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MargMFV - Margarine- und Mischfettverordnung
Verordnung über Margarine- und Mischfetterzeugnisse
Vom 31. August 1990
(BGBl. 1990 vom 25.07.1990 S. 1471; .... 08.06.1999 S. 1264; 01.09.2005 S. 2618 05; 08.05.2008 S. 797 08; 14.07.2010 S. 929 10; 17.12.2010 S. 2132 10a; 05.07.2017 S. 2272 17; 24.11.2025 Nr. 280 25)
Gl.-Nr.: 7842-11
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Normen für Streichfette mit Ausnahme der Milch-streichfette.
§ 2 Zusatz von Vitamin A und D 25
Margarine- und Mischfetterzeugnissen darf Vitamin A und Vitamin D in Form der gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 in der Fassung vom 25. Juni 2024 zugelassenen Vitaminverbindungen wie folgt zugesetzt werden:
Margarineschmalz oder Mischfettschmalz, das den in der Anlage vorgeschriebenen Anforderungen nicht entspricht, darf nicht in den Verkehr gebracht werden.
§ 4 Kennzeichnungsvorschriften 17 25
(1) Für Margarineschmalz und Mischfettschmalz sind die in der Anlage vorgesehenen Bezeichnungen die Bezeichnungen der Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
(2) Bei Erzeugnissen mit einem Gesamtfettgehalt von 50 Gramm pro 100 Gramm in Massenanteilen und weniger ist ein Hinweis anzubringen, dass das Erzeugnis zum Braten nicht geeignet ist, und zwar
(3) Es ist verboten, eine Verkehrsbezeichnung, die nach Anhang VII Teil VII Abschnitt I Unterabsatz 3 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 17. Dezember 2013 einem bestimmten Erzeugnis vorbehalten ist, für ein anderes als ein dort genanntes Erzeugnis zu verwenden.
(1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestelltes Margarineschmalz oder Mischfettschmalz (ausländisches Margarineschmalz oder Mischfettschmalz), das nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, darf vorbehaltlich des Absatzes 2 in den Verkehr gebracht werden, wenn
(2) Ausländisches Margarine- und Mischfettschmalz, das in wesentlichen charakteristischen Merkmalen, insbesondere hinsichtlich des Fettgehalts und der Verwendung von Ausgangsstoffen, von inländischen Erzeugnissen abweicht, darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach § 4 und nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 die Beschreibung der Abweichung auf der Fertigpackung oder dem Hinweisschild deutlich lesbar angegeben ist. Der Hinweis ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzugeben, sofern nicht durch eine Angabe im Zutatenverzeichnis eine Irreführung des Verbrauchers ausgeschlossen werden kann. Zusätzlich darf auch die Bezeichnung des Lebensmittels des Herstellungslandes verwendet werden.
§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 08 10 10a 17
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 ausländisches Margarineschmalz oder ausländisches Mischfettschmalz, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist, in den Verkehr bringt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang VII Teil VII
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
| Anlage (zu § 3) |
| 1 | 2 | 3 |
| Bezeichnung | Herstellungsweise Zusammensetzung | Fettgehalt in 100 Gewichtsteilen |
| I. Margarineschmalz (Schmelzmargarine) | hergestellt aus genußtauglichen Fettstoffen pflanzlicher oder tierischer Herkunft, keine Emulsion, aromatisiert, in der Regel kräftig gelb und einem Höchstgehalt an Milchfett von 3% des Gesamtfettgehaltes | mindestens 99 |
| II. Mischfettschmalz (Schmelzmischfett) | hergestellt aus genußtauglichen Fettstoffen pflanzlicher und tierischer Herkunft, keine Emulsion; Milchfettan- teil am Gesamtfett 10% bis 80% | mindestens 99 |
ENDE