BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt
XXXVI. Papiere, Kartons und Pappen für den Lebensmittelkontakt
Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Stand vom 01.08.2024
(Quelle: www.bfr.bund.de)
Archiv: 2023
Vorbemerkungen
- Die vorliegende Empfehlung gilt für ein- und mehrlagige Bedarfsgegenstände aus Papier, Karton oder Pappe, sowie Faserguss, die bestimmungsgemäß oder vorhersehbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder auf diese einwirken.
Sie schließt Papiere, Kartons und Pappen ein, die dazu bestimmt sind, bei Temperaturen bis zu 90 °C (Warmhalten und Wiedererwärmen von Speisen) eingesetzt zu werden.
Für die folgenden, speziellen Anwendungsbereiche (z.B. höhere Temperaturbereiche) ist jedoch die jeweilige Spezial-Empfehlung zu beachten:
- Für Papiere, die bestimmungsgemäß einer Heißextraktion unterworfen werden (z.B. Kochbeutel, Teebeutel, Heißfilterpapiere) und für Filterschichten, die bestimmungsgemäß einer Extraktion (Filtration) unterworfen werden, gilt Empfehlung XXXVI/1.
- Für Papiere, Kartons und Pappen, die beim Backen mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder auf diese einwirken, gilt Empfehlung XXXVI/2. Sie gilt auch für Anwendungen in Mikrowellenherden.
- Für Saugeinlagen auf Basis von Cellulosefasern für die Verpackung von Lebensmitteln gilt Empfehlung XXXVI/3.
- Bezüglich der Substanzgruppen, die in dieser Empfehlung geregelt werden, ist folgende Abgrenzung zu beachten:
- Diese Empfehlung regelt Papierrohstoffe (Abschnitt A), Fabrikationshilfsstoffe (Abschnitt B) und spezielle Papierveredelungsstoffe (Abschnitt C), die im Prozess zur Herstellung von Papieren, Kartons und Pappen für den Lebensmittelkontakt eingesetzt werden.
Im Papierproduktionsprozess werden darüber hinaus auch Substanzen verwendet, die lediglich der Reinhaltung oder dem Korrosionsschutz der Papiermaschine dienen.
Diese Substanzen sind vom Regelungsbereich der BfR-Empfehlungen zu Papier ausgeschlossen.
Die diesbezüglichen Pflichten zur Einhaltung der geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften (insbesondere Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1935/2004) liegen beim Hersteller bzw. Inverkehrbringer des Papiers
1. Sind dennoch Substanzen in dieser Empfehlung aufgeführt, die unter die oben genannte Anwendung fallen, so wurden diese vor Einführung dieser Handhabungsweise im Jahr 2013 aufgenommen.
- Stoffe, die zur Herstellung der im Abschnitt A aufgeführten Papierrohstoffe oder zur Formulierung der in den Abschnitten B und C aufgeführten Wirksubstanzen dienen (wie z.B. Emulgatoren, Lösemittel, Stellmittel, Stabilisatoren, pH-Regulatoren), sind nicht Gegenstand dieser BfR-Empfehlung.
Für ihre Verwendung gelten die Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 1935/20041. Sind dennoch Substanzen in dieser Empfehlung aufgeführt, die unter die genannten Anwendungen fallen, so wurden diese vor Einführung dieser Handhabungsweise im Jahr 2013 aufgenommen.
Konservierungsstoffe, die zum Schutz der Formulierung gegen mikrobiellen Verderb verwendet werden, sowie Schleimverhinderungsmittel bleiben nach wie vor Bestandteil dieser Empfehlung.
- Bei Verwendung von Schleimverhinderungs- und Konservierungsmitteln, für die Höchstgehalte an Pestizidrückständen in Lebensmitteln über die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt sind, gelten diese grundsätzlich auch für einen Übergang aus Papier.
- Methoden für die Untersuchung von Bedarfsgegenständen aus Papier, Karton und Pappe stehen unter http://www.bfr.bund.de/de/methodensammlung_papier__karton_und_pappe-32620.html zur Verfügung.
- Die fertigen Erzeugnisse (Papiere, Kartons und Pappen) dürfen keine konservierende Wirkung auf die mit ihnen in Kontakt kommenden Lebensmittel ausüben 2.
- Soweit in dieser Empfehlung der Einsatz bestimmter Stoffe begrenzt wird, beziehen sich die angegebenen Einsatzmengen - wenn nicht die Oberfläche als Bezugsmaßstab angegeben ist - auf das trockene Fertigerzeugnis, soweit nicht anders angegeben.
- Wird bei der Herstellung eines Papiers, eines Kartons oder einer Pappe die Einsatzmenge eines Fabrikationshilfsstoffs auf Grund seines breiten Wirkungsspektrums an mehreren Stellen der Empfehlung genannt, so gilt als duldbarer Zusatz der höchste der angegebenen Zahlenwerte.
Eine Summierung der angegebenen Einsatzmengen ist nicht statthaft.
- Im Kaltwasserextrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 10 µg/l Blei und 5 µg/l Cadmium nachweisbar sein 3.
- Es darf nicht mehr als 1 mg Aluminium pro kg Lebensmittel übergehen. 4, 5 Die Einhaltung dieser Anforderung kann im Kaltwasserextrakt überprüft werden 6.
- Azofarbstoffe gem. Anlage 1 (zu § 3), Nr. 7 der Bedarfsgegenständeverordnung dürfen bei der Herstellung von Papieren, Kartons und Pappen nicht verwendet werden 7.
- Besteht bei mehrlagigen, mehrschichtigen oder beschichteten Bedarfsgegenständen die mit den Lebensmitteln in Berührung kommende Lage oder Schicht aus Papier, Karton oder Pappe, muss sie dieser Empfehlung entsprechen.
Auch von den anderen Lagen oder Schichten dürfen keine Stoffe auf die Lebensmittel oder deren Oberfläche übergehen, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile.
- Optische Aufheller dürfen nicht auf Lebensmittel überwandern.
Die Prüfung erfolgt nach DIN EN 6483, wobei die dort genannte Bewertungsstufe 5 erreicht werden muss.
- Anwendungsbeispiele der DIN EN 646 und DIN EN 648 zur Bestimmung der Farbechtheit finden sich in der BfR-Methodensammlung.
- Bei spezifikationsgemäßer Anwendung darf eine Freisetzung von primären aromatischen Aminen am fertigen Erzeugnis (Papiere, Kartons und Pappen) mit einer summarischen Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg Lebensmittel bzw. Lebensmittelsimulanz nicht nachweisbar sein.
Für primäre aromatische Amine, die als Kanzerogene der Kategorien 1A und 1B nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sind, gilt zusätzlich die Anforderung, dass ihre Freisetzung als Einzelsubstanz mit einer Nachweisgrenze von 0,002 mg/kg Lebensmittel bzw. Lebensmittelsimulanz nicht nachweisbar sein darf. 8 Eine Messunsicherheit ist nicht anzuwenden.
Gegen die Verwendung von Papieren, Kartons und Pappen als Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ( LFGB) bestehen keine
Bedenken, sofern die Bedarfsgegenstände sich für den vorgesehenen Zweck eignen und folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
A. Papierrohstoffe 9
Als Papierrohstoffe dürfen verwendet werden:
I. Faserstoffe:
- Natürliche und synthetische Fasern auf Cellulosebasis, ungebleicht oder gebleicht.
- Fasern aus synthetischen Hochpolymeren, soweit sie den für sie geltenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.
- Holzschliff, gebleicht oder ungebleicht.
- Wiedergewonnene Fasern aus Papier, Karton und Pappe, soweit die daraus gefertigten Erzeugnisse den im Anhang definierten Bedingungen entsprechen.
II. Füllstoffe:
Wasserunlösliche Mineralstoffe:
- Carbonate des Calciums und Magnesiums, Siliciumdioxid, Silicate
- Gemischte Silicate des Natriums, Kaliums, Magnesiums, Calciums, Aluminiums und Eisens
- Calciumsulfat
- Calciumsulfoaluminat (Satinweiß)
- Bariumsulfat (frei von löslichen Bariumverbindungen)
- Titandioxid
- Magnesiumhydroxid
- Magnesiumoxid
- Aluminiumhydroxid
Die vorgenannten Füllstoffe müssen den Reinheitsanforderungen unter Nr. 3 in der Empfehlung LII."Füllstoffe" entsprechen.
- Mikrokapseln 10 aus einem Copolymer aus Vinylidenchlorid, Methylmethacrylat und Acrylnitril, gefüllt mit Isobutan, höchstens 1,5 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
- Aktivkohle 11, die Aktivkohle muss den Reinheitsanforderungen für E 153 gemäß der Verordnung (EU) 231/2012 entsprechen.
B. Fabrikationshilfsstoffe
Als Fabrikationshilfsstoffe dürfen verwendet werden:
I. Leimstoffe:
1. Kolophonium, Anlagerungsprodukte von Malein- und Fumarsäure und/oder von Formaldehyd an Kolophonium.
Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1,0 mg Formaldehyd/ dm2 nachweisbar sein.
2. Kasein und Glutinleim (Tierleim)
3. Stärke 12
3.1 Native 13 Stärke, physikalisch modifizierte Stärke, enzymatisch modifizierte Stärke und mit Säuren behandelte Stärke sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II, Teil B, aufgeführten chemisch modifizierten Stärken
3.2 Sonstige modifizierte Stärke
3.2.1 Gebleichte Stärke, auch behandelt mit Natrium-, Kalium- oder Ammoniumperoxodisulfat sowie mit Peressigsäure und/oder Wasserstoffperoxid
3.2.2 Oxidativ abgebaute Stärke, auch behandelt mit Wasserstoffperoxid, Natrium-, Kalium- oder Ammoniumperoxodisulfat, einschließlich Dialdehydstärke, hergestellt aus oxidierter Stärke mit einem Aldehydgehalt von mindestens 90 % 14
3.2.3 Stärkeester
3.2.3.1 Monostärkephosphat auch behandelt mit Ammoniumphosphat oder Orthophosphorsäure in Gegenwart von Harnstoff
3.2.3.2 Stärkeacetat, auch behandelt mit Vinylacetat (Spezifikation der Stärke: max. 2,5 % Acetylgruppen)
3.2.3.3 Stärkesuccinat
3.2.4 Stärkeether
3.2.4.1 Behandelt mit Propylenoxid zur Herstellung von neutralen Stärkeethern (Spezifikation der Stärke: Propylenchlorhydrin max. 1 mg/kg, Substitutionsgrad max. 0,2)
3.2.4.2 Behandelt mit Monochloracetat zur Herstellung von anionischen Stärkeethern (Spezifikation der Stärke: Natriumglykolat max. 0,4 %, Substitutionsgrad max. 0,08)
3.2.4.3 Behandelt mit 3-Chlor-2-hydroxypropyltrimethylammoniumchlorid oder Glycidyltrimethylammoniumchlorid (Spezifikation der Stärke 15: Epichlorhydrin, max. 1 mg/kg; Stickstoff max. 4,0 %)
3.2.4.4 Behandelt mit 3-Chlor-2-hydroxypropyltrimethylammoniumchlorid und Bernsteinsäureanhydrid (Spezifikation der Stärke 15 : Epichlorhydrin, max. 1 mg/kg; Stickstoff max. 1,6
3.2.5 Stärke, vernetzt mit Epichlorhydrin 15 und behandelt mit 3-Chlor-2-hydroxypropyltrimethylammoniumchlorid (Spezifikation der Stärke 15 : Epichlorhydrin, max. 1 mg/kg; Stickstoff max. 0,5 %)
3.2.6 Monostärkephosphat, behandelt mit 3-Chlor-2-hydroxypropyltrimethylammoniumchlorid (Spezifikation der Stärke 15 : Epichlorhydrin, max. 1 mg/kg; Stickstoff max. 0,5 %)
4. Celluloseether
5. Natriumsalz der Carboxymethylcellulose, technisch rein 16
6. Alginate 12, Xanthan 12, Galactomannane 12
7. Galactomannanether
7.1 Carboxymethylgalactomannan, Restgehalt an Natriumglykolat höchstens 0,5 %
7.2 Galactomannan 15, behandelt mit 3-Chlor-2-hydroxypropyltrimethylammoniumchlorid oder Glycidyltrimethylammoniumchlorid (Spezifikation:
Epichlorhydrin, max. 1 mg/kg; Stickstoff max. 4,0 %)
8. Wasserglas und Tonerdegel
9. Wachs- und Paraffin-Dispersionen, soweit die Wachse und Paraffine der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung XXV, Teil I, 17 entsprechen, insgesamt höchstens 2,0 %.
10. Polymer-Dispersionen, soweit sie der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung XIV entsprechen.
11. Reemulgierbares Polyvinylchlorid, soweit es der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung II 18 entspricht.
12. Dialkyl(C10-C22)diketene, die bis zu 65 % iso-Alkylgruppen enthalten können, höchstens 1,0 %. Der Übergang der als Hydrolyseprodukt entstehenden Dialkylketone auf Lebensmittel darf den Wert von 5 mg/kg nicht überschreiten.
13. Kondensationsprodukte aus Melamin, Formaldehyd und w-Aminocapronsäure, höchstens 1,0 %. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1,0 mg Formaldehyd/ dm2 nachweisbar sein.
14. Natrium- und Ammoniumsalze von Mischpolymerisaten aus Maleinsäureisopropylhalbester (etwa 25 %), Acrylsäure (etwa 16 %) und Styrol (etwa 59 %), insgesamt höchstens 0,5 %, bezogen auf das Gewicht des trockenen Papiers
15. Mischung aus dem Ammoniumsalz eines Copolymerisates aus Styrol und Maleinsäureanhydrid (50 : 50) und einem Copolymerisat aus Butylacrylat und Acrylnitril (70 : 30) im Verhältnis 1 : 2, höchstens 0,6 %, bezogen auf das Gewicht des trockenen Papiers
16. Ammoniumsalz eines Copolymerisates aus Maleinsäureanhydrid, Maleinsäureisopropylhalbester und Diisobutylen, höchstens 0,5 %, bezogen auf das Gewicht des trockenen Papiers
17. Ammoniumsalz eines Copolymerisates aus Styrol (etwa 60 %), Acrylsäure (etwa 23 %) und Maleinsäure (etwa 17 %), höchstens 0,5 %, bezogen auf das Gewicht des trockenen Papiers
18. Di-Natriumsalz eines Mischpolymeren aus Styrol (etwa 50 %) und Maleinsäure (etwa 50 %), höchstens 0,7 %, bezogen auf das Gewicht des trockenen Papiers
19. Kationisches, mit Epichlorhydrin 15 vernetztes, wasserlösliches Polyurethan; hergestellt aus Glycerinmonostearat, Toluylendiisocyanat und N-Methyldiethanolamin (mittleres Molgewicht 100.000), höchstens 0,6 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff oder Kationische wasserlösliche Polyurethane, hergestellt aus Glycerinmonostearat, Toluylendiisocyanat und N-Methyldiethanolamin (mittleres Molgewicht 10.000), höchstens 0,15 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff oder Anionische wasserlösliche Polyurethane, hergestellt aus Glycerinmonostearat, Toluylendiisocyanat, Dimethylolpropionsäure und N-Methyldiethanolamin (mittleres Molgewicht 10.000), höchstens 0,15 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Zur Herstellung der vorgenannten Polyurethane dürfen jeweils höchstens 0,03 % Dibutylzinndiacetat, bezogen auf den Leimstoff, verwendet werden; 1 dm2 geleimtes Papier darf nicht mehr als 0,3 µg Dibutylzinndiacetat enthalten.
Primäre aromatische Amine dürfen im Extrakt der Fertigerzeugnisse nicht nachweisbar sein. 8
Zur Konservierung der vorgenannten Polyurethane darf Formaldehyd, höchstens 0,5 %, bezogen auf das Leimungsmittel, verwendet werden.
20. Copolymerisat aus Maleinsäure und Dicyclopentadien (Ammoniumsalz), höchstens 2,0 mg/ dm2 .
21. 3-Alkenyl(C15-C21)-dihydrofuran-2,5-dion, höchstens 1,0 %.
22. Getreidemehl
- behandelt mit Säuren
- behandelt mit Monochloressigsäure zur Herstellung von anionischen Getreidemehl-Ethern (Spezifikation:
Natriumglykolat max. 0,4 %, Substitutionsgrad max. 0,08)
- behandelt mit Glycidyltrimethylammoniumchlorid 15 (Spezifikation:
Epichlorhydrin, max. 1 mg/kg)
- physikalisch modifiziert
23. Copolymer aus Acrylsäureamid und Acrylsäure, vernetzt mit N,N"-Methylenbis(acrylamid), höchstens 1,0 %
24. Copolymer aus Acrylsäureamid, (2-(Methacryloyloxy)ethyl)trimethylammoniumchlorid, N,N"-Methylenbis(acrylamid) und Itaconsäure, höchstens 1,0 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
25. Copolymer aus Acrylsäureamid, (2-(Methacryloyloxy)ethyl)trimethylammoniumchlorid, N,N"-Methylenbis(acrylamid), Itaconsäure und Glyoxal, höchstens 1,0 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
26. Anlagerungsprodukt von Fumarsäure an Kolophonium, vernetzt mit Triethanolamin, höchstens 4,0 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
27. Hydroxyethylstärke
28. Anhydride natürlicher Fettsäuren, höchstens 0,2 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
29. Galactomannan-Phosphorsäureester, höchstens 0,25 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
30. Ölsäurereiches Sonnenblumenöl, maleiert, höchstens 0,6 % bezogen auf den trockenen Faserstoff
31. Saccharoseester natürlicher Fettsäuren (C16 oder höher) 11 und/oder Zuckerglyceride natürlicher Fettsäuren (C16 oder höher) 11, höchstens 1,5 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Der Gehalt von Saccharoseestern von Fettsäuren mit einer Kettenlänge von C14 oder niedriger darf 1 % in der Formulierung nicht übersteigen.
32. Mono- und Diglyceride natürlicher Fettsäuren (C14 oder höher) 11
33. Natrium-, Kalium- oder Calciumsalze natürlicher Fettsäuren (C<SUB>14 </SUB>oder höher) 11
34. Chitosanextrakt aus Krebstieren, höchstens 2,6 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Die Substanz muss den Anforderungen zur Reinheit, zu den Schwermetallen sowie den mikrobiologischen Kriterien der Verordnung (EU) 2018/1023 für Chitosanextrakt aus Pilzen entsprechen, wobei für die vorliegende Empfehlung eine Viskositätsspanne von 5 - 300 mPa · s gilt.
Tropomyosin darf im Migrat nicht nachweisbar sein (Nachweisgrenze: 0,01 mg/kg). Nicht für den Kontakt mit sauren Lebensmitteln.
35. α-1,3-Glucan, enzymatisch hergestellt, behandelt mit 3-Chlor-2-hydroxypropyltrimethylammoniumchlorid oder Glycidyltrimethylammoniumchlorid (Spezifikation des kationisierten Glucans 15 : Epichlorhydrin, max. 1 mg/kg; Stickstoff, max. 0,8 %), max. 2,0 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
36. α-1,3-Glucan, enzymatisch hergestellt, behandelt mit 3-Chlor-2-hydroxypropyltrimethylammoniumchlorid oder Glycidyltrimethylammoniumchlorid (Spezifikation des kationisierten Glucans 15: Epichlorhydrin, max. 1 mg/kg; Stickstoff, max. 4 %), max. 0,3 % (für kationisiertes Glucan mit einem Stickstoffgehalt von max. 2,5 %) oder max. 0,1 % (für kationisiertes Glucan mit einem Stickstoffgehalt von > 2.5 - 4%), bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Als Emulgator für Leimstoffe darf Natrium-2-stearoyllactylat, höchstens 0,02 %, verwendet werden.
II. Fällungs- und Fixiermittel, Pergamentiermittel:
- Aluminiumsulfat, Aluminiumhydroxychlorid, Aluminiumformiat, Aluminiumnitrat und Natriumaluminat
- Schwefelsäure
- Ammoniak
- Natriumcarbonat, Natriumhydrogencarbonat, Natriumphosphat
- Tannin
- Kondensationsprodukte von Harnstoff, Dicyandiamid, Melamin mit Formaldehyd.
Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1,0 mg Formaldehyd pro dm2 nachweisbar sein (vgl. C I 2 und 3)
- Kondensationsprodukte aromatischer Sulfonsäuren mit Formaldehyd, höchstens 1,0 %. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1,0 mg Formaldehyd pro dm2 nachweisbar sein (vgl. B V 8)
- Natriumsalze der Ethylendiamintetraessigsäure und der Diethylentriaminpentaessigsäure sowie der N-(2-Hydroxyethyl)ethylendiamintriessigsäure
- Gluconsäure
- Vinylformamid-Vinylamin-Copolymer, höchstens 0,4 %
- Polykondensat aus Dicyandiamid und Diethylentriamin, höchstens 0,45 %
- Polyethylenimin, modifiziert mit Polyethylenglykol und Epichlorhydrin 15 , 19, höchstens 0,2 %
- Cholin und seine Salze
- Copolymer aus Vinylformamid, Vinylamin und Acrylsäure, höchstens 1 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
III. Retentionsmittel:
- Homopolymerisate und Mischpolymerisate aus
- Acrylamid
- Acrylsäure
- (3-Acrylamidopropyl)trimethylammoniumchlorid
- (2-(Acryloyloxy)ethyl)trimethylammoniumchlorid
- (2-(Methacryloyloxy)ethyl)trimethylammoniumchlorid
- (2-(Acryloyloxy)ethyl)-N-benzyldimethylammoniumchlorid
höchstens 0,1 %, sofern die Polymerisate nicht mehr als 0,1 % monomeres Acrylamid und 0,5 % der unter b) - f) genannten Monomere enthalten 20
- Polyethylenimin, höchstens 0,5 % 19, 21 (vgl. B. IV. 1 und B. V. 11).
- Vernetzte kationische Polyalkylenamine 21 (vgl. C. I. 4) und zwar:
insgesamt höchstens 4,0 %:
- Polyamin-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin und Diaminopropylmethylamin 15
- Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin, Adipinsäure, Caprolactam, Diethylentriamin und/oder Ethylendiamin 15
- Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Adipinsäure, Diethylentriamin und Epichlorhydrin oder einem Gemisch von Epichlorhydrin mit Ammoniak 15 (vgl. . C. I. 4)
- Polyamid-Polyamin-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin, Adipinsäuredimethylester und Diethylentriamin 15
- Polyamid-Polyamin-Dichlorethanharz, hergestellt aus 1,2-Dichlorethan und einem Amid aus Adipinsäure, Caprolactam und Diethylentriamin
- Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin, Diethylentriamin, Adipinsäure und Ethylenimin 15 , 19, höchstens 0,5 %
- Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Adipinsäure, Diethylentriamin und einem Gemisch aus Epichlorhydrin und Dimethylamin 15, 22, höchstens 0,2 %
- Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Polyepichlorhydrin, Diethylentriamin und einem Gemisch aus Epichlorhydrin und Dimethylamin 15, 22, höchstens 0,2 %
- Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin, Diethylentriamin, Adipinsäure, Ethylenimin und Polyethylenglykol 15, 19, höchstens 0,2 %
- Polyamid-Polyamin-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin, Adipinsäuredimethylester, Glutarsäuredimethylester und Diethylentriamin 15, höchstens 2,0 %
- Polyamid-Polyamin-Dichlorethanharz, hergestellt aus Adipinsäure, Diethylentriamin und 1,2-Dichlorethan, höchstens 0,2 %
- Polyamid-Polyamin-Dichlorethanharz, hergestellt aus Adipinsäure, Diethylentriamin und einem Gemisch aus Ethylendiamin, Diethylentriamin, Triethylentetramin, Tetraethylenpentamin, Pentaethylenhexamin, Aminoethylpiperazin und 1,2-Dichlorethan, höchstens 0,2 %
- Polyamin-Dichlorethanharz, hergestellt aus Bis-(3-aminopropyl)-methylamin und 1,2-Dichlorethan, höchstens 0,2 %
- Polyamidamin-Polyetheramin-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Diethylentriamin, Caprolactam, Adipinsäure, Polyethylenglykol und Epichlorhydrin 15, höchstens 0,2 %
- Polyamidoamin-Ethyleniminharz, hergestellt aus Adipinsäure, einem Gemisch aus Ethylendiamin und N-(2-Aminoethyl)-1,3-propylendiamin, N,N"-[Bis-(3-aminopropyl)]-1,2-ethylendiamin, Ethylenimin, Epichlorhydrin und Polyethylenglykol 15, 19, höchstens 0,2 %
- Hochmolekulares kationisches Polyamidamin, hergestellt aus Triethylentetramin und Adipinsäure mit einem Gehalt von 15 % Diethylenglykolmonomethylether (als Verdünnungsmittel) oder Mischung von 70 Teilen dieser Polyamidamin-Lösung mit 30 Teilen sulfatiertem Spermöl, jeweils insgesamt höchstens 0,2 % (berechnet als Polyamidamin im trockenen Faserstoff).
-
- Mischung aus Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Adipinsäure, Diethylentriamin und einem Gemisch aus Epichlorhydrin und Dimethylamin 15, 22, höchstens 0,05 %, linearem hochmolekularem Polyethylenoxid, höchstens 0,015 % und einem Kondensationsprodukt aus Xylolsulfonsäure, Dihydroxydiphenylsulfon und Formaldehyd (Natrium- und Ammoniumsalz), höchstens 0,1 %
- Mischung aus Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Adipinsäure, Diethylentriamin und einem Gemisch aus Epichlorhydrin und Dimethylamin 15, 22, höchstens 0,05 %, linearem hochmolekularem Polyethylenoxid, höchstens 0,015 % und einem Kondensationsprodukt aus β -Naphtholsulfonsäure, Phenol und Formaldehyd als Natriumsalz, höchstens 0,06 %
Die vorstehend genannten prozentualen Mengenbegrenzungen der Einzelkomponenten der beiden Mischungen unter a) und b) beziehen sich jeweils auf das Gewicht des trockenen Papiers.
- Reaktionsprodukt aus Polyacrylamid mit Formaldehyd und Dimethylamin 22, 23, höchstens 0,06 %, bezogen auf das Gewicht des trockenen Papiers.
Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1,0 mg Formaldehyd pro dm2 nachweisbar sein.
- Dimethylamin-Epichlorhydrin-Copolymer 15, 22, höchstens 0,25 %
- Dimethylamin-Ethylendiamin-Epichlorhydrin-Copolymer 15, 22, höchstens 3 %
- Vinylformamid-Vinylamin-Homo- und Copolymere, höchstens 0,2 %.
- Copolymer aus Acrylamid und Diallyldimethylammoniumchlorid, höchstens 0,02 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
- Polydimethyldiallylammoniumchlorid, höchstens 0,15 %
- Vinylamin-Diallyldimethylammoniumchlorid-Copolymer, erhalten durch Hofmann-Umlagerung der Amidgruppen eines Acrylamid-Diallyldimethylammoniumchlorid-Copolymers, höchstens 0,5 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
- Copolymer aus Acrylamid und (2-(Acryloyloxy)ethyl)trimethylammoniumchlorid, höchstens 1 %. Das Polymerisat darf nicht mehr als 0,1 % monomeres Acrylamid und 0,05 % (2-(Acryloyloxy)ethyl)trimethylammoniumchlorid enthalten.
- Reaktionsprodukt aus Polyvinylamin mit (3-Acrylamidopropyl)trimethylammoniumchlorid, höchstens 0,075 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Der Gehalt von (3-Acrylamidopropyl)trimethylammoniumchlorid und verwandter Substanzen darf in Summe 1,25 µg/g fertiges Papier nicht überschreiten.
- Reaktionsprodukt aus Polyvinylamin mit (3-Acrylamidopropyl)trimethylammoniumchlorid und Acrylamid, höchstens 0,2 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Der Gehalt von (3-Acrylamidopropyl)trimethylammoniumchlorid und verwandter Substanzen darf in Summe 1,25 ¼g/kg fertiges Papier nicht überschreiten.
- Copolymer aus Acrylamid, (2-(Acryloyloxy)ethyl)trimethylammoniumchlorid und Acrylsäure, höchstens 0,6 %. Das Polymerisat darf nicht mehr als 0,1 % monomeres Acrylamid und 0,05 % (2-(Acryloyloxy)ethyl)trimethylammoniumchlorid enthalten.
Der Anteil an vernetzter Acrylsäure darf maximal 2 % betragen.
IV. Entwässerungsbeschleuniger:
- Polyethylenimin, höchstens 0,5 % 19, 21 (vgl. B. III. 2 und B. V. 11).
- Alkylarylsulfonate, höchstens 1,0 % 24.
- Siliconhaltige Paraffin-Dispersionen, soweit die Silicone und Paraffine den jeweils geltenden Fassungen der Empfehlungen XV 25 und XXV, Teil I 17, entsprechen, höchstens 0,5 % (bezogen auf Dispersions-Trockensubstanz)
- Ligninsulfonsäure sowie deren Calcium-, Magnesium-, Natrium- und Ammoniumsalze, insgesamt höchstens 1,0 %
- Cellulase 26
- Wasserglas, stabilisiert mit 0,42 % Natriumtetraborat, bezogen auf die Formulierung.
V. Dispergier- und Flotationsmittel:
- Polyvinylpyrrolidon (Mol.-Gew. mindestens 11.000)
- Alkyl (C10-C20) sulfonate
- Alkylarylsulfonate (vgl. B. IV. 2)
- Alkalisalze vorwiegend linearkondensierter Phosphorsäuren (Polyphosphate). Der Gehalt an ringförmig kondensierten Phosphaten (Metaphosphaten) darf nicht mehr als 8,0 % betragen
- Polyethylenglykolether (EO = 1-20) von linearen und verzweigten primären Alkoholen (C8-C26), höchstens 0,3 mg/ dm2 und Polyethylenglykolether (EO > 20) von linearen und verzweigten primären Alkoholen (C8-C26), höchstens 5 mg/ dm2
- Alkylphenolpolyglykolether mit 6 - 12 Ethylenoxidgruppen 27
- Sulfoniertes Rizinusöl
- Kondensationsprodukte aromatischer Sulfonsäuren mit Formaldehyd.
Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1,0 mg Formaldehyd pro dm2 nachweisbar sein (vgl. B. II. 7)
- Ligninsulfonsäure sowie deren Calcium-, Magnesium-, Natrium- und Ammoniumsalze
- Natriumlaurylsulfat
Von den unter 1. bis 10. aufgeführten Hilfsstoffen dürfen einzeln bis zu 1,0 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 3,0 %, verwendet werden.
- Polyethylenimin, höchstens 0,5 % 19, 21 (vgl. B. III. 2 und B. IV. 1)
- Polyacrylsaures Natrium, höchstens 0,5 %
- Alkyl(C13) polyglykolether mit 5 - 7 Ethylenoxidgruppen und 1 - 2 Propylenoxidendgruppen, höchstens 0,014 %
- Citronensäure
- 1,2-Dihydroxy-C12-C14-alkyloxethylate, höchstens 1,0 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
- 2-Amino-2-methyl-1-propanol, im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 0,25 mg/ dm2 des Stoffes nachweisbar sein
- 2-Phosphonobutan-1,2,4-tricarbonsäure, höchstens 0,01 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
- Polyasparaginsäure, höchstens 0,5 %
- Reaktionsprodukt aus 2-Ethylhexylglycidylether und Polyethylenglykol, höchstens 0,71 mg/ dm2
Das Reaktionsprodukt muss folgender Spezifikation entsprechen:
Durchschnittliches Molekulargewicht (Zahlenmittel) ≥ 9.000 Dalton +/- 1.500 Dalton
Durchschnittliches Molekulargewicht (Gewichtsmittel) ≥ 10.000 Dalton +/- 1.500 Dalton Polydispersitätsindex (Mw/Mn): 1,0 bis 1,3
2-Ethylhexylglycidylether darf im Fertigerzeugnis nicht nachweisbar sein (Nachweisgrenze: < 0,02 µg/ dm2 Papier).
- Ester von Polyethylenglykol mit Rizinusöl, höchstens 5 mg/ dm2
- 2-Aminoethanol, höchstens 0,41 mg/ dm2
- 1-Amino-2-propanol.
Es dürfen höchstens 10 % 2-Amino-1-propanol enthalten sein.
Der Übergang auf Lebensmittel darf in der Summe den Wert von 5 mg/kg nicht überschreiten.
VI. Schaumverhütungsmittel:
- Organopolysiloxane mit Methyl- und/oder Phenylgruppen (Siliconöl) gemäß Abschnitt I der Empfehlung XV 25. Die nach DIN 51.562 gemessene kinematische Viskosität der Siliconöle muss bei 20 °C mindestens 100 mm 2 s-1 betragen.
- Triisobutylphosphat
- Lineare, primäre Alkan-1-ole/Alken-1-ole mit 8-26 Kohlenstoff-Atomen (Fettalkohole), auch in emulgierter Form 28
- Fettsäureester ein- und mehrwertiger aliphatischer Alkohole (C1-C22)
- Fettsäureester mit Polyethylenglykol und/oder Polypropylenglykol
- Alkylsulfonamide (C10-C20)
- Flüssige Paraffine, Reinheitsanforderungen siehe 155. Mitteilung
- Gelatine
Von den unter 1. bis 8. aufgeführten Hilfsstoffen dürfen nicht mehr als je 0,1 % zugesetzt werden.
- Copolymerisat von Glycerin mit Ethylenoxid und Propylenoxid, verestert mit Kokosfettsäure oder Ölsäure, höchstens je 0,075 %
- N,N"-Ethylenbisstearamid
- Sorbitanmonostearat, Polyoxyethylensorbitanmonostearat und Polyoxyethylensorbitanmonooleat, jeweils höchstens 10 mg/ dm2
- Sorbitanmonooleat, höchstens 0,1 %
- Speiseöl
- Natriumdi-(2-ethylhexyl)-sulfosuccinat, höchstens 0,001 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
- Poly-(Éhydroxy-(polyoxyethylenpolyoxypropylenpropyl)methylsiloxan)-copolydimethylsiloxan Reaktionsprodukt mit Hexamethylendiisocyanat, hÆchstens 0,0004 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
- Polypropylenglycol, höchstens 1 mg/ dm2
- Poly(ethylenpropylen)glycol, höchstens 1 mg/ dm2
-
- 2,4,7,9-Tetramethyl-5-decin-4,7-diol
- 3,6-Dimethyl-4-octin-3,6-diol
- 2,5,8,11-Tetramethyl-6-dodecin-5,8-diol
Der Übergang dieser drei Substanzen (a-c) aufs Lebensmittel darf in der Summe 0,05 mg/kg Lebensmittel nicht überschreiten.
- Destillationsrückstände aus der Herstellung linearer langkettiger Alkohole
- nach dem Ziegler-Verfahren durch Oligomerisierung von Ethen und anschließender Oxidation.
Das Produkt besteht aus linearen Alkoholen C18- C30 (70 - 85 %, davon C20 30 - 45 %, C22 21 - 39 %, C24 4 - 12 %, C26 1 - 7 %), verzweigten Alkoholen C18 - C30 (3-12 %), Paraffinen C20 - C32 (0,7 - 2,5 %), Estern C20-C40 (4 - 9 %) und Ethern C22 - C40
(1 - 6 %) (Synonym:
Ethen, Homopolymer, oxidiert, hydrolysiert, Destillationsrückstände, aus der C16 - 18-Alkohol Herstellung). Im Destillationsrückstand dürfen nicht mehr als 0,1 % Sterane pflanzlichen Ursprungs (z.B. Stigmastan) enthalten sein,
- nach dem Ziegler-Verfahren durch Oligomerisierung von Ethen und anschließender Oxidation.
Das Produkt besteht aus linearen Alkoholen C18 - C30 (50 - 70 %, davon C20 25 - 35 %, C22 10 - 20 %, C24 4 - 12 %, C26 1 - 7 %), verzweigten Alkoholen C18 - C30 (12-20 %), Paraffinen C20 - C32 (1 - 4 %), Estern C20 - C40
(6-12 %) und Ethern C22 - C40 (0,5 - 4 %) (Synonym:
Ethen, Homopolymer, oxidiert, hydrolysiert, Destillationsrückstände, aus der C16-18-Alkohol Herstellung),
- auf Basis natürlicher Fettsäuren (C16 - C22). Das Produkt besteht aus linearen Alkoholen C16 - C26 (10 - 60 %), Estern C24 - C46 (30 - 80 %), Ethern C24 - C46 (1 -10 %), Paraffinen C16 - C40
(0-2 %), Aldehyden C16 - C26 (0-3 %) und Steranen pflanzlichen Ursprungs (z.B. Stigmastan, 0 - 5 %) (Synonyme:
Alkohole, C16-18, Destillationsrückstand und Alkohole, C18 - 22, Destillationsrückstand). Das Produkt darf nur in Mischung mit Destillationsrückständen aus der Alkoholproduktion linearer langkettiger Alkohole nach dem Ziegler-Verfahren [Substanzen a) und b)] bis zu maximal 20 % der entsprechenden Produkte eingesetzt werden.
Die Summe der Substanzen a) - c) darf höchstens 0,0225 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff, betragen.
Der Übergang auf Lebensmittel darf nicht mehr als 5 mg/kg betragen.
VII. Schleimverhinderungsmittel:
a) Enzymatisch wirkende Mittel
- Fruktosepolysaccharid (Levan)-Hydrolase, 12,5 mg Trockenmasse pro kg Papier.
Es darf nicht mehr als 1 Unit Levanaseaktivität nachweisbar sein.
b) Antimikrobiell wirkende Mittel
- Wasserstoffperoxid sowie Peroxyessigsäure, höchstens 0,1 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
- 1,4-Bis(bromacetoxy)buten.
Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 0,01 mg Brom pro dm2 nachweisbar sein.
- 3,5-Dimethyltetrahydro-1,3,5-thiadiazin-2-thion.
Dieser Hilfsstoff darf im Fertigerzeugnis nicht nachweisbar sein.
- Methylenbisthiocyanat.
Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf dieser Hilfsstoff nicht nachweisbar sein.
- 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol, höchstens 0,003 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Dieser Stoff darf im Extrakt der Fertigerzeugnisse nicht nachweisbar sein.
- 2,2-Dibrom-3-nitrilpropionamid, höchstens 0,0045 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf dieser Hilfsstoff nicht nachweisbar sein.
- 1,2-Dibrom-2,4-dicyanobutan, höchstens 0,005 % bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Im Extrakt darf dieser Hilfsstoff nicht nachweisbar sein (Erfassungsgrenze der Methode: 0,6 µg/ dm2 .
- Glutardialdehyd, höchstens 2,5 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
In 1 kg des Fertigerzeugnisses dürfen nicht mehr als 2 mg Glutardialdehyd nachweisbar sein.
- 1-Brom-3-chlor-5,5-dimethylhydantoin, höchstens 0,04 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Im Extrakt der Fertigerzeugnisse dürfen Hypochlorit und Hypobromit nicht nachweisbar sein.
- Didecyldimethylammoniumchlorid, höchstens 0,05 % bezogen auf den trockenen Faserstoff.
- 2-(Thiocyanatomethylthio)-benzothiazol, höchstens 0,00045 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
- Tetrakis(hydroxymethyl)phosphoniumsulfat.
Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 0,15 ppm dieses Stoffes nachweisbar sein.
- mmoniumbromid/Natriumhypochlorit-Addukt, Ammoniumsulfat/ Natriumhypochlorit-Addukt oder Ammoniumchlorid/ Natriumhypochlorit-Addukt, höchstens 0,02 % (Aktivsubstanz, bestimmt und berechnet als Cl2), bezogen auf den trockenen Faserstoff
- Chlordioxid
- Tetrahydro-1,3,4,6-tetrakis-(hydroxymethyl)-imidazo[4,5-d]imidazol-2,5(1H,3H)dion als Formaldehyd-Spendersystem mit einem mittleren Verhältnis von Formaldehyd zu Acetylendiharnstoff von 3,1 : 1 bis 3,5 : 1. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse dürfen nicht mehr als 0,3 mg/ dm2 , entsprechend 0,1 mg Formaldehyd/dm2, nachweisbar sein 29.
- Natriumhypochlorit, höchstens 0,028 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff 30.
- Mischung aus 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on, ca. 3 Teile, und 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on, ca. 1 Teil 31 . Im Extrakt der Fertigerzeugnisse dürfen in der Summe höchstens 0,5 µg/dm2 an den genannten Isothiazolinonen nachweisbar sein.
- 1,2-Benzisothiazolin-3-on 31 . Im Extrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 10 µg/dm2 dieser Substanz nachweisbar sein.
- 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on 31 . Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1 µg/dm2 dieser Substanz nachweisbar sein.
- 1,6-Dihydroxy-2,5-dioxahexan, höchstens 0,029 %. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1,0 mg Formaldehyd pro dm2 nachweisbar sein.
- Alkalisch stabilisierte Hypobromitlösung, höchstens 0,07 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Der Gehalt der Lösung an Natriumhypobromit beträgt höchstens 10 % und an Natriumsulfamat höchstens 12 %.
- Aktives Brom generiert aus Bromwasserstoff, Natriumhypochlorit und Harnstoff, höchstens 0,02 % (Aktivsubstanz, bestimmt und berechnet als Cl2), bezogen auf den trockenen Faserstoff.
- Perameisensäure, höchstens 0,064 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
VIII. Konservierungsstoffe:
- Sorbinsäure
- Ameisensäure
- Addukt aus 70 % Benzylalkohol und 30 % Formaldehyd
Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1,0 mg Formaldehyd pro dm2 nachweisbar sein
- o-Phenylphenol und sein Natrium- und Kaliumsalz, höchstens 0,01 %
- Mischung aus 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on, ca. 3 Teile, und 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on, ca. 1 Teil . Im Extrakt der Fertigerzeugnisse dürfen in der Summe höchstens 0,5 µg/dm2 an den genannten Isothiazolinonen nachweisbar sein.
- 1,2-Benzisothiazolin-3-on 31 . Im Extrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 10 µg/dm2 dieser Substanz nachweisbar sein.
- 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on 31 . Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1 µg/dm2 dieser Substanz nachweisbar sein.
- Zinkpyrithion, höchstens 17 µg/dm2
- N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin.
Im Extrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 10 µg/dm2 dieser Substanz enthalten sein.
- 2-Octyl-2H-isothiazol-3-on. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 5 µg/dm2 dieser Substanz nachweisbar sein.
- 2,2"-Dithiobis[N-methylbenzamid] 31
- Dodecylguanidin Hydrochlorid, höchstens 0,02 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
- 2-Methyl-1,2-benzothiazol-3(2H)-on 31, höchstens 15 µg/dm2
- Natriumbenzoat 11, höchstens 0,23 % bezogen auf den trockenen Faserstoff
Die aufgeführten Konservierungsstoffe dürfen nur in Mengen verwendet werden, die erforderlich sind, um die Rohstoffe (vgl. Abschnitt A), die Fabrikationshilfsstoffe (vgl. Abschnitt B) und die Papierveredelungsstoffe (vgl. Abschnitt C) vor dem Verderb zu schützen.
C. Spezielle Papierveredelungsstoffe
Als Papierveredelungsstoffe dürfen verwendet werden:
I. Nassverfestigungsmittel:
- Glyoxal.
Im Extrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 1,5 mg Glyoxal pro dm2 nachweisbar sein.
- Harnstoff-Formaldehydharze.
Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1,0 mg Formaldehyd pro dm2 nachweisbar sein.
- Melamin-Formaldehydharze.
Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1,0 mg Formaldehyd pro dm2 nachweisbar sein.
- Vernetzte kationische Polyalkylenamine 15,
21 (vgl. B. III. 3.) und zwar insgesamt höchstens 4,0 %:
- Polyamin-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin und Diaminopropylmethylamin (vgl. B. III. 3. a)
- Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin, Adipinsäure, Caprolactam, Diethylentriamin und/oder Ethylendiamin (vgl. B. III. 3. b)
- Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Adipinsäure, Diethylentriamin und Epichlorhydrin oder einem Gemisch von Epichlorhydrin mit Ammoniak (vgl. B. III. 3. c)
- Polyamid-Polyamin-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin, Adipinsäuredimethylester und Diethylentriamin (vgl. B. III. 3. d)
- Polyamid-Polyamin-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin, einem Adipinsäureamid und Diaminopropylmethylamin
- Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin, Diethylentriamin, Adipinsäure, Ethylenimin und Polyethylenglykol, höchstens 0,2 % 19
- Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Bis-(3-aminopropyl)methylamin, Adipinsäure und Epichlorhydrin, höchstens 1,0 %
- Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Bis-(3-aminopropyl)methylamin, Epichlorhydrin, Harnstoff und Oxalsäure, höchstens 1,0 %
- Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Diethylentriamin, Adipinsäure, Glutarsäure, Bernsteinsäure und Epichlorhydrin
- Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Diethylentriamin, Triethylentetramin, Adipinsäure und Epichlorhydrin.
- Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Adipinsäure, Diethylentriamin, Aminoethylpiperazin und Epichlorhydrin, höchstens 1,0 %. Im Harz darf der Anteil von Aminoethylpiperazin, bezogen auf Adipinsäure, 10 mol% nicht überschreiten.
- Vinylformamid-Vinylamin-Copolymer, höchstens 1,0 %.
- Polyhexamethylen-1,6-diisocyanat, modifiziert mit Polyethylenglykolmonomethylether, höchstens 1,2 %.
- Polyhexamethylen-1,6-diisocyanat, modifiziert mit Polyethylenglykolmonomethylether und N,N-Dimethylaminoethanol, höchstens 1,2 %.
- Terpolymer aus Acrylamid, Diallyldimethylammoniumchlorid und Glyoxal, höchstens 2 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Im Extrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 1,5 mg Glyoxal pro dm2 nachweisbar sein.
- Copolymer aus Hexamethylendiamin und Epichlorhydrin 15 , höchstens 2,0 %
- Copolymer aus Diethylentriamin, Adipinsäure, 2-Aminoethanol und Epichlorhydrin 15, höchstens 0,1 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
- Copolymer aus Diethylentriamin, Adipinsäure, Essigsäure und Epichlorhydrin 15 , höchstens 2,0 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
Dieses Copolymer darf nur zur Herstellung von Küchenrollen verwendet werden.
- Copolymer aus Vinylformamid und Acrylsäure, höchstens 1 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
- Copolymer aus Acrylamid und Diallylamin, höchstens 1,0 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
- Mikrofibrillierte Cellulose, höchstens 5 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Nur für die Verwendung in der mittleren Lage eines mehrlagigen Kartons.
- Mikrofibrillierte Cellulose, hergestellt durch Mahlen von Cellulosefasern und einem Mineral nach Abschnitt A.II (Füllstoffe), höchstens 5 % mikrofibrillierte Cellulose, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Der Fasergehalt der gemahlenen Mischung beträgt 17-50 Gew.-%. 70-80 % der Faserdurchmesser (Anzahlgrößenverteilung) sind kleiner als 100 nm, der mittlere Faserdurchmesser (Anzahlgrößenverteilung) ist 20-40 nm.
- Polyvinylalkohol 11 (Viskosität der 4%igen wässrigen Lösung bei 20 °C, mindestens 5 mPa · s), höchstens 4 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
II. Feuchthaltemittel:
- Glycerin
- Polyethylenglykole mit einem Gehalt an Monoethylenglykol von höchstens 0,2 %
- Harnstoff
- Sorbit
- Saccharose, Glukose, Glukosesirup
- Natriumchlorid, Calciumchlorid
- Natriumnitrat, jedoch nur zusammen mit Harnstoff
Von den genannten Stoffen dürfen insgesamt höchstens 7,0 % verwendet werden.
III. Farbmittel und optische Aufheller:
- Die Farbmittel dürfen nicht auf Lebensmittel überwandern.
Die Prüfung erfolgt nach DIN EN 646 3, wobei die Stufe 5 des dort genannten Graumaßstabes erreicht werden muss.
- Sulfierte Stilbenderivate, höchstens 0,3 %
IV. Mittel zur Oberflächenveredelung und -beschichtung:
- Kunststoffe (z.B. als Folien, Schmelzen, Lösungen, Lacke, Dispersionen) entsprechend den für sie geltenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen.
- Paraffine, mikrokristalline Wachse, niedermolekulare Polyolefine und Polyterpene, soweit sie der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung XXV 17 entsprechen.
Nr. 1, Satz 2 gilt sinngemäß.
- Polyvinylalkohol (Viskosität der 4%igen wässrigen Lösung bei 20 °C mindestens 5 cP).
- Siliconöle mit speziellen Zusatzstoffen gemäß Abschnitt I, Nr. 3 der Empfehlung XV und/oder Siliconharze bzw. Siliconelastomere (Silicongummi) entsprechend den Abschnitten II und III der Empfehlung XV 25
- Chrom(III)chloridkomplexe mit gesättigten geradkettigen Fettsäuren der Kettenlänge C14 und darüber, höchstens 0,4 mg/ dm2 , bezogen auf Chrom.
Im Kaltwasserextrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 0,004 mg 3-wertiges Chrom/ dm2 , jedoch kein 6-wertiges Chrom nachweisbar sein.
- Aluminium-, Calcium-, Natrium-, Kalium- und Ammoniumsalze geradkettiger aliphatischer Carbonsäuren der Kettenlänge C12-C20. Diese müssen folgende Reinheitsanforderungen erfüllen: max. 3 mg/kg Arsen; max. 10 mg/kg Blei; max. 25 mg/kg Zink; max. 50 mg/kg Kupfer und Zink zusammen.
- Kasein (vgl. B I Nr. 2) und pflanzliche Eiweißstoffe
- Die Produktauflistung aus B I Nr. 3 (Stärke)
- Galactomannane 12
- Galactomannanether
10.1 Carboxymethylgalactomannan, Restgehalt an Natriumglykolat höchstens 0,5 %
10.2 Galactomannan 15, behandelt mit 3-Chlor-2-hydroxypropyltrimethylammoniumchlorid oder Glycidyltrimethylammoniumchlorid (Spezifikation:
Epichlorhydrin, max. 1 mg/kg; Stickstoff max. 4,0 %)
- Natriumsalz der Carboxymethylcellulose, technisch rein 16
- Methylcellulose 12
- Hydroxyethylcellulose 12
- Natürliche und künstlich hergestellte wasserunlösliche, gesundheitlich unbedenkliche Mineralstoffe (vgl. A II)
- Alginate 12
- Xanthan 12
- Ammonium-Zirkoniumkarbonat, höchstens 1,0 mg/ dm2 (berechnet als Zirkoniumdioxid, ZrO2)
- Vinylalkohol-Isopropenylalkohol-Copolymerisat.
Die Viskosität der 4%igen wässrigen Lösung muss bei 20 °C mindestens 5 mPa·s betragen.
- Basisches Kalium-Zirkoniumkarbonat, höchstens 1,25 mg/ dm2 , berechnet als ZrO 2
- Di(hydrierte Talgfettsäuren-2-hydroxyethylester)dimethylammoniumchlorid, höchstens 0,06 %
- Imidazoliumverbindungen, 2-(C17- und C17-ungesättigte Alkyl)-1-[2-(C18- und C18-ungesättigte Amido)ethyl]-4,5-dihydro-1-methyl-, Methylsulfate oder Imidazoliumverbindungen, 2-(C17- und C17-ungesättigte Alkyl)-1-[2-(C18- und C18-ungesättigte Amido)ethyl]-4,5-dihydro-1-ethyl-, Ethylsulfate, höchstens 0,5 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
- Phosphorsäureester von ethoxyliertem Perfluorpolyetherdiol, höchstens 1,5 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
- Modifizierte Polyethylenterephthalate, hergestellt aus Polyethylenterephthalat und einer oder mehreren der folgenden Substanzen oder Substanzklassen:
Ethylenglykol und/oder Diethylenglykol, Trimethylolpropan, Pentaerythrit, C16-C22-Fettsäuren und deren Triglyceride, Isophthalsäure sowie Trimellitsäureanhydrid, höchstens 0,1 g/ dm2
- Perfluorpolyetherdicarbonsäure, Ammoniumsalz, höchstens 0,5 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Entsprechend ausgerüstete Papiere dürfen nicht in Kontakt mit wässrigen und alkoholischen Lebensmitteln kommen.
- Copolymer aus 2-Diethylaminoethylmethacrylat, 2,2"-Ethylendioxydiethyldimethacrylat, 2-Hydroxyethylmethacrylat und 3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctylmethacrylat als Acetat und/oder Malat, höchstens 1,2 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
- 2-Propen-1-ol, Reaktionsprodukt mit 1,1,1,2,2,3,3,4,4,5,5,6,6-Tridecafluor-6-Iodhexan, dehydrojodiert, Reaktionsprodukt mit Epichlorhydrin 15 und Triethylentetramin, mit einem Fluorgehalt von 54 %, höchstens 0,5 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
- Copolymer aus Acrylsäure, Methacrylsäure und Polyethylenglykolmethylethermonomethacrylat als Natriumsalz, höchstens 2,6 mg/ dm2
- Copolymer aus 3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctylacrylat, 2-Hydroxyethylacrylat, Polyethylenglykolmonoacrylat und Polyethylenglykoldiacrylat, mit einem Fluorgehalt von 35,4 %, höchstens 0,4 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
- Copolymer aus Methacrylsäure, 2-Hydroxyethylmethacrylat, Polyethylenglykolmonoacrylat und 3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctylacrylat als Natriumsalz, mit einem Fluorgehalt von 45,1 %, höchstens 0,8 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
- Copolymer aus Methacrylsäure, 2-Diethylaminoethylmethacrylat, Acrylsäure und 3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctylmethacrylat, als Acetat, mit einem Fluorgehalt von 45,1 %, höchstens 0,6 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
- Copolymer aus Methacrylsäure, 2-Dimethylaminoethylmethacrylat und 3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctylmethacrylat, als Acetat mit einem Fluorgehalt von 44,8 %, höchstens 0,6 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
- Poly(hexafluorpropylenoxid), Polymer mit 3-N-Methylaminopropylamin, N,N-Dimethyldipropylentriamin und Poly(Hexamethylendiisocyanat), mit einem Fluorgehalt von 59,1 %, höchstens 4 mg/dm2
- Reaktionsprodukt aus Hexamethylen-1,6-diisocyanat (Homopolymer), umgesetzt mit 3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluor-1-octanol, mit einem Fluorgehalt von 48 %, höchstens 0,16 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
- Beschichtungssystem bestehend aus (von außen nach innen): PVOH mit unmodifiziertem Na+-Bentonit (Schichtdicke min. 1 µm), LDPE (Schichtdicke min. 13 µm) und einer metallisierten PE-Schicht (Schichtdicke min. 14,9 µm). Der Bentonit darf höchstens bis zu 10 %, bezogen auf den PVOH, eingesetzt werden.
- Copolymer aus Acrylsäure-2-methyl-2-(dimethylamino)ethylester und 3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctylmethacrylat, N-oxid, Acetat, mit einem Fluorgehalt von 45 %, höchstens 4 mg/ dm2
- Oxidierte Polyethylenwachse, höchstens 10 mg/ dm2
- Copolymer aus Terephthalsäuredimethylester, Ethylenglykol, Propylenglykol, Pentaerythrit, Polyethylenglykol und Polyethylenglykolmonomethylether mit einem Terephthalsäuregehalt von 24 %, höchstens 0,05 mg/ dm2
- Copolymer aus 2-Hydroxyethylmethacrylat, Methacrylsäure, Itaconsäure und 3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctylmethacrylat als Natriumsalz, höchstens 24 mg/ dm2
- Copolymer aus 2-Hydroxyethylmethacrylat, Vinylpyrrolidon, Acrylsäure und 3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctylacrylat als Natriumsalz, mit einem Fluorgehalt von 41,9 %, höchstens 1,0 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
- Konjak 12, höchstens 0,3 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
- Xylitol 11.
- Mikrofibrillierte Cellulose, hergestellt durch Mahlen von Cellulosefasern und einem Mineral nach Abschnitt A.II (Füllstoffe), höchstens 8 % mikrofibrillierte Cellulose, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Der Fasergehalt der gemahlenen Mischung beträgt 17-50 Gew.-%. 70-80 % der Faserdurchmesser (Anzahlgrößenverteilung) sind kleiner als 100 nm, der mittlere Faserdurchmesser (Anzahlgrößenverteilung) ist 20-40 nm.
- Saccharoseester natürlicher Fettsäuren (C16 oder höher) 11 und/oder Zuckerglyceride natürlicher Fettsäuren C 16 oder höher) 11, höchstens 1,5%, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Der Gehalt von Saccharoseestern von Fettsäuren mit einer Kettenlänge von C14 oder niedriger darf 1 % nicht übersteigen.
- Mono- und Diglyceride natürlicher Fettsäuren (C14 oder höher) 11.
- α-1,3-Glucan, enzymatisch hergestellt, behandelt mit 3-Chlor-2-hydroxypropyltrimethylammoniumchlorid oder Glycidyltrimethylammoniumchlorid (Spezifikation des ka > tionisierten Glucans 15: Epichlorhydrin, max. 1 mg/kg; Stickstoff, max. 4,0 %; Summe von (2,3-Dihydroxypropyl)-trimethylammoniumchlorid und (3-Hydroxypropenyl)-trimethylammoniumchlorid max. 400 mg/kg alpha-1,3-glucan), max. 50 mg/ dm2.
.
| Bedingungen für die Verwendung von wiedergewonnenen Fasern als Papierrohstoffe | Anhang (zur Empfehlung XXXVI) |
Grundsätzlich müssen die aus wiedergewonnenen Fasern gefertigten Erzeugnisse den sonstigen Anforderungen der Empfehlung XXXVI entsprechen.
Zusätzliche Anforderungen bestehen hinsichtlich von Stoffen, die z.B. als Bestandteile von Druckfarben oder Klebstoffen in den als Rohstoff verwendeten Altpapieren vorhanden sein können.
Bezüglich der Übereinstimmung mit den Regeln der guten Herstellungspraxis ist dem möglichen Vorhandensein solcher Stoffe, abhängig von der vorgesehenen Verwendung der aus wiedergewonnenen Fasern hergestellten Papiere, Kartons und Pappen, durch eine sorgfältige Auswahl der Altpapierqualitäten 32 und die Anwendung von geeigneten Reinigungstechnologien Rechnung zu tragen.
Darüber hinaus ist im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen des Art. 3 der Verordnung 1935/2004/EG eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Analytik der Erzeugnisse hinsichtlich des möglichen Übergangs von gesundheitlich bedenklichen Stoffen auf Lebensmittel geboten.
Nachfolgend sind die entsprechend dem gegenwärtigen Stand des Wissens bekannten Substanzen aufgeführt, die über das Papier-Recycling eingetragen werden können und die eine besondere Kontrolle erfordern.
Die angegebenen Beschränkungen in Bezug auf ihren Gehalt bzw. ihren Übergang auf Lebensmittel sind einzuhalten.
|
Substanz |
Gehalt im fertigen Papier |
Übergang auf Lebensmittel 33 |
| 4,4"-Bis(dimethylamino)-benzophenon 3 | | n. n. (NG 0,01 mg/kg) |
Phthalate
Diethylhexylphthalat
Di-nbutylphthalat
Diisobutylphthalat
| |
höchstens 0,6 mg/kg
höchstens 0,12 mg/kg
höchstens 0,15 mg/kg
Die Summe aus DBP, DIBP und DEHP, berechnet als DEHP-Äquivalente unter Verwendung der unten stehenden Gleichung darf 0,6 mg/kg nicht überschreiten.
DBP x 5 + DIBP x 4 + DEHP x 1 |
| Benzophenon | | höchstens 0,6 mg/kg |
| Bisphenol A 3 | | höchstens 0,05 mg/kg |
| Bisphenol S 3 | | höchstens 0,05 mg/kg |
| Diisopropylnaphthalin | so gering wie technisch möglich | |
Bei trockenen, nichtfettenden Lebensmitteln mit großer Oberfläche, wie z.B. Mehl, Gries, Reis, Frühstückscerealien, Semmelbrösel, Zucker und Salz, muss in besonderem Maße der Übergang von flüchtigen und hydrophoben Stoffen über die Gasphase berücksichtigt werden.
Dem kann z.B. durch die zusätzliche Verwendung von geeigneten Zwischenverpackungen Rechnung getragen werden.
1) Zur Orientierung bezüglich der Einhaltung der Verantwortung des Herstellers können u. a. folgende Regelwerke bzw. Bewertungen zu Rate gezogen werden:
Andere Empfehlungen des BfR, Bewertungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit bzw. des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (Scientific Committee on Food - SCF), Verordnung (EU) Nr. 10/2011, europäische Regelungen zu Lebensmittelzusatzstoffen oder Trinkwasser.
Darüber hinaus kann eine eigenverantwortliche Bewertung durch den Hersteller erfolgen.
2) Bestimmung des Übergangs antimikrobiell wirksamer Bestandteile gem. DIN EN 1104
3) Die Prüfung entfällt bei der Untersuchung von Papier, Karton und Pappe, die für den Kontakt mit trockenen und gleichzeitig nicht fettenden Lebensmitteln, wie z.B. Mehl, Gries, Reis, Frühstückscerealien, Semmelbrösel, Zucker und Salz, bestimmt sind.
4) Die Prüfung entfällt bei der Untersuchung von Papieren, Kartons und Pappen, für ausschließlich fettende Lebensmittel, wie z.B. Butter oder Pflanzenfette, sowie für Lebensmittel, die gemäß Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ausschließlich mit Lebensmittelsimulanz E zu prüfen sind.
5) Sollte die tatsächliche Verwendung nicht bekannt sein, ist der Übergang im Lebensmittel mit einem Verhältnis von Fläche zu verpacktem Lebensmittel von 13,3 dm2 /kg Lebensmittel unter den ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen hinsichtlich Art und Dauer des Kontakts, der Kontakttemperatur und des Lebensmittels zu prüfen.
6) Zusätzliche Hinweise zur Bestimmung von Aluminium im Wasserextrakt siehe:
Methodensammlung Papier, Karton und Pappe (https://www.bfr.bund.de/de/methodensammlungpapierkartonundpappe-32620.html).
7) Nachweis der Verwendung verbotener Azofarbstoffe gem. Methode B 82.02-2 in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 LFGB
8) Zur Bestimmung primärer aromatischer Amine in den Wasserextrakten siehe:
Methodensammlung Papier, Karton und Pappe (https://www.bfr.bund.de/de/methodensammlung_papier__karton_und_pappe-32620.html).
9) Rohstoffadditive gehören seit dem Jahr 2013 nicht mehr zum Geltungsbereich dieser Empfehlung (siehe Vorbemerkungen, Nummer 2). Folgende Substanzen sind vor Einführung dieser Regelung bewertet und in diese Empfehlung aufgenommen worden: a) Xylanase (In den Fertigerzeugnissen darf keine Restaktivität des Enzyms nachweisbar sein.), b) Diethylentriaminpentamethylenphosphonsäure, höchstens 0,22 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff, c) Kaliumsulfit, höchstens 0,01 %, d) Iminodibernsteinsäure, Di-Natriumsalz, höchstens 0,17 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
Der Einsatz der zuvor genannten Substanzen unter Beachtung der oben genannten Einschränkungen entspricht weiterhin dieser Empfehlung.
Die Verwendung von Anthrachinon als Rohstoffadditiv wird nicht weiter empfohlen.
10) Die Mikrokapseln dienen der Verringerung der Papierdichte.
Der Initiator Bis(4-tertbutylcyclohexyl)peroxidicarbonat darf höchstens bis zu 0,45 %, bezogen auf die Mikrokapseln, eingesetzt werden.
11) Die Substanz muss den jeweiligen Reinheitsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 entsprechen.
12) Es gelten die Reinheitsanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, sowie max. 3 mg/kg Arsen; max. 10 mg/kg Blei; max. 25 mg/kg Zink; max. 50 mg/kg Kupfer und Zink zusammen.
13) Native Lebensmittelstärke ist ein Kohlenhydratpolymer, das fast ausschließlich aus a-D-Glucose Einheiten zusammengesetzt ist und das in körniger Form aus den Organen bestimmter Pflanzen gewonnen wird.
14) Es wird auf die Methode zur Analyse von Tabakzusatzstoffen "Bestimmung der Dialdehydeinheiten in Oxi- bzw. Dialdehydstärke" verwiesen, Bundesgesundheitsblatt 8 (1965) 110.
15) 1,3-Dichlor-2-propanol darf im Wasserextrakt der Fertigerzeugnisse nicht nachweisbar sein (Nachweisgrenze 2 µg/l). Der Übergang von 3-Monochlor-1,2-propandiol in den Wasserextrakt der Fertigerzeugnisse soll so gering wie technisch möglich sein, ein Richtwert von 12 µg/l soll in keinem Fall überschritten werden.
16) Der Gehalt an Natriumglykolat darf 12 % nicht überschreiten.
17) Empfehlung XXV."Hartparaffine, mikrokristalline Wachse und deren Mischungen mit Wachsen, Harzen und Kunststoffen"
18) Empfehlung II."Weichmacherfreies Polyvinylchlorid ..."
19) Ethylenimin darf im Harz/Polymer nicht nachweisbar sein (Nachweisgrenze 0,1 mg/kg).
20) Als Formulierungshilfsmittel können Kohlenwasserstoff-Lösemittel (paraffinisch, naphthenisch, mit einer Kohlenstoffzahl C10 - C20) verwendet werden, die den Reinheitsanforderungen für flüssige Paraffine (s. 155. Mitt., Bundesgesundheitsblatt 25 (1982) 192) entsprechen.
Der Übergang der Anteile mit einer Kohlenstoffzahl von C10 - C16 auf Lebensmittel darf den vorübergehend festgesetzten Wert von 12 mg/kg nicht überschreiten.
Für Anteile mit einer Kohlenstoffzahl von C16 - C20 darf der Übergang auf Lebensmittel den vorübergehend festgesetzten Wert von 4 mg/kg nicht überschreiten.
21) Der Fabrikationshilfsstoff zieht auf die Cellulosefaser fest auf. Sofern jedoch unter bestimmten Anwendungsbedingungen nennenswerte Anteile des Fabrikationshilfsstoffes oder seiner Umwandlungsprodukte aus dem Papier auswandern können, werden Untersuchungsvorschriften später veröffentlicht.
22) Dimethylamin darf im Wasserextrakt nicht nachweisbar sein (Erfassungsgrenze: 0,002 mg/ dm2.
23) Der Restgehalt an monomerem Acrylamid darf, bezogen auf das Reaktionsprodukt aus Polyacrylamid mit Formaldehyd und Dimethylamin, 0,1 % nicht überschreiten.
24) Der Fabrikationshilfsstoff wird bei der Papierherstellung ausgewaschen.
25) Empfehlung XV. "Silikone"
26) In den Fertigerzeugnissen darf keine Restaktivität des Enzyms nachweisbar sein.
27) Die Beschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bezüglich Nonylphenolethoxylat sind einzuhalten.
28) Wässrigen Lösungen mit einem Gehalt von 20 - 25 % dieser Schaumverhütungsmittel dürfen als Emulgatoren höchstens 2 % flüssige Paraffine, Natriummonoalkyldialkylphenoxybenzoldisulfonat, höchstens 2 %, und insgesamt 2 % Alkyl- und Alkylaryloxethylate und ihre Schwefelsäureester zugesetzt werden.
Die flüssigen Paraffine müssen den "Reinheitsanforderungen an flüssige Paraffine" entsprechen (155. Mitt.: Bundesgesundheitsblatt 25 (1982) 192).
29) Kurzbezeichnung:
Tetramethylolacetylendiharnstoff (Tetramethylolglycoluril), im chemischen Gleichgewicht mit Trimethylolacetylendiharnstoff, Dimethylolacetylendiharnstoff, Monomethylolacetylendiharnstoff, Acetylendiharnstoff und Formaldehyd
30) Als Stabilisator für Natriumhypochlorit dürfen 0,05 % 5,5-Dimethylhydantoin, auch in Form des Natriumsalzes, bezogen auf den trockenen Faserstoff, verwendet werden.
31) Die Begrenzungen beziehen sich auf die Verwendung der Stoffe als Schleimverhinderungsmittel bzw. Konservierungsstoff bei der Papierherstellung.
Einträge aus anderen Verwendungen (z.B. in Dispersionen entsprechend Empfehlung XIV oder in Druckfarben) müssen den in diesen Bereichen festgelegten Beschränkungen entsprechen.
In den Extrakten der Fertigerzeugnisse dürfen jedoch insgesamt nicht mehr als die nachfolgend aufgeführten Mengen nachweisbar sein:
- Mischung aus 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on, ca. 3 Teile, und 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on, ca. 1 Teil: 25 µg/ dm2
- 1,2-Benzisothiazolin-3-on: 80 µg/ dm2
- 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on: 80 µg/ dm2
- 2,2'-Dithiobis[N-methylbenzamid] und seine Hydrolyseprodukte 2-Methyl-1,2-benzothiazol-3(2H)-on und 2-Mercapto-N-methylbenzamid: insgesamt nicht mehr als 30 µg/dm2, bestimmt in einem Dimethylsulfoxid-Extrakt.
32) Ausgenommen sind jedoch die Sorte 5.01 (Altpapier, gemischt; vgl. Liste der Europäischen Standardsorten für Altpapier und Pappe, DIN EN 643) sowie, Papiere, Kartons und Pappen aus Gesamtmüll-Sortieranlagen und aus der Mehrkomponenten-Erfassung.
33) Die Prüfung kann mit einem geeigneten Lebensmittelsimulanz erfolgen.
Bei Prüfung nach DIN EN 14338 ist das erhaltene flächenbezogene Ergebnis umzurechnen in mg/kg Lebensmittel unter Anwendung des Verhältnisses Kontaktfläche zu Volumen des Lebensmittels bei der tatsächlichen oder ungünstigsten geplanten Verwendung.