Änderungstext
Verordnung zur Änderung der EG-TSE-Ausnahmeverordnung und der Dreiunddreißigsten Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 29. September 2003
(BGBl. I Nr. vom S. 1951)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der EG-TSE-Ausnahmeverordnung
Die EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 1
(1) Abweichend von Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Kapitel A Nr. 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 270/2002 der Kommission vom 14. Februar 2002 (ABl. EG Nr. L 45 S. 4) geändert worden ist, muss ein Schlachtbetrieb Schädel, einschließlich Hirn und Augen, von Köpfen von über zwölf Monate, aber unter 30 Monate alten Rindern sowie von über zwölf Monate alten Schafen und Ziegen nicht entfernen, wenn die betroffenen Köpfe unter amtlicher Überwachung in einen Zerlegungsbetrieb befördert werden sollen, dem eine Genehmigung nach § 2 Abs. 1 erteilt worden ist. Die Betäubung der in Satz 1 genannten Tiere und die Gewinnung der Köpfe dieser Tiere sowie die Behandlung im Sinne des § 2 Nr. 3 der Fleischhygiene-Verordnung dieser Köpfe haben so zu erfolgen, dass eine Verunreinigung des Fleisches mit spezifiziertem Risikomaterial nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vermieden wird. (2) Wer nach Absatz 1 frisches Fleisch zur Beförderung in einen Zerlegungsbetrieb gewinnt, hat sich vor der Beförderung zu überzeugen, dass dieser Zerlegungsbetrieb Inhaber einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 ist. (3) Die zuständige Behörde kann einem Schlachtbetrieb die Beförderung der in Absatz 1 genannten Köpfe unter sagen, wenn die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 oder des Absatzes 2 nicht eingehalten werden. | " § 1
(1) Abweichend von Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Kapitel A Nr. 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission vom 10. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 173 S. 6) geändert worden ist, muss ein Schlachtbetrieb Schädel ohne Unterkiefer, aber einschließlich Hirn und Augen, von Köpfen von über zwölf Monate alten Rindern nicht entfernen, wenn die betreffenden Köpfe
(2) Die zuständige Behörde kann einem Schlachtbetrieb die Beförderung der in Absatz 1 genannten Köpfe untersagen, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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| (1) Abweichend von Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Kapitel A Nr. 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann die zuständige Behörde auf Antrag Zerlegungsbetrieben die Gewinnung von Backenfleisch oder Zungen von Köpfen von über zwölf Monate, aber unter 30 Monate alten Rindern sowie von über zwölf Monate alten Schafen und Ziegen genehmigen. | "(1) Abweichend von Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Kapitel A Nr. 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann die zuständige Behörde auf Antrag Zerlegungsbetrieben die Gewinnung von Kopffleisch von Köpfen von über zwölf Monate alten Rindern genehmigen." |
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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| Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nach Absatz 1 nur erteilen, wenn der Antragsteller sicherstellt, dass bei der Behandlung der Köpfe im Sinne des § 2 Nr. 3 der Fleischhygiene-Verordnung, insbesondere bei der Beförderung der Köpfe aus dem Schlachtbetrieb, eine Verunreinigung des Fleisches mit spezifiziertem Risikomaterial nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vermieden wird. | "Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nach Absatz 1 nur erteilen, wenn
1. der Antragsteller a) eine Darstellung des Arbeitsablaufes bei der Gewinnung von Kopffleisch aa) in den Schlachtbetrieben, aus denen Köpfe zur Zerlegung in den Betrieb des Antragstellers befördert werden, und bb) in dem Zerlegungsbetrieb, b) im Zusammenhang mit der Einführung spezifischer Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Kapitel A Nr. 10 Buchstabe c siebenter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Arbeitsanweisungen für alle Beschäftigten an Arbeitsplätzen, an denen Köpfe behandelt werden, unter Benennung aa) der kritischen Arbeitsplätze und Arbeitsschritte, bei denen eine Verunreinigung von Fleisch mit spezifiziertem Risikomaterial möglich erscheint, und bb) der dabei jeweils von einer möglichen Verunreinigung betroffenen Bereiche des Kopfes zur Prüfung vorlegt, 2. der Antragsteller sicherstellt, dass die Anforderungen des Artikels 22 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Kapitel A Nr. 10 Buchstabe c fünfter bis achter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingehalten werden, 3. nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a und b eine Verunreinigung von Fleisch mit spezifiziertem Risikomaterial ausgeschlossen ist." |
Artikel 2
Änderung der Dreiunddreißigsten Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Artikel 2 Abs. 2 der Dreiunddreißigsten Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung vom 23. April 2003 (BAnz. S. 8997) wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.