Änderungstext

Fünfte Verordnung
zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
*) **)

Vom 20. November 2000
(BGBl. I 2000 S. 1574)



Es verordnen das Bundesministerium für Gesundheit

das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

jeweils auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288):

Artikel 1
Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung

Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082) wird wie folgt geändert:

1. § 3a wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 3a Kenntlichmachung

Die Behandlung von Zitrusfrüchten mit Thiabendazol nach der Ernte zum Zwecke der Haltbarmachung muss bei der Abgabe an den Verbraucher durch die Angabe "konserviert mit Thiabendazol" kenntlich gemacht sein. Die Angabe ist gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar auf der Packung, der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, auf der Umhüllung oder, sofern die Erzeugnisse lose abgegeben werden, auf einem Schild neben der Ware oder in einem Aushang oder einer schriftlichen Aufzeichnung oder auf vergleichbare Weise jeweils am Ort der Abgabe, sofern die Angabe dem jeweiligen Lebensmittel zuzuordnen ist, anzugeben. Bei der Abgabe von Zitrusfrüchten an andere Personen als Verbraucher ist die Behandlung mit Thiabendazol durch die Angabe nach Satz 1 auf einer Außenfläche der Packungen oder Behältnisse kenntlich zu machen.

" § 3a Kenntlichmachung

(1) Die Behandlung von Zitrusfrüchten mit Thiabendazol nach der Ernte zum Zwecke der Haltbarmachung muss bei der Abgabe an den Verbraucher durch die Angabe "konserviert mit Thiabendazol" nach Absatz 3 kenntlich gemacht werden.

(2) Die Behandlung von Kartoffeln mit Chlorpropham, Imazalil und Thiabendazol nach der Ernte zum Zwecke der Haltbarmachung muss bei der Abgabe an den Verbraucher durch die Angabe "nach der Ernte behandelt" nach Absatz 3 kenntlich gemacht werden.

(3) Die Angabe nach Absatz 1 oder 2 ist jeweils gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar auf der Packung, der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, auf der Umhüllung oder, sofern die Erzeugnisse lose abgegeben werden, auf einem Schild neben der Ware oder in einem Aushang oder einer schriftlichen Aufzeichnung oder auf vergleichbare Weise jeweils am Ort der Abgabe, sofern die Angabe dem jeweiligen Lebensmittel zuzuordnen ist, anzugeben. Bei der Abgabe von Erzeugnissen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 an andere Personen als Verbraucher erfolgt Kenntlichmachung der Behandlung durch die vorgeschriebene Angabe auf einer Außenfläche der Packungen oder Behältnisse."

2. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(1a) Nach § 57 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang Nr. I.1 der Verordnung (EG) Nr. 194/97 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt.

(2) Wer eine Handlung nach Absatz 1 leichtfertig begeht, handelt nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(2a) Wer eine Handlung nach Absatz 1a fahrlässig begeht, handelt nach § 58 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 4 Lebensmittel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht.

" § 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 3a Abs. 1 oder 2 bei der gewerbsmäßigen Abgabe von Lebensmitteln an den Verbraucher den Gehalt des Stoffes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht.

(3) Nach § 57 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang Nr. I.1 der Verordnung (EG) Nr. 194/97 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt.

(4) Wer eine Handlung nach Absatz 1 leichtfertig begeht, handelt nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(5) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(6) Wer eine Handlung nach Absatz 3 fahrlässig begeht, handelt nach § 58 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 4 Lebensmittel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die in § 3a Abs. 2 aufgeführten Erzeugnisse dürfen noch bis zum 1. Dezember 2001 ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung an den Verbraucher abgegeben werden."

4. Anlage 1 Liste A wird wie folgt geändert:

a) Nach der Position "Asulam" wird folgende Position eingefügt:

Azoxystrobin 131860-33-8 Methyl-(E)-2-[2-[6-(2-cyano-phenoxy)- pyrimidin-4-yloxy] phenyl]-3-methoxy-acrylat   0,05 2 ) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Eier
0,01 2 ) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis."

b) In der Position "Thiabendazol" wird die Angabe "0,1 Kuhmilch, Rindfleisch, Rinderleber, Rinderniere, Schaffleisch, Schafleber, Schafmilch, Schafniere, Ziegenfleisch, Ziegenleber, Ziegenmilch, Ziegenniere" durch die Angabe "0,1 Rindfleisch, Schaffleisch, Ziegenfleisch, Kuhmilch, Schafmilch, Ziegenmilch" ersetzt.

5. In Anlage 1 Liste B, Position "Polychlorterpene (Camphechlor, Stroban und andere polychlorierte Terpene)" wird nach der Angabe 0,1 mg/kg die Angabe "0,05 1 ) Eier, Geflügelfleisch, Geflügelfleischerzeugnisse, Geflügelfett" eingefügt.

6. Anlage 2 Liste A wird wie folgt geändert:

a) In der Position "Abamectin, Avermectin B1a, Avermectin B1b" wird bei der Höchstmenge 0,02 mg/kg die Angabe "essbarer" durch die Angabe "genießbarer" ersetzt.

b) Die Position "Acephat" wird wie folgt gefasst:

Acephat 0560-19-1 O,S-Dimethyl-N-acetyl-amidothiophosphat   3 Bohnen und Erbsen mit Hülsen (frisch)
2 Kohlgemüse außer Blattkohle, Pflaumen
1 Kernobst, Salat, Zitrusfrüchte
0,5 Auberginen, Tomaten
0,2 Artischocken, Pfirsiche
0,1 Hopfen, Tee, teeähnliche Erzeugnisse
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel

c) Die Position "Azoxystrobin" wird wie folgt geändert:

aa) Bei der Höchstmenge 2 mg/kg wird vor der Angabe "Trauben" die Angabe "Tomaten," eingefügt.

bb) Nach der Höchstmenge 2 mg/kg wird die Höchstmenge "0,5 Cucurbitaceen mit genießbarer und ungenießbarer Schale" eingefügt.

cc) Bei der Höchstmenge 0,1 mg/kg wird nach der Angabe "Bananen" die Angabe " , Hopfen, Schalenfrüchte, Tee" angefügt.

d) Die Position "Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyl" wird wie folgt gefasst:

Benomyl 17804-35-2 Methyl-1-(butylcarbamoyl) benzimidazol-2-yl-carbamat insgesamt berechnet als Carbendazim 5 Salat, Zitrusfrüchte
Carbendazim 10605-21-7 Methyl-benzimidazol-2-yl-carbamat 3 Kartoffeln, Kopfkohle außer Rosenkohl
Thiophanat-methyl 23564-05-8 Dimethyl-4,4:-o-phenylen-bis-(3-thioallophanat) 2 Bohnen (Hülsenfrucht), Kernobst, Rhabarber, Stangensellerie, Trauben
1 Aprikosen, Bananen, Pfirsiche, Zuchtpilze
0,5 Auberginen, Gurken außer Einlegegurken, Melonen, Kürbisse, Pflaumen, Rosenkohl, Tomaten
0,3 Zucchini
0,2 Sojabohnen
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel

e) Nach der Position "Carboxin" wird folgende Position eingefügt:

Carfentrazon-ethyl

128639-02-1 Ethyl-2-chlor-3-{2-chlor-4- fluor-5-[4-difluormethyl-4,5- dihydro-3-methyl-5-oxo-1H-1,2,4- triazol-1-yl]-phenyl }-propionat   0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel

f) In der Position "Captan, Folpet" wird vor der Höchstmenge 3 mg/kg die Höchstmenge "120 Hopfen" eingefügt.

g) Die Position "Chlorpyrifos" wird wie folgt gefasst:

Chlorpyrifos 2921-88-2 O,O-Diethyl-O-3,5,6-trichlor-2- pyridyl-thiophosphat   3 Bananen
2 Kiwis, Mandarinen
1 Artischocken, Johannisbeeren, Kopfkohl, Stachelbeeren
0,5 Chinakohl, Brombeeren, Himbeeren, Kernobst, Solanaceen, Trauben, teeähnliche Erzeugnisse
0,3 Kirschen, Zitrusfrüchte außer Zitronen und Mandarinen
0,2 Erdbeeren, Gerste, Pfirsiche, Pflaumen, Radieschen, Rettich, Rohkaffee, Speisezwiebeln, Zitronen
0,1 Hopfen, Karotten, Tee
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel

h) Die Position "Chlorpyrifos-methyl" wird wie folgt gefasst:

5598-13-0 Chlorpyrifos-methyl O,O-Dimethyl-O-3,5,6-trichlor-2- pyridyl-thiophosphat "     Getreide
Mandarinen
Erdbeeren, Kernobst, Orangen, Pfirsiche, Solanaceen
Zitronen
Kamille, Trauben
Hopfen, Tee
andere pflanzliche Lebensmittel

i) Die Position "Chlorthalonil" wird wie folgt gefasst:

Chlorthalonil 1897-45-6 2,4,5,6-Tetrachlorisophthalonitril   50 Hopfen
10 Johannisbeeren, Porree, Stangensellerie, Stachelbeeren, Strauchbeerenobst
5 Einlegegurken, frische Kräuter, Frühlingszwiebeln
3 Blumenkohle, Erdbeeren, Keltertrauben, Kopfkohl
2 Erbsen mit Hülsen (frisch), Preiselbeeren, Solanaceen, Zuchtpilze
1 Aprikosen, Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Gurken außer Einlegegurken, Karotten, Kernobst, Pfirsiche, Tafeltrauben
0,5 Knollensellerie, Knoblauch, Rosenkohl, Speisezwiebeln, Schalotten
0,2 Bananen
0,1 Gerste, Hafer, Roggen, Tee, Triticale, Weizen
0,05 Erdnüsse, Bohnen ohne Hülsen (frisch)
0,01 andere pflanzliche Lebensmittel

j) In der Position "Clomazone" wird bei der Höchstmenge 0,01 mg/kg die Angabe "Raps" durch die Angabe "Rapssamen" ersetzt.

k) In der Position "Cyhexatin (Plictran); Azocyclotin" wird die Angabe "(Plictran)" gestrichen.

l) Die Position "Cypermethrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische" wird wie folgt gefasst:

Cypermethrin 52315-07-8 Cyano(3-phenoxyphenyl)-methyl- 3-(2,2-dichlorethenyl)-2,2- dimethylcyclopropan-carboxylat Summe der Isomeren 30 Hopfen
2 Artischocken, Aprikosen, frische Kräuter, Pfirsiche, Salatarten, Wildfrüchte, Zitrusfrüchte
1 Blattkohle, Kernobst, Kirschen, Pflaumen, wild wachsende Pilze
0,5 Blumenkohle, Bohnen und Erbsen mit Hülsen (frisch), Kopfkohle, Porree, Spinat und verwandte Arten, Solanaceen, Strauchbeerenobst, Tee, Trauben
0,2 Baumwollsaat, Cucurbitaceen mit genießbarer oder ungenießbarer Schale, Gerste, Hafer, Kohlrabi, Leinsamen, Mohnsamen, Rapssamen, Sesamsamen, Sonnenblumenkerne
0,1 Knoblauch, Schalotten, tee-ähnliche Erzeugnisse, Speisezwiebeln
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel

m) Nach der Position "Cyproconazol" wird folgende Position eingefügt:

Cyprodinil 121552-61-2 4-Cyclopropyl-6-methyl-2- phenylamino-pyrimidin   2 Trauben
1 Erdbeeren
0,3 Triticale, Weizen
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel

n) Die Position "Deltamethrin" wird wie folgt gefasst:

Deltamethrin 52918-63-5 (S)-a-Cyano-3-phenoxy-benzyl(1R,3R)-3-(2,2-dibromvinyl)-2,2-dimethyl-cyclopropancarboxylat   5 Hopfen, Tee
2 Rohkaffee
1 Getreide, Hülsenfrüchte
0,5 Blattkohle, Blattgemüse und frische Kräuter außer Brunnenkresse und Chicorée, Brombeeren, Himbeeren, Kartoffeln (gelagert)
0,2 Bohnen mit Hülsen (frisch),
0,1 Johannisbeeren, Porree, Solanaceen, Stachelbeeren Artischocken, Blumenkohle, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Erbsen mit Hülsen (frisch), Frühlingszwiebeln, Kernobst, Knoblauch, Kopfkohle, Oliven, Rapssamen, Schalotten, Speisezwiebeln, Steinobst, Trauben
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel

o) Die Position "Dicofol" wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Höchstmenge 50 mg/kg wird die Höchstmenge "20 Tee" eingefügt.

bb) Bei der Höchstmenge 2 mg/kg wird die Angabe " , Tee" gestrichen.

p) In der Position "Difenoconazol" wird bei der Höchstmenge 0,2 mg/kg vor der Angabe "Rapssamen" die Angabe "Kernobst," eingefügt.

q) In der Position "Dimethomorph" wird vor der Höchstmenge 2 mg/kg die Höchstmenge "50 Hopfen" eingefügt.

r) Die Position "Dithiocarbamate" wird wie folgt gefasst:

Dithiocarbamate     insgesamt berechnet als Schwefelkohlenstoff 25 Hopfen
5 Johannisbeeren, Salatarten, frische Kräuter, Stachelbeeren, Zitrusfrüchte
3 Kernobst, Porree, Tomaten
2 Aprikosen, Einlegegurken, Erdbeeren, Gerste, Hafer, Pfirsiche, Solanaceen außer Tomaten, Trauben, Zucchini
1 Blumenkohle, Bohnen mit Hülsen (frisch), Erbsen mit Hülsen (frisch), Kirschen, Kopfkohle, Pflaumen, Roggen, Weizen
0,5 Blattkohle, Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Gurken außer Einlegegurken, Knoblauch, Rapssamen, Schalotten, Speisezwiebeln, Stangensellerie
0,3 Brunnenkresse
0,2 Chicorée, Karotten, Knollensellerie, Radieschen, Rettich, Schwarzwurzeln
0,1 Bohnen ohne Hülsen (frisch), Erbsen ohne Hülsen (frisch), Kohlrabi, übrige Ölsaat, Schalenfrüchte, Tee
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel

s) Nach der Position "Fenfuram" wird folgende Position eingefügt:

Fenhexamid 126833-17-8 1-Methyl-cyclohexan-carbonsäure-(2,3-dichlor-4- hydroxy-phenyl)-amid   5 Kirschen, Kleinfrüchte und Beeren, Strauchbeerenobst
3 Erdbeeren, Trauben
2 Pflaumen
1 Tomaten
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel

t) Die Position "Fenvalerat einschließlich anderer verwandter Isomerengemische" wird wie folgt gefasst:

Fenvalerat einschließlich anderer verwandter Isomerengemische 51630-58-1 (R,S)-a-Cyano-3-phenoxy-benzyl-(R,S)-2-(4-chlor-phenyl)- 3-methylbutyrat Summe der Isomeren 10 Tee
5 Hopfen
1 Kernobst, Blumenkohle, Chinakohl, Tomaten, Trauben
0,5 Kürbisse, Wassermelonen
0,2 Gerste, Gurken außer Einlegegurken, Hafer, Melonen, Paprika
0,1 Ölsaat, teeähnliche Erzeugnisse
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel

u) Nach der Position "Fludioxonil" werden folgende Positionen eingefügt:

Flufenacet 142459-58-3 N-(Fluorphenyl)-N-(1- methylethyl)-2[[5- (trifluormethyl)-1,3,4- thiadiazol-2-yl]oxy]acetamid einschließlich Abbau und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die 4-Fluor-N-methyl- ethylanilin-Gruppe enthalten insgesamt berechnet als Flufenacet 0,1 Kartoffeln
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Flupyrsulfuron-methyl 144740-54-5 2-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2- ylcarbamoylsulfamoyl)-6- trifluormethyl-nicotinsäure-methylester   0,02 alle pflanzlichen Lebensmittel

v) Die Position "Glufosinat einschließlich Salze" wird wie folgt geändert:

aa) Bei der Höchstmenge 1 mg/kg wird die Angabe " , Rapssamen" gestrichen.

bb) Bei der Höchstmenge 0,1 mg/kg wird nach der Angabe "andere pflanzliche Lebensmittel" die Angabe "außer Mais, Rapssamen, Sojabohnen und Zuckerrüben" angefügt.

w) Nach der Position "Glufosinat einschließlich Salze" wird folgende Position neu eingefügt:

Glufosinat einschließlich Salze 51276-47-2 DL-Homoalanin-4-yl-( methyl) phosphinsäure insgesamt berechnet als Glufosinat 2 Sojabohnen, Zuckerrüben
N-Acetyl-glufosinat 73634-73-8 DL-Acetamido-4-methyl-phosphinicobuttersäure 1 Rapssamen
  15090-23-0 3-Methylphosphinico-propionsäure 0,1 Mais

x) Die Position "Glyphosat" wird wie folgt gefasst:

Glyphosat 1071-83-6 N-Phosphonomethylglycin   50 wild wachsende Pilze
20 Gerste, Hafer, Sojabohnen, Sorghum
10 Leinsamen, Senfsaat, Rapssamen
5 Roggen, Triticale, Weizen
3 Erbsen (Hülsenfrucht)
2 Bohnen (Hülsenfrucht), Oliven zur Ölgewinnung
0,2 Zuckerrüben
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel

y) In der Position "Haloxyfop Haloxyfop-R einschließlich Ester" wird vor der Höchstmenge 0,05 mg/kg die Höchstmenge "0,1 Kartoffeln" eingefügt.

z) Die Position "Imazalil" wird wie folgt gefasst:

Imazalil 35554-44-0 1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)-2-(2-propenyloxy)-ethyl]-imidazol   5 Kartoffeln (gelagert), Kernobst, Zitrusfrüchte
2 Bananen, Melonen
0,5 Tomaten
0,2 Cucurbitaceen mit genießbarer Schale
0,1 Hopfen, Tee, teeähnliche Erzeugnisse
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel

aa) Die Position "Iprodion (Glycophen)" wird wie folgt gefasst:

Iprodion 36734-19-7 3-(3,5-Dichlorphenyl)-N-isopropyl- 2,4-dioxo-1- imidazolidincarboxamid   10 Erdbeeren, Heidelbeeren, Johannisbeeren, Kernobst, frische Kräuter, Trauben, Salatarten, Stachelbeeren
5 Bohnen mit Hülsen (frisch), Chinakohl, Kiwis, Knoblauch, Kopfkohl, Schalotten, Solanaceen, Speisezwiebeln, Steinobst, Strauchbeerenobst, Zitronen
3 Bananen, Frühlingszwiebeln, Reis
2 Chicorée, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Mandarinen
1 Erbsen mit Hülsen (frisch), Gerste
0,5 Rapssamen, Rosenkohl, Rote Rüben, Weizen
0,3 Karotten, Melonen, Radieschen, Rettiche
0,2 Erbsen ohne Hülsen (frisch), Haselnüsse, Hülsenfrüchte, Rhabarber
0,1 Hopfen, Leinsamen, Kohlrabi, Meerrettich, Pastinaken, Tee, teeähnliche Erzeugnisse
0,05 Blumenkohle
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel

ab) In der Position "Lindan" wird bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg vor der Angabe "Trauben" die Angabe "Gewürze,"

eingefügt.

ac) Die Position "Malathion, Malaoxon" wird wie folgt geändert:

aa) Bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg wird nach der Angabe "übriges Obst" die Angabe ", Tee" eingefügt und

vor der Angabe "teeähnliche Erzeugnisse" die Angabe "übrige" eingefügt.

bb) Die Angabe "0,1 Tee" wird gestrichen.

ad) Die Position "Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate" wird wie folgt gefasst:

Maleinsäurehydrazid 123-33-1 6-Hydroxy-3-(2H)-pyridazinon   50 Kartoffeln (gelagert)
10 Zwiebelgemüse außer Frühlingszwiebeln
1 andere pflanzliche Lebensmittel

ae) Nach der Position "Metazachlor" wird folgende Position eingefügt:

Metconazol 125116-23-6 (1RS, 5RS : 1RS, 5SR)-5-(4-Chlorbenzyl)-2,2-dimethyl-1- (1H-1,2,4-triazol-1- ylmethyl)cyclopentanol   0,1 Gerste, Rapssamen
0,05 Roggen, Triticale, Weizen
0,01 andere pflanzliche Lebensmittel

af) Die Position "Methamidophos" wird wie folgt gefasst:

Metha-midophos 10265-92-6 O,S-Dimethyl-amidothiophosphat   2 Hopfen
1 Gurken außer Einlegegurken
0,5 Blumenkohle, Hülsengemüse mit Hülsen (frisch), Kopfkohle, Minze, Tomaten
0,3 Pflaumen
0,2 Auberginen, Salat, Zitrusfrüchte
0,1 Aprikosen, Artischocken, Baumwollsaat, Tee, übrige teeähnliche Erzeugnisse
0,05 Kernobst, Pfirsiche
0,01 andere pflanzliche Lebensmittel

ag) Die Position "Metobromuron" wird wie folgt gefasst:

Metobromuron 3060-89-7 3-(4-Bromphenyl)-1- methoxy-1-methylharnstoff einschließlich Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die 4-Bromanilingruppe enthalten insgesamt berechnet als 4- Bromanilin 3 Bohnenkraut, Feldsalat, Majoran
0,1 Bohnen und Erbsen mit Hülsen (frisch), Kartoffeln, Mais, Puffbohnen (frisch)
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel

ah) Nach der Angabe "Nema (siehe Dithiocarbamate)" wird folgende Position eingefügt:

Nicosulfuron 11991-09-4 2-(4,6-Dimethoxpyrimidin-2- ylcarbamoyl-sulfamoyl)-N,N-dimethylnicotinamid   0,02 alle pflanzlichen Lebensmittel

ai) Die Position "Permethrin" wird wie folgt gefasst:

Permethrin 52645-53-1 (3-Phenoxyphenyl)-methyl-3- (2,2-dichlorethenyl)-2,2- dimethylcyclopropancarboxylat Summe der Isomeren 2 Getreide außer Mais, frische Kräuter, Rhabarber, Salatarten, Stangensellerie, Tee
1 Blattkohle, Erdbeeren, Kernobst, Kiwis, Kopfkohl, Spinat und verwandte Arten, Steinobst, Trauben
0,5 Bohnen mit Hülsen (frisch), Porree, Solanaceen, Zitrusfrüchte
0,2 Baumwollsaat, Mais
0,1 Blumenkohl, Erbsen mit Hülsen (frisch), Erdnüsse, Fruchtgemüse außer Solanaceen, Hopfen, Knollensellerie, Mandeln, Radieschen, Rapssamen, Rettich, Senfsaat, teeähnliche Erzeugnisse
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel

aj) Die Position "Procymidon" wird wie folgt gefasst:

Procymidon 32809-16-8 N-(3,5-Dichlorphenyl)-1,2- dimethylcyclopropan-1,2- dicarboximid   10 Himbeeren
5 Erdbeeren, Kiwis, Salatarten, Trauben
2 Bohnen mit Hülsen (frisch), Chicorée, Solanaceen, Steinobst außer Kirschen
1 Cucurbitaceen mit genießbarer oder ungenießbarer Schale, Birnen, Erbsen mit Hülsen (frisch), Sonnenblumenkerne mit Schale, Rapssamen, Sojabohnen
0,3 Erbsen ohne Hülsen (frisch)
0,2 Erbsen (Hülsenfrucht), Knoblauch, Schalotten, Speisezwiebeln
0,1 Hopfen, Tee, teeähnliche Erzeugnisse
0,05 Schalenfrüchte, übrige Ölsaaten
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel

ak) Nach der Position "Prosulfocarb" wird folgende Position eingefügt:

Prosulfuron 94125-34-5 1-(4-Methoxy-6-methyl-triazin-2-yl)-3-[2-(3,3,3- trifluorpropyl)-phenylsulfonyl]-harnstoff   0,02 alle pflanzlichen Lebensmittel

al) In der Position "Quinalphos" wird bei der Höchstmenge 0,1 mg/kg die Angabe "Tee," gestrichen.

am) In der Position "Tau-Fluvalinat" wird bei der Höchstmenge 0,02 mg/kg die Angabe "Raps" durch die Angabe

"Rapssamen" ersetzt.

an) Die Position "Tolylfluanid" wird wie folgt geändert:

aa) Vor der Höchstmenge 5 mg/kg wird die Höchstmenge "30 Hopfen" eingefügt.

bb) Bei der Höchstmenge 5 mg/kg wird nach dem Wort "Kernobst" die Angabe "Kleinfrüchte und Beeren,

Strauchbeerenobst" eingefügt.

ao) In der Position "Triflusulfuron-methyl" wird in der Spalte "CAS-Nummer" die Nummer "126535-15-7" eingefügt.

ap) In der Position "Trinexapac einschließlich Ester" wird bei der Höchstmenge 1 mg/kg die Angabe "Raps" durch die Angabe "Rapssamen" ersetzt.

aq) Nach der Position "Trinexapac einschließlich Ester" wird folgende Höchstmenge eingefügt:

Triticonazol 131983-72-7 (±)-(E)-5-(4-Chlorbenzyliden)-2,2- dimethyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)cyclopentanol   0,02 alle pflanzlichen Lebensmittel

ar) Die Position "Vinclozolin" wird wie folgt gefasst:

Vinclozolin 50471-44-8 3-(3,5-Dichlorphenyl)-5- methyl-5-vinyl-1,3-oxazolidin-2,4-dion einschließlich Abbau- und Reaktions-produkte, soweit sie noch die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten insgesamt berechnet als Vinclozolin 40 Hopfen
10 Johannisbeeren, Kiwis
5 Erdbeeren, Kleinfrüchte außer Johannisbeeren, Trauben, Salatarten, Strauchbeerenobst
3 Solanaceen
2 Aprikosen, Bohnen und Erbsen mit Hülsen (frisch), Chicorée, Chinakohl, Pfirsiche, Pflaumen
1 Cucurbitaceen mit genießbarer oder ungenießbarer Schale, Kernobst, Rapssamen, Zwiebelgemüse
05 Bohnen (Hülsenfrucht), Bohnen ohne Hülsen (frisch), Erbsen (Hülsenfrucht), Karotten, Kirschen
03 Erbsen ohne Hülsen (frisch)
01 Tee
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel

7. In Anlage 2 Liste B wird die Position "Heptachlor, Heptachlorepoxid" wie folgt gefasst:


Heptachlor (a und b-Isomer) 76-44-8 1,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-3a, 4,7,7a-tetrahydro-4,7- endo-methanoinden insgesamt berechnet als Heptachlor 0,1 Gewürze, teeähnliche Erzeugnisse
a-Isomer 28044-83-9
b-Isomer 1024-57-3 1,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-2,3- epoxy-3a,4,7,7a-tetrahydro- 4,7-endo-methanoindan 0,02 Tee
Heptachlorepoxid 1024-57-3 0,01 andere pflanzliche Lebensmittel

8. Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Position "Heptachlor, Heptachlorepoxid" wird wie folgt gefasst:


Heptachlor (a und b-Isomer) 76-44-8 1,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-3a, 4,7,7a-tetrahydro-4,7- endo-methanoinden insgesamt berechnet als Heptachlor 0,2
a-Isomer 28044-83-9
b-Isomer 1024-57-3 1,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-2,3- epoxy-3a,4,7,7a-tetrahydro- 4,7-endo-methanoindan
Heptachlorepoxid 1024-57-3

b) In der Position "Terbufos, Terbufos-sulfoxid, Terbufos-sulfon" wird in der Spalte "CAS-Nummer" bei der Angabe

"Terbufos-sulfoxid" die Nummer "10548-10-4" und bei der Angabe "Terbufos-sulfon" die Nummer "56070-16-7" eingefügt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 20. November 2000

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien

- 98/82/EG der Kommission vom 27. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 290 S. 25) sowie

- 1999/71/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates

über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 194 S. 36).

**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren

auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.