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Untersuchung von Kunststoffen, soweit sie als Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verwendet werden
61. Mitteilung
(Bundesgesundheitsbl. 4/2003 S. 362)
Mit dieser Mitteilung werden eine Methode zur Bestimmung der Saugkapazität von Saugeinlagen sowie grundlegende Hinweise zur sensorischen Beurteilung von Lebensmittelbedarfsgegenständen bekannt gegeben. Darüber hinaus wird eine Neufassung der Methode zur Bestimmung der flüchtigen Anteile in Siliconelastomeren veröffentlicht.
A. Bestimmung der Saugkapazität von Saugeinlagen
1 Zweck und Anwendungsbereich
Die Methode beschreibt ein Verfahren zur Bestimmung der Saugkapazität von Saugeinlagen für die Verpackung von Frischfleisch, -fisch und -geflügel.
2 Begriff
Unter der Saugkapazität von Saugeinlagen wird deren Fähigkeit verstanden, unter einem definierten Druck Flüssigkeit aufzunehmen. Sie wird unter Bezug auf den bei der Prüfung angewandten Druck in g Prüfflüssigkeit/cm2 Saugeinlage angegeben.
3 Kurzbeschreibung
Ein aus der Saugeinlage geschnittener Prüfling wird in einen Plastikzylinder mit einem Boden aus Siebgewebe gelegt und mit einem definierten Gewicht belastet. Die Zylindereinheit (Plexiglaszylinder mit
Siebgewebe, Saugeinlage, Abdeckplatte und Gewicht) wird gewogen und auf eine mit Filterpapier abgedeckte und mit Prüfflüssigkeit getränkte Filterplatte gestellt. Nachdem über einen definierten Zeitraum Flüssigkeit aufgenommen wurde, wird durch Rückwaage der Zylindereinheit die absorbierte Flüssigkeitsmenge bestimmt und als Saugkapazität (g aufgenommene Prüfflüssigkeit/cm2 Saugeinlage) gegen den angewandten Druck angegeben. Für Saugeinlagen, die in Frischfleisch- und Geflügelverpackungen verwendet werden, wird als Prüfflüssigkeit eine 0,90%ige NaCl-Lösung und für Saugeinlagen für den Transport von Frischfisch, bei dem Eis zur Kühlung eingesetzt wird, eine 0,20%ige NaCl-Lösung verwendet.
4 Chemikalien
Es sind analysenreine Chemikalien zu verwenden, Wasser muss destilliert oder von entsprechender Reinheit sein.
4.1 Testlösung 1 (für Saugeinlagen, die in Frischfleisch- und Geflügelverpackungen verwendet werden)
Natriumchlorid-Lösung, w = 0,9 g NaCl/100 g Lösung
4.2 Testlösung 2 (für Saugeinlagen für den Transport von Frischfisch unter Eiskühlung)
Natriumchlorid-Lösung, w = 0,2 g NaCl/100 g Lösung
Es werden 9,00 g (4.1) bzw. 2,00 g (4.2) Natriumchlorid eingewogen und mit Wasser auf 1.000 g ergänzt. Das Gemisch wird bis zur vollständigen Lösung des Salzes gerührt. Der pH-Wert der Lösungen soll im Bereich von 5 bis 8 liegen. Sofern der pH-Wert außerhalb dieses Bereiches liegt, müssen die verwendeten Chemikalien auf ihre Eignung geprüft und ggf. erneuert werden.
5 Geräte
5.1 Petrischalen (∅ = 15 - 20 cm)
5.2 Filterplatte (∅ = 12 cm, Porosität = 0; z.B. Schott-Keramikfilter Duran)
5.3 Rundfilter (Schwarzband 589; ∅ -111, cm)
5.4 Plexiglaszylinder (∅ innen = 60 ± 0,2 mm; h = 50 ± 0,2 mm) mit einem Boden aus Siebgewebe (400 mesh = 36 µm)
5.5 Gewicht mit Kunststoffplatte, mit dem eine Belastung von 12 g/cm2 (~0,2 psi) erreicht wird
Die Kunststoffplatte soll den Zylinder ohne Randreibung ausfüllen.
6 Versuchsaufbau Siehe Abb. 1.
7 Vorbereitung der Probe
Aus der Mitte der zu prüfenden Saugeinlage wird ein kreisförmiger Prüfkörper mit einem Durchmesser von 60 mm ausgeschnitten.
8 Durchführung der Prüfung
Die Filterplatte wird in eine Petrischale gelegt. Es wird so viel Testflüssigkeit in die Petrischale gegeben, dass die Filterplatte gerade mit Flüssigkeit bedeckt ist. Überstehende Flüssigkeit ist dabei zu vermeiden (s. Abschnitt 6: Versuchsaufbau). Der Flüssigkeitsstand ist nach 20 und 40 Minuten zu kontrollieren, ggf. wird mit Testflüssigkeit aufgefüllt.
Danach gibt man auf die Filterplatte einen Rundfilter. Dieser muss von der Testflüssigkeit vollständig durchnässt werden. Das Filterpapier ist so aufzulegen, dass keine Luftblasen zwischen Filterpapier und -platte eingeschlossen werden.
Die Saugeinlage wird in den Zylinder eingelegt, ohne dass Hohlräume entstehen.
Die Kunststoffplatte und das Gewicht werden nacheinander in den Zylinder gegeben.
Die Zylindereinheit (Zylinder, Prüf-körper, Kunststoffplatte und Gewicht) wird auf 0,01 g genau gewogen (Messwert A) und auf das feuchte Filterpapier gestellt.
Nach einer Stunde wird die Zylindereinheit auf 0,01 g genau zurückgewogen (Messwert B).
Nach dieser Prüfung ist die Zylindereinheit zu reinigen und mit Druckluft zu trocknen.
Nach 5 Messungen ist die Testflüssigkeit zu erneuern. Die Filterplatte ist nach max. 7 Messungen mit Wasser zu reinigen und vor erneuter Verwendung zu trocknen.
9 Auswertung
S = B - A / E
S = Saugkapazität unter einen Druck von 12 g/cm2[g/cm2]
A= Gewicht der Zylindereinheit vor dem Saugen [g]
B = Gewicht der Zylindereinheit nach dem Saugen [g]
E = Fläche des Prüfkörpers [cm2]
B. Grundlagen der Beurteilung der sensorischen Eigenschaften von Lebensmittelbedarfsgegenständen
Bedarfsgegenstände im Sinne v. § 5 (1) Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) müssen den Anforderungen des § 31 (1) LMBG genügen. Demnach dürfen von ihnen keine Stoffe auf Lebensmittel oder deren Oberfläche übergehen, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile,die technisch unvermeidbar sind.
Zur Objektivierung des Prüfverfahrens und zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Ergebnisse zwischen verschiedenen Laboratorien, sind die folgenden Regeln einzuhalten:
Einige Beispiele für geeignete Prüfbedingungen sind in Anhang 1 dargestellt.
Es können z.B. eingesetzt werden offene Prüfung (meist als Vorprüfung), paarweise Vergleichsprüfung, Dreiecksprüfung,
Rangordnungsprüfung, Multicomparisontest
Die Verkoster stellen zunächst fest, ob ein Unterschied zwischen der Probe und der Referenzprobe besteht. Die Dreiecksprüfung ist ein geeignetes Verfahren, um Unterschiede festzustellen. Ein Unterschied besteht, wenn das Prüfergebnis signifikant ist. Zur Prüfung auf Signifikanz sind die Signifikanztabellen der DIN ISO 4121 (Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 LMBG, L 00.90-7) anzuwenden.An der Dreiecksprüfung nehmen mindestens 6 Prüfpersonen teil.
In Anhang 2 sind Hinweise zu Normen auf dem Gebiet der sensorischen Prüfung und zu weiterführender Literatur gegeben.
Anmerkung
Die Prüfung auf Geruchsabgabe einer Verpackung ist eine Vorprüfung und dient nicht der Überprüfung der Konformität mit § 31 Abs. 1 LMBG.
| Beispielhafte Liste mit Prüfbedingungen für die sensorische Untersuchung von Lebensmittelbedarfsgegenständen | Anhang 1 |
| Gegenstand | Prüfbedingung |
| Behältnisse für Wasser, Erfrischungsgetränke | Wasser,10 Tage bei 40 °C |
| Gefrierbeutel,- dosen | Befüllen mit Wasser oder Fett von max. |
| Frischhaltedosen | zulässiger Temperatur,dann 10 Tage bei 5 °C
Wasser oder Fett, 2 Tage bei 5 °C |
| Folien | Wasser, 2 Tage bei 5 °C oder jungen Goudascheibenweise in Folie einschlagen, 24 Stunden bei 5 °C |
| Teigschaber | Mit ungesüßter,geschlagener Sahne bestreichen,10 Minuten bei Raumtemperatur |
| Dichtungsringe für Einweckgläser | Wie vorgesehen in Weckgläser einlegen,Wasser 90 Minuten bei 95 °C, dann 10 Tage bei 40°C bei auf dem Kopf stehendem Gefäß |
| Dichtungsringe für Dampfdrucktöpfe | Einsetzen in die vorgesehenen Behältnisse, Wasser, 90 Minuten bei 95 °C, dann 90 Minuten bei Raumtemperatur abkühlen lassen |
| Kochlöffel, Bratenwender | Sonnenblumenöl,15 Minuten bei 100°C |
| Milchschläuche, Zitzengummis | Milch, 30 Sekunden bei 40 °C |
| Bedarfsgegenständen, die zur Verwendung | Siehe 51.Mitteilung des BGA zur Untersuchung |
| in Mikrowellengeräten vorgesehen sind | von Hochpolymeren [Bundesgesundheitsblatt 34 (1991) S.76] |
| Normen zur Packstoffsensorik | Anhang 2 |
Allgemeine Normen zur Sensorik (Auswahl)
Allgemeine Literatur und Nachschlagewerke zur Sensorik
Untersuchung von Bedarfsgegenständen aus Silikonen
Die mit der 60. Mitteilung [Bundesgesundheitsbl. 45 (2002) 462] bekannt gegebene Methode zur Bestimmung der flüchtigen Anteile in Siliconelastomeren wird wie folgt neu gefasst:
Etwa 10 g Untersuchungsmaterial werden in etwa 1×2 cm große Stücke geschnitten und 48 Stunden lang bei Raumtemperatur über Calciumchlorid in einem Exsikkator gelagert. Die so vorbehandelten (konditionierten) Stücke werden mit einer Genauigkeit von ±0,1 mg in ein flaches Wägeglas eingewogen. Bedarfsgegenstände, die bei Temperaturen <150 °C verwendet werden, werden im Trockenschrank entsprechend den in der
Methode B 80.30-1(EG) der Amtlichem Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 LMBG in Tabelle 3 (Bedingungen für die Migrationsprüfungen mit Simulanzlösemitteln) angegebenen Prüfzeiten und -temperaturen erhitzt.Abweichend hiervon sind jedoch die nachfolgend aufgeführten Bedarfsgegenstände 4 h bei 200 °C zu erhitzen:
Bedarfsgegenstände,die für die Verwendung bei Temperaturen > 150°C vorgesehen sind, sind ebenfalls im Trockenschrank 4 h bei 200°C zu erhitzen.
Nach dem Abkühlen im Exsikkator wird erneut gewogen und der Gehalt an flüchtigen Anteilen in Prozent aus der Gewichtsdifferenz ermittelt.
| ENDE | |