| Natriumpentamethylenexanthogenat | (3) | |||||
| Zinkmethylxanthogenat | (3) | |||||
| Zinkethylxanthogenat | (3) | |||||
| 0001000-90-4 | Zinkisopropylxanthogenat | (3) | ||||
| 0000150-88-9 | Zinkbutylxanthogenat | (3) | ||||
| Zinkpentamethylenxanthogenat | (3) | |||||
| 0025155-25-3 | Bis(tertbutylperoxy -isopropyl)-benzol | x | höchstens 1,5 % |
Auf der Oberfläche des Fertigerzeugnisses darf die genannte Verbindung nicht nachweisbar sein. | ||
| 0000102-06-7 | Diphenylguanidin | x | x | höchstens 0,3 % | ||
| 0007346-79-4 | Cyclohexylaminacetat | x | x | höchstens 2 mg/dm2 |
Nur für Gummihandschuhe. Die Prüfung erfolgt nach Abschnitt 8 der in Fußnote angegebenen Veröffentlichung. | |
| 0000149-30-4 | 2-Mercaptobenzothiazol | (4) | (4) (5) |
Maximaler Übergang von 2-Mercaptobenzothiazol ins Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz: 2 mg/kg | ||
| 0000120-78-5 | Dibenzothiazyldisulfid | (4) | (5) | |||
| 0000155-04-4 | Zink-2-mercaptobenzothiazol | x | x | (5) | ||
| Oberflächenhärter | ||||||
| CAS Nr. | Chemischer Name | Kategorie 1 | Kategorie 2 | Kategorie 3 | Kategorie 4 | Anforderungen/Einschränkungen |
| 0000098-77-1 | Pentamethylenammonium-N-pentamethylendithiocarbamat | Die beiden Stoffe dürfen im Fertigerzeugnis nicht nachweisbar sein. | Die Prüfung erfolgt nach Abschnitt 2.5.2.2.6 der in Fußnote a der Tabelle 1 angegebenen Veröffentlichung. | |||
| 0005459-93-8 | Cyclohexylethylamin | |||||
| 000111-92-2 | Dibutylamin | Beschränkungen gemäß 4.7 sind zu beachten. | ||||
| Beschleunigeraktivatoren | ||||||
| CAS Nr. | Chemischer Name | Kategorie 1 | Kategorie 2 | Kategorie 3 | Kategorie 4 | Anforderungen/Einschränkungen |
| 0001314-22-3 | Zinkperoxid | Der Gesamtübergang von Zink gemäß 4.2 dieser Empfehlung muss eingehalten werden. | ||||
| Alterungsschutzmittel | ||||||
| CAS Nr. | Chemischer Name | Kategorie 1 | Kategorie 2 | Kategorie 3 | Kategorie 4 | Anforderungen/Einschränkungen |
| Phenol und/oder Methylphenole, umgesetzt mit Styrol bzw. ±-Methylstyrol und/oder Olefinen der Kettenlänge C3-C12 | (6) | hergestellt aus den Monomeren
| ||||
| Mischung von 2,2"-Methylenbis-(4-methyI-6-nonylphenol), ca. 2 Teile, und 2,6-Bis-(2-hydroxy-3-nonyl-5-methylbenzyl)-pkresol, ca. 1 Teil. | höchstens 0,3 % der Mischung (6) | Bedarfsgegenstände, bei deren Herstellung diese Alterungsschutzmittel verwendet werden, dürfen nicht mit fettigen Lebensmitteln in Berührung kommen. | ||||
| 0033145-10-7 | Bis(3,5-dimethyl-2-oxyphenyl)-isobu- tan | (6) | ||||
| 0068442-68-2 | Diphenylamin, styrolisiert | (6) | Bedarfsgegenstände, bei deren Herstellung diese Alterungsschutzmittel verwendet werden, dürfen nicht mit fettigen Lebensmitteln in Berührung kommen. | |||
| 0000793-24-8 | N-Phenyl-N"-(1,3-dimethylbutyl)-p- phenylendiamin | x | x | höchstens 1,5 % | Prüfung unter 4.9 | |
| 0000077-61-2 | 2-±-Methylcyclohexyl-4,6-dimethyl- phenol | x | x | höchstens 1 % | ||
| 0026523-78-4 (tris-monononyl) 0001333-21-7 (tris-dinonyl) | Tris-(monononyl- und/oder dinonylphenyl)-phosphit | (6) | Reinheitsanforderungen an Tris(nonylphenyl)phosphit s. 76. Mitteilung über die "Gesundheitliche Beurteilung von Kunststoffen im Rahmen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes", Bundesgesundheitsblatt 15 (1972) 139
Maximaler Übergang ins Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz: 30 mg/kg | |||
| 063231-60-7 | Mikrokristalline Wachse | Höchstens 3,0% im Fertigerzeugnis | Alterungsschutzmittel dürfen auch in Mischungen mit Hartparaffinen und mikrokristallinen Wachsen eingesetzt werden, sofern diese Teil I, Abschnitte A, B und C der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung XXV entsprechen. | |||
| 008002-74-2 | Paraffin | |||||
| Verarbeitungshilfen | ||||||
| CAS Nr. | Chemischer Name | Kategorie 1 | Kategorie 2 | Kategorie 3 | Kategorie 4 | Anforderungen/Einschränkungen |
| 0000117-97-5 | Pentachlorthiophenol, Zinksalz | höchstens 0,3 % | Der Gesamtübergang von Zink gemäß 4.2 dieser Empfehlung muss eingehalten werden. | |||
| Polyethylenglykol, Fettalkylether | höchstens 2,0 % | Begrenzung zusammen mit Polyethylenglykol | ||||
| 0009006-24-0 | Xylolformaldehydharze | vgl. 4.8 dieser Empfehlung | ||||
| Melamin-Resorcin-Formaldehyd-Harze | höchstens 5,0 % | nur als Haftvermittler, vgl. 4.8 dieser Empfehlung | ||||
| 024969-11-7 | Resorcin-Formaldehyd-Harze | |||||
| Faktis
(mit Schwefel, Chlorschwefel oder Schwefelwasserstoff umgesetzte unge- sättigte pflanzliche oder tierische Öle) | höchstens 20,0 % | Als Rohmaterial zur Herstellung des Faktis dürfen nur naturbelassene und/oder hydrierte Fette und Öle pflanzlicher und/oder tierischer Herkunft, nicht aber geblasene Öle und Fette, verwendet werden. Als Faktisierungsregler dürfen nur aliphatische oder cycloaliphatische sekundäre Amine verwendet werden. Die Faktisierungsregler müssen vollständig umgesetzt sein. Die Prüfung auf sekundäre aliphatische und cycloaliphatische Amine erfolgt nach Abschnitt 2.5.2.2.5 der in Fußnote a der Tabelle 1 angegebenen Veröffentlichung. Andere Zusatzstoffe des Faktis müssen nach Art und Menge dieser Empfehlung entsprechen. | ||||
| Gleitmittel- und Formtrennmittel | ||||||
| CAS Nr. | Chemischer Name | Kategorie 1 | Kategorie 2 | Kategorie 3 | Kategorie 4 | Anforderungen/Einschränkungen |
| Alkylsulfonate | ||||||
| Schutzkolloide, Verdickungs- und Weichmachungsmittel (Nur für Latices) | ||||||
| CAS Nr. | Chemischer Name | Kategorie 1 | Kategorie 2 | Kategorie 3 | Kategorie 4 | Anforderungen/Einschränkungen |
| 0009003-19-4 | Polyvinylether | Gemäß Empfehlung XVI "Polyvinylether"; Nur für Latices | ||||
| Alkalisalze und Amide von Polymerisaten der Acrylsäure, Methacrylsäure, Crotonsäure, Maleinsäure, Fumarsäure, Itakonsäure, Vinylsulfonsäure | ||||||
| Emulgatoren und Dispersionsmittel (Nur für Latices) | ||||||
| CAS Nr. | Chemischer Name | Kategorie 1 | Kategorie 2 | Kategorie 3 | Kategorie 4 | Anforderungen/Einschränkungen |
| Alkyl(C10-C20)sulfonate | ||||||
| Alkylarylsulfonate | ||||||
| Alkyloxethylate | ||||||
| Alkyloxethylate, Sulfierungsprodukte | ||||||
| Alkylaryloxethylate | ||||||
| Alkylaryloxethylate, Sulfierungsprodukte | ||||||
| Acyloxethylate | ||||||
| Acyloxethylate, Sulfierungsprodukte | ||||||
| Alkylphenylpolyglykolether | ||||||
| Alkylpolyglykolether | ||||||
| Kondensationsprodukte aus naphthalinsulfosaurem Natrium und Formaldehyd | vgl. 4.8 dieser Empfehlung | |||||
| Entschäumungsmittel (Nur für Latices und Kautschukdispersionen) | ||||||
| CAS Nr. | Chemischer Name | Kategorie 1 | Kategorie 2 | Kategorie 3 | Kategorie 4 | Anforderungen/Einschränkungen |
| 0000126-71-6 | Triisobutylphosphat | |||||
| Fällungsmittel (Nur für Latices und Kautschukdispersionen) | ||||||
| CAS Nr. | Chemischer Name | Kategorie 1 | Kategorie 2 | Kategorie 3 | Kategorie 4 | Anforderungen/Einschränkungen |
| 0009003-09-2 | Polyvinylmethylether | |||||
| 0104780-78-1 | Organopolysiloxane mit Methylgruppen, ethoxyliert | soweit sie dem Abschnitt I der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung XV "Silicone" entsprechen, Viskosität bei 20 °C etwa 97 mPas | ||||
| Organopolysiloxane mit Methylgruppen, propoxyliert | ||||||
Zusätzlich zu den in den einzelnen Abschnitten bereits genannten Anforderungen und Festlegungen müssen die Bedarfsgegenstände folgenden weiteren Bedingungen entsprechen:
4.1 Die Gesamtmigration von Stoffen aus Bedarfsgegenständen gemäß den Kategorien 1, 2 und 3 dieser Empfehlung in Lebensmittelsimulanzien darf 10 mg/dm2 Bedarfsgegenstand nicht überschreiten. 6
4.2 Der Gesamtübergang von Zink aus Fertigerzeugnissen der Kategorien 1, 2 und 3 darf 25 mg/kg Lebensmittel bzw. Lebensmittelsimulanz nicht überschreiten.
4.3 Der Gesamtübergang von Aluminium aus Fertigerzeugnissen der Kategorien 1, 2 und 3 darf 1 mg/kg Lebensmittel bzw. Lebensmittelsimulanz nicht überschreiten.
4.4 Ein Übergang von Blei aus Fertigerzeugnissen der Kategorie 1, 2 und 3 darf mit einer Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg Lebensmittel bzw. Lebensmittelsimulanz nicht nachweisbar sein. Die Prüfung hat im ersten Migrat zu erfolgen.
4.5 Für Bedarfsgegenstände gemäß den Kategorien 1, 2 und 3 dieser Empfehlung darf die Abgabe von N-Nitrosaminen mit einer summarischen Nachweisgrenze von 1 µg/dm2 Elastomer nicht nachweisbar sein. Die Prüfung der Bedarfsgegenstände hat unter den für die jeweiligen Kategorien festgelegten Zeit- und Temperaturbedingungen zu erfolgen. Auf die Prüfung mit entionisiertem Wasser darf nicht verzichtet werden. Die Prüfung hat im ersten Migrat zu erfolgen.
4.6 Für Bedarfsgegenstände der Kategorien 1, 2 und 3 gilt ferner:
Die nach der Untersuchungsvorschrift 7 hergestellten Extrakte dürfen primäre aromatische Amine, die nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen als karzinogene Stoffe der Kategorien 1A und 1B eingestuft sind, nicht in einer nachweisbaren Menge enthalten. Die Nachweisgrenze liegt bei 0,002 mg/l. In Summe dürfen primäre aromatische Amine oberhalb von 0,01 mg/l nicht nachweisbar sein. Auf die Prüfung mit entionisiertem Wasser darf nicht verzichtet werden. Die Prüfung hat im ersten Migrat zu erfolgen.
Die Menge an sekundären N-Alkylarylaminen darf in der Summe höchstens 0,25 mg/l betragen.
4.7 Für die Abgabe von sekundären aliphatischen und cycloaliphatischen Aminen aus Bedarfsgegenständen der Kategorien 1 - 3 gilt ein Richtwert von 5 mg/dm2.
4.8 In den nach Untersuchungsvorschrift 8 hergestellten wässrigen Migraten dürfen höchstens 3 mg/l Formaldehyd nachweisbar sein.
4.9 Abweichend von der in Fußnote 9 genannten Veröffentlichung werden die Bauteile von Melkanlagen vor der Durchführung des Migrations- und Sensoriktests folgendermaßen vorbehandelt:
Für den 2. Schritt der Probenvorbehandlung ist als Reinigungslösung eine wässrige 0,25 Gew.-%ige Salpetersäure zu verwenden. Bei Zitzengummis sind die Spülprozesse zur Vermeidung von Spülschatten entsprechend der Abb. 2 (s. Veröffentlichung Fußnote 9) durchzuführen.
Die Zeit zwischen Vorbehandlung und Migrationstest beträgt 60 ± 10 Minuten.
Der Übergang von primären aromatischen Aminen darf für die Gesamtheit des Melkzeuges 0,05 mg/l nicht überschreiten.
Nach 10 Minuten langem Kontakt bei 40 °C mit Milch oder Wasser darf der Gehalt von N-Phenyl-N'-(1,3-dimethylbutyl)-pphenylendiamin in diesen Flüssigkeiten max. 0,3 mg/l betragen 10.
4.10 Durch einige der in dieser Empfehlung aufgeführten Stoffe kann im Fertigerzeugnis eine antimikrobielle Wirkung hervorgerufen werden. In Erzeugnissen gemäß dieser Empfehlung dürfen jedoch keine, auch nicht die in der Empfehlung aufgeführten Stoffe, zum Zwecke der absichtlichen antimikrobiellen Ausrüstung der Fertigerzeugnisse verwendet werden.
4.11 Um der Gefahr von Allergien vorzubeugen, ist bei Bedarfsgegenständen aus Naturkautschukmaterialien gemäß dieser Empfehlung, die auch in Kontakt mit der Haut kommen können, der Gehalt an löslichen Proteinen auf ein Minimum zu reduzieren. Bei Produkten, die aus Naturkautschuklatex hergestellt wurden, sind die Bedarfsgegenstände oder ihre Verpackung mit dem Hinweis zu versehen, dass das Erzeugnis unter Verwendung von Naturkautschuklatex hergestellt ist, der Allergien verursachen kann. Bei Produkten, die aus Naturkautschuk hergestellt wurden, sind die Bedarfsgegenstände oder ihre Verpackung mit dem Hinweis zu versehen, dass das Erzeugnis unter Verwendung von Naturkautschuk hergestellt ist.
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1) Dieser Zusammenhang kann grundsätzlich dazu verwendet werden um zu beurteilen, ob die in den einzelnen Kategorien genannten Prüfbedingungen die ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen abdecken.
2) Bei Bedarfsgegenständen nicht einheitlicher Zusammensetzung ist in der vorliegenden Empfehlung unter "Fertigerzeugnis" jeweils der aus Gummi bestehende Teil des fertigen Bedarfsgegenstandes zu verstehen und dieser wiederum nur insoweit, als er bei vorherzusehender Verwendung des Bedarfsgegenstandes mit Lebensmitteln in unmittelbare Berührung kommt.
3) Empfehlung XXXV."Mischpolymerisate aus Ethylen, Propylen, Butylen, Vinylestern und ungesättigten aliphatischen Säuren sowie deren Salzen und Estern"
4) Empfehlung II."Weichmacherfreies Polyvinylchlorid, weichmacherfreie Mischpolymerisate des Vinylchlorids und Mischungen dieser Polymerisate mit anderen Mischpolymerisaten und chlorierten Polyolefinen mit überwiegendem Gehalt an Vinylchlorid in der Gesamtmischung"
5) Sind einem Stoff mehrere Begrenzungen zugeordnet, so sind alle zu beachten. o-Tolylbiguanid darf zu maximal 1 % eingesetzt werden. Finden noch weitere Stoffe der Gruppe (1) Verwendung, darf deren Summe 1,2 % nicht überschreiten. Sind noch Stoffe der Gruppe (2) enthalten darf deren Summe 3 % nicht übersteigen.
6) Versuche haben gezeigt, dass 50 Vol.% Ethanol für Milch in Kontakt mit Gummi u. U. ein überschätzendes Simulanz darstellt. Es ist daher für Milch hinsichtlich der Prüfung der Gesamtmigration nicht zwingend anzuwenden.
7) Die Prüfung erfolgt nach Abschnitt 4 der in Fußnote a der Tabelle 1 angegebenen Veröffentlichung.
8) Die Prüfung erfolgt nach Abschnitt 2.7.1 der Methoden. In: Ostromov, H. Hofmann, W., 1978. Untersuchung von Bedarfsgegenständen aus Gummi. Berlin: Reimer, 31 (MvP-Berichte; 2/78).
9) 62. Mitteilung über die "Untersuchung von Kunststoffen, sowie sie als Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuches verwendet werden", Bundesgesundheitsblatt, Gesundheitsforschung, Gesundheitsschutz 50 (2007) 524
10) Die Prüfung erfolgt nach den Abschnitten 6.1.1, 6.2.2 und 6.2.3. der in Fußnote a der Tabelle 1 angegebenen Veröffentlichung.
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