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BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt
XXXVI/1. Koch- und Heißfilterpapiere und Filterschichten 1
Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
- Stand vom 01.02.2023 -
(BFR)
Vorbemerkungen
Diese Empfehlung regelt allgemeine Rohstoffe ( Abschnitt I), allgemeine Fabrikationshilfsstoffe ( Abschnitt II) und spezielle Rohstoffe und Fabrikationshilfsstoffe ( Abschnitt III), die im Prozess zur Herstellung von Papieren, Kartons und Pappen für den Lebensmittelkontakt eingesetzt werden. Im Papierproduktionsprozess werden darüber hinaus auch Substanzen verwendet, die lediglich der Reinhaltung oder dem Korrosionsschutz der Papiermaschine dienen. Diese Substanzen sind vom Regelungsbereich der BfR-Empfehlungen zu Papier ausgeschlossen. Die diesbezüglichen Pflichten zur Einhaltung der geltenden Lebensmittelrechtlichen Vorschriften (insbesondere Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1935/2004) liegen beim Hersteller bzw. Inverkehrbringer des Papiers 2. Sind dennoch Substanzen in dieser Empfehlung aufgeführt, die unter die oben genannte Anwendung fallen, so wurden diese vor Einführung dieser Handhabungsweise im Jahr 2013 aufgenommen.
Stoffe die zur Herstellung der im Abschnitt I aufgeführten Papierrohstoffe oder zur Formulierung der in den Abschnitten II und III aufgeführten Wirksubstanzen dienen (wie z.B. Emulgatoren, Lösemittel, Stellmittel, Stabilisatoren, pH-Regulatoren) sind nicht Gegenstand dieser BfR-Empfehlung. Für ihre Verwendung gelten die Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 1935/2004 2. Sind dennoch Substanzen in dieser Empfehlung aufgeführt, die unter die genannten Anwendungen fallen, so wurden diese vor Einführung dieser Handhabungsweise im Jahr 2013 aufgenommen. Konservierungsstoffe, die zum Schutz der Formulierung gegen mikrobiellen Verderb verwendet werden, sowie Schleimverhinderungsmittel bleiben nach wie vor Bestandteil dieser Empfehlung.
Im Heißwasserextrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 10 µg/l Blei und 5 µg/l Cadmium nachweisbar sein.
Es darf nicht mehr als 1 mg Aluminium pro kg Lebensmittel übergehen. 3, 4 Die Einhaltung dieser Anforderung kann im Heißwasserextrakt überprüft werden. 5
Die Richtwerte für 1,3-Dichlor-2-propanol und 3-Monochlor-1,2-propandiol sollen ungeachtet des vorgesehenen Anwendungsbereiches im Kaltwasserextrakt der Fertigerzeugnisse überprüft werden.
Gegen die Verwendung von Papieren, die bestimmungsgemäß einer Heißextraktion unterworfen werden (z.B. Kochbeutel, Teebeutel, Heißfilterpapiere) und gegen die Verwendung von Filterschichten, die bestimmungsgemäß einer Extraktion (Filtration) unterworfen werden, als Bedarfsgegenstände i. S. von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) bestehen keine Bedenken, sofern sie sich für den vorgesehenen Zweck eignen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
A. Faserstoffe:
soweit sie den für sie geltenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen. 8, 9
B. Hilfsmittel:
II. Allgemeine Fabrikationshilfsstoffe 6
A. Schleimverhinderungsmittel
Die folgenden Stoffe dürfen im Heißwasserextrakt der Fertigerzeugnisse nicht nachweisbar sein 12:
B. Papierveredelungsstoffe
Von den unter II B 4a) - i) genannten Nassverfestigungsmitteln dürfen insgesamt höchstens 4 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff des Fertigproduktes, verwendet werden.
C. Konservierungsstoffe
Sorbinsäure
2,2"-Dithiobis[N-methylbenzamid] 17
2-Methyl-1,2-benzothiazol-3(2H)-on 17, höchstens 15 µg/dm2.
2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol, höchstens 0,003 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Dieser Stoff darf im Heißwasserextrakt der Fertigerzeugnisse nicht nachweisbar sein.
Die aufgeführten Konservierungsstoffe dürfen nur in Mengen verwendet werden, die erforderlich sind, um die unter I, II und III genannten Rohstoffe und Fabrikationshilfsstoffe vor dem Verderb zu schützen.
D. Entwässerungsbeschleuniger
Ligninsulfonsäure
Wasserglas, stabilisiert mit 0,42 % Natriumtetraborat, bezogen auf die Formulierung
Cellulase 18
E. Dispergiermittel
Calciumstearat, höchstens 0,4 %
1-Amino-2-propanol.
Es dürfen höchstens 10 % 2-Amino-1-propanol enthalten sein.
Der Übergang auf Lebensmittel darf in der Summe den Wert von 5 mg/kg nicht überschreiten.
F. Schaumverhütungsmittel
Der Übergang dieser drei Substanzen (a-c) aufs Lebensmittel darf in der Summe 0,05 mg/kg Lebensmittel nicht überschreiten.
N,N"-Ethylen-bis-stearamid
Lineare, primäre Alkan-1-ole/Alken-1-ole mit 8-26 Kohlenstoff-Atomen (Fettalkohole), auch in emulgierter Form 19
Destillationsrückstände aus der Herstellung linearer langkettiger Alkohole
Die Summe der Substanzen a) - c) darf höchstens 0,0225 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff, betragen. Der Übergang auf Lebensmittel darf nicht mehr als 5 mg/kg betragen
Anforderungen an die Fertigerzeugnisse
Die Koch- und Heißfilterpapiere und Filterschichten dürfen keinen Hemmhof bewirken 20. Es dürfen nur in dieser Empfehlung gelistete Farbmittel verwendet werden.
III. Spezielle Rohstoffe und Fabrikationshilfsstoffe
A. für Kochbeutel
B. für Teebeutel
Mittel zu Oberflächenveredlung und -beschichtung
C. für Heißfilterpapiere und Filterschichten 21 für die Heißfiltration
Spezielle Anforderungen für III A - III C:
Bei der Extraktion mit heißem Wasser darf der Gesamttrockenrückstand des Extraktes 12 höchstens 10 mg/dm2 bzw. bei Filterschichten höchstens 10 mg/g und der Gesamtstickstoffgehalt dieses Extraktes (bestimmt nach Kjeldahl) höchstens 0,1 mg/dm2 bzw. bei Filterschichten 1 mg/dm2 bzw. 0,1 mg/g betragen 22.
D. Filterschichten 21 für die Kaltfiltration
Von den unter D.3 genannten Binde- und Nassfestmitteln dürfen insgesamt höchstens 4,0 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff des Fertigproduktes, verwendet werden.
Spezielle Anforderungen für III D:
Der Gesamttrockenrückstand des Kaltwasserextraktes 12 darf höchstens 5 mg/g der Filterschichten, davon 3 mg/g anorganischer Anteil, betragen. Der Gesamtstickstoffgehalt des Extraktes (bestimmt nach Kjeldahl) darf höchstens 3 mg/g der Filterschicht betragen. Es darf höchstens 0,3 mg Formaldehyd/g nachweisbar sein.
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1* Red. Anm.: Die Doppelung der Ordnungsziffern entspricht dem Urspungsdokument
1) Diese Empfehlung gilt nur für Papiere, die mit wässerigen Lebensmitteln in Berührung kommen.
2) Zur Orientierung bezüglich der Einhaltung der Verantwortung des Herstellers können u. a. folgende Regelwerke bzw. Bewertungen zu Rate gezogen werden: Andere Empfehlungen des BfR, Bewertungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit bzw. des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (Scientific Committee on Food - SCF), Verordnung (EU) Nr. 10/2011, europäische Regelungen zu Lebensmittelzusatzstoffen oder Trinkwasser. Darüber hinaus kann eine eigenverantwortliche Bewertung durch den Hersteller erfolgen.
3) Die Prüfung entfällt bei der Untersuchung von Papieren, Kartons und Pappen, für ausschließlich fettende Lebensmittel, wie z.B. Butter oder Pflanzenfette, sowie für Lebensmittel, die gemäß Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ausschließlich mit Lebensmittelsimulanz E zu prüfen sind.
4) Sollte die tatsächliche Verwendung nicht bekannt sein, ist der Übergang im Lebensmittel mit einem Verhältnis von Fläche zu verpacktem Lebensmittel von 13,3 dm2/kg Lebensmittel unter den ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen hinsichtlich Art und Dauer des Kontakts, der Kontakttemperatur und des Lebensmittels zu prüfen.
5) Zusätzliche Hinweise zur Bestimmung von Aluminium im Wasserextrakt siehe:
Methodensammlung Papier, Karton und Pappe
(https://www.bfr.bund.de/de/methodensammlung_papier__karton_und_pappe-32620.html).
6) Rohstoffe und Fabrikationshilfsstoffe, die für sämtliche Verwendungszwecke dieser Empfehlung geeignet sind.
7) Vgl. DIN 6730 "Papier und Pappe; Begriffe"
8) Sofern weitere Hilfsmittel, z.B. für die Faserpräparation, benötigt werden, sind diese zu beantragen.
9) Zur Herstellung von Polyethylen darf über die Festlegungen der Empfehlung III hinaus Polyvinylalkohol als Schutzkolloid verwendet werden. Die Viskosität der 4%igen wässrigen Lösung des Polyvinylalkohols muss bei 20 °C mindestens 5 mPa⋅s betragen.
10) Diese Fasern haben Ionenaustauscherfunktion. Für die durch ihre Verwendung den Lebensmitteln zugesetzten Stoffe gelten die Bestimmungen des Lebensmittelzusatzstoffrechts.
11) Reinheitsanforderungen für E153 gem. Verordnung (EU) 231/2012
12) Methoden für die Untersuchung von Bedarfsgegenständen aus Papier, Karton und Pappe stehen unter
http://www.bfr.bund.de/de/methodensammlung_papier__karton_und_pappe-32620.html
zur Verfügung.
13) 1,3-Dichlor-2-propanol darf im Wasserextrakt der Fertigerzeugnisse nicht nachweisbar sein (Nachweisgrenze 2 µg/l). Der Übergang von 3-Monochlor-1,2-propandiol in den Wasserextrakt der Fertigerzeugnisse soll so gering wie technisch möglich sein, ein Richtwert von 12 µg/l soll in keinem Fall überschritten werden.
14) Ethylenimin darf im Harz/Polymer nicht nachweisbar sein (Nachweisgrenze 0,1 mg/kg).
15) Dimethylamin darf im Wasserextrakt nicht nachweisbar sein (Erfassungsgrenze: 0,002 mg/dm2).
16) Soweit die genannten Stoffe den Reinheitsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 entsprechen, sowie die folgenden Reinheitsanforderungen erfüllen: max. 3 mg/kg Arsen; max. 10 mg/kg Blei; max. 25 mg/kg Zink; max. 50 mg/kg Kupfer und Zink zusammen.
17) Die Summe aus 2,2"-Dithiobis[N-methylbenzamid] und seinen Hydrolyseprodukten 2-Methyl-1,2-benzothiazol-3(2H)-on und 2-Mercapto-N-methylbenzamid darf 30 µg/dm2, bestimmt in einem Dimethylsulfoxid-Extrakt der Fertigerzeugnisse, nicht überschreiten.
18) In den Fertigerzeugnissen darf keine Restaktivität des Enzyms nachweisbar sein.
19) Wässrigen Lösungen mit einem Gehalt von 20 - 25 % dieses Schaumverhütungsmittels dürfen als Emulgatoren höchstens 2 % flüssige Paraffine und insgesamt 2 % Alkyl- und Aryloxethylate und ihre Schwefelsäureester zugesetzt werden. Flüssige Paraffine müssen den in der 155. Mitteilung (Bundesgesundheitsblatt 25 (1982) 192) festgelegten "Reinheitsanforderungen an flüssige Paraffine" entsprechen.
20) Bestimmung des Übergangs antimikrobieller Bestandteile gemäß DIN EN 1104
21) Unter Filterschichten sind Produkte ab einer flächenbezogenen Masse von 500 g/m2 zu verstehen.
22) Die Bestimmung des Gesamtstickstoffgehaltes sollte nicht unmittelbar nach der Papierherstellung erfolgen, sondern erst nach etwa 8 Tagen bzw. bei Inverkehrbringen der Papiere. Da die Nassverfestigung mit kationischen Polyalkylenaminen erst nach 8 Tagen beendet ist, kann der Gesamtstickstoffgehalt des Extraktes von Papieren, die vor Beendigung der Nassverfestigung untersucht werden, mehr als 0,1 mg/dm2 betragen.
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