Änderungstext

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung *)

Vom 31. März 2003
(BGBl. I Nr. 13 vom 08.04.2003 S. 467)



Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 9 § 4 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe

"Zweiter Abschnitt Zulassung von Zusatzstoffen §§ 5 bis 10"

durch die Angabe

"Zweiter Abschnitt Zusatzstoffe und andere Stoffe zur Verwendung in diätetischen Lebensmitteln §§ 5 bis 10"

ersetzt.

2. Die Bezeichnung des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zweiter Abschnitt
Zulassung von Zusatzstoffen
"Zweiter Abschnitt
Zusatzstoffe und andere Stoffe zur Verwendung in diätetischen Lebensmitteln".

3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Es werden
  1. für diätetische Lebensmittel, ausgenommen diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, die in Anlage 2 Liste A,
  2. für diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die in Anlage 2 Liste B,
  3. für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die in Anlage 9 unter Beachtung der dort festgesetzten Einschränkungen aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind, einem ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zweck zu dienen. Die Zulassung gilt, sofern in Anlage 2 bestimmte Verwendungszwecke angegeben sind, nur für diese Verwendungszwecke. Die in Anlage 2 angegebenen Höchstmengen dürfen nicht überschritten werden.
 "(1) Es werden
  1. für diätetische Lebensmittel, ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung nach § 14c und Beikost nach § 14d, die in Anlage 2,
  2. für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung nach § 14c und Beikost nach § 14d die in Anlage 9 unter Beachtung der dort festgesetzten Beschränkungen

aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind, einem ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zweck zu dienen. Die Zulassung gilt, sofern in Anlage 2 Spalte 2 die Verwendung eines Stoffes auf bestimmte diätetische Lebensmittel beschränkt wird, nur für diese diätetischen Lebensmittel. Die in Anlage 2 angegebenen Höchstmengen dürfen nicht überschritten werden."

4. Nach § 7 werden folgende § § 7a und 7b eingefügt:

5. In § 14 Abs. 1 wird der Nummer 1 folgender Halbsatz angefügt:

"dieser Wert bezieht sich im Falle von Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie im Falle von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung auf das verzehrsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnis;".

6. § 14a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn zu ihrer Herstellung keine anderen als die in Anlage 9 aufgeführten Stoffe und Stoffverbindungen verwendet worden sind. "(1) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn bei dem Zusatz von Zusatzstoffen und anderen Stoffen zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zu Lebensmitteln die §§ 7, 7a und 7b beachtet worden sind." 

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Die Absätze 1 bis 3" durch die Wörter "Die Absätze 2 und 3" ersetzt.

7. Dem § 14b Abs. 4 werden folgende Wörter angefügt:

"und anderen Stoffen zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken nach § 7a in Verbindung mit Anlage 2."

8. In § 17 Abs. 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern "nach § 7 zugelassene Zusatzstoffe" die Wörter "und andere Stoffe zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken nach § 7a" angefügt.

9. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:

"1. entgegen § 7a oder § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Stoff verwendet oder zusetzt,".

bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die neuen Nummern 2 bis 4.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Zusatzstoffen" die Wörter "oder anderen Stoffen zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken" eingefügt und nach der Angabe "Abs. 2" die Angabe "Satz 1" gestrichen.

10. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Erzeugnisse, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 8. April 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2004 hergestellt und in den Verkehr gebracht werden."

11. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 2

(zu § 7 Abs. 1, §§ 7a und 7b)

Zusatzstoffe und andere Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln
zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zugesetzt werden dürfen

Stoff Verwendung Höchstmengen
(außer bei bilanzierten Diäten1))
Mindestmengen
(außer bei bilanzierten Diäten1))
Kategorie 1 Vitamine
Vitamin A
- Retinol
- Retinylacetat
- Retinylpalmitat
  a) bei diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit oder als Tagesration für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung bestimmt sind, insgesamt bis zu 0,9 Milligramm pro Mahlzeit und bis zu 1,8 Milligramm pro Tagesration, berechnet als Retinol  
b) bei Margarine- und Mischfetterzeugnissen insgesamt bis zu 10 Milligramm pro Kilogramm, berechnet als Retinol  
c) bei Zusatznahrungen, die für Schwangere und Stillende bestimmt sind, höchstens 1,1 Milligramm bezogen auf die Tagesverzehrmenge, berechnet als Retinol c) bei Zusatznahrungen, die für Schwangere und Stillende bestimmt sind, mindestens 0,3 Milligramm bezogen auf die Tagesverzehrmenge, berechnet als Retinol
d) bei Säuglingsflaschennahrung insgesamt bis zu 1,2 Milligramm pro Liter des verzehrfertigen Erzeugnisses, berechnet als Retinol  
e) bei Lebensmitteln auf Getreidegrundlage für Säuglinge oder Kleinkinder insgesamt bis zu 3 Milligramm pro Kilogramm des verzehrfertigen Erzeugnisses, berechnet als Retinol  
- Beta-Carotin*      
Vitamin D
- Vitamin D3 (Cholecalciferol)
- Vitamin D2 (Ergocalciferol)
  a) bei diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit oder als Tagesration für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung bestimmt sind, insgesamt bis zu 1,6 Mikrogramm pro Mahlzeit und bis zu 5 Mikrogramm pro Tagesration, berechnet als Calciferol  
b) bei Margarine- und Mischfetterzeugnissen insgesamt bis zu 25 Mikrogramm pro Kilogramm, berechnet als Calciferol
c) für Säuglingsflaschennahrung insgesamt bis zu 15 Mikrogramm pro Liter des verzehrfertigen Erzeugnisses, berechnet als Calciferol
Vitamin E
- D-alpha- Tocopherol* - DL-alpha- Tocopherol*
- D-alpha- Tocopherylacetat
- DL-alpha- Tocopherylacetat
- D-alpha-Tocopherylsäuresuccinat
  Tocopherylsäuresuccinat für Säuglingsflaschennahrung bis zu 50 Milligramm des verzehrfertigen Erzeugnisses  
Vitamin K
- Phylloquinon* (Phytomenadion*)
     
Vitamin B1
- Thiaminhydrochlorid
- Thiaminmononitrat
     
Vitamin B2
- Riboflavin*
- Riboflavin-5´phosphat, Natrium
     
Niacin
- Nicotinsäure
- Nicotinamid Pantothensäure
- Calcium-Dpantothenat
- Natrium-Dpantothenat
- D-Panthenol*
     
Vitamin B6
- Pyridoxinhydrochlorid
- Pyridoxin-5´phosphat
- Pyridoxindipalmitat
     
Folsäure
- Vitamin B9*
(Pteroylglutaminsäure*)
     
Vitamin B12
- Cyanocobalamin*
- Hydroxocobalamin
     
Biotin
- D-Biotin*
     
Vitamin C
- L-Ascorbinsäure*
- Natrium-L-ascorbat
- Calcium-L-ascorbat
- Kalium-L-ascorbat
- L-Ascorbyl-6palmitat
     
 

Stoff

Verwendung Höchstmengen (außer bei bilanzierten Diäten1)) Mindestmengen (außer bei bilanzierten Diäten1))
Kategorie 2 Mineralstoffe
Calcium
- Calciumcarbonat
- Calciumchlorid
- Calciumsalze der Zitronensäure
- Calciumgluconat
- Calciumglycerophosphat
- Calciumlactat
- Calciumsalze der Orthophosphorsäure
- Calciumhydroxid
- Calciumoxid
     
Magnesium
- Magnesiumacetat
- Magnesiumcarbonat
- Magnesiumchlorid
- Magnesiumsalze der Zitronensäure
- Magnesiumgluconat
- Magnesiumglycerophosphat
- Magnesiumsalze der Orthophosphorsäure
- Magnesiumlactat
- Magnesiumhydroxid
- Magnesiumoxid
- Magnesiumsulfat
     
Eisen
- Eisencarbonat
- Eisencitrat
- Eisenammoniumcitrat
- Eisengluconat
- Eisenfumarat
- Eisennatriumdiphosphat
- Eisenlactat
- Eisensulfat
- Eisendiphosphat (Eisenpyrophosphat)
- Eisensaccharat
- Elementares Eisen (Carbonyl + elektrolytisch + wasserstoffreduziert)
     
Kupfer
- Kupfercarbonat
- Kupfercitrat
- Kupfergluconat
- Kupfersulfat
- Kupferlysinkomplex
     
Jod
- Kaliumjodid
- Kaliumjodat
- Natriumjodid
- Natriumjodat
In jodiertem Kochsalzersatz dürfen nur die Kaliumverbindungen verwendet werden. a) bei diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit oder als Tagesration für Übergewichtige bestimmt sind und in formulierter Form als Pulver, Granulat oder trinkfertig angeboten werden, höchstens 300 Mikrogramm bezogen auf die Tagesverzehrmenge, berechnet als Jod a) bei diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit oder als Tagesration für Übergewichtige bestimmt sind und in formulierter Form als Pulver, Granulat oder trinkfertig angeboten werden, mindestens 130 Mikrogramm bezogen auf die Tagesverzehrmenge, berechnet als Jod
b) für Säuglingsflaschennahrung insgesamt höchstens 150 Mikrogramm pro Liter des verzehrfertigen Erzeugnisses, berechnet als Jod b) für Säuglingsflaschennahrung insgesamt mindestens 50 Mikrogramm pro Liter des verzehrfertigen Erzeugnisses, berechnet als Jod
c) für Lebensmittel auf Getreidegrundlage für Säuglinge oder Kleinkinder insgesamt höchstens 300 Mikrogramm pro Kilogramm des verzehrfertigen Erzeugnisses, berechnet als Jod c) für Lebensmittel auf Getreidegrundlage für Säuglinge oder Kleinkinder insgesamt mindestens 100 Mikrogramm pro Kilogramm des verzehrfertigen Erzeugnisses, berechnet als Jod
d) für jodierten Kochsalzersatz höchstens 25 Milligramm Jod pro Kilogramm jodierter Kochsalzersatz d) für jodierten Kochsalzersatz mindestens 15 Milligramm Jod pro Kilogramm jodierter Kochsalzersatz
Zink
- Zinkacetat
- Zinkchlorid
- Zinkcitrat
- Zinkgluconat
- Zinklactat
- Zinkoxid
- Zinkcarbonat
- Zinksulfat
     
Mangan
- Mangancarbonat
- Manganchlorid
- Mangancitrat
- Mangangluconat
- Manganglycerophosphat
- Mangansulfat
     
Natrium
- Natriumbicarbonat
- Natriumcarbonat
- Natriumchlorid*
- Natriumcitrat
- Natriumgluconat
- Natriumlactat
- Natriumhydroxid
- Natriumsalze der Orthophosphorsäure
     
Kalium
- Kaliumbicarbonat
- Kaliumcarbonat
- Kaliumchlorid
- Kaliumcitrat
- Kaliumgluconat
- Kaliumglycerophosphat
- Kaliumlactat
- Kaliumhydroxid
- Kaliumsalze der Orthophosphorsäure
     
Selen
- Natriumselenat
- Natriumhydrogenselenit
- Natriumselenit
     
Chrom (III) und Hexahydrate
- Chrom(III)chlorid
- Chrom(III)sulfat
     
Molybdän (VI)
- Ammoniummolybdat
- Natriummolybdat
     
Fluor
- Kaliumfluorid
- Natriumfluorid
     
Stoff Verwendung Höchstmengen
(außer bei bilanzierten Diäten1))
Mindestmengen
(außer bei bilanzierten Diäten1))
Kategorie 3 Aminosäuren
- L-Alanin
- L-Arginin
- L-Asparaginsäure
- L-Citrullin
- L-Cystein
- L-Cystin
- L-Histidin
- L-Glutaminsäure
- L-Glutamin
- Glycin
- L-Isoleucin
- L-Leucin
- L-Lysin
- L-Lysinacetat
- L-Methionin
- L-Ornithin
- L-Phenylalanin
- L-Prolin
- L-Threonin
- L-Tryptophan
- L-Tyrosin
- L-Valin

Bei zugelassenen Aminosäuren können auch die Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesiumsalze sowie ihre Hydrochloride verwendet werden.

nur für bilanzierte Diäten nur für bilanzierte Diäten nur für bilanzierte Diäten nur für bilanzierte Diäten    
Stoff Verwendung Höchstmengen
(außer bei bilanzierten Diäten1))
Mindestmengen
(außer bei bilanzierten Diäten1))
Kategorie 4 Carnitin und Taurin
- L-Carnitin*
- L-Carnitinhydrochlorid
- Taurin
     
Kategorie 5 Nucleotide
- Adenosin-5´-phosphorsäure (AMP)
- Natriumsalze von AMP
- Cytidin-5´-monophosphorsäure (CMP)
- Natriumsalze von CMP
- Guanosin-5´-phosphorsäure (GMP)
- Natriumsalze von GMP
- Inosin-5´-phosphorsäure (IMP)
- Natriumsalze von IMP
- Uridin-5´-phosphorsäure (UMP)
- Natriumsalze von UMP
     
Kategorie 6
Cholin und Inosit

- Cholin*
- Cholinchlorid
- Cholintartrat
- Cholincitrat
- Inosit

     
Stoff Verwendung Höchstmengen (außer bei bilanzierten Diäten1)) Mindestmengen (außer bei bilanzierten Diäten1))
Sonstige Stoffe
- Agar-Agar
- Johannisbrotkern mehl
- Guarkernmehl
für diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit oder als Tagesration für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung bestimmt sind insgesamt bis zu 30 Gramm pro Kilogramm des verzehrfertigen Erzeugnisses, einschließlich der ggf. zu technologischen Zwecken zugesetzten Mengen  
- Pektin
- amidiertes Pektin
für diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit oder als Tagesration für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung bestimmt sind insgesamt bis zu 50 Gramm pro Kilogramm des verzehrfertigen Erzeugnisses, einschließlich der ggf. zu technologischen Zwecken zugesetzten Mengen  
- Johannisbrotkernmehl
- Guarkernmehl
- Pektin
- amidiertes Pektin
- Lecithin
für Lebensmittel, geeignet zur Behandlung der Säuglingsdyspepsie insgesamt bis zu 10 Gramm pro Kilogramm des verzehrfertigen Erzeugnisses  

1) Die Höchst- und Mindestmengen an verwendeten Stoffen für bilanzierte Diäten richten sich nach den durch § 14b in Verbindung mit Anlage 6 festgelegten Mengenbegrenzungen.

*) Die so gekennzeichneten Stoffe sind keine Zusatzstoffe."

12. In Anlage 9 wird in der Klammer der Bezug wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 7 Abs. 1 Nr. 3" wird durch die Angabe " § 7 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

b) Die Angabe " § 14a Abs. 1" wird gestrichen.

13. In Anlage 17 Nr. 5.2 werden die Wörter "Die als Ersatz einer Tagesration bestimmten Erzeugnisse" durch die Wörter "Die Erzeugnisse, die als Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration angeboten werden," ersetzt.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Diätverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/15/EG der Kommission vom 15. Februar 2001 über Stoffe, die Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen (ABl. EG Nr. L 52 S. 19).