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BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt
XXI/2. Spezielle Bedarfsgegenstände aus Natur- und Synthesekautschuk sowie aus Latices aus Natur- und Synthesekautschuk (ehemals Sonderkategorie)
Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
- Stand vom 01.07.2021 -
(Quelle: www.bfr.bund.de)
1. Vorbemerkungen
Die Empfehlung XXI. Bedarfsgegenstände auf Basis von Natur- und Synthesekautschuk ist zu beachten.
Beispiele:
2. Prüfung der Migration
Die Einhaltung der Temperatur ist im Lebensmittel bzw. Simulanz zu überprüfen
Tabelle 3. Prüfung der Migration
| Prüfung | Probe | Zeit-/Temperatur-Bedingungen | Verhältnis Probe/Simulanza | Prüfmedium | zu prüfendes Migrat |
| N-Nitrosamine, Nitrosierbare Stoffe | Ernährungs- und Beruhigungssauger, Brusthütchen b | 24 h/40 °C | 5 g/20 ml | Speichelsimulanz | erstes |
| Luftballons c | 1 h/40 °C | 4 g/40 ml | |||
| Spielzeug, Beißringe, Gebissschutz, Mundstück c | 24 h/40 °C | ||||
| Primäre aromatische Amine | Alle | 24 h/40 °C | 1 dm2/200 ml | deionisiertes Wasser | |
| Spezifische Migrationsrichtwerte | Spielzeug d | 1 h/Raumtemperatur, "head- overheels" (60 rpm/min) | 10 cm2/100 ml (mind. 100 ml) | deionisiertes Wasser | drittes e |
| Ernährungssauger, Brusthütchen | 24 h/40 °C | 1 dm2/200 ml | deionisiertes Wasser, 3 Gew.% Essigsäure, Milch (3,5 % Fett) f | ||
| alle verbleibenden | 24 h/40 °C | 1 dm2/200 ml | deionisiertes Wasser | ||
| Gesamtmigration von Stoffen | Ernährungssauger, Brusthütchen | 24 h/40 °C | 1 dm2/200 ml | deionisiertes Wasser, 3 Gew.% Essigsäure | |
| alle verbleibenden | 24 h/40 °C | 1 dm2/200 ml | deionisiertes Wasser | ||
| a Bei der Vorgabe eines Oberfläche-/Volumenverhältnisses ist die tatsächlich benetzte Fläche heranzuziehen. b Die Prüfung erfolgt nach DIN EN 12868:2017-04 (Artikel für Säuglinge und Kleinkinder - Verfahren zur Bestimmung der Abgabe von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen aus Flaschen- und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi). c Die Prüfung erfolgt nach DIN EN 71-12:2017-03 (Sicherheit von Spielzeug - Teil 12: N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe) unter Beachtung von Anhang C (A - Abweichungen). d Vergleiche DIN EN 71-10:2006-03 (Sicherheit von Spielzeug - Teil 10: Organisch-chemische Verbindungen - Probenvorbereitung und Extraktion) e Ist für den spezifischen Migrationsgrenzwert nicht nachweisbar (NN) festgelegt, so gilt eine Nachweisgrenze von 0,01 mg Stoff je kg Lebensmittel, sofern für einen einzelnen Stoff nicht anders angegeben. Für diese Stoffe muss der Bedarfsgegenstand bereits in der ersten Prüfung den spezifischen Migrationsrichtwert einhalten. f Zur Bestätigung der Konformität eines Bedarfsgegenstandes kann analog zu Verordnung (EU) Nr. 10/2011 50 Vol% Ethanol als Prüfsimulanz herangezogen werden. Zur Feststellung einer Nicht-Konformität bedarf es einer Prüfung in Milch. | |||||
3. Stoffe zur Herstellung von Bedarfsgegenständen aus Natur- und Synthesekautschuk
3.1 Für Beispiele 1 - 2
Zur Herstellung von Spielwaren und Luftballonen (Beispiele Nr. 1 und 2) dürfen nur die im Anhang der Empfehlung XXI für Empfehlung XXI/2, die in der Empfehlung XXI/1 für Kategorie 1 sowie die in der Tabelle 2 dieser Empfehlung aufgeführten Stoffe verwendet werden.
3.2 Für Beispiele 3 - 7
3.2.1 Ausgangstoffe für Beispiele 3 - 7
Die zur Verwendung empfohlenen Kautschuksorten sind in Tabelle 1 aufgelistet. Es dürfen nur die im Anhang der Empfehlung XXI für Empfehlung XXI/2 sowie die in der Tabelle 2 dieser Empfehlung aufgeführten Substanzen zum Vorstabilisieren von Latices verwendet werden.
3.2.2 Zusatzstoffe, Fabrikationshilfsstoffe für Beispiele 3 - 7
Es dürfen nur die im Anhang der Empfehlung XXI für Empfehlung XXI/2 und die in Tabelle 2 gelisteten Stoffe unter den dort angegebenen Beschränkungen verwendet werden.
Erläuterungen zu den Tabellen 1 und 2
| FCM-Stoff-Nr.: | Identifikationsnummer des Stoffes entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 |
| CAS-Nr.: | Registriernummer des Chemical Abstracts Service (CAS) |
Tabelle 1: Liste der Kautschuke/Latices
| FCM-Stoff- Nr. | CAS Nr. | Chemischer Name | Anforderungen/Einschränkungen |
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574 |
0009006-04-6 | Naturkautschuk | Helle nicht geräucherte Sorten, auch vorvernetzte Sorten g,h, auch Naturkautschuklatex |
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0009003-31-0 | Polymerisate des Isoprens (Polyisopren) (IR) | |
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0009003-55-8 | Polymerisate aus Butadien und Styrol (SBR) | |
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25038-32-8 | Polymerisate aus Isopren und Styrol (SIS) | |
| g Diese dürfen p-Nitrophenol, Borsäure und Pentachlorphenol-Natrium nicht enthalten.
Hydroxylamin darf im Fertigerzeugnis nicht nachweisbar sein.
Die Prüfung auf diese Stoffe erfolgt nach den Abschnitten 2.3.1, 3.7, 3.8 und 3.9 der nachfolgend genannten Veröffentlichung: Franck, R., Kunststoffe im Lebensmittelverkehr. Köln: Carl Heymanns Verlag - Losebl.-Ausg., Teil B II XXI: Untersuchung von Bedarfsgegenständen aus Gummi, ISBN: 978-3-452-16045-4. h Zum Vorvernetzen dürfen nur Substanzen verwendet werden, die in den Empfehlungen XXI, XXI/1 und XXI/2 gelistet sind. Die unter Punkt 3.1 und 3.2 beschriebenen Beschränkungen für die Verwendung von Zusatzstoffen und Fabrikationshilfsstoffen bei der Herstellung bestimmter Produktgruppen sind zu beachten. | |||
Tabelle 2: Nicht abschließend bewertete Zusatzstoffe und Fabrikationshilfsstoffe
| Füllstoffe | |||
| CAS Nr. | Chemischer Name | Begrenzung | Anforderungen/Einschränkungen |
| Kieselsäure, silyliert | Die Behandlung von Kieselsäuren mit Silylierungsmitteln, z.B. Dimethyldichlorsilan, dient zur Herstellung von Kieselsäuren mit hydrophoben Eigenschaften. Die Silylierungsmittel sind in den silylierten Kieselsäuren nicht mehr nachweisbar (Erfassungsgrenze: 100 mg/kg). | ||
| Oberflächenhärter | |||
| CAS Nr. | Chemischer Name | Begrenzung | Anforderungen/Einschränkungen |
| Stoffe wie in Empfehlung XXI/1 | |||
| Vulkanisationsbeschleuniger | |||
| CAS Nr. | Chemischer Name | Begrenzung | Anforderungen/Einschränkungen |
| 0000137-30-4 | Zink-(N-N-dimethyldithiocarbamat) | Die Zusatzmenge ist so zu beschränken, dass schwefelhaltige Beschleuniger im Extrakt der Fertigerzeugnisse nicht nachweisbar sind.
Die Untersuchung erfolgt nach Abschnitt 7.1.1 der in Fußnote g der Tabelle 2 angegebenen Veröffentlichung.
Für die Abgabe der aus diesen Beschleunigern entstehenden N-Nitrosamine und N-nitrosierbaren Stoffe gelten die Bestimmungen gem. Anlagen 4 und 5 der Bedarfsgegenständeverordnung. Die Anforderung hinsichtlich des Gesamtübergangs von Zink nach Abschnitt 4.1 dieser Empfehlung ist zu beachten. | |
| 0014324-55-1 | Zink-(N-N-diethyldithiocarbamat) | ||
| 0000136-23-2 | Zink-(N-N-dibutyldithiocarbamat) | ||
| 0013878-54-1 | Zink-(N-N-pentamethylendithiocarbamat) | ||
| 0014634-93-6 | Zink-N-ethylphenyldithiocarbamat | höchstens 0,4 % | |
| 0014726-36-4 | Zink-N-dibenzyldithiocarbamat | höchstens 0,5 % | |
| 0084604-96-6 | Zink-N-diisononyldithiocarbamat | höchstens 0,5 % | |
| 0053880-86-7 | Dimethyldiphenylthiuramdisulfid | Die Zusatzmenge ist so zu beschränken, dass schwefelhaltige Beschleuniger im Extrakt der Fertigerzeugnisse nicht nachweisbar sind.
Die Untersuchung erfolgt nach Abschnitt 7.1.1 der in Fußnote g der Tabelle 2 angegebenen Veröffentlichung.
Für die Abgabe der aus diesen Beschleunigern entstehenden N-Nitrosamine und N-nitrosierbaren Stoffe gelten die Bestimmungen gem. Anlagen 4 und 5 der Bedarfsgegenständeverordnung. | |
| 0000120-54-7 | Dipentamethylenthiuramtetrasulfid | ||
| 0023847-08-7 | Caprolactamdisulfid | höchstens 1 % | Die Zusatzmenge ist so zu beschränken, dass schwefelhaltige Beschleuniger im Extrakt der Fertigerzeugnisse nicht nachweisbar sind.
Die Untersuchung erfolgt nach Abschnitt 7.1.1 der in Fußnote g der Tabelle 2 angegebenen Veröffentlichung.
Für die Abgabe von µ-Caprolactam ist ein Richtwert von 100 mg/kg Elastomer einzuhalten. Unter Verwendung von Caprolactamdisulfid hergestellte Bedarfsgegenstände sind 1 Stunde bei 90 °C zu waschen. Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hat für Caprolactam einen SML von 15 mg/kg Lebensmittel bzw. Lebensmittelsimulanz festgelegt. |
| 0000149-30-4 | 2-Mercaptobenzothiazol | Der Gehalt von 2-Mercaptobenzothiazol (MBT) im Bedarfsgegenstand ist soweit wie technisch möglich zu minimieren, so dass im Extrakt der Fertigerzeugnisse nur technisch unvermeidbare Mengen nachweisbar sind. Zur Analytik wird auf die DIN EN 1400 hingewiesen. Dort wird für die Abgabe aus Saugern ein Grenzwert von 8 mg pro kg Gummi und 24 h festgelegt. | |
| Beschleunigeraktivatoren | |||
| CAS Nr. | Chemischer Name | Begrenzung | Anforderungen/Einschränkungen |
| Stoffe wie in Empfehlung XXI/1 | |||
| Verarbeitungshilfen | |||
| CAS Nr. | Chemischer Name | Begrenzung | Anforderungen/Einschränkungen |
| n-Butylester eines Gemisches natürlicher, teilweise modifizierter Fettsäuren auf pflanzlicher Basis, überwiegend C16 und C18 | höchstens 5 % | Nur als Weichmacher für Luftballone | |
| 0000117-97-5 | Pentachlorthiophenol, Zinksalz | höchstens 0,3 % | Die Anforderung hinsichtlich des Gesamtübergangs von Zink nach Abschnitt 4.1 dieser Empfehlung ist zu beachten. |
| Alkalisalze und Amide von Polymerisaten der Acrylsäure, Methacrylsäure, Crotonsäure, Maleinsäure, Fumarsäure, Itakonsäure, Vinylsulfonsäure | |||
| 0009003-19-4 | Polyvinylether | Gemäß Empfehlung XVI "Polyvinylether". Nur für Latices und Kautschukdispersionen. | |
| Emulgatoren und Dispersionsmittel | |||
| CAS Nr. | Chemischer Name | Begrenzung | Anforderungen/Einschränkungen |
| Stoffe wie in Empfehlung XXI/1 | |||
| Entschäumungsmittel | |||
| CAS Nr. | Chemischer Name | Begrenzung | Anforderungen/Einschränkungen |
| Stoffe wie in Empfehlung XXI/1 | |||
| Fällungsmittel | |||
| CAS Nr. | Chemischer Name | Begrenzung | Anforderungen/Einschränkungen |
| Stoffe wie in Empfehlung XXI/1 | |||
4. Fertigerzeugnisse
Zusätzlich zu den in den einzelnen Abschnitten bereits genannten Anforderungen und Festlegungen müssen die Bedarfsgegenstände folgenden weiteren Bedingungen entsprechen:
4.1 Der Gesamtübergang von Zink aus Fertigerzeugnissen darf 25 mg/kg Lebensmittel oder Simulanz nicht überschreiten.
4.2 Der Gesamtübergang von Aluminium aus Fertigerzeugnissen darf 1 mg/kg Lebensmittel oder Simulanz nicht überschreiten.
4.3 Ein Übergang von Blei aus Fertigerzeugnissen darf mit einer Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg Lebensmittel oder Simulanz nicht nachweisbar sein. Die Prüfung hat im ersten Migrat zu erfolgen.
4.4 Für Bedarfsgegenstände gemäß dieser Empfehlung gilt ferner:
Die Migrate dürfen primäre aromatische Amine, die nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen als karzinogene Stoffe der Kategorien 1A und 1B eingestuft sind, nicht in einer nachweisbaren Menge enthalten. Die Nachweisgrenze liegt bei 0,002 mg/l. In Summe dürfen primäre aromatische Amine in den Migraten oberhalb von 0,01 mg/l nicht nachweisbar sein.
4.5 In den nach Untersuchungsvorschrift 3 hergestellten wässrigen Migraten dürfen höchstens 3 mg/l Formaldehyd nachweisbar sein.
4.6 Bei der Untersuchung von Bedarfsgegenständen dieser Empfehlung ist - mit Ausnahme von Flaschen- und Beruhigungssaugern, Luftballons sowie von Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten, das bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund genommen wird, bei denen die Begrenzung des Überganges von N-Nitrosaminen und nitrosierbaren Stoffen durch die Bedarfsgegenständeverordnung festgelegt wird, - Folgendes für N-Nitrosamine einzuhalten:
Nicht nachweisbar mit einer Nachweisgrenze von 10 µg pro kg Bedarfsgegenstand. Die Prüfung erfolgt nach Anlage 10 Nr. 6 der Bedarfsgegenständeverordnung.
Bei der Untersuchung von Bedarfsgegenständen gemäß dieser Empfehlung ist außerdem die in Anlage 4 der Bedarfsgegenständeverordnung festgelegte Begrenzung der Abgabe von nitrosierbaren Stoffen (nicht nachweisbar mit einer Nachweisgrenze von 0,1 mg/kg Bedarfsgegenstand) einzuhalten. Ausgenommen hiervon sind Spielwaren, die weder bestimmungsgemäß noch vorhersehbar in den Mund genommen werden. Die Prüfung des Übergangs von N-Nitrosaminen und nitrosierbaren Stoffen aus Saugern erfolgt gem. DIN EN 12868, Spielzeug und Luftballons sind entsprechend der DIN EN 71-12 zu prüfen, wobei die Abweichung in Anhang C zu beachten ist.
4.7 Um der Gefahr von Allergien vorzubeugen, ist bei Bedarfsgegenständen aus Naturkautschukmaterialien gemäß dieser Empfehlung und für Gegenstände mit Hautkontakt der Gehalt an löslichen Proteinen auf ein Minimum zu reduzieren. Bei Produkten, die aus Naturkautschuklatex hergestellt wurden, sind die Bedarfsgegenstände oder ihre Verpackung mit dem Hinweis zu versehen, dass das Erzeugnis unter Verwendung von Naturkautschuklatex hergestellt ist, der Allergien verursachen kann.
Bei Flaschen- und Beruhigungssaugern kann dieser Hinweis auf die mögliche Auslösung von Allergien entfallen, wenn eine Freisetzung von Latexproteinen nicht nachweisbar ist (< 20 ppm entsprechend der mit der 59. Mitteilung zur Untersuchung von Kunststoffen veröffentlichten Methode "Bestimmung des extrahierbaren Proteins aus Bedarfsgegenständen aus Naturkautschuk" (Bundesgesundheitsblatt, Gesundheitsforschung, Gesundheitsschutz, 43 (2000) 77) oder < 0,15 ppm (als Latexallergene) entsprechend ASTM D7427-08 "Immunological Measurement of Four Principal Allergenic Proteins (Hev b 1, 3, 5 and 6.02) in Natural Rubber and Its Products Derived from Latex"). Bei Produkten, die aus Naturkautschuk hergestellt wurden, sind die Bedarfsgegenstände oder ihre Verpackungen mit dem Hinweis zu versehen, dass das Erzeugnis unter Verwendung von Naturkautschuk hergestellt ist.
4.8 Durch einige der in dieser Empfehlung aufgeführten Stoffe kann im Fertigerzeugnis eine antimikrobielle Wirkung hervorgerufen werden. Es dürfen jedoch keine Stoffe zum Zwecke der absichtlichen antimikrobiellen Ausrüstung der Fertigerzeugnisse verwendet werden, auch nicht solche, die in der Empfehlung aufgeführt werden.
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1 Empfehlung XLVII."Spielzeug aus Kunststoffen und anderen Polymeren sowie aus Papier, Karton und Pappe"
2 Bezüglich der Abgabe von N-Nitrosaminen oder in N-Nitrosamine umsetzbaren Stoffen gelten die Anforderungen gem. Anlage 4 bzw. Anlage 5 der Bedarfsgegenständeverordnung.
3 Die Prüfung erfolgt nach Abschnitt 2.7.1 der in Fußnote g der Tabelle 2 genannten Veröffentlichung.
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