|
BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt
XXV. Hartparaffine, mikrokristalline Wachse und deren Mischungen mit Wachsen, Harzen und Kunststoffen
Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Vom 01. Juni .2019
(Bundesinstitut für Risikobewertung)
Gegen die Verwendung von Hartparaffinen, mikrokristallinen Wachsen und deren Mischungen miteinander sowie mit Wachsen, Harzen und Kunststoffen zur Herstellung von Imprägnierungen, Beschichtungen und Haftklebern für Lebensmittelverpackungen und anderen Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestehen keine Bedenken, sofern die Bedarfsgegenstände sich für die vorgesehene Verwendung eignen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Teil I
Hartparaffine, mikrokristalline Wachse und deren Mischungen mit Wachsen, Harzen und Kunststoffen zur Herstellung von Imprägnierungen, Beschichtungen und Haftklebern für Lebensmittelverpackungen und andere Bedarfsgegenstände i. S. von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches 1
Die Fertigerzeugnisse, beschichtet mit Stoffen bzw. Stoffgemischen dieser Empfehlung, dürfen nicht als Bedarfsgegenstände für Fette und Öle bzw. fetthaltige Lebensmittel, bei denen Fett die äußere Phase bildet, verwendet werden. Diese Verwendungsbeschränkung gilt auch für solche Erzeugnisse, bei denen kein direkter Kontakt zwischen dem Lebensmittel und der Beschichtung gegeben ist, solange in den Verpackungsaufbau keine Barriere für den Übergang von Stoffen von der Beschichtung auf das Lebensmittel einbezogen ist.
A. Hartparaffine natürlicher Herkunft 2
insgesamt höchstens 0,01 % 2- und 3-tert-Butyl-4-hydroxyanisol (BHA) und/oder 2,6-Ditertbutyl-4-methylphenol (BHT)
Tetrakis[methylen(3,5-ditertbutyl-4-hydroxyhydrocinnamat)]methan, höchstens 0,1 %.
B. Mikrokristalline Wachse ("Mikrowachse") 4
insgesamt höchstens 0,01 % 2- und 3-tert-Butyl-4-hydroxyanisol (BHA) und/oder 2,6-Ditertbutyl-4-methylphenol (BHT)
Tetrakis[methylen(3,5-ditertbutyl-4-hydroxyhydrocinnamat)]methan, höchstens 0,1 %.
C. Synthetische Hartparaffine 5
insgesamt höchstens 0,01 % 2- und 3-tert-Butyl-4-hydroxyanisol (BHA) und/oder 2,6-Ditertbutyl-4-methylphenol (BHT)
Tetrakis[methylen(3,5-ditertbutyl-4-hydroxyhydrocinnamat)]methan, höchstens 0,1 %.
D. Niedermolekulares Polypropylen
Dieses muss folgenden Voraussetzungen entsprechen:
Erweichungspunkt [Ring- und Kugelmethode gemäß
| DGF-M-III 13 (75), in Anlehnung an DIN 1995]: | ca. 160 °C |
| Dichte (20 °C): | 0,86 - 0,88 g/cm3 |
| Viskosität (180 °C): | 1000 - 30.000 mPa · s |
| Molmasse (Zahlenmittel), bestimmt mittels GPC: | 2500 - 6000 |
| Säurezahl: | 0 |
| Jodfarbzahl gemäß DIN 6162: | weniger als 2 |
Als Antioxidantien dürfen niedermolekularem Polypropylen zugesetzt werden:
insgesamt höchstens 0,01 % 2- und 3-tert-Butyl-4-hydroxyanisol (BHA) und/oder 2,6-Ditertbutyl-4-methylphenol (BHT)
Tetrakis[methylen(3,5-ditertbutyl-4-hydroxyhydrocinnamat)]methan, höchstens 0,1 %.
Mischungen
Die unter A, B, C und vorstehend unter D genannten Stoffe dürfen miteinander vermischt werden, wobei jede einzelne Komponente den für sie angegebenen Reinheitsanforderungen entsprechen muss.
F. Zusatzstoffe
Den unter A, B, C und D genannten Stoffen sowie deren Mischungen dürfen folgende Stoffe zugesetzt werden, wobei die Stoffe A, B, C und D insgesamt überwiegen müssen:
Tetrakis[methylen(3,5-ditertbutyl-4-hydroxyhydrocinnamat)]methan, höchstens 0,4 %, oder 2,4-Bis(octylthiomethyl)-6-methylphenol, höchstens 0,5 %.
Als Antioxidantien dürfen eingesetzt werden:
2,4-Bisoctylthio-6-(4-hydroxy-3,5-ditertbutylanilino)-1,3,5-triazin, höchstens 0,4 %, oder Tetrakis[methylen(3,5-ditertbutyl-4-hydroxyhydrocinnamat)]methan, höchstens 0,4 %, oder
2,4-Bis(octylthiomethyl)-6-methylphenol, höchstens 0,5 %.
Mischpolymerisate aus ±-Methylstyrol und Vinyltoluol, hergestellt unter Verwendung von höchstens 0,23 % Bortrifluorid, als Katalysator.
Mischpolymerisate von ±-Methylstyrol und Styrol. Als Katalysator kÆnnen verwendet werden Bortrifluorid, höchstens 0,23 % oder eine Additionsverbindung aus Bortrifluorid und Phenol, höchstens 1,2 %.
Als Antioxidantien dürfen eingesetzt werden:
Tetrakis[methylen(3,5-ditertbutyl-4-hydroxyhydrocinnamat)]methan, höchstens 0,4 %, oder 2,4-Bis(octylthiomethyl)-6-methylphenol, höchstens 0,5 %.
Ferner darf hydriertem Polycyclopentadienharz Zinkdibutyldithiocarbamat, höchstens 0,45 % zugesetzt werden; in diesem Fall dürfen die Bedarfsgegenstände pro dm2 nicht mehr als 70 mg des vorgenannten Harzes enthalten.
Octadecyl-3-(3,5-ditertbutyl-4-hydroxyphenyl)propionat, höchstens 0,4 % Tetrakis[methylen(3,5-ditertbutyl-4-hydroxyhydrocinnamat)]methan, höchstens 0,5 %.
G. Hilfsstoffe
Insgesamt höchstens 10,0 % in der Gesamtmischung:
H. Stoffe zum Schutz gegen Fäulnis
3-Jod-2-propinylbutylcarbamat, höchstens 0,033 %.
Durch den Zusatz dieses Stoffes dürfen die Fertigerzeugnisse keinesfalls eine konservierende
Wirkung auf Lebensmittel ausüben.
Teil II
Paraffine und mikrokristalline Wachse sowie Bienenwachs zur Herstellung von nicht zum Verzehr bestimmten Käseüberzügen
Bei Einhaltung der nachstehenden Empfehlung kann davon ausgegangen werden, dass der beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Käseüberzügen aus Paraffinen und mikrokristallinen Wachsen sowie Bienenwachs bestehenden Sorgfaltspflicht entsprochen worden ist.
Es wird hiermit empfohlen, bei der Herstellung nur folgende Stoffe zu verwenden:
A. Ausgangsstoffe
Die unter 1. bis 4. genannten Komponenten können miteinander vermischt werden.
B. Zusatzstoffe für die unter A.1.-3. genannten Stoffe:
Als Antioxydantien dürfen eingesetzt werden:
2,4-Bisoctylthio-6-(4-hydroxy-3,5-ditertbutylanilino)-1,3,5-triazin, höchstens 0,4 %, oder
Tetrakis[methylen(3,5-ditertbutyl-4-hydroxyhydrocinnamat)]methan, höchstens 0,4 % oder
2,4-Bis(octylthiomethyl)-6-methylphenol, höchstens 0,5 %.
C. Hilfsstoffe
D. Farbstoffe
Farbstoffe, einzeln oder im Gemisch, die in der Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Zusatzstoffe zugelassen sind, sowie färbende Lebensmittel.
E. Konservierungsmittel
Konservierungsmittel, die in der Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Zusatzstoffe für Käse zugelassen sind.
____
1) Die hier behandelten Stoffe werden überwiegend zum Beschichten, Imprägnieren und Kaschieren von Verpackungen aus Papier verwendet.
2) Unter Hartparaffinen natürlicher Herkunft sind Gemische fester, gereinigter, überwiegend geradkettiger, gesättigter Kohlenwasserstoffe zu verstehen, die aus Erdöl, Braunkohlen- bzw. Schieferteeröl gewonnen werden.
3) Vgl. die Untersuchungsvorschriften zur "Prüfung von flüssigen Paraffinen, Hartparaffinen und mikrokristallinen Wachsen" in der 38. Mitteilung über die Untersuchung von Kunststoffen im Bundesgesundheitsblatt 19 (1976) 231.
4) Unter mikrokristallinen Wachsen sind Gemische fester, gereinigter, überwiegend verzweigter, gesättigter mikrokristalliner Kohlenwasserstoffe aus Erdöl zu verstehen.
5) Unter synthetischen Hartparaffinen sind Gemische höhermolekularer, fester, gereinigter, überwiegend geradkettiger Kohlenwasserstoffe zu verstehen. Kanzerogene polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe konnten darin bisher nicht nachgewiesen werden.
6) Die Substanzen müssen den entsprechenden Reinheitsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 entsprechen.
7) Empfehlung III."Polyethylen".
8) Empfehlung VII."Polypropylen"
9) Unter niedermolekularen Polyolefinen sind Gemische fester aliphatischer Kohlenwasserstoffe, die durch Polymerisation monomerer Olefine hergestellt werden, zu verstehen. Bei ihrer Herstellung dürfen die in der Empfehlung III für Polyethylen aufgeführten Fabrikationshilfsstoffe verwendet werden. Oxidierte bzw. partiell oxidierte Polyolefine entsprechen weder der vorliegenden Empfehlung noch der Empfehlung III.
10) Unter Polyterpenen sind Gemische aliphatischer und cycloaliphatischer Kohlenwasserstoffe, die durch Polymerisation monomerer Terpen-Kohlenwasserstoffe hergestellt werden, zu verstehen.
11) Empfehlung XX."Polyisobutylen, Isobutylen-Mischpolymerisate und Mischungen von Polyisobutylen mit Polymerisaten"
12) Diese müssen den Reinheitsanforderungen der Zusatzstoffverkehrsverordnung entsprechen.
13) Empfehlung XXXV."Mischpolymerisate aus Ethylen, Propylen, Butylen, Vinylestern und ungesättigten aliphatischen Säuren sowie deren Salzen und Estern"
14) Unter Polyolefinharzen sind Mischpolymerisate aus ungesättigten, 4 und mehr C-Atome enthaltenden Monomeren, vorzugsweise Olefine, Diolefine und Diene zu verstehen.
15) Empfehlung VI. "Styrol-Misch- und Pfropfpolymerisate und Mischungen von Polystyrol mit Polymerisaten"
16) Unter hydriertem Polycyclopentadienharz sind Stoffgemische zu verstehen, die durch thermische Polymerisation eines vorwiegend aus Dicyclopentadien bestehenden Gemisches mit Methylcyclopentadien, Isopren, Piperylen undC8-C10-Aromaten (die letzteren hauptsächlich aus Vinylaromaten, Inden und Methylinden bestehend) und anschließende Hydrierung des Mischpolymerisats hergestellt wurden.
17) Reinheit gem. Europäischem Arzneibuch
| . | |