Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung *
Vom 8. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 39 vom 10.07.2009 S. 1769; 02.01.2023 Nr. 3 23)
Gl-Nr.: 2125-40-12
Archiv 2005
Die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe dürfen den in dieser Anlage bezeichneten Tieren für die dort genannten Anwendungsgebiete nicht zugeführt werden.
Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe, deren Anwendung nicht nach § 1 ausgeschlossen ist, dürfen Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur zugeführt werden, wenn diese Tiere in den Anlagen bezeichnet sind. Die Stoffe dürfen nur für die dort genannten Anwendungsgebiete unter den dort aufgeführten Bedingungen zugeführt werden, sofern sie
(1) Lebensmittel, die von Tieren gewonnen wurden, denen Stoffe entgegen § 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder entgegen § 2 in Verbindung mit Anlage 2 oder 3 zugeführt worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
(2) Die in Anlage 1 genannten Stoffe dürfen für eine nach den Vorschriften dieser Verordnung verbotene Anwendung nicht in den Verkehr gebracht werden. Die in Anlage 2 genannten Stoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie zur Anwendung bei den in dieser Anlage bezeichneten Tieren und für die dort genannten Anwendungsgebiete bestimmt sind.
Die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe werden, soweit sie nicht Stoffe mit pharmakologischer Wirkung sind, den Stoffen mit pharmakologischer Wirkung gleichgestellt.
Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, ist nach § 58 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches strafbar.
Unberührt bleiben futtermittelrechtliche Vorschriften, nach denen Stoffe als Futtermittel oder als Zusatzstoffe zu Futtermitteln in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen.
§ 7 Weggefallen
§ 8 (Inkrafttreten)
| Anlage 1 (zu den § § 1, 3 und 4) |
| Lfd. Nr. | Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen) | Tiere | Anwendungsgebiete, für die die Anwendung ausgeschlossen ist |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Stoffe mit antimikrobieller Wirkung wie Antibiotika und Sulfonamide sowie sonstige Stoffe mit konservierender oder antioxydierender Wirkung | alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen | Beeinflussung der Haltbarkeit der von ihnen gewonnenen Lebensmittel |
| 2 | Papain und andere Stoffe mit proteolytischer Wirkung (Zartmacher) | alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen | Beeinflussung der Beschaffenheit der von ihnen gewonnenen Lebensmittel |
| 3 * | Thyreostatika | alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen | alle Anwendungsgebiete |
| 4 * | Stilbene, Stilbenderivate, ihre Salze und Ester | alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen | alle Anwendungsgebiete |
| 5 * | 17β-Östradiol oder seine esterartigen Derivate | alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen | alle Anwendungsgebiete |
| *) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 LFGB. | |||
| Anlage 2 (zu den § § 2 und 3) |
| Lfd. Nr. | Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen) | Tiere | Anwendungsgebiete, für die die Anwendung möglich ist | Bedingungen |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 1 * | (weggefallen) | |||
| 2 * | Beta-Agonisten mit anaboler Wirkung | Rinder | Induktion der Tokolyse | Verabreichung nur als Injektion durch einen Tierarzt |
| 3 * | Beta-Agonisten mit anaboler Wirkung | Equiden | Induktion der Tokolyse; Behandlung von Atem-Störungen; Hufrollenerkrankung; Hufrehe | im Falle der Induktion der Tokolyse Verabreichung nur durch einen Tierarzt |
| *) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 LFGB. | ||||
| Anlage 3 (zu den § § 2 und 3 Absatz 1) |
| Lfd. Nr. | Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen) | Tiere | Anwendungsgebiete, für die die Anwendung möglich ist | Bedingungen |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 1 * | Stoffe mit östrogener Wirkung (ausgenommen 17β-Östradiol und seine esterartigen Derivate) und Stoffe mit androgener oder gestagener Wirkung (einschließlich Stoffe der lfd. Nummern 2 und 4) | alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, außer Masttiere | Brunstsynchronisation; Vorbereitung von Spender- oder Empfängertieren für Embryotransfer | Verabreichung an eindeutig identifizierte Nutztiere |
| 2 * | Testosteron, Progesteron oder Derivate dieser Stoffe, die nach der Resorption an der Verabreichungsstelle leicht wieder in die Ausgangsverbindung zurückgeführt werden | alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, außer Masttiere | Fruchtbarkeitsstörung bei Einzeltieren; Abbruch einer unerwünschten Trächtigkeit | nur als Injektion oder im Falle der Behandlung von Funktionsstörungen der Eierstöcke auch als Vaginalspiralen; Verabreichung nur durch einen Tierarzt an eindeutig identifizierte Nutztiere |
| 3 * | Stoffe mit androgener Wirkung | Fische (außer Masttiere) | sexuelle Inversion während der ersten drei Lebensmonate | |
| 4 * | Allyltrenbolon (Altrenogest) | Equiden (außer Masttiere) | Fruchtbarkeitsstörungen bei Einzeltieren | nur orale Anwendung |
| *) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 LFGB. | ||||
Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung vom 08. Juli 2009
Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken sowie zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren vom 16. März 2009 (BGBl I S. 510, 740) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der seit dem 21. März 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 07. März 2005 (BGBl. I S. 730),
2. den am 5. November 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl I S. 3098),
3. den am 20. mai 2008 in Kraft getrenen Artikel 2 der Verordnung vom 08. Mai 2008 (BGBl I S 797),
4. den am 21. März 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2009 (BGBl I S. 510, 740).
Bonn, den 08. Juli 2009
| ENDE |