Frame öffnen

Leitsätze für weinähnliche, perlweinähnliche und schaumweinähnliche Getränke

Vom 23. Januar 2026
(BAnz. AT 02.03.2026 B3)


Archiv: 2003

Neufassung vom 11. November

1 Allgemeine Beurteilungsmerkmale

1.1 Begriffsbestimmung

Weinähnliche, perlweinähnliche und schaumweinähnliche Getränke im Sinne dieser Leitsätze sind Erzeugnisse, die in § 10 Absatz 1 bis 4 der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung definiert sind 1.

1.2 Herstellung

Die zur Herstellung verwendeten Früchte und Rhabarber sind in geeignetem Reifezustand geerntet, unverdorben, ungetrocknet und nicht chemisch konserviert. Jedoch sind physikalische Konservierungsmaßnahmen wie Kühlung oder Lagerung unter Schutzatmosphäre üblich.

1.2.1 Herstellungs- und Haltbarmachungsverfahren

Zur Herstellung und Haltbarmachung dienen die im Weinrecht zugelassenen Stoffe und Verfahren, auch in Kombination, zum Beispiel 2 :

1.2.2 Herstellung aller Erzeugnisse

Zur Herstellung aller Erzeugnisse sind üblich:

Für die einzelnen Erzeugniskategorien ist die Verwendung weiterer Zutaten üblich, wie sie in Leitsatznummer 2 unter den Besonderen Beurteilungsmerkmalen beschrieben ist.

1.3 Beschaffenheitsmerkmale

1.3.1 Kohlensäuregehalt

Ein Überschuss an Kohlensäure ist wertbestimmend für perlweinähnliche und schaumweinähnliche Getränke, auch teilvergoren. Ihr Gehalt wird berechnet als der Überdruck in einem geschlossenen Behältnis, der bei 20 °C gemessen wird und auf gelöstes Kohlendioxid zurückgeht. Andere Erzeugnisse, bei denen der Gehalt an Kohlensäure nicht wertbestimmend ist, enthalten höchstens 1 bar Überdruck an Kohlendioxid.

1.3.2 Alkoholgehalt bei alkoholreduzierten und alkoholfreien Erzeugnissen

Erzeugnisse kommen auch in alkoholreduzierter oder alkoholfreier Form in den Verkehr. Alkoholreduzierte Erzeugnisse enthalten über 0,5 % vol und höchstens 4 % vol vorhandenen Alkohol, alkoholfreie Erzeugnisse höchstens 0,5 % vol vorhandenen Alkohol. Die Verminderung des Alkoholgehaltes erfolgt ausschließlich mit physikalischen Verfahren (thermische Prozesse, Membranprozesse, bei deren Anwendung eine Volumenverminderung des Erzeugnisses von höchstens 25 % eintreten darf, oder Extraktion mit flüssigem Kohlendioxid). Zusätzliches Wasser wird bei der Herstellung nicht zugesetzt.

1.3.3 Zuckerfreier Extrakt

Der zuckerfreie Extrakt wird berechnet aus dem Gesamtextrakt in g/l minus dem Zuckergehalt 6.

1.3.4 Zufügen von Zutaten

Alle Zutaten werden gegebenenfalls in jedem Stadium der Herstellung zugefügt.

1.4 Bezeichnung und Aufmachung

1.4.1 Varianten der Flaschenverschlüsse

Schaumweinähnliche Getränke mit einem Nennvolumen von mehr als 0,20 Litern kommen in drucksicheren Flaschen mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit Haltevorrichtung, gegebenenfalls mit einem Plättchen bedeckt, in den Verkehr. Die Verwendung der gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2019/33 7 für Schaumwein reservierten Aufmachung einschließlich Folie ist gemäß § 11 Absatz 2 der Verordnung 1 über bestimmte alkoholhaltige Getränke zulässig.

Für Flaschen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 0,20 Litern sind auch andere geeignete Verschlüsse (zum Beispiel Schraubverschluss oder Kronenkorken) üblich.

1.4.2 Bezeichnung des Lebensmittels

Für weinähnliche, perlweinähnliche und schaumweinähnliche Erzeugnisse sind die in diesen Leitsätzen kursiv gedruckten Bezeichnungen verkehrsüblich. Die Bezeichnungen unter einzelnen Leitsatznummern können auch kombiniert werden, wenn die Erzeugnisse den Vorgaben dieser Leitsatznummern entsprechen.

Die Bezeichnung kann als zusammengesetztes Wort oder mit Bindestrich geschrieben werden, zum Beispiel Fruchtperlwein oder Frucht-Perlwein.

Die Verwendung des Wortbestandteils "Wein" in der Bezeichnung erfolgt ausschließlich in Wortverbindungen, wobei jegliche Verwechslung mit Traubenwein vermieden wird 8.

1.4.3 Kennzeichnung des Restzuckergehaltes

Üblich sind folgende Bezeichnungen zur Kennzeichnung des Restzuckergehaltes:

"brut", "herb" bei weniger als 15 g/l Restzucker,

"trocken", "sec", "secco" bei 15 g/l - 35 g/l Restzucker,

"halbtrocken", "demi-sec", "semi-secco" bei 33 g/l - 50 g/l Restzucker,

"mild", "lieblich", "süß", "doux", "sweet" bei mehr als 50 g/l Restzucker.

Unabhängig vom Restzuckergehalt wird "secco" auch als Hinweis für kohlensäurehaltige Erzeugnisse, insbesondere ...-perlweine und daraus hergestellte Erzeugnisse verwendet (zum Beispiel "Erdbeersecco").

1.4.4 Bezeichnung von Erzeugnissen aus einer Fruchtart

Bei Erzeugnissen aus einer Fruchtart wird gegebenenfalls die Fruchtart in Verbindung mit "...-wein", "...-perlwein" oder "...-schaumwein" anstelle der Erzeugnisgruppe angegeben. Nicht berücksichtigt wird bei der Herstellung von Apfelwein ein Anteil von höchstens 5 Volumenprozent Birnensaft oder Birnenwein sowie bei der Herstellung von Fruchtwein ein Anteil von höchstens 2 Volumenprozent eines anderen Fruchtsaftes oder Apfel-/Birnenweines oder Fruchtweines zur Geschmacks- und Farbkorrektur.

1.4.5 Bezeichnung von Erzeugnissen aus Beeren

Bezeichnungen wie "Beerenwein", beziehungsweise "Beeren-Schaumwein" sind üblich, soweit das Erzeugnis ausschließlich aus Beeren hergestellt ist.

1.4.6 Bezeichnung von Erzeugnissen aus mehreren Fruchtarten und/oder Honig

Besteht ein Erzeugnis aus mehreren Fruchtarten und/oder Honig 9, werden diese gegebenenfalls in Verbindung mit "...-wein", "...-perlwein" oder "...-schaumwein" anstelle der Erzeugnisgruppe angegeben. In diesem Fall werden die Fruchtarten einschließlich Honig vollständig und in der Reihenfolge abnehmender Anteile genannt.

1.4.7 Kennzeichnung des Restalkoholgehalts bei alkoholreduzierten Erzeugnissen

Bei alkoholreduzierten Erzeugnissen wird die Bezeichnung des Lebensmittels je nach dem noch vorhandenen Alkoholgehalt durch die Angaben alkoholreduziert beziehungsweise teilweise entalkoholisiert oder alkoholfrei beziehungsweise entalkoholisiert ergänzt. Üblich sind zusätzlich auch leicht oder light für alkoholreduzierte Erzeugnisse unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 10 .

Die Angabe alkoholfrei beziehungsweise entalkoholisiert kann um die Angabe "(< 0,5 % vol)" ergänzt werden.

Die Angabe eines Alkoholgehalts von "0,0 % vol" kann verwendet werden, wenn das rechnerische Ergebnis gerundet auf eine Nachkommastelle nach den allgemeinen Rundungsregeln 0,0 ergibt.

1.4.8 Geschmackshinweis und Verwendung von "Speierling"

Der Geschmackshinweis "Speierling" deutet allgemein auf einen gerbstoff- und säurebetonten Apfelwein hin. Wenn zusätzlich Speierling-Früchte (Sorbus domestica L.) als Zutat verwendet werden, erfolgt ein Hinweis darauf (zum Beispiel "mit Speierling-Früchten").

1.4.9 Bildliche Darstellung der verwendeten Frucht beziehungsweise Früchte

Neben der Bezeichnung des Lebensmittels ist die bildliche Darstellung der verwendeten Frucht beziehungsweise Früchte üblich.

1.4.10 Hinweis bei (Teil-)Ersatz bildlich dargestellter Zutaten durch Aromen

Weiterverarbeitete Erzeugnisse mit bildlichen Darstellungen von Zutaten, die durch Verwendung von Aromen ganz oder teilweise ersetzt wurden, tragen im Hauptsichtfeld einen deutlich erkennbaren Hinweis darauf, zum Beispiel "aromatisiert" oder "mit Aroma" oder "mit ...geschmack".

2 Besondere Beurteilungsmerkmale

2.1 Erzeugnisse aus Äpfeln oder Birnen

Hierbei handelt es sich um (teilweise) vergorene Erzeugnisse aus Äpfeln beziehungsweise Birnen, denen nur die für die Herstellung üblichen Stoffe gemäß Leitsatznummer 1.2 oder wie nachfolgend aufgeführt zugesetzt werden.

2.1.1 Apfelwein, Birnenwein

Apfelwein, Birnenwein enthält

Zur Herstellung werden zusätzlich verwendet:

2.1.2 Schwäbischer Most, Württemberger Most, Badischer Most, Most aus ...

Schwäbischer Most, Württemberger Most, Badischer Most, Most aus ... (anderen Regionen) enthält

Zur Herstellung wird zusätzlich verwendet:

2.1.3 Apfelwein teilvergoren, teilvergorener Apfelwein, Apfel-Cidre, Birnenwein teilvergoren, teilvergorener Birnenwein, Birnen-Cidre

Apfelwein teilvergoren, teilvergorener Apfelwein, Apfel-Cidre, Birnenwein teilvergoren, teilvergorener Birnenwein, Birnen-Cidre wird durch nur teilweise alkoholische Gärung hergestellt. Er enthält

Zur Herstellung werden zusätzlich verwendet:

2.1.4 Apfeltischwein, Birnentischwein

Apfeltischwein, Birnentischwein enthält

Zur Herstellung werden zusätzlich verwendet:

2.1.5 Apfeldessertwein, Birnendessertwein

Apfeldessertwein, Birnendessertwein enthält

Zur Herstellung werden zusätzlich verwendet:

2.1.6 Apfel Cider, Birnen Cider

Apfel Cider, Birnen Cider enthält

Zur Herstellung von Apfel Cider, Birnen Cider werden zusätzlich verwendet:

2.1.7 Apfelperlwein, Birnenperlwein

Apfelperlwein, Birnenperlwein entspricht den Anforderungen an Apfel-/Birnenwein, weist jedoch einen Überdruck an Kohlensäure von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar auf.

2.1.8 Apfelperlwein teilvergoren, teilvergorener Apfelperlwein, Apfel-Cidre moussierend, Apfel-Cidre perlend, Birnenperlwein teilvergoren, teilvergorener Birnenperlwein, Birnen-Cidre moussierend, Birnen-Cidre perlend

Apfelperlwein teilvergoren, teilvergorener Apfelperlwein, Apfel-Cidre moussierend, Apfel-Cidre perlend, Birnenperlwein teilvergoren, teilvergorener Birnenperlwein, Birnen-Cidre moussierend, Birnen-Cidre perlend entspricht den Anforderungen an teilvergorenen Apfel-/Birnenwein, weist jedoch einen Überdruck an Kohlensäure von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar auf.

2.1.9 Apfelschaumwein, Birnenschaumwein

Apfelschaumwein, Birnenschaumwein entspricht den Anforderungen an Apfel-/Birnenwein, weist jedoch einen Überdruck an Kohlensäure von mindestens 3 bar auf.

2.1.10 Apfelschaumwein teilvergoren, teilvergorener Apfelschaumwein, Birnenschaumwein teilvergoren, teilvergorener Birnenschaumwein

Apfelschaumwein teilvergoren, teilvergorener Apfelschaumwein, Birnenschaumwein teilvergoren, teilvergorener Birnenschaumwein enthält mindestens 16 g/l zuckerfreien Extrakt und entspricht ansonsten den Anforderungen an Apfel-/Birnenwein, weist jedoch einen Überdruck an Kohlensäure von mindestens 3 bar auf.

2.2 Erzeugnisse aus anderen Früchten oder Rhabarber

Hierbei handelt es sich um (teilweise) vergorene Erzeugnisse aus anderen Früchten oder aus Rhabarberstängeln, denen nur die für die Herstellung üblichen Stoffe gemäß Leitsatznummer 1.2 oder wie nachfolgend aufgeführt zugesetzt werden.

Wenn bei der Herstellung von Fruchtwein auch Apfel- und/oder Birnenwein zugesetzt wird, so beträgt deren Anteil höchstens 25 Volumenprozent.

2.2.1 Fruchtwein

Fruchtwein enthält

Zur Herstellung werden zusätzlich verwendet:

2.2.2 Fruchtdessertwein

Fruchtdessertwein enthält

Zur Herstellung werden zusätzlich verwendet:

2.2.3 Fruchtperlwein

Fruchtperlwein entspricht den Anforderungen an Fruchtwein, weist jedoch einen Überdruck an Kohlensäure von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar auf.

2.2.4 Fruchtschaumwein

Fruchtschaumwein entspricht den Anforderungen an Fruchtwein, weist jedoch einen Überdruck an Kohlensäure von mindestens 3 bar auf.

2.2.5 Rhabarberwein

Rhabarberwein ist ein Erzeugnis aus Rhabarberstängeln und entspricht im Übrigen den Anforderungen an Fruchtwein.

2.3 Erzeugnisse auf der Basis von Honig

Hierbei handelt es sich um (teilweise) vergorene Erzeugnisse aus Honig, denen nur die für die Herstellung üblichen Stoffe gemäß Leitsatznummer 1.2 oder wie nachfolgend aufgeführt zugesetzt werden.

2.3.1 Honigwein, Met

Honigwein, Met enthält

Honigwein wird aus einem Gewichtsteil Honig mit höchstens zwei Gewichtsteilen Wasser ohne Zusatz von Zucker-arten 3 oder anderen süßenden Zutaten hergestellt.

Zur Herstellung werden zusätzlich verwendet:

2.3.2 Honigperlwein

Honigperlwein entspricht den Anforderungen an Honigwein, weist jedoch einen Überdruck an Kohlensäure von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar auf.

2.3.3 Honigschaumwein

Honigschaumwein entspricht den Anforderungen an Honigwein, weist jedoch einen Überdruck an Kohlensäure von mindestens 3 bar auf.

2.4 Weiterverarbeitete Erzeugnisse

Weiterverarbeitete Erzeugnisse werden aus den Erzeugnissen nach Nummer 2.1, 2.2 und 2.3 gegebenenfalls unter Verwendung von Wasser und Zuckerarten 3 sowie von Fruchtsäften und/oder Fruchtsaftkonzentraten, auch aus anderen als bei der Geschmacksangabe erwähnten Fruchtarten und gegebenenfalls anderen Getränken hergestellt.

Zur Herstellung werden zusätzlich verwendet:

2.4.1. .. wermutwein

... wermutwein wird aus ... wein und durch Verwendung geeigneter aus Artemisiaarten gewonnener Stoffe ohne Verwendung von Wasser hergestellt und enthält mindestens 12 % vol vorhandenen Alkohol.

2.4.2. .. glühwein

... glühwein wird aus ... wein ohne Verwendung von Wasser hergestellt und ist typisch gewürzt.

2.4.3 Gespritzter aus ...

Gespritzter aus ... enthält Kohlensäure und mindestens 75 Volumenprozent der Erzeugnisse nach Nummer 2.1.1 oder 2.2.1, die dann in der Bezeichnung genannt werden.

2.4.4 Kalte Ente aus ...- wein

Kalte Ente aus ...- wein enthält mindestens 75 Volumenprozent der Erzeugnisse nach Nummer 2.1.9. und/oder 2.2.4.

2.4.5 Bowle aus ..., ...- Bowle

Bowle aus ..., ...- Bowle enthält mindestens 75 Volumenprozent der Erzeugnisse nach Nummer 2.1, 2.2 und/oder 2.3.

2.4.6. .. weinapéritif, ... wein-Apéritif

... weinapéritif, ... wein-Apéritif enthält mindestens 75 Volumenprozent der Erzeugnisse nach Nummer 2.1, 2.2 und/oder 2.3 und mindestens 12 % vol vorhandenen Alkohol.

2.4.7 Apfel-/Birnen-Cider mit ...geschmack

Apfel-/Birnen-Cider mit ...geschmack enthält mindestens 75 Volumenprozent Apfel- beziehungsweise Birnen-Cider.

Der Überdruck der Kohlensäure liegt bei mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar.

2.4.8 Schorle aus ..., ...- Schorle

Schorle aus ..., ...- Schorle enthält mindestens 50 Volumenprozent der Erzeugnisse nach Nummer 2.1, 2.2 und/oder 2.3, Kohlensäure mit einem Überdruck von mindestens 1 bar und Wasser.

2.4.9. .. haltiges Getränk aus ..., ...- haltiger Cocktail, ...- Cocktail, ... weinpunsch

... haltiges Getränk aus ..., ...- haltiger Cocktail, ...- Cocktail, ... weinpunsch enthält mindestens 50 Volumenprozent der Erzeugnisse nach Nummer 2.1, 2.2 und/oder 2.3.

2.4.10. ..- Mischgetränk

...- Mischgetränk enthält mindestens 15 Volumenprozent der Erzeugnisse nach Nummer 2.1, 2.2 und/oder 2.3.

Fußnoten

1) Alkoholhaltige Getränke-Verordnung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

2) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671) in Verbindung mit Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbar-machung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl. L 149 vom 07.06.2019 S. 1).

3) Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2098), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

4) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 16).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologi-schen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl. L 149 vom 07.06.2019 S. 1).

6) Anhang 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 18).

7) Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.01.2019 S. 2).

8) Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und Anhang VII Teil 2 Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).

9) Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I S. 289) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

10) Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006 S. 9).

11) Eventuell zugesetzte Fruchtsäuren werden bei der Berechnung des maßgebenden zuckerfreien Extraktes auf die Dichte bezogen (siehe Würdig/Woller, Chemie des Weines, Ulmer Verlag Stuttgart 1989, S. 637) vorher subtrahiert.

12) Aromendurchführungsverordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4723), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.


Bekanntmachung der Neufassung bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches

Vom 23. Januar 2026
(BAnz. AT 02.03.2026 B3)

Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 52. Plenarsitzung am 11. November 2025 die Neufassung folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):

- Leitsätze für weinähnliche, perlweinähnliche und schaumweinähnliche Getränke

Diese Neufassung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.

Bonn, den 23. Januar 2026

Anlage
ID: 260577



UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen