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BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt
XLIII. Poly(4-methylpenten-1)
Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
- Stand vom 01.01.2010 -
(Bundesgesundheitsbl. Nr. 2/2010 S. 86)
Gegen die Verwendung von Poly(4-methylpenten-1) bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestehen keine Bedenken, sofern die Bedarfsgegenstände sich für den vorgesehenen Zweck eignen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Schmelzindex, bestimmt nach DIN EN ISO 1133, des Polymerisates darf nicht über 200 (5 kp, 260 °C) liegen.
Das Poly(4-methylpenten-1) darf mit höchstens 50 % Polypropylen vermischt werden, sofern es der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung VII entspricht.
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1) Aluminiumoxid, Eisenoxid und Titandioxid sind als Additive gemäß Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zugelassen.
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