Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes,
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und sonstiger Vorschriften
*)

Vom 13. Mai 2004
(BGBl. I Nr. 24 vom 19.05.2004 S. 934)



Bundestagsdrucksachen (http://dip.bundestag.de/parfors/parfors.htm): BT 15/2480; BT 15/2293
Bundesratsdrucksachen (http://www.parlamentsspiegel.de/): BR 112/04; BR 823/03

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fleischhygienegesetzes

Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Affen, Hunden und Katzen" durch die Wörter "Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) sowie von Affen" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Bei Notschlachtungen darf die Schlachttieruntersuchung unterbleiben.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Rückstandsuntersuchungen in Erzeugerbetrieben

In § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere können auch in Erzeugerbetrieben und bei der Beförderung zum Schlachtbetrieb zur Sicherung der Einhaltung von Vorschriften für die in § 4 Abs. 1 Nr. 17 genannten Stoffe einer Untersuchung auf Rückstände unterzogen werden.

 " § 2 Rückstandsuntersuchungen

Zur Sicherung der Einhaltung von Vorschriften für die in § 4 Abs. 1 Nr. 17 genannten Stoffe können

1. in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere auch in Erzeugerbetrieben und bei der Beförderung zum Schlachtbetrieb,

2. in Abstimmung mit den nach dem Futtermittelrecht zuständigen Behörden Futtermittel, Zusatzstoffe, Vormischungen und Tränkwasser für in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere einer Untersuchung auf Rückstände unterzogen werden."

3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3b wird wie folgt gefasst:

alt neu
3b. Schlachtung aus besonderem Anlass (Krankschlachtung):
Jedes auf Grund schwerer physiologischer und funktioneller Störungen vorgenommene Schlachten.
"3b. Krankheitserreger:
Zoonosen- und Tierseuchenerreger." 

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. Fleisch:
Alle Teile der in § 1 genannten Tiere, frisch oder zubereitet, die zum Genuss für Menschen geeignet sind.
 "4. Fleisch:
Alle Teile der in § 1 genannten Tiere, die zum Genuss für Menschen geeignet sind, frisch oder in Form von Fleischerzeugnissen oder Fleischzubereitungen."

c) In Nummer 8 werden die Wörter "und Liechtenstein" gestrichen.

d) Vor Nummer 11 wird folgende Nummer 10 eingefügt:

"10. Einfuhr:
Das Verbringen von Fleisch aus Drittländern in das Inland mit dem Ziel der Überführung in den freien Verkehr."

e) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
11. Einfuhr:
Das Verbringen von Fleisch aus Drittländern in das Inland.
 "11. Durchfuhr:
Das Verbringen von Fleisch aus Drittländern in das Inland, ohne es im Sinne der Nummer 10 einzuführen, mit anschließender Wiederausfuhr."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. das Verfahren für die amtlichen Untersuchungen und für die Überwachung der Einhaltung der hygienischen Mindestanforderungen zu regeln, "4. das Verfahren für die amtlichen Untersuchungen, einschließlich der Untersuchungen auf Rückstände, die näheren Voraussetzungen für die Erlaubnis der Schlachtung nach § 9 Abs. 1, die näheren Anforderungen an die Beurteilung nach den §§ 10 und 12 und die näheren Voraussetzungen für die Beschlagnahme nach § 11, die amtliche Kennzeichnung auf Grund des Ergebnisses der Beurteilung und die Kennzeichnung von Fleisch nach Inhalt, Art und Weise, die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Fleisch nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden darf, einschließlich der Anordnung der Beseitigung, das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung der hygienischen Mindestanforderungen und der Vorschriften für die Beförderung von Fleisch zu regeln,".

b) In Nummer 6 werden die Wörter "den Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter "das Inland oder die Durchfuhr" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" durch die Wörter " , der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter "Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe, die Fleisch in den Verkehr bringen," durch die Wörter "Erzeugerbetriebe der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere sowie Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe, die Fleisch in den Verkehr bringen," ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. zu regeln, dass und inwieweit

a) die Zulassung nach § 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 33a Abs. 1, des Geflügelfleischhygienegesetzes auch als Zulassung nach Absatz 2 oder

b) die auf Grund des § 9 Abs. 4 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes vorgeschriebene Registrierung auch als auf Grund von Absatz 4 Nr. 2 vorgeschriebene Registrierung gilt."

6. § 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Abgabe oder Beförderung von Tieren, die der Schlachttieruntersuchung nach § 1 unterliegen, aus einem Erzeugerbetrieb zum Schlachtbetrieb anzumelden ist, wenn ihr Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass bei Tieren aus diesem Betrieb oder dem von ihnen gewonnenen Fleisch Rückstände vorliegen können; dies gilt insbesondere, wenn vorgeschriebene Wartezeiten nicht eingehalten oder festgesetzte Höchstmengen überschritten worden sind. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr gegeben sind.

(2) Die zuständige Behörde hat

  1. die Abgabe aus Erzeugerbetrieben oder
  2. die Beförderung

von in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tieren zu untersagen, wenn ihr Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass bei Tieren aus diesen Erzeugerbetrieben Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren Anwendung verboten ist, angewendet worden sind; dies gilt insbesondere, wenn Rückstände von solchen Stoffen festgestellt worden sind. Tiere aus diesen Betrieben dürfen nur nach Zustimmung durch die zuständige Behörde aus dem Erzeugerbetrieb abgegeben oder befördert werden. Soweit es sich nicht um Stoffe handelt, deren Anwendung die Lebensmittelgewinnung von diesen Tieren ausschließt, ist einer Abgabe oder Beförderung zur Schlachtung zuzustimmen, wenn

  1. eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers durch die Rückstände ausgeschlossen ist oder
  2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung jedes einzelnen Tieres nachweist, dass keine Rückstände von Stoffen vorliegen, deren Anwendung verboten ist.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

 " § 7 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen

(1) Die zuständige Behörde hat in einem Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen Ermittlungen über die Ursachen für das Vorhandensein von Rückständen anzustellen, wenn

  1. bei Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in oder aus diesem Betrieb oder Unternehmen oder deren Fleisch
    1. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren Anwendung verboten ist, oder
    2. die Anwendung von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung für Tiere oder Anwendungsgebiete, für die die Anwendung ausgeschlossen ist,

    nachgewiesen oder

  2. bei Fleisch von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 aus diesem Betrieb oder Unternehmen festgestellt wurde, dass festgesetzte Höchstmengen für Rückstände überschritten

wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder Beförderung von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 aus dem Betrieb oder Unternehmen zu verbieten, wenn

die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die dort vorgesehenen Ermittlungen gegeben sind. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder Beförderung von Tieren zum Schlachtbetrieb nach Zustimmung der für den Schlachtbetrieb zuständigen Behörde genehmigen, sofern Belange der vorgesehenen Ermittlungen nicht entgegenstehen und die noch ausstehenden Ermittlungen im Schlachtbetrieb durchgeführt werden können. Die zuständige Behörde hat Anordnungen nach Satz 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr gegeben sind. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die zuständige Behörde hat die Tötung eines Tieres nach § 1 Abs. 1 Satz 1 eines Erzeugerbetriebes, Viehhandelsunternehmens oder Transportunternehmens und dessen Beseitigung anzuordnen, bei dem auf der Grundlage einer Rückstandsuntersuchung nachgewiesen wurde, dass Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die

  1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1) bei den dort genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen, oder
  2. nachweislich entgegen Anwendungsverboten oder -beschränkungen einer auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsverordnung, sofern in dieser jeweils ausdrücklich auf diese Vorschrift verwiesen wird,

angewendet wurden. Sind die in Satz 1 genannten Stoffe bei dem Tier, aber nicht die Anwendung nachgewiesen worden, hat die zuständige Behörde das Verbot nach Absatz 2 Satz 1 aufrecht zu halten. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder Beförderung von Tieren vorbehaltlich des Satzes 4 nach Zustimmung der für den Betrieb oder das Unternehmen des Empfängers zuständigen Behörde genehmigen. Die zuständige Behörde darf die Abgabe oder Beförderung von Tieren zu einem Schlachtbetrieb nur im Falle des Nachweises von Stoffen nach Satz 1 Nr. 1 und nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass

  1. eine Gefährdung der Gesundheit durch Rückstände ausgeschlossen ist oder
  2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung jedes einzelnen Tieres nachweist, dass keine Rückstände von Stoffen mehr vorliegen, deren Anwendung verboten ist.

(4) Die zuständige Behörde hat im Falle einer Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 eine Untersuchung auf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen Zahl von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des in Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Unternehmens

durchzuführen, bei denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angewendet worden sein könnten. Der Inhaber des Betriebes oder Unternehmens hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Die Auswahl der Tiere nach Satz 1 hat nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen. Satz 1 gilt nicht für Pferde, die nicht mit der Zweckbestimmung der Gewinnung von Fleisch zum Genuss für Menschen gehalten werden.

(5) Die zuständige Behörde hat die Tötung aller Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des in Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Unternehmens, bei denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angewendet worden sein könnten, und deren Beseitigung anzuordnen, wenn diese Anwendung bei mindestens der Hälfte der nach Absatz 4 Satz 1 untersuchten Tiere nachgewiesen wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfügungsberechtigte sich unverzüglich für die Untersuchung jedes einzelnen Tieres durch ein Labor, das die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14) erfüllt, entscheidet. Bei Vorliegen einer Entscheidung nach Satz 2 hat die zuständige Behörde die Tötung und Beseitigung der Tiere anzuordnen, bei denen bei der Untersuchung nach Satz 2 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne von Absatz 3 Satz 1 nachgewiesen wurden.

(6) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 5 durchgeführt worden sind, hat die Kosten der Tötung und Beseitigung der Tiere zu tragen.

(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,

  1. das Verfahren der Ursachenermittlung für das Vorhandensein von Rückständen bei Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder in von diesen gewonnenem Fleisch,
  2. ergänzend zu den Absätzen 2 bis 5 Verbote und Beschränkungen der Abgabe oder der Beförderung von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder andere Maßnahmen, die verhindern, dass in den Absätzen 2 bis 5 genannte Tiere oder von diesen gewonnenes Fleisch in den Verkehr gebracht werden können, einschließlich der Voraussetzungen hierfür, und
  3. das Verfahren der Überwachung von Betrieben oder Unternehmen, die in den Absätzen 2 bis 5 genannt sind,

zu regeln."

7. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter "Zweck der Rückstandsuntersuchung erfordert" durch die Wörter "Zweck der Rückstandsuntersuchung oder die Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft zum Schutz des Verbrauchers erfordern" ersetzt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Der Untersucher darf die Schlachtung von Tieren, die nicht nach § 8 Abs. 1 gekennzeichnet sind, auch soweit im Übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, nicht erlauben."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "an demselben Tag" durch die Wörter "innerhalb von 24 Stunden nach der ersten Schlachttieruntersuchung" ersetzt.

9. § 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 13 Krankschlachtungen

(1) Tiere, die

  1. aus besonderem Anlass geschlachtet werden sollen oder
  2. Krankheitserreger ausscheiden,

dürfen nur in besonderen Schlachtbetrieben (Isolierschlachtbetrieben) geschlachtet werden. Nach jeder Schlachtung sind die Schlachtstätte in einem Isolierschlachtbetrieb und die benutzten Geräte zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Fleisch aus Krankschlachtungen darf als Lebensmittel nur durch hierfür von der zuständigen Behörde besonders zugelassene und überwachte Abgabestellen der in Absatz 1 genannten Betriebe in den Verkehr gebracht werden, wenn es besonders kenntlich gemacht worden ist.

(3) Soweit die besonderen Isolierschlachtbetriebe nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 für Tiere zulassen, die aus Gründen der Seuchenbekämpfung geschlachtet werden müssen. In diesen Fällen ist die Schlachtung von den übrigen Schlachtungen zeitlich getrennt durchzuführen; die Desinfektion der Räume ist amtlich zu überwachen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über

  1. die hygienischen Mindestanforderungen an Isolierschlachtbetriebe, die erforderlich sind, um der Gefahr einer Verbreitung von Krankheitserregern vorzubeugen,
  2. die Kenntlichmachung des Fleisches,
  3. die hygienischen Mindestanforderungen an die Abgabestellen und deren Zulassung und Überwachung sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung einschließlich des Ruhens der Zulassung,
  4. die hygienischen Mindestanforderungen an die Lagerung, den Transport und die Abgabe von Fleisch aus Krankschlachtungen durch die zugelassenen Abgabestellen,
  5. die hygienischen Mindestanforderungen an die Durchführung von Notschlachtungen sowie über die Abgabe von Fleisch aus Notschlachtungen.
 " § 13 Schutz vor Krankheitserregern

(1) Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 mit schweren physiologischen oder funktionellen Störungen dürfen nicht geschlachtet werden. Satz 1 gilt nicht für Notschlachtungen.

(2) Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die Krankheitserreger ausscheiden oder im Verdacht stehen, Krankheitserreger auszuscheiden, dürfen nur in besonderen Schlachtbetrieben geschlachtet werden, die über verschließbare Räumlichkeiten zur Unterbringung dieser Tiere sowie über verschließbare Isolierschlachträume verfügen.

(3) Soweit die besonderen Schlachtbetriebe nicht ausreichend zur Verfügung stehen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 2 für Tiere zulassen, die zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheitserregern geschlachtet werden müssen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über

  1. die hygienischen Anforderungen an die besonderen Schlachtbetriebe, die erforderlich sind, um der Gefahr einer Ausbreitung von Krankheitserregern vorzubeugen,
  2. die Maßnahmen zur Ermittlung der Ursachen für das Vorkommen und zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheitserregern bei Tieren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und deren Fleisch auf den Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen,
  3. Fleisch und Fleischerzeugnisse von Tieren im Sinne des Absatzes 2, die den in § 5 vorgesehenen Regelungen entsprechen,
  4. die hygienischen Mindestanforderungen an die Durchführung von Notschlachtungen sowie über die Abgabe von Fleisch aus Notschlachtungen."

10. § 16 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 16 Einfuhruntersuchung

(1) Fleisch, das für das Inland oder einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, darf

  1. nur eingeführt werden, wenn es zuvor einer Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie einer Warenuntersuchung in einer Grenzkontrollstelle unter Mitwirkung einer Zolldienststelle unterzogen worden ist.
  2. in eine Freizone, ein Freilager, ein Zolllager oder in das Zollfreigebiet Helgoland verbracht werden, wenn es zuvor einer Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung in einer Grenzkontrollstelle oder Grenzübergangsstelle unterzogen worden ist; vor dem Inverkehrbringen ist es einer Untersuchung nach Nummer 1 zu unterziehen.

(2) Fleisch, das für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, unterliegt lediglich der Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung, sofern dafür noch keine gemeinschaftlichen Anforderungen nach den Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft bestehen und der Bestimmungsmitgliedstaat eine Untersuchung des Fleisches am Bestimmungsort vorschreibt.

(3) Die Grenzkontrollstellen sind von den zuständigen Behörden im Benehmen mit den zuständigen Oberfinanzdirektionen zu bestimmen. Sie sind von einem amtlichen Tierarzt zu leiten. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt die Grenzkontrollstellen im Bundesanzeiger bekannt.

 " § 16 Einfuhr

(1) Fleisch darf nur eingeführt werden, wenn es

  1. tauglich zum Genuss für Menschen ist,
  2. aus einem Betrieb stammt, der
    1. von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union,
    2. von der Europäischen Kommission anerkannt und vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im Bundesanzeiger oder
    3. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 vom Bundesamt anerkannt und von ihm im Bundesanzeiger

    bekannt gegeben worden ist,

  3. von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, deren jeweils gültiges Muster vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird, begleitet ist und
  4. über eine Grenzkontrollstelle, die im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben ist, in das Inland verbracht wird.

Das Bundesministerium kann die Befugnis zur Bekanntgabe nach Satz 1 Nr. 3 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt übertragen.

(2) Bekanntmachungen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und c und Nr. 3 können auch im elektronischen Bundesanzeiger*) veröffentlicht werden. Auf Bekanntmachungen, die im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesanzeiger hinzuweisen.

(3) Die Grenzkontrollstellen sind von den zuständigen Behörden im Benehmen mit den zuständigen Oberfinanzdirektionen zu bestimmen. Sie sind von einem amtlichen Tierarzt zu leiten."

*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/

11. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" durch die Wörter " , den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen" durch die Wörter "in Satz 1 bezeichnete Vorschriften" ersetzt.

12. § 18 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 18 Verfahren bei der Wiedereinfuhr

Fleisch, das ausgeführt worden ist, unterliegt bei der Wiedereinfuhr der Einfuhruntersuchung nach § 16 Abs. 1.

 " § 18 Verfahren bei der Wiedereinfuhr

Fleisch, das ausgeführt und vom Bestimmungsland zurückgewiesen worden ist, darf nur wieder eingeführt werden, wenn

1. die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geregelten hygienischen Anforderungen an das Lagern und Befördern eingehalten worden sind und es über die Lagerung oder Beförderung hinaus nicht behandelt worden ist und

2. es über eine Grenzkontrollstelle nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in das Inland verbracht wird."

13. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über
  1. die Anmeldung der einzuführenden Fleischsendungen sowie die Durchführung der Einfuhruntersuchung,
  2. die Beurteilung des einzuführenden Fleisches,
  3. die Voraussetzungen, unter denen vorübergehend
    1. die Einfuhr von Fleisch aus Drittländern,
    2. das Verbringen von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  4. untersagt oder beschränkt werden kann,
  5. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das Fleisch diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht,
  6. die Ausnahmen für die Anforderungen an die Einfuhr von Fleisch aus Drittländern sowie das Verbringen von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn es als Reisebedarf oder Geschenk für eine natürliche Person mitgeführt wird.

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Vorschriften nach den Nummern 1 bis 4 auch für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere, soweit sie eingeführt werden, erlassen werden.

 "(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich oder in den Fällen der Nummern 13 und 14 mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Vorschriften zu erlassen über
  1. die Anforderungen an die Anerkennung der Zulassung und die Bekanntgabe von Betrieben nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c,
  2. die Drittländer, aus denen Fleisch eingeführt oder durchgeführt werden darf,
  3. die Anmeldung der zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmten Fleischsendungen sowie die Durchführung der Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung und der Warenuntersuchung, einschließlich der amtlichen Untersuchung auf Rückstände, bei der Einfuhr oder Durchfuhr einschließlich der Beurteilung und Kennzeichnung,
  4. die Verpflichtung zur Vorlage
    1. zusätzlicher amtlicher Bescheinigungen oder vergleichbarer Urkunden zur Genusstauglichkeitsbescheinigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bei der Einfuhr oder
    2. von amtlichen Bescheinigungen oder vergleichbaren Urkunden bei der Durchfuhr,
  5. die Verpflichtung zum Mitführen einer Bescheinigung über Art und Umfang der in Nummer 3 bezeichneten, bei der Einfuhr oder Durchfuhr durchgeführten Prüfungen und Untersuchung und deren Ergebnis,
  6. die zollamtliche Überwachung von Fleischsendungen oder deren Überwachung durch die zuständige Behörde bei der Einfuhr oder Durchfuhr,
  7. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das zur Einfuhr oder zum sonstigen Verbringen in das Inland bestimmte Fleisch diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht, einschließlich der Zurückweisung oder Beseitigung,
  8. die Voraussetzungen, unter denen Fleisch bei der Einfuhr oder Durchfuhr in Zolllager, Freilager oder Lager in Freizonen verbracht und von dort in den freien Verkehr gebracht oder ausgeführt werden darf, einschließlich der Befristung der Dauer der Lagerung, der Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Beförderung und des Verbotes der Beförderung zwischen den Lagern,
  9. die Anforderungen an die Beförderung von Fleischsendungen bei der Einfuhr oder Durchfuhr,
  10. die Verpflichtung zur Ausfuhr einer Fleischsendung, auch innerhalb bestimmter Fristen, im Rahmen der Durchfuhr über eine Grenzkontrollstelle,
  11. die Nummern 3 bis 6 und 8 bis 10 hinaus über Anforderungen an die Beförderung, Lagerung, sonstige Behandlung und Überwachung von Fleisch, das zur Versorgung von Schiffen außerhalb der Küstenzone (Schiffsausrüstung) bestimmt ist und über Anforderungen an Betriebe, die Fleisch zur Schiffsausrüstung behandeln; dabei kann auch bestimmt werden, soweit dies zum Zweck der Überwachung erforderlich ist, dass diese Betriebe ihre Geschäftstätigkeit nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde oder nach einer Registrierung durch sie ausüben dürfen, bestimmten Mitteilungspflichten unterliegen, über die Ein- und Auslagerung von Fleisch Nachweise führen und, auch unter Festsetzung einer bestimmten Dauer, aufbewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen müssen,
  12. die Voraussetzungen, unter denen vorübergehend
    1. die Einfuhr von Fleisch,
    2. das Verbringen von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

    untersagt oder beschränkt werden kann,

  13. Ausnahmen von den Anforderungen an die Einfuhr und das sonstige Verbringen von Fleisch, wenn es
    1. als Reisebedarf oder Geschenk für eine natürliche Person mitgeführt wird,
    2. ausschließlich zur Versorgung internationaler Organisationen oder ausländischer Streitkräfte, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, bestimmt ist oder
    3. für Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen oder Versuchszwecke bestimmt ist,

    und die Voraussetzungen hierfür einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Beschränkungen zu regeln,

  14. Ausnahmen von den Anforderungen an die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von erlegtem Haarwild, das in geringen Mengen im Reisegepäck mitgeführt wird.

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Vorschriften nach den Nummern 3 bis 5, 7 und 12 auch für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere erlassen werden."

14. In § 21 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Zur Erleichterung des Handelsverkehrs bei der Ausfuhr von Fleisch erteilt das Bundesministerium Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben sowie außerhalb dieser Betriebe gelegenen Kühl- und Gefrierhäusern auf Antrag eine besondere Veterinärkontrollnummer, wenn die Einfuhr vom Bestimmungsland von der Erteilung einer besonderen Veterinärkontrollnummer abhängig gemacht wird und die zuständige Behörde den Betrieb für die Ausfuhr in dieses Land zugelassen hat. Ihre Erteilung setzt voraus, dass der Antragsteller betriebliche Einrichtungen nachweist, die den vom Bestimmungsland gestellten Mindestanforderungen genügen, und die Einhaltung der Mindestanforderungen des Bestimmungslandes zusichert, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung oder die Untersuchung der Schlachttiere und des Fleisches beziehen, auch soweit vom Bestimmungsland darüber hinaus eine regelmäßige behördliche Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen verlangt wird. Die Veterinärkontrollnummer kann mit der Befristung erteilt werden, dass die Berechtigung zur Führung der Veterinärkontrollnummer endet, wenn der Betrieb die Mindestanforderungen nach Mitteilung des Bestimmungslandes nicht erfüllt.

(2) Es ist verboten, in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere, denen nach lebensmittelrechtlichen oder fleischhygienerechtlichen Vorschriften verbotene Stoffe zugeführt worden sind, auszuführen.

 "(1) Die zuständige Behörde lässt auf Antrag Betriebe, die Fleisch gewinnen, zubereiten, behandeln, in den Verkehr bringen, einführen oder sonst verbringen, auch unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer für die Ausfuhr von Fleisch in ein Drittland zu, wenn das Drittland die Einfuhr von Fleisch von einer Zulassung abhängig macht. Die zuständige Behörde lässt einen Betrieb nach Satz 1 nur zu, wenn er die allgemeinen und besonderen Anforderungen des Drittlandes an die Zulassung erfüllt und der Antragsteller die Einhaltung der hygienischen Mindestanforderungen des Drittlandes zusichert, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung oder die Untersuchung der Schlachttiere und des Fleisches oder die regelmäßige amtliche Überwachung beziehen. Die Zulassung kann mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Zulassung widerrufen werden kann, wenn der Betrieb die Mindestanforderungen nach Mitteilung des Drittlandes nicht erfüllt.

(2) Es ist verboten, Tiere, bei denen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 3 vorliegen, auszuführen."

15. § 22

§ 22 Kennzeichnung von Fleisch

(1) Fleisch ist entsprechend dem Ergebnis der Untersuchung amtlich zu kennzeichnen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Art und Weise der Kennzeichnung zu bestimmen.

wird aufgehoben.

16. § 22a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Durchführung der amtlichen Untersuchungen, die Überwachung von Fleischsendungen aus Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen in den Betrieben und der Vorschriften für die Beförderung von Fleisch ist Aufgabe der zuständigen Behörde und obliegt einem amtlichen Tierarzt; dabei können fachlich ausgebildete Personen (Fleischkontrolleure) nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht des amtlichen Tierarztes eingesetzt werden.  "(1) Die Durchführung der amtlichen Untersuchungen, die Überwachung der Einhaltung der für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen vor und nach der Zulassung, die Überwachung von Fleischsendungen aus Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen in den Betrieben und der Vorschriften für die Beförderung von Fleisch sowie die Durchführung von Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind Aufgaben der zuständigen Behörde und obliegen einem amtlichen Tierarzt; dabei können fachlich ausgebildete Personen (Fleischkontrolleure) nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht des amtlichen Tierarztes eingesetzt werden."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften" durch die Wörter ", der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und der Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort "Gesetzes" die Wörter "und der Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" eingefügt.

17. § 22b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "und zur Überwachung der Hygiene" durch die Wörter " , der Überwachung der Einhaltung der für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen vor und nach der Zulassung, der Überwachung von Fleischsendungen aus Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen in den Betrieben und der Vorschriften für die Beförderung von Fleisch sowie der Durchführung von Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 gilt auch für die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Kommission in Begleitung des amtlichen Tierarztes. "Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA-Überwachungsbehörde in Begleitung des amtlichen Tierarztes." 

18. § 22d wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern "vorzulegen haben" die Wörter "und bestimmten Mitteilungspflichten unterliegen, insbesondere über Art und Umfang von in den Verkehr gebrachtem Fleisch" eingefügt.

bb) Buchstabe c wird durch folgende Buchstaben c und d ersetzt:

alt neu
c) bestimmte betriebseigene Kontrollen durchzuführen und darüber Nachweise zu führen sind; dabei kann das Nähere über Art, Form, Inhalt und Vorlage dieser Nachweise und über die Dauer ihrer Aufbewahrung geregelt werden,  "c) in den Buchstaben a und b genannte Betriebe und Erzeugerbetriebe der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen, die auf Grund der Ergebnisse der Kontrollen zu ergreifen sind, durchzuführen und darüber Nachweise zu führen haben; dabei können Art, Umfang und Häufigkeit der Kontrollen und Maßnahmen, die Auswertung der Kontrollergebnisse sowie Art, Form, Inhalt und Vorlage der Nachweise und die Dauer ihrer Aufbewahrung geregelt werden,

d) in den Buchstaben a und b genannte Betriebe oder Erzeugerbetriebe der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere oder von diesen Betrieben beauftragte Labors bei der Durchführung mikrobiologischer Kontrollen im Rahmen betriebseigener Kontrollen nach Buchstabe c bestimmtes Untersuchungsmaterial aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen haben sowie die geeignete Weise und die Dauer der Aufbewahrung und die Verwendung des ausgehändigten Untersuchungsmaterials zu regeln,".

b) In Nummer 2 werden die Wörter "zugelassener oder registrierter Betriebe" durch die Wörter "von Betrieben, die Fleisch gewinnen, zubereiten, behandeln, in den Verkehr bringen, einführen oder sonst verbringen" ersetzt.

c) In Nummer 3 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" gestrichen.

19. In § 22e wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Rechtsverordnungen im Falle des Absatzes 1 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger hinzuweisen."

*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/

20. In § 22g Satz 2 werden die Wörter "mit Zustimmung" durch die Wörter "ohne Zustimmung" ersetzt.

21. In § 23 Abs. 1 werden nach den Wörtern "des Gesetzes" die Wörter "oder zur Durchführung von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" eingefügt.

22. Nach § 24 wird folgender § 25 eingefügt:

" § 25 Ausnahmeermächtigung für Krisenzeiten

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Fleisch sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote nach § 1 Abs. 1 Satz 4, § 11 Satz 2 und § 15.

(2) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ist zu befristen."

23. In § 27 Abs. 2 werden die Wörter " , der Untersuchung auf Trichinen und der Einfuhruntersuchung vorzuschreiben" durch die Wörter "einschließlich der Rückstandsuntersuchung und der bakteriologischen Fleischuntersuchung, der Rückstandsuntersuchung in Erzeugerbetrieben, der Überwachung von Fleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Einfuhruntersuchung vorzuschreiben und abweichend von Absatz 1 Satz 2 bestimmte Erhebungen und Aufbereitungen durch das Bundesministerium oder das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorzusehen" ersetzt.

24. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter "Affen, Hunden oder Katzen" durch die Wörter "Hunden, Katzen, anderen hundeartigen oder katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) oder Affen" ersetzt.

b) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. einer nach § 7 Abs. 7 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist,".

c) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Fleisch" die Wörter "ohne Einfuhruntersuchung" gestrichen.

25. § 28a wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:

"1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt,".

b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 2 und 3.

c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3) entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Tiere, die aus besonderem Anlass geschlachtet werden sollen oder die Krankheitserreger ausscheiden, in anderen als den dort bezeichneten Betrieben schlachtet,  "3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Tiere schlachtet,".

d) Nummer 5

5. Kennzeichen der in § 22 bezeichneten Art fälschlich anbringt oder verfälscht oder Fleisch, an dem die Kennzeichen fälschlich angebracht, verfälscht oder beseitigt worden sind, in den Verkehr bringt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt oder sonst verbringt oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausführt oder sonst verbringt oder

wird gestrichen.

26. § 29 Abs. 2 Nr. 1a und 2

1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 13 Abs. 1 die Schlachtstätte oder die benutzten Geräte nicht reinigt oder desinfiziert oder

wird gestrichen.

27. In § 29b Nr. 1 wird die Angabe " § 28a Nr. 1 bis 5" durch die Angabe " § 28a Nr. 1 bis 4" ersetzt.

28. In § 29c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe "1 bis 2" durch die Angabe "1 oder 2" ersetzt.

29. In § 32 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bis zum 1. Juli 2005

1. dürfen abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in Isolierschlachtbetrieben, die am 19. Mai 2004 auf Grund des § 11d Abs. 1 der Fleischhygiene-Verordnung in der am 19. Mai 2004 geltenden Fassung registriert sind, unter Einhaltung der Anforderungen des § 11d Abs. 3 und 4 der Fleischhygiene-Verordnung in der am 19. Mai 2004 geltenden Fassung aus besonderem Anlass im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3b in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 in der jeweils am 19. Mai 2004 geltenden Fassung geschlachtet,

2. darf Fleisch von Tieren, die nach Nummer 1 geschlachtet worden sind, aus Abgabestellen nach § 13 Abs. 2 in der am 19. Mai 2004 geltenden Fassung, die nach § 11d Abs. 2 Satz 1 der Fleischhygiene-Verordnung in der am 19. Mai 2004 geltenden Fassung zugelassen sind, unter Einhaltung der Anforderungen nach § 11d Abs. 2 Satz 1 und 2 der Fleischhygiene-Verordnung in der am 19. Mai 2004 geltenden Fassung abgegeben und unter Einhaltung der Anforderungen nach § 10 Abs. 4 der Fleischhygiene-Verordnung in der am 19. Mai 2004 geltenden Fassung in den Verkehr gebracht

werden."

Artikel 2
Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes

Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. Geflügelfleisch:
alle zum Verzehr für Menschen geeigneten Teile von Schlachtgeflügel und Federwild;
 "6. Geflügelfleisch:
alle zum Verzehr geeigneten Teile von Schlachtgeflügel und Federwild, frisch oder in Form von Geflügelfleischerzeugnissen oder Geflügelfleischzubereitungen;".

b) In Nummer 10 Buchstabe f werden die Wörter "und Geflügelfleisch" durch die Wörter " , Geflügelfleisch und, in Abstimmung mit den nach dem Futtermittelrecht zuständigen Behörden, Futtermittel, Zusatzstoffe, Vormischungen und Tränkwasser für Schlachtgeflügel in Erzeugerbetrieben" ersetzt.

c) In Nummer 12 werden die Wörter "und Liechtenstein" gestrichen.

d) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
13. Einfuhr:
das Verbringen von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch aus Drittländern in das Inland;
 "13. Einfuhr:
das Verbringen von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch aus Drittländern in das Inland mit dem Ziel der Überführung in den freien Verkehr;".

e) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:

"13a. Durchfuhr:
das Verbringen von Geflügelfleisch aus Drittländern in das Inland, ohne es im Sinne der Nummer 13 einzuführen, mit anschließender Wiederausfuhr;".

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb

(1) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder die Beförderung von Schlachtgeflügel aus einem Erzeugerbetrieb zur Schlachtung zu untersagen, wenn ihr Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß bei Tieren aus diesem Betrieb Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren Anwendung verboten ist, angewendet worden sind; dies gilt insbesondere, wenn Rückstände von solchen Stoffen festgestellt worden sind. Tiere dürfen aus diesem Betrieb nur nach Zustimmung durch die zuständige Behörde und nur zu anderen Zwecken als zur Schlachtung abgegeben oder befördert werden.

(2) Werden im Schlachtgeflügel sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die gesundheitlich bedenklich sein können, festgestellt oder auf Grund eines schwerwiegenden Verdachts vermutet, so kann die zuständige Behörde die Abgabe oder Beförderung des Schlachtgeflügels aus dem Erzeugerbetrieb zur Schlachtung untersagen, bis der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung einer repräsentativen Stichprobe des Schlachtgeflügels nachgewiesen hat, daß festgesetzte Höchstmengen oder Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen unbedenklich sind, im Geflügelfleisch nicht überschritten sind; das Ergebnis der repräsentativen Stichprobe gilt für die gesamte Herde, zu der das untersuchte Schlachtgeflügel gehört. Die Abgabe oder Beförderung des Schlachtgeflügels darf nicht versagt werden, wenn der Einsatz dieser Stoffe erlaubt und anzunehmen ist, daß sie zum Zeitpunkt der Schlachtung bis auf unbedenkliche Restmengen abgebaut oder ausgeschieden sein werden. In Zweifelsfällen kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Verfügungsberechtigte eine Rückstandsuntersuchung des geschlachteten Geflügels vorzunehmen hat.

(3) Sofern die zuständige Behörde im Fall von Absatz 2 Satz 1 eine Abgabe oder Beförderung zuläßt, hat sie das Geflügelfleisch bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Rückstandsuntersuchung zu beschlagnahmen. Dies gilt auch, wenn sie eine Rückstandsuntersuchung nach Absatz 2 Satz 3 angeordnet hat.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

" § 4 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen

(1) Die zuständige Behörde hat in einem Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen Ermittlungen über die Ursachen für das Vorhandensein von Rückständen anzustellen, wenn

  1. bei Schlachtgeflügel in oder aus diesem Betrieb oder Unternehmen oder dessen Geflügelfleisch
    1. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren Anwendung verboten ist, oder
    2. die Anwendung von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung für Tiere oder Anwendungsgebiete, für die die Anwendung ausgeschlossen ist,

    nachgewiesen oder

  2. bei Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel aus diesem Betrieb oder Unternehmen festgestellt wurde, dass festgesetzte Höchstmengen für Rückstände überschritten

wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder Beförderung von Schlachtgeflügel aus dem Betrieb oder Unternehmen zu verbieten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die dort vorgesehenen Ermittlungen gegeben sind. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder Beförderung von Schlachtgeflügel zum Schlachtbetrieb nach Zustimmung der für den Schlachtbetrieb zuständigen Behörde genehmigen, sofern Belange der vorgesehenen Ermittlungen nicht entgegenstehen und die noch ausstehenden Ermittlungen im Schlachtbetrieb durchgeführt werden können. Die zuständige Behörde hat Anordnungen nach Satz 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr gegeben sind. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die zuständige Behörde hat die Tötung von Schlachtgeflügel eines Erzeugerbetriebes, Viehhandelsunternehmens oder Transportunternehmens und dessen Beseitigung anzuordnen, bei dem auf der Grundlage einer Rückstandsuntersuchung nachgewiesen wurde, dass Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die

  1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1) bei den dort genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen oder
  2. nachweislich entgegen Anwendungsverboten oder -beschränkungen einer auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsverordnung, sofern in dieser jeweils ausdrücklich auf diese Vorschrift verwiesen wird,

angewendet wurden. Sind die in Satz 1 genannten Stoffe bei Tieren, aber nicht die Anwendung nachgewiesen worden, hat die zuständige Behörde das Verbot nach Absatz 2 Satz 1 aufrecht zu halten. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder Beförderung von Schlachtgeflügel vorbehaltlich des Satzes 4 nach Zustimmung der für den Betrieb oder das Unternehmen des Empfängers zuständigen Behörde genehmigen. Die zuständige Behörde darf die Abgabe oder Beförderung von Schlachtgeflügel zum Schlachtbetrieb nur im Falle des Nachweises von Stoffen nach Satz 1 Nr. 1 und nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass

  1. eine Gefährdung der Gesundheit durch Rückstände ausgeschlossen ist oder
  2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung einer repräsentativen Stichprobe des Schlachtgeflügels nachweist, dass keine Rückstände von Stoffen mehr vorliegen, deren Anwendung verboten ist.

(4) Die zuständige Behörde hat im Falle einer Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 eine Untersuchung auf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen Zahl von Schlachtgeflügel des in Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Unternehmens durchzuführen, bei dem Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angewendet worden sein könnten. Der Inhaber des Betriebes oder Unternehmens hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Die Auswahl des Schlachtgeflügels nach Satz 1 hat nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen.

(5) Die zuständige Behörde hat die Tötung allen Schlachtgeflügels des in Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Unternehmens, bei dem Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angewendet worden sein könnten, und dessen Beseitigung anzuordnen, wenn diese Anwendung bei mindestens der Hälfte des nach Absatz 4 Satz 1 untersuchten Schlachtgeflügels nachgewiesen wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfügungsberechtigte sich unverzüglich für die Untersuchung jedes einzelnen Tieres durch ein Labor, das die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14) erfüllt, entscheidet. Bei Vorliegen einer Entscheidung nach Satz 2 hat die zuständige Behörde die Tötung und Beseitigung der Tiere anzuordnen, bei denen bei der Untersuchung nach Satz 2 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 nachgewiesen wurden.

(6) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 5 durchgeführt worden sind, hat die Kosten der Tötung und Beseitigung des Schlachtgeflügels zu tragen.

(7) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,

  1. das Verfahren der Ursachenermittlung für das Vorhandensein von Rückständen bei Schlachtgeflügel oder in von diesem gewonnenem Geflügelfleisch,
  2. ergänzend zu den Absätzen 2 bis 5 Verbote und Beschränkungen der Abgabe oder der Beförderung von Schlachtgeflügel oder andere Maßnahmen, die verhindern, dass in den Absätzen 2 bis 5 genanntes Schlachtgeflügel oder von diesem gewonnenes Geflügelfleisch in den Verkehr gebracht werden können, einschließlich der Voraussetzungen hierfür, und
  3. das Verfahren der Überwachung von Betrieben oder Unternehmen, die in den Absätzen 2 bis 5 genannt sind,

zu regeln." 

3. In § 6 Abs. 3 Buchstabe c wird das Wort "Sicherheitsmaßnahmen" durch das Wort "Sicherungsmaßnahmen" ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 9 Zulassung und Registrierung von Betrieben

(1) Betriebe, in denen Geflügelfleisch gewonnen, behandelt, zubereitet oder in den Geflügelfleischhygienegesetz Verkehr gebracht wird, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Abweichend von Satz 1 müssen Betriebe mit geringer Kapazität von der zuständigen Behörde lediglich registriert sein. Als Betriebe gelten nicht die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 genannten Veranstaltungen und Einrichtungen.

(2) Groß- und Zwischenhandelsbetriebe, in denen Sendungen von Geflügelfleisch nur aufgeteilt, neu zusammengestellt, gelagert oder in den Verkehr gebracht werden, müssen von der zuständigen Behörde registriert sein.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe einschließlich Fleischereibetriebe, in denen Geflügelfleisch ausschließlich in Verkaufsräumen behandelt, zubereitet oder in den Verkehr gebracht wird.

(4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) gibt die zugelassenen und registrierten Betriebe im Bundesanzeiger bekannt.

" § 9 Zulassung von Betrieben

(1) Betriebe, die Geflügelfleisch gewinnen, zubereiten, behandeln, in den Verkehr bringen oder einführen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie auf Antrag von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Satz 1 gilt nicht für

  1. Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe, die Geflügelfleisch über das Lagern hinaus nicht behandeln und in den Verkehr bringen,
  2. Wochenmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen sowie das Reisegewerbe,
  3. Küchen, Gaststuben oder ähnliche Räume in Gaststätten, Imbissstuben oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung.

(2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung zu erteilen, wenn

  1. die Betriebe nach Absatz 1 Satz 1 die für das Gewinnen, das Zubereiten, das Behandeln, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von zum Genuss für Menschen geeignetem Geflügelfleisch erforderlichen hygienischen Anforderungen an die bauliche Ausstattung und die Einrichtung erfüllen,
  2. gewährleistet ist, dass die Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beachtet werden, die durch den Betrieb nach der Zulassung insbesondere in den Bereichen der Betriebs-, Arbeits- und Personalhygiene einzuhalten sind,
  3. Vorschriften des Arbeitsschutzes einer Zulassung nicht entgegenstehen und
  4. keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder die vom Betriebsinhaber bestellte verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hinsichtlich der in den Nummern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen für die Führung eines Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 nicht besitzt.

(3) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Zulassung anordnen, wenn

  1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen oder
  2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt werden

und Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,

  1. die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die Zulassung nach Absatz 2 Nr. 1 zu regeln,
  2. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zulassung von Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln und vorzuschreiben, dass diese Betriebe von der zuständigen Behörde registriert sein müssen sowie die Voraussetzungen der Registrierung zu bestimmen,
  3. zu regeln, dass Betriebe, in denen Schlachtgeflügel gehalten wird, sowie Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe, die Geflügelfleisch in den Verkehr bringen, von der zuständigen Behörde registriert sein müssen sowie die Voraussetzungen der Registrierung zu bestimmen,
  4. das Verfahren für die Zulassung und Registrierung einschließlich des Ruhens der Zulassung zu regeln,
  5. zu regeln, dass und inwieweit
    1. die Zulassung nach § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 32 Abs. 2, des Fleischhygienegesetzes auch als Zulassung nach Absatz 2 oder
    2. die auf Grund des § 6 Abs. 4 Nr. 2 des Fleischhygienegesetzes vorgeschriebene Registrierung auch als auf Grund von Absatz 4 Nr. 2 vorgeschriebene Registrierung

gilt." 

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 werden nach der Angabe " § 8" die Wörter "und die sonstige Kennzeichnung von Geflügelfleisch in zugelassenen oder registrierten Betrieben" eingefügt.

b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
10. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung, die Registrierung und das Ruhen der Zulassung der in § 9 Abs. 1 und 2 genannten Betriebe zu regeln,  "10. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen Geflügelfleisch durch die oder infolge der Schlachtung eines Tieres als mit infektiösem Material verunreinigt anzusehen ist, sowie die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und Beseitigung zu regeln,".

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Geflügelfleisch, das für das Inland, einen anderen Mitgliedstaat oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein bestimmt ist, darf nur eingeführt werden, wenn es
  1. aus Betrieben eines Drittlandes stammt, die von der zuständigen Behörde dieses Drittlandes zugelassen worden sind und deren Zulassung vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder von der Kommission anerkannt und im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft bekanntgegeben worden ist,
  2. von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung begleitet ist und
  3. über eine Grenzkontrollstelle in das Inland verbracht wird.
 "(1) Geflügelfleisch darf nur eingeführt werden, wenn es
  1. tauglich zum Verzehr für Menschen ist,
  2. aus einem Betrieb stammt, der
    1. von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union,
    2. von der Europäischen Kommission anerkannt und vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im Bundesanzeiger oder
    3. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 vom Bundesamt anerkannt und von ihm im Bundesanzeiger

    bekannt gegeben worden ist,

  3. von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet ist und
  4. über eine Grenzkontrollstelle, die im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben ist, in das Inland verbracht wird."

b) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:

alt neu
(3) Das Bundesministerium gibt
  1. die Grenzkontrollstellen,
  2. die jeweils gültigen Muster der Genußtauglichkeitsbescheinigungen

im Bundesanzeiger bekannt. Es kann diese Aufgaben durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen.

 "(3) Das Bundesministerium gibt die jeweils gültigen Muster der Genusstauglichkeitsbescheinigungen nach Absatz 1 Nr. 3 im Bundesanzeiger bekannt. Es kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt übertragen.

(4) Bekanntmachungen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und c und des Absatzes 3 Satz 1 können auch im elektronischen Bundesanzeiger*) veröffentlicht werden. Auf Bekanntmachungen, die im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesanzeiger hinzuweisen."

*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden

aa) die Wörter "und Liechtenstein" gestrichen und

bb) die Wörter "oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" durch die Wörter " , der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen" durch die Wörter "in Satz 1 bezeichnete Vorschriften" ersetzt.

8. § 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 13 Verfahren bei der Wiedereinfuhr

Geflügelfleisch, das ausgeführt worden ist, darf nur wiedereingeführt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 erfüllt sind.

 " § 13 Verfahren bei der Wiedereinfuhr

Geflügelfleisch, das ausgeführt und vom Bestimmungsland zurückgewiesen worden ist, darf nur wieder eingeführt werden, wenn

  1. die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geregelten hygienischen Anforderungen an das Lagern und Befördern eingehalten worden sind und es über die Lagerung und Beförderung hinaus nicht behandelt worden ist und
  2. es über eine Grenzkontrollstelle nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 in das Inland verbracht wird."

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich oder in den Fällen der Nummern 8 und 9 mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Vorschriften zu erlassen über
  1. die Anmeldung der einzuführenden Sendungen von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch sowie die Durchführung der Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung und der Warenuntersuchung bei der Einfuhr,
  2. die Beurteilung des einzuführenden Schlachtgeflügels, Federwildes und Geflügelfleisches,
  3. die Voraussetzungen, unter denen Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch in Freizonen, Freilager oder Zollager verbracht und von dort in den freien Verkehr gebracht werden daß
  4. die Voraussetzungen, unter denen Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch, das für einen anderen Mitgliedstaat oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmt ist, eingeführt werden daß
  5. Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr oder des sonstigen Verbringens von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch in das Inland,
  6. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das eingeführte oder sonst in das Inland verbrachte Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht,
  7. die Voraussetzungen, unter denen Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch, das für Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen oder für Versuchszwecke bestimmt ist, eingeführt oder sonst in das Inland verbracht werden darf,
  8. die Ausnahmen von den Anforderungen an die Einfuhr und das sonstige Verbringen von Geflügelfleisch, wenn es
    1. als Reisebedarf oder Geschenk für eine natürliche Person mitgeführt wird,
    2. zur Lagerung als Schiffsbedarf in einem Betrieb in einer Freizone oder in einem Zollager bestimmt ist oder
    3. ausschließlich zur Versorgung internationaler Organisationen oder ausländischer Streitkräfte, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, bestimmt ist,
  9. die Ausnahmen von den Anforderungen an die Einfuhr von Federwild, wenn es in geringen Mengen im Reisegepäck mitgeführt wird.
 "(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich oder in den Fällen der Nummern 14 und 15 mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Vorschriften zu erlassen über
  1. die Anforderungen an die Anerkennung der Zulassung und die Bekanntgabe von Betrieben nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c,
  2. die Drittländer, aus denen Geflügelfleisch eingeführt oder durchgeführt werden darf,
  3. Verbote und Beschränkungen der Einfuhr oder des sonstigen Verbringens von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch in das Inland oder der Durchfuhr,
  4. die Anmeldung der zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmten Sendungen von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch sowie die Durchführung der Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung und der Warenuntersuchung einschließlich der Beurteilung und Kennzeichnung bei der Einfuhr oder Durchfuhr,
  5. die Verpflichtung zur Vorlage
    1. zusätzlicher amtlicher Bescheinigungen oder vergleichbarer Urkunden zur Genusstauglichkeitsbescheinigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 bei der Einfuhr oder
    2. von amtlichen Bescheinigungen oder vergleichbaren Urkunden bei der Durchfuhr,
  6. die Verpflichtung zum Mitführen einer Bescheinigung über Art und Umfang der in Nummer 4 bezeichneten, bei der Einfuhr oder Durchfuhr durchgeführten Prüfungen und Untersuchung und deren Ergebnis,
  7. die zollamtliche Überwachung von Sendungen von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch oder deren Überwachung durch die zuständige Behörde bei der Einfuhr oder Durchfuhr,
  8. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das zur Einfuhr oder zum sonstigen Verbringen in das Inland bestimmte Schlachtgeflügel, Federwild oder Geflügelfleisch diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht, einschließlich der Zurückweisung oder Beseitigung,
  9. die Voraussetzungen, unter denen Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch bei der Einfuhr oder Durchfuhr in Zolllager, Freilager oder Lager in Freizonen verbracht und von dort in den freien Verkehr gebracht oder ausgeführt werden darf, einschließlich der Befristung der Dauer der Lagerung, der Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Beförderung und des Verbotes der Beförderung zwischen den Lagern,
  10. die Anforderungen an die Beförderung von Sendungen von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch bei der Einfuhr oder Durchfuhr,
  11. die Verpflichtung zur Ausfuhr einer Sendung von Schlachtgeflügel, Federwild oder Geflügelfleisch, auch innerhalb bestimmter Fristen, im Rahmen der Durchfuhr über eine Grenzkontrollstelle,
  12. die Nummern 4 bis 7 und 9 bis 11 hinaus über Anforderungen an die Beförderung, Lagerung, sonstige Behandlung und Überwachung von Federwild oder Geflügelfleisch, das zur Versorgung von Schiffen außerhalb der Küstenzone (Schiffsausrüstung) bestimmt ist und über Anforderungen an Betriebe, die Federwild oder Geflügelfleisch zur Schiffsausrüstung behandeln; dabei kann auch bestimmt werden, soweit dies zum Zweck der Überwachung erforderlich ist, dass diese Betriebe ihre Geschäftstätigkeit nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde oder nach einer Registrierung durch sie ausüben dürfen, bestimmten Mitteilungspflichten unterliegen, über die Ein- und Auslagerung von Federwild oder Geflügelfleisch Nachweise führen und, auch unter Festsetzung einer bestimmten Dauer, aufbewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen müssen,
  13. die Voraussetzungen, unter denen vorübergehend
    1. die Einfuhr von Schlachtgeflügel, Federwild oder Geflügelfleisch,
    2. das Verbringen von Schlachtgeflügel, Federwild oder Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

    untersagt oder beschränkt werden kann,

  14. Ausnahmen von den Anforderungen an die Einfuhr und das sonstige Verbringen von Geflügelfleisch, wenn es
    1. als Reisebedarf oder Geschenk für eine natürliche Person mitgeführt wird,
    2. ausschließlich zur Versorgung internationaler Organisationen oder ausländischer Streitkräfte, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, bestimmt ist oder
    3. für Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen oder Versuchszwecke bestimmt ist,

    und die Voraussetzungen hierfür einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Beschränkungen zu regeln,

  15. Ausnahmen von den Anforderungen an die Einfuhr und das sonstige Verbringen von Federwild, das in geringen Mengen im Reisegepäck mitgeführt wird."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" gestrichen.

10. § 16 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 16 Ausfuhr

(1) Zur Erleichterung des Handelsverkehrs bei der Ausfuhr von Geflügelfleisch erteilt das Bundesministerium Schlacht-, Zerlegungs-, Verarbeitungs-, Wildbearbeitungs-, sonstigen Herstellungs- und Umpackbetrieben sowie außerhalb dieser Betriebe gelegenen Gefrier- und Kühleinrichtungen auf Antrag eine besondere Veterinärkontrollnummer, wenn die Einfuhr vom Bestimmungsland von der Erteilung einer besonderen Veterinärkontrollnummer abhängig gemacht wird. Ihre Erteilung setzt voraus, daß der Antragsteller betriebliche Einrichtungen nachweist, die den vom Bestimmungsland gestellten Anforderungen genügen, und die Einhaltung der Anforderungen des Bestimmungslandes zusichert, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung oder die Untersuchung des Schlachtgeflügels und des Geflügelfleisches beziehen, auch soweit vom Bestimmungsland darüber hinaus eine regelmäßige behördliche Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen verlangt wird. Die Veterinärkontrollnummer kann unter der Bedingung erteilt werden, daß die Berechtigung zur Führung der Veterinärkontrollnummer endet, wenn der Betrieb die Anforderungen nach Mitteilung des Bestimmungslandes nicht erfüllt.

(2) Es ist verboten, in § 2 Nr. 1 genannte Tiere, denen nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2804/95 der Kommission vom 5. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 291 S. 8), in der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund einer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassenen Rechtsverordnung verbotene Stoffe zugeführt worden sind, auszuführen.

 " § 16 Ausfuhr

(1) Die zuständige Behörde lässt auf Antrag Betriebe, die Geflügelfleisch gewinnen, zubereiten, behandeln, in den Verkehr bringen, einführen oder sonst verbringen, auch unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer für die Ausfuhr von Geflügelfleisch in ein Drittland zu, wenn das Drittland die Einfuhr von Geflügelfleisch von einer Zulassung abhängig macht. Die zuständige Behörde lässt einen Betrieb nach Satz 1 nur zu, wenn er die allgemeinen und besonderen Anforderungen des Drittlandes an die Zulassung erfüllt und der Antragsteller die Einhaltung der hygienischen Mindestanforderungen des Drittlandes zusichert, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung oder die Untersuchung des Schlachtgeflügels, des Federwildes und des Geflügelfleisches oder die regelmäßige amtliche Überwachung beziehen. Die Zulassung kann mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Zulassung widerrufen werden kann, wenn der Betrieb die Mindestanforderungen nach Mitteilung des Drittlandes nicht erfüllt.

(2) Es ist verboten, Schlachtgeflügel, bei dem die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 3 vorliegen, auszuführen.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Gesundheit oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, das Verbringen von Geflügelfleisch in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Ausfuhr von Geflügelfleisch in Drittländer zu verbieten oder zu beschränken."

11. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Durchführung der amtlichen Untersuchungen und die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln, Zubereiten und Inverkehrbringen von Geflügelfleisch sind Aufgabe der zuständigen Behörde und obliegen einem amtlichen Tierarzt; dabei können fachlich ausgebildete Personen (Geflügelfleischkontrolleure) nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht des amtlichen Tierarztes eingesetzt werden.  "(1) Die Durchführung der amtlichen Untersuchungen und die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln, Zubereiten und Inverkehrbringen von Geflügelfleisch sowie die Durchführung von Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind Aufgaben der zuständigen Behörde und obliegen einem amtlichen Tierarzt; dabei können fachlich ausgebildete Personen (Geflügelfleischkontrolleure) nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht des amtlichen Tierarztes eingesetzt werden."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften" durch die Wörter " , der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und der Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig
  1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen und Sachverständigen mitzuteilen und
  2. bei Zuwiderhandlungen sowie bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich unverzüglich zu unterrichten und bei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu unterstützen.
"(4) Die für die Durchführung dieses Gesetzes oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig

1. die für den Vollzug dieses Gesetzes oder unmittelbar geltender Rechtsakte im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Stellen und Sachverständigen mitzuteilen und

2. bei Zuwiderhandlungen sowie bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes, auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich unverzüglich zu unterrichten und bei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu unterstützen." 

12. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "zur Überwachung der Hygiene" durch die Wörter "zur Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln, Zubereiten und Inverkehrbringen von Geflügelfleisch sowie zur Durchführung von Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird nach der Angabe "Satz 1 Nr. 1" die Angabe "und 2" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "nach diesem Gesetz" die Wörter "oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" eingefügt.

13. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern "vorzulegen haben" die Wörter "und bestimmten Mitteilungspflichten unterliegen, insbesondere über Art und Umfang von in den Verkehr gebrachtem Geflügelfleisch" eingefügt.

bb) Buchstabe c wird durch folgende Buchstaben c und d ersetzt:

alt neu
c) bestimmte betriebseigene Kontrollen durchzuführen und darüber Nachweise zu führen sind; dabei kann das Nähere über An, Form, Inhalt und Vorlage dieser Nachweise und über die Dauer ihrer Aufbewahrung geregelt werden,  "c) in den Buchstaben a und b und in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a genannte Betriebe bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen, die auf Grund der Ergebnisse der Kontrollen zu ergreifen sind, durchzuführen und darüber Nachweise zu führen haben; dabei können Art, Umfang und Häufigkeit der Kontrollen und Maßnahmen, die Auswertung der Kontrollergebnisse sowie Art, Form, Inhalt und Vorlage der Nachweise und die Dauer ihrer Aufbewahrung geregelt werden,

d) in den Buchstaben a und b und in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a genannte Betriebe oder von diesen Betrieben beauftragte Labors bei der Durchführung mikrobiologischer Kontrollen im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen nach Buchstabe c bestimmtes Untersuchungsmaterial aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen haben sowie die geeignete Weise und die Dauer der Aufbewahrung und die Verwendung des ausgehändigten Untersuchungsmaterials zu regeln,".

b) In Nummer 3 werden die Wörter "zugelassener und registrierter Betriebe" durch die Wörter "von Betrieben, die Geflügelfleisch gewinnen, zubereiten, behandeln, in den Verkehr bringen, einführen oder sonst verbringen" ersetzt.

14. In § 21 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Rechtsverordnungen im Falle des Absatzes 1 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger hinzuweisen."

*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/

15. In § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter "und Liechtenstein" gestrichen.

16. In § 23 Satz 2 werden die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" durch die Wörter "ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt" ersetzt.

17. In § 25 Abs. 1 werden

a) die Wörter "Das Bundesministerium" durch die Wörter "Die Bundesregierung" ersetzt und

b) nach den Wörtern "dieses Gesetzes" die Wörter "oder zur Durchführung von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" eingefügt.

18. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt auch für Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes."

19. In § 27 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten amtlichen Untersuchungen vorzuschreiben" die Wörter "und abweichend von Absatz 1 Satz 2 bestimmte Erhebungen und Aufbereitungen durch das Bundesministerium vorzusehen oder auf das Bundesamt zu übertragen" eingefügt.

20. Nach § 27 wird § 27a eingefügt:

21. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. einer nach § 4 Abs. 7 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder".

c) Die bisherige Nummer 2 wird neue Nummer 3.

22. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:

"1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt,".

b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.

c) In Nummer 2 wird die Angabe " § 10 Nr. 8, 12 oder 13 oder § 15 Abs. 1 Nr. 3 oder 5" durch die Angabe " § 10 Nr. 8, 12 oder 13 oder § 15 Abs. 1 Nr. 3 oder 9 oder § 16 Abs. 3" ersetzt.

23. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt oder  "2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Betrieb betreibt,".

b) In Nummer 3 wird die Angabe " § 10 Nr. 3, 7, 9 oder 10 oder § 15 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 6 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 20 Nr. 2" durch die Angabe " § 9 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 oder § 10 Nr. 3, 7, 9 oder 10 oder § 15 Abs. 1 Nr. 4, 8, 10, 11, 12 oder 13 oder § 20 Nr. 2" ersetzt.

24. Nach § 33 wird § 33a eingefügt

Artikel 3
Änderung der Geflügelfleischhygiene-Verordnung

Die §§ 11 und 12 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456), die zuletzt durch Artikel 298 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,

§ 11 Zulassung von Betrieben 02a 03a

(1) Auf Antrag werden von der zuständigen Behörde unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zugelassen

  1. Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetriebe sowie außerhalb dieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Gewinnung und dem Inverkehrbringen von frischem Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 55 S. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 (ABl. EG Nr. L 125 S. 10), in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden,
  2. Verarbeitungsbetriebe, wenn gewährleistet ist, dass die jeweils einschlägigen Anforderungen der Anhänge A, B und C der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EG 1977 Nr. L 26 S. 85), zuletzt geändert durch Richtlinie 95/68/EG des Rates vom 30. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 332 S. 10), in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden,
  3. Verarbeitungsbetriebe mit geringer Kapazität, wenn gewährleistet ist, dass
    1. die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten werden,
    2. zusätzlich ein ausreichend großer
      aa) gekühlter Raum für die Lagerung des zu verarbeitenden Geflügelfleisches,
      bb) Raum für die Herstellung und Umhüllung der Geflügelfleischerzeugnisse,
      cc) gekühlter Raum für die Lagerung von fertigen, nicht bei Raumtemperatur haltbaren Geflügelfleischerzeugnissen, soweit derartige Erzeugnisse in diesem Betrieb hergestellt oder behandelt werden,
      vorhanden ist und
    3. die wöchentliche Produktion an Geflügelfleisch- und Fleischerzeugnissen 7,5 Tonnen, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, nicht überschreitet,
  4. Herstellungsbetriebe für Geflügelfleischzubereitungen, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen des Anhangs I Kapitel III der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden,
  5. Herstellungsbetriebe für Geflügelfleischzubereitungen mit geringer Kapazität, wenn gewährleistet ist, dass
    1. die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten werden,
    2. zusätzlich ein ausreichend großer
  6. gekühlter Raum für die Lagerung des Geflügelfleisches, das zur Zubereitung bestimmt ist,
  7. Raum für die Zubereitung und Umhüllung der Geflügelfleischzubereitungen und
  8. gekühlter Raum für die Lagerung der fertigen Geflügelfleischzubereitungen
    vorhanden ist,
  9. Wildbearbeitungsbetriebe für Federwild, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/23/EG, in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden,
  10. Umpackbetriebe, die Geflügelfleischerzeugnisse
    1. ohne vorheriges Entfernen der Umhüllung lediglich neu zusammenstellen, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen des Anhangs B Kapitel VII Nr. 1 der Richtlinie 77/99/EWG,
    2. nach dem Entfernen der Umhüllung oder dem Aufschneiden oder Zerteilen umhüllen oder verpacken, wenn gewährleistet ist, dass die entsprechenden Anforderungen der Anhänge A und B Kapitel I Nr. 1 Buchstabe a, b, d, e und f und Nr. 2 Buchstabe a, c und j der Richtlinie 77/99/EWG
      eingehalten werden,
  11. Zerlegungsbetriebe in Großmärkten, wenn gewährleistet ist, dass, soweit erforderlich, geeignete Verkaufskühlräume oder entsprechende Kühleinrichtungen vorhanden sind und die Anforderungen des Anhangs I Kapitel I und III, wobei die Anforderungen des Anhangs I Kapitel I Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe c, d und e und Nr. 5 bis 13 und Kapitel III gemeinsam durch mehrere zugelassene Zerlegungsbetriebe erfüllt werden können, und des Anhangs I Kapitel IV der Richtlinie 71/118/EWG, wenn über Anhang I Kapitel III Nr. 15 Buchstabe a hinaus weitere Kühl- und Gefrierräume vorhanden sind, eingehalten werden,
  12. Verarbeitungsbetriebe in Großmärkten, wenn gewährleistet ist, dass, soweit erforderlich, geeignete Verkaufskühlräume oder entsprechende Kühleinrichtungen vorhanden sind und die Anforderungen des Anhangs A Kapitel I, wobei die Anforderungen der Nummern 1, 3, 4 und 8 bis 15 auch gemeinsam durch mehrere zugelassene Verarbeitungsbetriebe erfüllt werden können, und die entsprechenden Anforderungen des Anhangs B der Richtlinie 77/99/EWG eingehalten werden,

soweit dort die allgemeinen und besonderen Anforderungen an die Zulassung geregelt werden.

(2) Als nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7 und 9 zugelassen gelten auch in § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7 oder 8 Buchstabe b oder c oder Nr. 9 Buchstabe b der Fleischhygiene-Verordnung genannte Betriebe, die nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassen sind. Satz 1 gilt für Kühl- und Gefrierhäuser, die außerhalb zugelassener Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetriebe nach Absatz 1 Nr. 1 gelegen sind, entsprechend, soweit sie bereits nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassen sind.

(3) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) unverzüglich mit. Dieses gibt die zugelassenen Betriebe mit ihrer Veterinärkontrollnummer und die Aufhebung der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Das Ruhen der Zulassung kann angeordnet werden, wenn

  1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen oder
  2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden

und Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann. Die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt.

§ 12 Registrierung von Betrieben

(1) Groß- und Zwischenhandelsbetriebe (Handelsbetriebe), die Sendungen von Geflügelfleisch aus

  1. nach § 11 zugelassenen Betrieben,
  2. zugelassenen Betrieben anderer Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island oder
  3. nach § 17 zugelassenen Betrieben in Drittländern aufteilen, neu zusammenstellen oder lagern und im Inland in den Verkehr bringen, werden von der zuständigen Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Registriernummer registriert.

(2) Die Handelsbetriebe haben, sofern sie frisches Geflügelfleisch, Geflügelfleischzubereitungen oder leicht verderbliche Geflügelfleischerzeugnisse lagern oder in den Verkehr bringen, die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel I und II zu beachten.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 werden

  1. Geflügelschlacht-, Geflügelfleischzerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe nach § 1 Nr. 10 sowie landwirtschaftliche Betriebe mit geringer Produktion von Geflügelfleisch,
  2. Herstellungsbetriebe für Geflügelfleischzubereitungen auf Antrag von der zuständigen Behörde unter Erteilung einer Registriernummer nur registriert, soweit sie Geflügelfleisch nur im Inland in den Verkehr bringen und nicht die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.

(4) Als nach Absatz 1 oder 3 registriert gelten auch Betriebe, die nach § 11a Abs. 1 oder 3 der Fleischhygiene-Verordnung registriert sind.

werden aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes

Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Im Vierten Abschnitt wird die Zeile " § 25 Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung" gestrichen.

b) Im Siebten Abschnitt Unterabschnitt A werden nach § 41 folgende Zeilen eingefügt:

" § 41a Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen

§ 41b Ermächtigungen zur Durchführung der Richtlinie 96/23/EG".

c) Nach dem Siebten Abschnitt wird folgender neuer Achter Abschnitt eingefügt:

"Achter Abschnitt
Referenzlabor

§ 46f Nationales und gemeinschaftliches Referenzlabor".

d) Der bisherige Achte und Neunte Abschnitt werden Neunter und Zehnter Abschnitt.

2. In § 15 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Es ist verboten, Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die

  1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bei den dort genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen,
  2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem Tier, das der Lebensmittelgewinnung dient, zugelassen oder registriert sind, nicht auf Grund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften angewendet werden dürfen oder nicht als Zusatzstoffe zu Futtermitteln zugelassen sind.

(5) Die Absätze 1, 2 und 4 sind nicht anzuwenden, soweit die Voraussetzungen des § 41a vorliegen."

3. In § 19a werden nach Nummer 2 folgende Nummern 2a und 2b eingefügt:

"2a. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der in Nummer 2 Buchstabe b genannten betriebseigenen Kontrollen und Maßnahmen sowie die Auswertung und Mitteilung der Kontrollergebnisse zu regeln,

2b. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, oder von diesen Betrieben beauftragte Labors, bei der Durchführung mikrobiologischer Untersuchungen im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen nach Nummer 2 Buchstabe b bestimmtes Untersuchungsmaterial aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen haben sowie die geeignete Weise und die Dauer der Aufbewahrung und die Verwendung des ausgehändigten Untersuchungsmaterials zu regeln,".

4. § 25

§ 25 Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung

(1) Es ist verboten,

  1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, ohne Zulassung Stoffe zu verwenden, soweit sie der Verschreibungspflicht nach den §§ 48 und 49 des Arzneimittelgesetzes unterliegen;
  2. kosmetische Mittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 hergestellt oder behandelt sind oder einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

  1. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vor gesundheitlich nicht unbedenklichen kosmetischen Mitteln vereinbar ist, Stoffe im Sinne des Absatzes 1 zur Verwendung bei dem Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln allgemein oder für bestimmte kosmetische Mittel oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen;
  2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor gesundheitlich nicht unbedenklichen kosmetischen Mitteln erforderlich ist, Höchstmengen für den Gehalt an zugelassenen Stoffen in kosmetischen Mitteln festzusetzen.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit es sich um Stoffe handelt, die nach § 49 des Arzneimittelgesetzes der Verschreibungspflicht unterstellt werden.

wird aufgehoben.

5. § 26a wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

b) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einführer bestimmte Angaben über

a) die mengenmäßige oder inhaltliche Zusammensetzung kosmetischer Mittel oder

b) Nebenwirkungen kosmetischer Mittel auf die menschliche Gesundheit

auf geeignete Art und Weise der Öffentlichkeit leicht zugänglich zu machen hat, soweit die Angaben nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betreffen."

6. In § 29 Abs. 2 wird die Angabe "Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe i" durch die Angabe "Artikels 4a Abs. 1 Buchstabe a und b" ersetzt.

7. Dem § 38 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Rechtsverordnungen in den Fällen der Absätze 1 und 2 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger hinzuweisen."

*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/

8. § 38a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Das Bundesministerium kann ferner Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen."

9. Dem § 40 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Soweit die Vorschriften der Absätze 1 bis 7 sowie der §§ 41 bis 43, 43b, 44 und 46b Bezug nehmen auf Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes oder Lebensmittel, gelten sie für die Überwachung in den Fällen des § 15 Abs. 4 entsprechend; sie gelten ferner entsprechend für die Kontrolle von Tieren im Sinne des § 41a Abs. 1 Nr. 1."

10. In § 41 Abs. 3a werden

a) die Wörter "und der Kommission" durch die Wörter " , der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde" und

b) die Angabe "Absatz 3 Nr. 1" durch die Angabe "Absatz 3 Nr. 1, 3 und 4" ersetzt.

11. Nach § 41 werden folgende neue §§ 41a und 41b eingefügt:

" § 41a Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen

(1) Die zuständige Behörde hat in einem Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen Ermittlungen über die Ursachen für das Vorhandensein von Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Umwandlungsprodukten sowie von anderen Stoffen, die von Tieren auf von ihnen gewonnene Erzeugnisse übergehen und für den Menschen gesundheitlich bedenklich sein können, anzustellen, wenn

  1. bei in Anhang IV Kapitel 1 und 2 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/ EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) aufgeführten Tieren, die der Milch- oder Eiergewinnung dienen, sowie bei in Anhang IV Kapitel 3 Nr. 1 dieser Richtlinie genannten Tieren in oder aus diesem Betrieb oder Unternehmen oder von ihnen gewonnenen Lebensmitteln
  1. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren Anwendung verboten ist, oder
  2. die Anwendung von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung für Tiere oder Anwendungsgebiete, für die die Anwendung ausgeschlossen ist,

nachgewiesen oder

  1. bei von Tieren aus diesem Betrieb oder Unternehmen gewonnenen Lebensmitteln, bei denen festgestellt wurde, dass festgesetzte Höchstmengen für Rückstände von Stoffen nach Anhang I der Richtlinie 96/23/EG oder deren Umwandlungsprodukte überschritten

wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen lassen. Die Ermittlungen nach Satz 1 betreffen auch für die in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Tiere bestimmte Futtermittel, Zusatzstoffe, Vormischungen und Tränkwasser; in diesem Falle können die nach dem Futtermittelgesetz oder nach Maßgabe dieser Vorschrift ergriffenen Maßnahmen jeweils auch für den anderen Bereich einbezogen werden.

(2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder Beförderung von Tieren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder von ihnen gewonnener Lebensmittel aus dem Betrieb oder Unternehmen zu verbieten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die dort vorgesehenen Ermittlungen gegeben sind. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder Beförderung von Tieren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder von ihnen gewonnener Lebensmittel zu einem anderen Betrieb oder Unternehmen nach Zustimmung der für diesen Betrieb oder dieses Unternehmen zuständigen Behörde genehmigen, sofern Belange der vorgesehenen Ermittlungen nicht entgegenstehen und die noch ausstehenden Ermittlungen dort durchgeführt werden können. Die zuständige Behörde hat Anordnungen nach Satz 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr gegeben sind. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die zuständige Behörde hat die Tötung eines Tieres im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 eines Erzeugerbetriebes, Viehhandelsunternehmens oder Transportunternehmens und dessen unschädliche Beseitigung anzuordnen, bei dem auf der Grundlage einer Untersuchung nachgewiesen wurde, dass

  1. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 nicht angewendet werden dürfen, oder
  2. Stoffe, die nach Maßgabe einer auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsverordnung Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, nicht oder nur zu bestimmten Zwecken zugeführt werden dürfen, nachweislich entgegen den Vorschriften dieser Rechtsverordnung, sofern in dieser jeweils ausdrücklich auf diese Vorschrift verwiesen wird,

angewendet wurden. Sind die in Satz 1 genannten Stoffe bei dem Tier, aber nicht die Anwendung nachgewiesen worden, hat die zuständige Behörde das Verbot nach Absatz 2 Satz 1 aufrecht zu halten. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder Beförderung von Tieren im Falle des Nachweises von Stoffen nach Satz 1 Nr. 1 nach Zustimmung der für den Betrieb oder das Unternehmen des Empfängers zuständigen Behörde genehmigen. § 7 Abs. 3 Satz 4 des Fleischhygienegesetzes und § 4 Abs. 3 Satz 4 des Geflügelfleischhygienegesetzes bleiben unberührt.

(4) Die zuständige Behörde hat im Falle einer Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 eine Untersuchung auf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen Zahl von Tieren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 des in Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Unternehmens durchzuführen, bei denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angewendet worden sein könnten. Der Inhaber des Betriebes oder Unternehmens hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Die Auswahl der Tiere hat nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen.

(5) Die zuständige Behörde hat die Tötung aller Tiere im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 des in Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Unternehmens, bei denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angewendet worden sein könnten, und deren unschädliche Beseitigung anzuordnen, wenn diese Anwendung bei mindestens der Hälfte der nach Absatz 4 Satz 1 untersuchten Tiere nachgewiesen wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfügungsberechtigte sich unverzüglich für die Untersuchung jedes einzelnen Tieres durch ein Labor, das die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14) erfüllt, entscheidet. Bei Vorliegen einer Entscheidung nach Satz 2 hat die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere anzuordnen, bei denen bei der Untersuchung nach Satz 2 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne von Absatz 3 Satz 1 nachgewiesen wurden.

(6) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 5 durchgeführt worden sind, hat die Kosten der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tiere zu tragen.

§ 41b Ermächtigungen zur Durchführung der Richtlinie 96/23/EG

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,

  1. zusätzlich zu den in § 41a aufgeführten Maßnahmen Vorschriften zur Durchführung der Kontrolle im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen bei Tieren im Sinne des § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder in von diesen Tieren gewonnenen Lebensmitteln, einschließlich der Kennzeichnung von Tieren, zu erlassen sowie
  2. weitere Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, den Vorschriften des § 41a zu unterstellen, soweit dies zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zur Rückstandskontrolle bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, und bei Lebensmitteln erforderlich ist."

12. In § 43a Satz 2 werden das Wort "mit" durch das Wort "ohne" ersetzt und nach dem Wort "oder" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates auf" eingefügt.

13. § 45 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 45 Erlaß von Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften; soweit Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministers das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.

 " § 45 Erlass von Verwaltungsvorschriften

Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes oder zur Durchführung von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften."

14. Nach dem Siebten Abschnitt wird folgender Achte Abschnitt eingefügt:

"Achter Abschnitt
Referenzlabor

§ 46f Nationales und gemeinschaftliches Referenzlabor

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nimmt die Funktion eines nationalen Referenzlabors mit den in Artikel 14 Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 96/23/EG in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben wahr.

(2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt die Funktion eines nationalen Referenzlabors mit den in

  1. Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen (ABl. EG Nr. L 62 S. 38),
  2. Artikel 2 Abs. 1 der Entscheidung 93/383/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine (ABl. EG Nr. L 166 S. 31),
  3. Artikel 2 Abs. 1 der Entscheidung 1999/313/EG des Rates vom 29. April 1999 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle bakterieller und viraler Muschelkontamination (ABl. EG Nr. L 120 S. 40)

in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben wahr, im Falle der Nummer 1 mit Ausnahme der anzeigepflichtigen Tierseuchen.

(3) Es nehmen

  1. das Bundesinstitut für Risikobewertung hinsichtlich mikrobiologischer Risiken und
  2. die Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel hinsichtlich saprophytär-bakteriologischer, somatisch-zytologischer und chemisch-physikalischer Anforderungen

die Funktion nationaler Referenzlaboratorien mit den in Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. EG Nr. L 268 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben wahr.

(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nimmt die Funktion eines gemeinschaftlichen Referenzlabors mit den in Artikel 14 Abs. 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang V Kapitel 2 Nr. 1 der Richtlinie 96/23/EG in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben wahr.

(5) Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt die Funktion eines gemeinschaftlichen Referenzlabors mit den in Artikel 13 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel II der Richtlinie 92/117/EWG in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben, mit Ausnahme der anzeigepflichtigen Tierseuchen, wahr."

15. Der bisherige Achte und Neunte Abschnitt werden neuer Neunter und Zehnter Abschnitt.

16. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die nicht den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen in andere Zollfreigebiete als die Insel Helgoland, verbracht werden. Dieses Verbot steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus besonderen Rechtsvorschriften über die Einfuhrfähigkeit bestimmter Erzeugnisse der in Satz 1 genannten Art nichts anderes ergibt. "(1) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die nicht den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Dieses Verbot steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 49 gestützten Rechtsvorschriften über die Einfuhr oder das Verbringen der in Satz 1 genannten Erzeugnisse nichts anderes ergibt." 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Zollniederlagen und Zollverschlusslagern" durch die Wörter "Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizonen" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Zollgutveredelung und Zollgutumwandlung" durch die Wörter "Veredelung und Umwandlung" ersetzt.

cc) In den Nummern 3 und 6 wird jeweils das Wort "eingebracht" durch das Wort "verbracht" ersetzt.

17. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Überwachung des Verbotes des § 47 Abs. 1 Satz 1 das Verbringen von bestimmten Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes in das Inland
  1. zu verbieten oder zu beschränken,
  2. abhängig zu machen von
    1. der Anerkennung oder Zulassung des Herstellungsbetriebes,
    2. der Anmeldung oder Vorführung bei der zuständigen Behörde,
    3. einer Untersuchung oder
    4. der Beibringung eines amtlichen Untersuchungszeugnisses oder der Vorlage einer vergleichbaren Urkunde;

dabei kann vorgeschrieben werden, daß die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie die Warenuntersuchung in einer Grenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle unter Mitwirkung einer Zolldienststelle vorzunehmen sind.

 "Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes in das Inland, auch in Fällen des § 47 Abs. 2,
  1. zu verbieten oder zu beschränken,
  2. abhängig zu machen von
    1. der Registrierung, Erlaubnis oder Zulassung von Betrieben, in denen die Erzeugnisse hergestellt oder behandelt werden, und die Einzelheiten hierfür festzulegen,
    2. der Anmeldung oder Vorführung bei der zuständigen Behörde und die Einzelheiten hierfür, insbesondere über die Bestimmung der Erzeugnisse, festzulegen,
    3. einer Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung und einer Warenuntersuchung und deren Einzelheiten, insbesondere deren Häufigkeit, festzulegen,
    4. der Beibringung eines amtlichen Untersuchungszeugnisses oder einer amtlichen Gesundheitsbescheinigung oder der Vorlage einer vergleichbaren Urkunde,
    5. dem Mitführen einer amtlichen Bescheinigung und deren Verwendung über Art, Umfang oder Ergebnis der in Buchstabe c bezeichneten, durchgeführten Überprüfungen und Untersuchung,
    6. der Festlegung bestimmter Lagerungszeiten und von Mitteilungspflichten über deren Einhaltung sowie über den Verbleib der Erzeugnisse;

dabei kann vorgeschrieben werden, dass die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung, die Warenuntersuchung sowie die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle unter Mitwirkung einer Zolldienststelle vorzunehmen sind. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe e und f kann das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung geregelt werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "amtliche Stellen" die Wörter "eingeführt oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Finanzen" die Wörter " , soweit nicht in Rechtsakten der Europäischen Union eine Bekanntgabe durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen ist" eingefügt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,

  1. die Durchfuhr von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes sowie deren Lagerung in Zolllagern, Freilagern oder in Lagern in Freizonen abhängig zu machen von
    1. einer Erlaubnis der zuständigen Behörde,
    2. Anforderungen an die Beförderung und Lagerung im Inland,
    3. der Ausfuhr, auch innerhalb bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hierfür festzulegen,
    4. einer Ausfuhrkontrolle unter Mitwirkung einer Zolldienststelle,
    5. einer Anerkennung der Zolllager, Freilager oder Lager in Freizonen durch die zuständige Behörde;

    in den Fällen der Buchstaben a und b kann das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung geregelt werden;

  2. für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1 zu erlassen."

18. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die den Verboten der §§ 8, 24 oder 30 nicht entsprechen."

b) Absatz 5 wird durch folgende Absätze 5 und 6 ersetzt:

alt neu
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, für anwendbar zu erklären, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der internationalen Seeschiffahrt erforderlich ist; soweit Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministers der Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.  "(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
  1. weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, für anwendbar zu erklären, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
  2. abweichende oder zusätzliche Vorschriften für Erzeugnisse zu erlassen, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist,
  3. die Registrierung von Betrieben, die Seeschiffe ausrüsten, vorzuschreiben, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist;

§ 49 Abs. 3 gilt entsprechend. Soweit Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist, das Verbringen von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen oder von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in Drittländer zu verbieten oder zu beschränken."

19. In § 51 Abs. 1a wird nach Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und es wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. entgegen § 15 Abs. 4 gewerbsmäßig Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, in den Verkehr bringt."

20. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in Nummer 11 der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 12 und 13 angefügt:

"12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt,

13. einer nach § 50 Abs. 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist."

b) In Absatz 2 wird die Nummer 6

6. entgegen § 25 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln nicht zugelassene verschreibungspflichtige Stoffe verwendet, entgegen § 25 Abs. 1 Nr. 2 kosmetische Mittel in den Verkehr bringt oder einer nach § 25 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

gestrichen.

21. In § 53 Abs. 2 Nr. 1 wird in Buchstabe f das Semikolon durch ein Komma ersetzt und es wird folgender Buchstabe g angefügt:

"g) einer nach § 50 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;".

22. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2a wird die Angabe " § 19a Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 auch in Verbindung mit Nr. 4, oder Nr. 5" durch die Angabe " § 19a Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b auch in Verbindung mit Nr. 2a oder 2b, Nr. 3, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 auch in Verbindung mit Nr. 4, oder Nr. 5" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 3 werden vor der Angabe " § 48 Abs. 2" die Angabe " § 41b oder einer nach" sowie nach der Angabe "Abs. 2 Satz 1" die Angabe "oder Abs. 3" eingefügt.

Artikel 5
Weitere Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes

§ 46f des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen (ABl. EG Nr. L 62 S. 38),  "1. in einem gemäß Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 325 S. 31) erlassenen Rechtsakt der Kommission der Europäischen Gemeinschaft,".

2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt die Funktion eines gemeinschaftlichen Referenzlabors mit den in Artikel 13 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel II der Richtlinie 92/117/EWG in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben, mit Ausnahme der anzeigepflichtigen Tierseuchen, wahr. "(5) Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt die Funktion eines gemeinschaftlichen Referenzlabors mit den in einem gemäß Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/99/EG erlassenen Rechtsakt der Kommission der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben, mit Ausnahme der anzeigepflichtigen Tierseuchen, wahr." 

Artikel 6
Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

Die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1984 (BGBl. I S. 1251), zuletzt geändert durch Artikel 9 § 13 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden

a) in der Bezeichnung der Vorschrift nach der Angabe " § 2" die Fußnotenangabe "1)" eingefügt und

b) folgende Fußnote angefügt:

" 1) Amtlicher Hinweis: Stoffe im Sinne des § 41a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LMBG, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FlHG und des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GFlHG."

2. In Anlage 1 werden

a) in der Spalte "Lfd. Nr." nach den Angaben "3", "4" und "7" jeweils die Fußnotenangabe "2)" eingefügt und

b) am Ende folgende Fußnote angefügt:

"2) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LMBG, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FlHG und des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GFlHG."

Artikel 7
Änderung der Kosmetik-Verordnung

Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. April 2003 (BAnz. S. 8997), diese wiederum geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. September 2003 (BGBl. I S. 1951), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Soweit in Anlage 2 Stoffe aufgeführt sind, die der Verschreibungspflicht nach den §§ 48 und 49 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2448) unterliegen, werden sie für die in Anlage 2 bezeichneten Verwendungs- und Anwendungsgebiete zugelassen.

wird aufgehoben.

b) In Satz 3 wird die Angabe "den Sätzen 1 und 2" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt.

2. Anlage 2 Teil B

Teil B

Lfd. Nr. Stoff Einschränkungen Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung
Anwendungsgebiet und/oder Verwendung Zulässige Höchstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis Weitere Einschränkungen und Anforderungen
a b c d e f
1 Acetanilid Stabilisator für Wasserstoffperoxid und Riechstoffe 0,025 %    
2 S-(Carboxy- methyl)-L-cystein a) Mittel zur Anwendung auf Haut und Haar a) 1 %    
b) Mittel zur Anwendung auf Haut und Haar, die wieder abgespült werden b) 2 %
3 4-Hydroxybutter- säure und ihr Ammoniumsalz Dauerwellmittel 6 %    
4 2-Zinksulfido- pyridin-N-oxid (Zinkpyrithion) a) Mittel, die wieder abgespült werden a) 1,0 % In Erzeugnissen zur Anwendung an und in der Mundhöhle verboten.  
b) andere Mittel b) 0,2 %
5 3,3-Bis(4-hydroxy- phenyl)phthalid (Phenolphthalein*) Zahnprothesenreinigungsmittel 0,1 %    
6-10 (weggefallen)        

wird aufgehoben.

Artikel 8
Gesetz über die weitere Anwendbarkeit des § 25 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes

§ 25 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 5des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, ist in der am 19. Mai 2004 geltenden Fassung hinsichtlich der Aufhebung von Regelungen, die auf seiner Grundlage erlassen worden sind, weiter anzuwenden.

Artikel 9
Änderung des BVL-Gesetzes

In § 2 Abs. 1 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird in Nummer 9 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:

"10. Erstellung eines Rückstandsüberwachungsplanes nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10); die zuständigen Behörden der Länder sind zu beteiligen."

Artikel 10
Änderung des Chemikaliengesetzes

Dem § 20a des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), das zuletzt durch Artikel 183 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Absätze 2, 4 Satz 1 und Absatz 5 gelten entsprechend für Fälle, in denen der Zulassungsstelle auf Grund unmittelbar geltender Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG Prüfnachweise vorzulegen sind."

Artikel 11
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 6 und 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 12
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes und des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes jeweils in der vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an geltenden Fassung neu bekannt machen.

Artikel 13
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Es werden folgende Vorschriften aufgehoben:

1. das Süßstoffgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),

2. die Verordnung über Frauenmilchsammelstellen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBl. I S. 1281).

Artikel 14
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 12. Juni 2004 in Kraft.

_____________________

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10),

2. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9).