Änderungstext

Neunte Verordnung
zur Änderung von Vorschriften zum Schutz
der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie

Vom 13. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 68 vom 17.12.2004 S. 3381)



Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der BSE-Verordnung

Die BSE-Verordnung vom 23. März 2000 (BGBl. I S. 244), zuletzt geändert durch Artikel 297 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter "oder in der Portugiesischen Republik, ausgenommen der autonomen Region der Azoren," gestrichen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "oder in der Portugiesischen Republik" gestrichen.

b) Absatz 1 Satz 3

Satz 1 gilt für frisches Fleisch von Rindern, das in der Portugiesischen Republik, ausgenommen der autonomen Region der Azoren, behandelt oder zubereitet oder über die Portugiesische Republik, ausgenommen die autonome Region der Azoren, ausgeführt werden soll, entsprechend.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil und in Nummer 1 werden jeweils die Wörter "oder in der Portugiesischen Republik, ausgenommen der autonomen Region der Azoren," gestrichen.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. es unbeschadet der Kennzeichnung nach den nationalen Vorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Portugiesischen Republik zur Umsetzung von
  1. Artikel 3 Abs. 1 Abschnitt A Buchstabe e oder Abschnitt B Buchstabe f jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG,
  2. Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe d oder Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe c jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG oder
  3. Artikel 3 Abschnitt A Nr. 7 dritter Anstrich in Verbindung mit Anhang B Kapitel VI der Richtlinie 77/99/EWG

mit dem Kennzeichen nach dem Muster der

  1. Anlage 2 im Falle des Verbringens aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder
  2. Anlage 3 im Falle des Verbringens aus der Portugiesischen Republik, ausgenommen der autonomen Region der Azoren,

gekennzeichnet ist,

 "2. es unbeschadet der Kennzeichnung nach den nationalen Vorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Umsetzung von
  1. Artikel 3 Abs. 1 Abschnitt A Buchstabe e oder Abschnitt B Buchstabe f jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG,
  2. Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe d oder Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe c jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG oder
  3. Artikel 3 Abschnitt A Nr. 7 dritter Anstrich in Verbindung mit Anhang B Kapitel VI der Richtlinie 77/99/EWG mit dem Kennzeichen nach dem Muster der Anlage 2 gekennzeichnet ist,".

cc) In Nummer 3 werden die Wörter "oder in der Portugiesischen Republik" gestrichen.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3

Die Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Satz 1 muss bei Sendungen aus der Portugiesischen Republik die Bestätigung enthalten, dass die Anforderungen der Artikel 8 bis 12 der Entscheidung 98/653/EG der Kommission erfüllt sind und sie muss mit dem Vermerk "gemäß der Entscheidung 98/653/EG gewonnen/hergestellt" versehen sein

wird aufgehoben.

bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe "Anlage 2 oder 3" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.

3. In § 5 werden

a) in der Überschrift die Wörter "und aus der Portugiesischen Republik" und

b) im Wortlaut der Vorschrift die Wörter "oder der Portugiesischen Republik, ausgenommen der autonomen Region der Azoren,"

gestrichen.

4. In Anlage 2 wird in dem Verweis in Klammern die Angabe "Buchstabe a" gestrichen.

5. Anlage 3

Anlage 3 (zu § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b)

Zusätzliches Kennzeichen für Fleisch von Rindern, die nicht in der Portugiesischen Republik, ausgenommen der autonomen Region der Azoren, geschlachtet wurden

Druck- und Lokalversion

*) Zulassungsnummer des Betriebs. Buchstaben und Ziffern müssen mindestens 1,0 cm hoch sein.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über das Verbot der Verwendung
von Erzeugnissen von Rindern bei der Herstellung von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln

Die Verordnung über das Verbot der Verwendung von Erzeugnissen von Rindern bei der Herstellung von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2840), zuletzt geändert durch Artikel 310 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder in der Portugiesischen Republik, ausgenommen der autonomen Region der Azoren," gestrichen.

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "oder der Portugiesischen Republik" gestrichen.

bb) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

"a) durch die bestätigt wird, dass die Stoffe oder Stoffgemische die Anforderungen der Entscheidung 98/256/EG erfüllen und".

2. § 1a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "oder in der Portugiesischen Republik" gestrichen.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "oder in der Portugiesischen Republik, ausgenommen der autonomen Region der Azoren," gestrichen.

bb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

"b) die Einhaltung der Anforderungen der Entscheidung 98/256/EG bei Stoffen oder Stoffgemischen bestätigt wird und".

Artikel 3 05
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.