Änderungstext

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Vom 11. Februar 2008
(BGBl. I Nr. 5 vom 14.02.2008 S. 154)



Auf Grund des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, des § 35 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2, des § 62 Abs. 1 Nr. 1 und des § 70 Abs. 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1
Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3a

(3a) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen gemäß Anlage 3 Abschnitt 3 dürfen die dort aufgeführten Stoffe nur unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden. Im Übrigen müssen die Stoffe hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein.

wird aufgehoben.

2. § 8 Abs. 1b wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1b) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen gemäß Anlage 3 Abschnitt 3 dürfen Anteile der in diesem Abschnitt genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, die in Anlage 3 Abschnitt 3 Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationswerte nicht überschreiten. "(1b) Bei den in Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 302 S. 28), genannten Materialien und Gegenständen dürfen Anteile der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 aufgeführten Stoffe, die von den Materialien oder Gegenständen auf Lebensmittel übergehen, die dort festgesetzten spezifischen Migrationshöchstwerte nicht überschreiten."

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 5

entgegen § 4 Abs. 3a Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen einen dort genannten Stoff ohne Einhaltung der dort genannten Beschränkungen verwendet,

wird gestrichen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1895/ 2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 302 S. 28), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 3 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände BFDGE verwendet oder
  2. entgegen Artikel 4 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände NOGE verwendet."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 372/2007 der Kommission vom 2. April 2007 zur Festlegung vorläufiger Migrationsgrenzwerte für Weichmacher in Deckeldichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 92 S. 9, Nr. L 97 S. 70), Deckel in Verkehr bringt."

d) In Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 3 oder 3a" ersetzt.

4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird die den Abschnitt 3 betreffende Angabe gestrichen.

b) Abschnitt 3

Stoffe, für die besondere Verwendungsbeschränkungen in Lebensmittelbedarfsgegenständen gelten

Der Abschnitt findet Anwendung auf

  1. Kunststoff,
  2. Lebensmittelbedarfsgegenstände mit Oberflächenbeschichtung sowie Zellglasfolien im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c
  3. Klebstoffe.

Der Abschnitt findet keine Anwendung auf

  1. Behälter und Lagertanks mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10 000 Litern sowie damit verbundene Rohrleitungen, sofern sie mit speziellen Beschichtungen (heavy duty coatings) versehen sind, und
  2. mit Oberflächenbeschichtungen versehene Lebensmittelbedarfsgegenstände oder Klebstoffe, sofern sie vor dem 1. März 2003 mit Lebensmitteln in Kontakt gekommen sind.

Im Falle des Satzes 2 Nr. 2 dürfen diese Materialien und Gegenstände weiter in den Verkehr gebracht werden, wenn das Datum der Abfüllung auf ihnen angegeben ist. Das Datum der Abfüllung nach Satz 3 kann jedoch durch eine andere Angabe ersetzt werden, sofern diese die Ermittlung des Datums der Abfüllung ermöglicht; auf Nachfrage ist das Datum der Abfüllung den zuständigen Behörden mitzuteilen.

PM/REF-Nr. CAS-Nr. Bezeichnung Beschränkungen
1 2 3 4
13510 001675-54-3 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)- propan-bis (2,3-epoxypropyl)-ether (= BADGE) SML(T) = 1 mg/kg in Lebensmitteln oder in Lebensmittelsimulantien (analytische Toleranz ausgeschlossen) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden Stoffe nicht überschritten werden darf:
  1. BADGE [= 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propanbis (2,3-epoxypropyl)ether]
  2. BADGE·H2O
  3. BADGE·HCl
  4. BADGE·2HCl
  5. BADGE·H2O·HCl

In wässrigen Lebensmittelsimulantien schließt der SML(T) auch BADGE·2 H2O ein, es sei denn, der Bedarfsgegenstand ist durch entsprechende Kennzeichnung nur für die Verwendung mit solchen Lebensmitteln oder Getränken vorgesehen, für die gezeigt wurde, dass die Summe der Migrationswerte der fünf oben genannten Substanzen a) bis e) 1 mg/kg nicht überschreiten kann.

Bei der Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff, mit Oberflächenbeschichtungen versehenen Lebensmittelbedarfsgegenständen sowie Klebstoffen darf BADGE nur bis zum 31. Dezember 2005 verwendet werden oder vorhanden sein.

    Bis(-hydroxyphenyl)methan-bis- (2,3-epoxypropyl)ether(= BFDGE) SML(T) = 1 mg/kg in Lebensmitteln oder in Lebensmittelsimulantien (analytische Toleranz ausgeschlossen) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Summe der Migrationswerte der folgenden Stoffe zuzüglich der Summe der bei dem Stoff mit der PM/REF-Nr. 13510 aufgeführten Werte nicht überschritten werden darf:
  1. BFDGE (= Bis(hydroxyphenyl)methan-bis- (2,3epoxypropyl)ether),
  2. BFDGE·H2O,
  3. BFDGE·HCl,
  4. BFDGE·2HCl,
  5. BFDGE·H2O·HCl

In wässrigen Lebensmittelsimulantien schließt der SML(T) auch BFDGE·2H2O ein, es sei denn, der Bedarfsgegenstand ist durch entsprechende Kennzeichnung nur für die Verwendung mit solchen Lebensmitteln oder Getränken vorgesehen, für die gezeigt wurde, dass die Summe der Migrationswerte der fünf oben genannten Substanzen  a) bis e) 1 mg/kg nicht überschreiten kann.

Bei der Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff, mit Oberflächenbeschichtungen versehenen Lebensmittelbedarfsgegenständen sowie Klebstoffen darf BFDGE nur bis zum 31. Dezember 2004 verwendet werden oder vorhanden sein.

    Novolac-Glycidether ("NOGE") Bei der Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff, mit Oberflächenbeschichtungen versehenen Lebensmittelbedarfsgegenständen sowie Klebstoffen darf NOGE bis zum 31. Dezember 2004 verwendet werden oder vorhanden sein.

Ab dem 1. März 2003 dürfen NOGE-Komponenten mit mehr als zwei aromatischen Ringen und mindestens einer Epoxygruppe sowie diejenigen ihrer Derivate, die Chlorhydrinfunktionen enthalten und eine Molekülmasse von weniger als 1000 Dalton besitzen, in Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff, mit Oberflächenbeschichtungen versehenen Lebensmittelbedarfsgegenständen sowie in Klebstoffen mit einer Nachweisgrenze von 0,2 mg/6 dm2 (Analysentoleranz eingeschlossen) nicht nachweisbar sein.

wird aufgehoben.

5. In Anlage 11 Nr. 1 werden die Wörter "an den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "an die Verbraucherin oder den Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, wobei Gewerbetreibende, soweit sie einen Bedarfsgegenstand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher nicht gleichstehen," ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.