Änderungstext
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher sowie lebensmittelrechtlicher Bestimmungen *
Vom 9. Dezember 2002
(BGBl. I Nr. 83 vom 11.12.2002 S. 4495)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), geändert durch die Verordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2513), wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "abgefülltem" die Wörter "Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein, Wein," eingefügt.
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "Artikels 11 Abs. 2 Buchstabe p der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. EG Nr. L 232 S. 13)" wird durch die Angabe "Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 118 S. 1, Nr. L 265 S. 19)" ersetzt.
bb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 können
1. das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft für die Vergabe von Auszeichnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Gütezeichen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und
2. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Vergabe von Auszeichnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Gütezeichen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b
ein anderes als das in Anlage 9 Abschnitt II geregelte Bewertungsschema zulassen, sofern sich die Bewertung an international anerkannten Verfahren für Weinwettbewerbe orientiert."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(2) Abweichend von Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. EG Nr. L 309 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung dürfen Auszeichnungen verliehen werden, sofern die zur Prüfung angestellten Partien bei
umfassen. | "(2) Eine Auszeichnung darf für eine homogene Partie Wein verliehen werden, die
1. aus demselben Behältnis stammt und 2. in folgenden Mengen mit der Absicht zur Abgabe an den Verbraucher in Behältnissen mit einem Nennvolumen von zwei Liter oder weniger vorrätig gehalten wird: a) Qualitätswein mindestens 1000 Liter, b) Qualitätswein mit dem Prädikat Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein jeweils mindestens 100 Liter, c) Qualitätswein mit dem Prädikat Auslese mindestens 200 Liter, d) Qualitätswein mit dem Prädikat Spätlese mindestens 400 Liter, e) Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett und Qualitätswein, der als "Riesling-Hochgewächs" bezeichnet wird, jeweils mindestens 600 Liter, f) Qualitätswein, bei dem die Bezeichnung "im Barrique gereift" verwendet wird, mindestens 200 Liter, g) Qualitätswein, bei dem neben der Bezeichnung "Riesling-Hochgewächs" die Bezeichnung "im Barrique gereift" verwendet wird, mindestens 200 Liter, h) Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett oder Spätlese, bei dem die Bezeichnung "im Barrique gereift" verwendet wird, jeweils mindestens 200 Liter oder i) Qualitätswein, der die Bezeichnung "Selection" nach § 32b führt, mindestens 200 Liter. Die Behältnisse müssen entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und den Namen der geographischen Einheit, aus der der Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem die bei seiner Bereitung verwendeten Trauben geerntet worden sind, erkennen lassen und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sein." |
c) In Absatz 3 werden
aa) die Wörter "Absatz 2 Nr. 1 bis 4 und Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90" durch die Wörter "Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis e" und
bb) die Angabe "des Artikels 15 Abs. 1 Unterabs. 3 der genannten Verordnung" durch die Angabe "des Absatzes 2"
ersetzt.
3. § 31 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 31 Verwendungsempfehlungen (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) Als Empfehlungen über die Zulassung des Weines zu religiösen Zwecken im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 dürfen nur die Bezeichnungen "Abendmahlswein", "Messwein", "Koscherer Wein" oder "Koscherer Passahwein" verwendet werden. | " § 31 Wein für religiöse Zwecke (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) Die Bezeichnungen "Abendmahlswein", "Messwein", "Koscherer Wein" oder "Koscherer Passahwein" dürfen nur im geschäftlichen Verkehr mit der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft und nach deren besonderen Vorschriften gebraucht werden." |
4. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Für Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf die Bezeichnung Rotling nicht verwendet werden | "Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf." |
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Bei inländischem Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung "Weißherbst" nur verwendet werden, wenn der Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung "Weißherbst" führen darf."
c) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:
"Bei inländischem Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung "Schiller" nur verwendet werden, wenn der Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 Nr. 1 die Bezeichnung "Schillerwein" führen darf. Ein Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf als "Badisch-Rotgold" nur bezeichnet werden, wenn der Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 Nr. 2 die Bezeichnung "Badisch-Rotgold" führen darf."
5. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Moseltaler" ein Semikolon und das Wort "Hock" angefügt.
b) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe "Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90" durch die Angabe "Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002" ersetzt.
c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt:
"(4) Bei weißem Tafelwein darf die Bezeichnung "Hock" nur verwendet werden, wenn er den Namen des Untergebietes Rhein des Weinbaugebietes Rhein-Mosel trägt, aus Weintrauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 für die Geschmacksangabe "lieblich" zulässigen Spanne liegt.
(5) Bei weißem Qualitätswein b.A. darf die Bezeichnung "Hock" nur verwendet werden, wenn er den Namen eines der bestimmten Anbaugebiete Ahr, Hessische Bergstraße, Mittelrhein, Nahe, Rheingau, Rheinhessen oder Pfalz trägt, aus Weintrauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/ 2002 für die Geschmacksangabe "lieblich" zulässigen Spanne liegt."
6. In § 34b Abs. 1 und 2 werden jeweils
a) nach dem Wort "Tafelwein" die Wörter "mit geographischer Angabe" eingefügt und
b) die Angabe "Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b zweiter Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90" durch die Angabe "Artikel 22 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002" ersetzt.
7. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 3 bis 6
(1) Perlwein ist als Perlwein zu bezeichnen. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure ist als Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure zu bezeichnen.(3) Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, der nicht im Inland hergestellt worden ist, muss mit dem Namen des Herstellungslandes oder dem aus diesem abgeleiteten Eigenschaftswort bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus in diesem Land geernteten Weintrauben hergestellt worden ist; andernfalls ist die Herkunft der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in absteigender Folge ihrer Anteile anzugeben. Stammen die verwendeten Weintrauben ausschließlich aus einem Gebiet des Herstellungslandes, in dem die deutsche Sprache Staatssprache oder ihr gleichgestellt ist, und ist der Perlwein oder der Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure in diesem Gebiet hergestellt worden, kann zusätzlich zu dem Namen des Herstellungslandes der für dieses Gebiet übliche deutsche Name angegeben werden.
(4) Bei im Inland hergestelltem Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, bei deren Herstellung andere als inländische Erzeugnisse verwendet worden sind, ist deren Herkunft in absteigender Folge anzugeben.
(5) In einem Drittland hergestellter Likörwein muss als Likörwein bezeichnet werden. Likörwein, der nicht im Inland hergestellt worden ist, muss mit dem Namen des Herstellungslandes oder dem aus diesem Namen abgeleiteten Eigenschaftswort bezeichnet werden. Eine engere geografische Bezeichnung ist nur zusätzlich und nur dann zulässig, wenn sie den Vorschriften des Herstellungslandes entspricht und der Likörwein im Inland nicht verschnitten ist. Likörwein, der nicht im Inland durch Verschnitt von Erzeugnissen verschiedener Herkunftsländer hergestellt worden ist, muss als ausländischer Likörwein bezeichnet werden.
(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 können allgemein bekannte Likörweine statt mit der Verkehrsbezeichnung Likörwein mit den für sie üblichen Namen bezeichnet werden.
werden aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
8. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Abfüllerangaben" ein Semikolon und die Wörter "Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung" angefügt.
b) Absatz 1
(1) Wird abgefüllter Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure oder Likörwein in den Verkehr gebracht, ist der Abfüller anzugeben. Satz 1 gilt nicht, soweit
- die dort genannten Erzeugnisse im Inland abgefüllt werden,
- diese unter dem Namen (Firma) eines anderen in der Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat Ansässigen in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden und
- dieser zuverlässige schriftliche Unterlagen über den Abfüller besitzt.
Die zusätzliche Angabe des Herstellers ist nur zulässig, wenn dieser eingewilligt hat.
wird durch die Absätze 1 bis 7 ersetzt:
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 8.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 9 und in ihm werden die Wörter "nicht abgefülltem Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure oder Likörwein sowie bei" gestrichen.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 10 und in ihm werden die Wörter "Likörwein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure," gestrichen.
9. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe "Artikels 13 Abs. 3 Unterabs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89" durch die Angabe "Artikels 31 Abs. 3 Unterabs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002" ersetzt.
b) Die Absätze 5 und 6
(5) Bei inländischem Perlwein, der nicht als Qualitätsperlwein b.A. bezeichnet werden darf, und inländischem Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen zur Angabe der Herkunft nur
- die Bezeichnung "deutsch" oder
- die Namen von Weinbaugebieten und Untergebieten nach § 1
verwendet werden.
(6) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, die nicht im Inland hergestellt worden sind, darf eine geografische Bezeichnung, die auf einen engeren Raum als das Herstellungsland hinweist, nur zusätzlich und nur dann gebraucht werden, wenn das Erzeugnis aus diesem Raum stammt und die Bezeichnung innerhalb des Herstellungslandes zur Bezeichnung solcher Erzeugnisse zulässig und auch üblich ist. § 36 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. Die engere geografische Bezeichnung ist in einer Sprache anzugeben, die in dem durch die Bezeichnung abgegrenzten Raum als Staatssprache oder als eine einer solchen Staatssprache gleichgestellten Sprache anerkannt ist. Daneben kann die ihr entsprechende deutschsprachige Bezeichnung angegeben werden, sofern sie im Herstellungsland herkömmlich oder üblich ist und Irreführungen des Verbrauchers durch die Übersetzung ausgeschlossen sind.
werden aufgehoben.
10. In § 40 Abs. 1 werden die Wörter "Artikel 13 Abs. 2 und unter den Voraussetzungen des Artikels 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89" durch die Wörter "Artikel 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 1 " ersetzt.
a) im einleitenden Satzteil die Angabe "Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90" durch die Angabe "Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) N r. 753/2002"
und
b) in Nummer 1 die Angabe "Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe a zweiter Anstrich" durch die Angabe "Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii der Verordnung (EG) Nr. 753/2002" ersetzt.
12. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Abweichend von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 und unter den Voraussetzungen der Artikel 7 und 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 werden bei inländischem Wein zugelassen:
Wird bei inländischem Wein der Name einer einzigen Rebsorte in Anwendung von Artikel 2 Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe n der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 angegeben, darf eine Information nach Artikel 2 Abs. 3 Buchstabe h zweiter Anstrich oder Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe t zweiter Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 über verwendete weitere Rebsorten in der Etikettierung nicht gebraucht werden.
wird durch Absätze 1 und 2 ersetzt:
"(1) Bei inländischem Tafelwein mit geographischer Angabe und Qualitätswein b.A., die gesüßt worden sind, darf der Name einer Rebsorte nach Maßgabe des Artikels 19 Abs. 1 und Artikels 20 der Verordnung Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 1 angegeben werden, wenn einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen.
(2) Soweit die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anbaueignungsprüfung von Rebsorten geregelt und eingehalten sind, darf die betreffende Rebsorte für die Dauer der Anbaueignungsprüfung angegeben werden, wenn
1. bei Tafelwein
a) der Anbau dieser Rebsorte nur für eine begrenzte Versuchsfläche genehmigt worden ist,
b) die zuständigen Landesstellen Kontrollen durchführen und
c) die Angabe dieser Rebsorte auf dem Etikett zusammen mit der Angabe "aus Versuchsanbau" erfolgt;
2. bei Qualitätswein b.A. zusätzlich zu den Anforderungen unter Buchstabe a die Rebsorte zur Art "Vitis vinifera" gehört."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Für inländischen Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure sowie für im Inland hergestellten Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, bei deren Herstellung andere als inländische Erzeugnisse verwendet worden sind, und für inländischen Likörwein gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 entsprechend. § 44 Abs. 3 und 4 findet Anwendung. | "(4) Bei inländischem Perlwein mit geographischer Angabe und Likörwein mit geographischer Angabe, die gesüßt worden sind, darf die Rebsorte nach Maßgabe des Artikels 39 Abs. 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 4 und 5 angegeben werden, wenn einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen." |
13. § 43 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 43 Jahrgangsangaben (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) (1) Bei inländischem Wein wird abweichend von Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 1 und unter den Voraussetzungen der Artikel 7 und 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 die Angabe eines Jahrgangs zugelassen, wenn
(2) Bei inländischem Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure wird unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 und 4 die Angabe eines Jahrgangs zugelassen, wenn
(3) Bei inländischem Likörwein wird unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 die Angabe eines Jahrgangs zugelassen, wenn
| " § 43 Jahrgangsangaben (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
(1) Bei inländischem Tafelwein mit geographischer Angabe und Qualitätswein b.A., die gesüßt worden sind, darf der Jahrgang nach Maßgabe des Artikels 18 Abs. 1 und Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 753/ 2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 1 angegeben werden, wenn einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen. (2) Bei inländischem Perlwein mit geographischer Angabe, der gesüßt worden ist, darf der Jahrgang nach Maßgabe des Artikels 39 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 4 angegeben werden, wenn einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen. (3) Bei inländischem Likörwein mit geographischer Angabe, der gesüßt worden ist, darf der Jahrgang nach Maßgabe des Artikels 39 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 5 angegeben werden, wenn einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen." |
14. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(1) § 40 Abs. 1 sowie Artikel 18 und Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 753/ 2002 können nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Qualitätsweines b.A. aus der kleineren geographischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird." |
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in ihm wird die Angabe " § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 2" durch die Angabe "Artikel 39 Abs. 2 Buchstabe a und b in Verbindung mit Artikel 18 und Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 753/2002" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in ihm wird die Angabe " § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 3" durch die Angabe "Artikel 39 Abs. 2 Buchstabe a und b in Verbindung mit Artikel 18 und Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 753/2002" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 5
(5) Soweit nicht die Absätze 1 bis 4 Anwendung finden, können § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 2 sowie § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 3 nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.
wird aufgehoben.
15. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Artikels 3 Abs. 4 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89" durch die Angabe "Anhang VII Abschnitt E Nr. 1 zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/ 1999" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(2) Bei Wein, Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, der im Inland abgefüllt wird, dürfen die Angaben über den Abfüller und den Abfüllungsort oder den Einführer in der Etikettierung mittels einer von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer erfolgen, sofern bei
Der Kennziffer ist das Bundesland mit der Abkürzung gemäß Anlage 11 voranzustellen. | "(2) Folgende Angaben dürfen mittels einer von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer erfolgen:
1. bei Wein, der im Inland abgefüllt ist, die Angaben über den Abfüller und den Abfüllungsort oder über den Einführer, sofern die Etikettierung die Angabe eines anderen an der Vermarktung Beteiligten nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 beinhaltet, 2. bei Schaumwein, der im Inland hergestellt ist, die Angaben über den Hersteller und den Herstellungsort, wenn die Etikettierung den Namen eines anderen an der Vermarktung Beteiligten sowie die Gemeinde oder den Ortsteil, in dem er seinen Sitz hat, im vollen Wortlaut enthält. Der Kennziffer ist das Bundesland mit der Abkürzung gemäß Anlage 11 voranzustellen." |
c) Absatz 3
(3) Bei Wein, der im Inland in den Verkehr gebracht wird, können die zuständigen Behörden zulassen, dass die vorgeschriebenen und zulässigen Angaben in den Geschäftspapieren durch eine Kennziffer angegeben werden, sofern diese die schnelle Feststellung der Bezeichnung des Erzeugnisses gewährleistet.
wird aufgehoben.
16. In § 49 Abs. 1 werden die Wörter "Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein" gestrichen.
(5) Die Angabe nach Absatz 1 muss gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein
- bei Erzeugnissen in Fertigpackungen auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett,
- bei anderen Erzeugnissen auf dem Behältnis oder der Verpackung oder in einem Begleitpapier.
wird aufgehoben.
18. § 51 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 51 Ausnahmen von der Etikettierungspflicht (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) Abweichend von Artikel 1 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 werden von der Verpflichtung zur Etikettierung befreit
| " § 51 Ausnahmen von der Etikettierungspflicht (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
(1) Gemäß Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 werden 1. Erzeugnisse, die zwischen zwei oder mehreren Anlagen ein- und desselben Betriebes in der gleichen Verwaltungseinheit oder angrenzenden Verwaltungseinheiten befördert werden, unter den Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 753/2002, 2. Traubenmost und Wein in Mengen bis zu 30 Litern je Partie, der nicht zum Verkauf bestimmt ist, sowie 3. Traubenmost und Wein, der zum Eigenverbrauch in den Familien des Erzeugers und seiner Angestellten bestimmt ist, von der Verpflichtung zur Etikettierung befreit. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für Qualitätsweine mit Prädikat, die vor ihrem Verkauf lange in der Flasche reifen, nach Maßgabe von Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 Ausnahmen von der Etikettierungspflicht regeln." |
19. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 Buchstabe b werden
aa) die Angabe " § 32 Abs. 1, 5 Satz 1" durch die Angabe " § 32 Abs. 1, 5 Satz 1 oder 3" und die Angabe " § 33 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe " § 33 Abs. 1, 2, 4 oder 5" ersetzt und
bb) die Angaben " § 36 Abs. 5 Satz 3, § 39 Abs. 6 Satz 1" gestrichen.
b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 15. entgegen § 34b eine Angabe oder eine Bezeichnung verwendet, | "15. entgegen § 34b oder § 38 Abs. 4, 5 oder 6 eine Angabe, eine Bezeichnung oder einen Begriff verwendet oder gebraucht,". |
c) In Nummer 16 werden
aa) die Angaben " § 36 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 oder 5 Satz 1, 2 oder 4 oder § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4" durch die Angaben " § 36 Satz 1 oder § 38 Abs. 8, 9 oder 10",
bb) das Wort "Bezeichnungen" durch die Wörter "eine Bezeichnung" und
cc) das Wort "Angaben" durch die Wörter "eine Angabe" ersetzt.
d) Die Nummern 21 bis 23
21. entgegen § 39 Abs. 5 eine andere Bezeichnung oder einen anderen Namen verwendet,22. entgegen § 39 Abs. 6 Satz 3 eine Angabe nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
23. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 2 eine Information gebraucht,
werden aufgehoben.
e) In Nummer 32 werden die Wörter "in Verbindung mit Abs. 5" gestrichen.
20. Anlage 7a wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:
"11a. Bentazon (Summe von Bentazon und den 6-OH- und 8-OH-Bentazon-Konjugaten, ausgedrückt als Bentazon)".
b) Nach Nummer 72 wird folgende Nummer 72a eingefügt:
"72a. Metsulfuron-methyl".
c) Nach Nummer 79 wird folgende Nummer 79a eingefügt:
"79a. Oxydemeton-methyl".
d) Nach Nummer 91 wird folgende Nummer 91a eingefügt:
"91a. Pyridat (Summe von Pyridat, seinem Hydrolyseprodukt CL 9673 und der hydrolysierbaren CL-9673-Konjugate, ausgedrückt als Pyridat)".
e) Die bisherige Nummer 91 a wird Nummer 91b.
f) Nach der neuen Nummer 91 b wird folgende Nummer 91c eingefügt:
"91c. Quintozen (Summe von Quintozen und Pentachloranilin, ausgedrückt als Quintozen)".
g) Die bisherigen Nummern 91 b und 91c werden die Nummern 91d und 91e.
Artikel 2
Änderung der Elften Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
Artikel 2 Abs. 2 der Elften Verordnung zur Änderung der Diätverordnung vom 17. Juni 2002 (BAnz. S. 13449) wird aufgehoben.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Weinverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 20 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft; im Übrigen treten Artikel 1 Nr. 1 bis 19 sowie Artikel 3 am 1. August 2003 in Kraft.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Erzeugnisse des Weinsektors: