Änderungstext

Erstes Gesetz
zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes

Vom 9. Juni 2005
(BGBl. I Nr. 33 vom 16.06.2005 S. 1586)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Öko-Landbaugesetz vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2558) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 2491/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 337 S. 9) geändert worden ist, sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.

 " § 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1481/2004 der Kommission vom 19. August 2004 (ABl. EU Nr. L 272 S. 11) geändert worden ist, sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der Absatz 1a eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Eine Tätigkeit nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist gleichzeitig mit deren Aufnahme gemäß Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden und gemäß Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dem Kontrollverfahren zu unterstellen.  "(2) Eine Tätigkeit nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist, vorbehaltlich des Absatzes 1a, gleichzeitig mit deren Aufnahme gemäß Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden und gemäß Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dem Kontrollverfahren zu unterstellen."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a0) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Sie wird für Länder, in denen eine Mitwirkung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 vorgesehen ist, unter Hinweis auf die jeweilige Rechtsverordnung des Landes erteilt."

a) Nach Absatz 2 wird der Absatz 2a eingefügt.

b) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

alt neu
Stellt die nach Satz 1 zuständige Behörde Tatsachen fest, die den Entzug der Zulassung begründen, so hat sie,
  1. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle in demselben Land liegen, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten, oder,
  2. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle in unterschiedlichen Ländern liegen, der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle liegt, die Tatsachen mitzuteilen.

Gelangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle liegt, Tatsachen nach Satz 2 Nr. 2 zur Kenntnis, so hat sie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.

 "Stellt die nach Satz 1 zuständige Behörde Tatsachen fest, die den Entzug der Zulassung begründen oder die Aufnahme oder Änderung von Auflagen zur Zulassung erforderlich machen können, so hat sie,
  1. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle in demselben Land liegen, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten, oder,
  2. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle in unterschiedlichen Ländern liegen, der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle liegt, die Tatsachen mitzuteilen.

Gelangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle liegt, Tatsachen nach Satz 2 Nr. 2 zur Kenntnis, so hat sie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der Absatz 1a eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Vor dem bisherigen Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Kontrollstellen erteilen einander die für eine ordnungsgemäße Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte."

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Soweit eine Kontrollstelle im Rahmen der von ihr durchgeführten Kontrollen Tatsachen feststellt, die einen hinreichenden Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Verstöße der in Satz 2 genannten Art begründen, der ein nicht von der Kontrollstelle kontrolliertes Unternehmen betrifft, so teilt die Kontrollstelle die Tatsachen unverzüglich der Kontrollstelle mit, deren Kontrolle das betroffene Unternehmen untersteht."

5. In § 7 Abs. 1 werden

a) die Angabe "Artikels 8 Abs. 1" durch die Angabe "Artikels 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3," ersetzt und

b) nach dem Wort "aufbereiten" das Wort "lagern," eingefügt.

6. In § 10 Abs. 2 Nr. 1 werden nach der Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 2092/91" die Wörter "und der Verordnung (EG) Nr. 223/2003" eingefügt.

7. § 11 wird wie folgt gefasst:

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§ 11 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a bis c oder d Satz 1, Abs. 3 Buchstabe a bis g Satz 1 oder Buchstabe h, Abs. 5 Buchstabe a bis e Satz 1 oder Buchstabe f oder Abs. 5a Buchstabe a bis h Satz 1 oder Buchstabe i der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der Kennzeichnung oder Werbung für ein Erzeugnis nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a oder b auf den ökologischen Landbau Bezug nimmt oder ein gekennzeichnetes oder beworbenes Erzeugnis mit einem Hinweis auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau versieht.

 " § 11 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a bis c, Abs. 3 Buchstabe a bis f oder h, Abs. 5 Buchstabe a bis d oder f oder Abs. 5a Buchstabe a bis g oder i der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der Kennzeichnung oder Werbung für ein Erzeugnis nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 auf den ökologischen Landbau Bezug nimmt oder ein gekennzeichnetes oder beworbenes Erzeugnis mit einem Hinweis auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau versieht,
  2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 in der Etikettierung, in der Werbung oder in einem Geschäftspapier für ein Erzeugnis nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 einen Hinweis auf den ökologischen Landbau gibt oder
  3. entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 eine Handelsmarke oder Verkehrsbezeichnung mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau verwendet."

8. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. entgegen § 5 Abs. 2 oder 3 Satz 1 die zuständige Behörde, ein Unternehmen oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,  "2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 die zuständige Behörde, ein Unternehmen oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,".

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,".

c) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 4 bis 6.

d) In der neuen Nummer 5 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

e) In der neuen Nummer 6 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt.

f) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:

"7. als Unternehmer, der Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erzeugt, aufbereitet oder aus Drittländern einführt, nicht sicherstellt, dass die Angaben nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 die dort genannten Anforderungen oder die Anforderungen des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 erfüllen oder

"8. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe d Satz 1, Abs. 3 Buchstabe g Satz 1, Abs. 5 Buchstabe e Satz 1 oder Abs. 5a Buchstabe h Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der Kennzeichnung oder Werbung für ein Erzeugnis nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 auf den ökologischen Landbau Bezug nimmt oder ein gekennzeichnetes oder beworbenes Erzeugnis mit einem Hinweis auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau versieht."

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 14 Übergangsvorschrift  " § 14 Übergangsvorschriften".

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Die Absätze 2 bis 4 werden angefügt.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Öko-Landbaugesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der vom Inkrafttreten des Artikels 12g Abs. 15 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.