Änderungstext
Auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 15 Nr. 1 und 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1 und des § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzesin der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), diedurch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S.1583) wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 3 werden nach dem Wort "Konzentrierung" die Wörter "durch Kälte" eingefügt.
2. In § 32a wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Qualitätswein darf als "Classic" nur bezeichnet werden, wenn | "Die Bezeichnung "Classic" darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und". |
3. In § 32b wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Qualitätswein darf als "Selection" nur bezeichnet werden, wenn | "Die Bezeichnung "Selection" darf nur verwendet werden, wenn essich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und". |
4. Dem § 32d wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Qualitätswein, der nach den bis zum 8. Juli 2002 geltenden Vorschriftenals "Classic" oder "Selection" gekennzeichnet ist, darf noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden."
5. Anlage 7a wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 58 wird folgende Nummer 58a eingefügt:
"58a. Flupyrsulfuron-methyl".
b) Die bisherige Nummer 58a wird Nummer 58b.
c) Nach Nummer 90 wird folgende Nummer 90a eingefügt:
"90a. Pymetrozin".
d) Die bisherige Nummer 90a wird Nummer 90b.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinie für Erzeugnisse des Weinsektors:
2002/23/EG der Kommission vom 26. Februar 2002 zur Änderung derAnhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rateshinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständenvon Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmittelntierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 64 S.13).