Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und zur Änderung oder Aufhebung weiterer lebensmittelrechtlicher Vorschriften*)
Vom 7. Januar 2004
BGBl. I Nr. 1 vom 09.01.2003 S. 31
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. I 1998 S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. April 2003 (BGBl. I S. 486), wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 5
(1) (gegenstandslos)(2) Bedarfsgegenstände, die nach den bisher geltenden Vorschriften dieser Verordnung bis zum 31. März 1996 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen, soweit sie den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1998 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend hiervon dürfen
- Arbeits-, Berufs- und Schutzkleidung sowie Uniformen und Dienstbekleidung, soweit nicht für den privaten Gebrauch hergestellt, und gebrauchte Bedarfsgegenstände, die den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, über den 31. Dezember 1998 hinaus erneut in den Verkehr gebracht werden,
- Bedarfsgegenstände hinsichtlich der bei ihrer Herstellung verwendeten wiedergewonnenen Fasern oder sonstiger gebrauchter oder wiederverwerteter Materialien, die den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 2000 hergestellt oder eingeführt und in den Verkehr gebracht werden,
- Bedarfsgegenstände, die hinsichtlich der Verwendung von Pigmenten nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 entsprechen, noch bis zum 31. März 1998 hergestellt oder eingeführt und bis zum 30. September 1998 in den Verkehr gebracht werden.
(3) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 8 Buchstabe a, die nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 8 entsprechen und die am 19. Dezember 1999 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zum 1. Juli 2000 weiter in den Verkehr gebracht werden. Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 8 Buchstabe b, die nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 8 Spalte 3 entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Oktober 2000 hergestellt oder eingeführt und bis zum 1. Oktober 2001 in den Verkehr gebracht werden.
(4) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 6 Spalte 2 und Anlage 5a Spalte 2, die nach dem 24. Juni 2000 hergestellt oder eingeführt werden und die nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 6 oder des § 6 Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 5a entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Oktober 2000 nach den bis zum 24. Juni 2000 geltenden Vorschriften erstmals und noch bis zum 20. Oktober 2001 weiter in den Verkehr gebracht werden. Bedarfsgegenstände, die vor dem 24. Juni 2000 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände nach Maßgabe der bis zum 24. Juni 2000 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.
(5) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 27. Dezember 2000 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2002 hergestellt und in den Verkehr gebracht werden.
werden aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz wird angefügt:
"(2) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 7 Spalte 2, die bis zum 9. Januar 2004 nach den bis dahin geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt oder bis zu diesem Tag in den Geltungsbereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verbracht worden sind und die nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 entsprechen, dürfen noch bis zum 29. Februar 2004 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Textilerzeugnisse, hergestellt aus wiedergewonnenen Fasern, noch bis zum 1. Januar 2005 hergestellt oder in den Geltungsbereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verbracht werden, wenn die in Anlage 1 Nr. 7 Spalte 3 genannten Azofarbstoffe, die aus den wiedergewonnenen gefärbten Fasern stammen, die dort angegebenen Amine in Mengen von weniger als 70 Milligramm in einem Kilogramm freisetzen."
2. Anlage 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: ( alte Fassung)
| 1 | 2 | 3 | |||
| "7. | Textil- und Ledererzeugnisse, die längere Zeit mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt in Berührung kommen können, insbesondere:
1. Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel, Schlafsäcke, 2. Schuhe, Handschuhe, Uhrarmbänder, Handtaschen, Geldbeutel und Brieftaschen, Aktentaschen, Stuhlüberzüge, Brustbeutel, 3. Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederbekleidung, 4. für den Endverbraucher bestimmte Garne und Gewebe | Azofarbstoffe, die bei Anwendung der in Anlage 10 Nr. 7 angegebenen Methode durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der nachfolgenden Amine in nachweisbaren Mengen freisetzen. Die Verwendung von Azofarbstoffen gilt als nachgewiesen bei Freisetzungsraten je Aminkomponente von mehr als 30 mg in einem Kilogramm Fertigerzeugnis oder gefärbten Teilen davon. | |||
| Stoffname | CAS- Nummer | Index- Nummer | EG- Nummer | ||
| Biphenyl4ylamin 4-Aminobiphenyl Xenylamin | 92-67-1 | 612-072-00-6 | 202-177-1 | ||
| Benzidin | 92-87-5 | 612-042-00-2 | 202-199-1 | ||
| 4-Chlor-o-toluidin | 95-69-2 | 202-441-6 | |||
| 2-Naphthylamin | 91-59-8 | 612-022-00-3 | 202-080-4 | ||
| o-Aminoazotoluol 4-Amino-2",3-dimethylazobenzol 4-o-Tolylazo-o-toluidin | 97-56-3 | 611-006-00-3 | 202-591-2 | ||
| 5-Nitro-o-toluidin 2-Amino-4-nitrotoluol | 99-55-8 | 202-765-8 | |||
| 4-Chloranilin | 106-47-8 | 612-137-00-9 | 203-401-0 | ||
| 4-Methoxy-m- phenylendiamin 2,4-Diaminoanisol | 615-05-4 | 210-406-1 | |||
| 4,4"-Methylendianilin 4,4"-Diaminodiphenylmethan | 101-77-9 | 612-051-00-1 | 202-974-4 | ||
| 3,3"-Dichlorbenzidin 3,3"-Dichlorbiphenyl4,4"-ylendiaminen | 91-94-1 | 612-068-00-4 | 202-109-0 | ||
| 3,3"-Dimethoxybenzidin o-Dianisidin | 119-90-4 | 612-036-00-X | 204-355-4 | ||
| 3,3"-Dimethylbenzidin 4,4"-Bi-o-Toluidin | 119-93-7 | 612-041-00-7 | 204-358-0 | ||
| 4,4"-Methylendi-o- toluidin 3,3"-Dimethyl-4,4"-diaminodiphenylmethan | 838-88-0 | 612-085-00-7 | 212-658-8 | ||
| 6-Methoxy-m-toluidin
p-Cresidin | 120-71-8 | 204-419-1 | |||
| 4,4"-Methylen-bis-(2-chloranilin) 2,2"-Dichlor-4,4" methylendianilin | 101-14-4 | 612-078-00-9 | 202-918-9 | ||
| 4,4"-Oxydianilin | 101-80-4 | 202-977-0 | |||
| 4,4"-Thiodianilin | 139-65-1 | 205-370-9 | |||
| o-Toluidin 2-Aminotoluol | 95-53-4 | 612-091-00-X | 202-429-0 | ||
| 4-Methyl-m- phenylendiamin 2,4-Toluylendiamin | 95-80-7 | 612-099-00-3 | 202-453-1 | ||
| 2,4,5-Trimethylanilin | 137-17-7 | 205-282-0 | |||
| o-Anisidin 2-Methoxyanilin | 90-04-0 | 612-035-00-4 | 201-963-1 | ||
| 4-Amino-azobenzol | 60-09-3 | 611-008-00-4 | 200-453-6". | ||
3. Anlage 10 Nr. 7 wird wie folgt geändert:
a) Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Nachweis der Verwendung verbotener Azofarbstoffe bei der Herstellung und Behandlung gefärbter textiler Bedarfsgegenstände, insbesondere solcher aus Cellulose- und Proteinfasern (Baumwolle, Viskose, Wolle, Seide) | "Nachweis der Verwendung verbotener Azofarbstoffe". |
b) Spalte 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "September 1996" wird durch die Angabe "Januar 1998" ersetzt.
bb) Die Angabe "2)" sowie die zugehörige Fußnote werden gestrichen.
Artikel 2
Änderung der BVL-Übertragungsverordnung
§ 1 der BVL-Übertragungsverordnung vom 21. Februar 2003 (BGBl. I S. 244) wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nr. 1 werden nach Buchstabe i folgende Buchstaben j bis m angefügt:
"j) des Informationssystems nach Artikel 11 und 12 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG 2002 Nr. L 11 S. 4), soweit dieses Bedarfsgegenstände hinsichtlich ihrer stofflichen Beschaffenheit, Tabakerzeugnisse und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes betrifft,
k) des Informationsaustausches der Mitgliedstaaten nach Artikel 7 der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. EG Nr. L 187 S. 1),
l) der Informationspflichten der Mitgliedstaaten nach Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelteile (ABl. EG Nr. L 66 S. 16),
m) der Informationspflichten der Mitgliedstaaten, die sich auf Grund von Entscheidungen der Europäischen Kommission ergeben, die auf Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene (ABl. EG Nr. L 175 S. 1) oder auf Artikel 53 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gestützt sind,".
2. Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b ist bis zum 14. Januar 2004 anzuwenden. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe j ist ab dem 15. Januar 2004 anzuwenden."
Artikel 3
Aufhebung von Vorschriften
§ 1
Die Zweite Verordnung über die Einfuhr von Pistazien mit Ursprung oder Herkunft aus dem Iran vom 19. Juni 1998 (BAnz. S. 8581), geändert durch Artikel 311 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird aufgehoben.
§ 2
§ 5 Satz 2 der Verordnung über das Verbringen von scharfen Chilis und scharfen Chilierzeugnissen vom 8. Juli 2003 (BAnz. S. 14 905, 17 617) wird aufgehoben.
Artikel 4
Neufassung
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Bedarfsgegenständeverordnung in der vom 10. Januar 2004 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
alte Fassung
| 7. 04 | 1. Bekleidung, Materialien zur Herstellung von Bekleidung
2. Bettwäsche, Schlafdecken, Kopfkissen, Schlafsäcke 3. Handtücher, Strandmatten, Luftmatratzen 4. Masken, Haarteile, Perücken, künstliche Wimpern 5. Schmuckgegenstände, die auf der Haut getragen werden, Armbänder 6. Brustbeutel, Rucksäcke 7. Krabbeldecken, Bezüge von Liegen und Sitzen für Säuglinge und Kleinkinder 8. Windeln, Binden, Slipeinlagen, Tampons | Azofarbstoffe, die durch Aufspaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines der nachfolgenden Amine bilden können, ausgenommen Pigmente, bei denen nach dem Verfahren der in Anlage 10 Nr. 7 angegebenen Methode keine der nachstehend aufgeführten Amine durch Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen nachgewiesen werden können:
|
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 zur 19. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Azofarbstoffe) (ABl. EG Nr. L 243 S. 15).