Änderungstext

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung *)

Vom 23. September 2009
(BGBl. I Nr. 62 vom 28.09.2009 S. 3130)
Gl.-Nr.: 2125-40-46



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

Artikel 1

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 3b ersetzt:

alt neu
(3) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von
  1. Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sowie
  2. Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung

dürfen als Additive, unbeschadet der Verwendung anderer geeigneter Stoffe, die in Anlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe nur unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Anlage 3 Abschnitt 5 festgesetzten Spezifikationen und Reinheitsanforderungen entsprechen. Im Übrigen müssen die Additive hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein. Handelt es sich bei Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 um mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, so gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend für jede Kunststoffschicht.

 (3) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von
  1. Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff im Sinne des § 2 Nummer 3 Buchstabe a und b sowie
  2. Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung

dürfen als Additive nur die in Satz 2 genannten Stoffe verwendet werden. Stoffe im Sinne des Satzes 1 sind

  1. die in Anlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe

    1. unter Einhaltung der in Anlage 3 Abschnitt 2 Spalte 4 genannten Beschränkungen,

    2. unter Einhaltung der in Anlage 3 Abschnitt 5 festgesetzten Spezifikationen und Reinheitsanforderungen und

    3. unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen

  2. sowie
  3. die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen, sofern Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 oder andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.

Sofern keine Reinheitsanforderungen festgesetzt sind, müssen die Additive hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein. Für Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 3 Buchstabe b gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend für jede Kunststoffschicht. Absatz 3b bleibt unberührt.

(3a) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff im Sinne des § 2 Nummer 3 Buchstabe c dürfen, unbeschadet der Verwendung anderer geeigneter Stoffe, die in Anlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe nur nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 verwendet werden. Handelt es sich bei Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des Satzes 1 um mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, gilt Satz 1 entsprechend für jede Kunststoffschicht.

(3b) Bis zum 31. Dezember 2009 ist für die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenstände Absatz 3a anzuwenden."

2. In § 8 Absatz 1b wird im einleitenden Satzteil die Angabe " § 4 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe " § 4 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a" ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 4 wird durch folgende neue Nummern 4 und 5 ersetzt:

alt neu
 4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen einen dort genannten Stoff ohne Einhaltung der dort genannten Beschränkungen verwendet, "4. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen einen dort genannten Stoff verwendet,

5. entgegen § 4 Absatz 3a Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3a Satz 2, bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen einen dort genannten Stoff verwendet,"

b) Absatz 3a

(3a) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 372/2007 der Kommission vom 2. April 2007 zur Festlegung vorläufiger Migrationsgrenzwerte für Weichmacher in Deckeldichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 92 S. 9, Nr. L 97 S. 70), Deckel in Verkehr bringt.

wird aufgehoben.

c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4) Materialien oder Gegenstände nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet. "(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004 S. 4) Materialien oder Gegenstände nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder
  2. gegen die Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 384 vom 29.12.2006 S. 75), die durch die Verordnung (EG) Nr. 282/2008 (ABl. L 86 vom 28.03.2008 S. 9) geändert worden ist, verstößt, indem er
    1. entgegen Artikel 4 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang Buchstabe A nicht sicherstellt, dass die Fertigungsverfahren für die in Artikel 1 genannten Materialien und Gegenstände in Übereinstimmung mit den dort genannten ausführlichen Regeln für die gute Herstellungspraxis durchgeführt werden,
    2. entgegen Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
    3. entgegen Artikel 7 Absatz 3 die Dokumentation den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht."

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "PM/Ref-Nummern 30340, 30401, 36640, 56800, 76815, 76866, 88640 und 93760" durch die Angabe "PM/Ref-Nummer 36640" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe "75105" das Wort "nicht" gestrichen.

b) Folgende Absätze werden angefügt:

"(12) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff und Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 28. September 2009 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 13 noch bis zum 6. März 2010 hergestellt oder eingeführt und auch nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 ist § 4 Absatz 3 für die Herstellung oder Einfuhr der dort bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenstände bereits ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden; Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Anforderungen des § 4 Absatz 3b entsprechen, dürfen auch nach dem dort genannten Datum noch in den Verkehr gebracht werden.

(13) Absatz 12 Satz 1 gilt nicht, wenn bei der Herstellung der genannten Lebensmittelbedarfsgegenstände der Stoff 2,4,4"-Trichlor-2"-hydroxydiphenylether (PM/REF-Nr. 93930) verwendet worden ist. Lebensmittelbedarfsgegenstände nach Satz 1 dürfen auch nach dem 28. September 2009 noch in den Verkehr gebracht werden."

5. Der Anlage 1 wird folgende Nummer 10 angefügt:
"

10. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff und Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung 2,4,4"-Trichlor-2"-hydroxydiphenylether
CAS-Nr. 0003380-34-5
PEM/REF-Nr. 93930

".

6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 1 Teil A wird wie folgt geändert:

aa) In der Position "13510" wird Spalte 4 wie folgt gefasst:

alt neu
 Gemäß Anlage 3 Abschnitt 3 "Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1895/2005".

bb) Nach der Position "15310" wird die folgende Position eingefügt:
"

15404 000652-67-5 1,4:3,6-Dianhydrosorbitol SML = 5 mg/kg. Nur zu verwenden als Comonomer in Polyethylenisosorbidterephthalat

."

cc) Die Position "19150" wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "
19150 000121-91-5 Isophthalsäure SML (T) = 5 mg/kg [43]

".

dd) Nach der Position ..19150" wird die folgende Position eingefügt:

"19180 000099-63-8 Isophthalsäuredichlorid SML (T) = 5 mg/kg [43] (berechnet als Isophthalsäure)".

ee) Nach der Position "26170" wird die folgende Position eingefügt:
"

26305 000078-08-0 Vinyltriethoxysilan SML = 0,05 mg/kg. Nur zu verwenden als Oberflächenbehandlungsmittel.

"

b) In Abschnitt 2 wird in der Einleitung vor Teil A im Klammerzusatz unter der Überschrift "Additive" nach der Angabe "Abs. 3" die Angabe "und 3a" eingefügt.

c) Abschnitt 2 Teil A wird wie folgt geändert:

aa) Die Position "30340" einschließlich der zugehörigen Angaben wird gestrichen.

bb) Nach der Position "38840" wird die folgende Position eingefügt:
"

38875 002162-74-5 Bis(2,6-diisopropylphenyl)-carbodiimid SML = 0,05 mg/kg. Nur zur Verwendung hinter einer PET-Schicht

."

cc) In der Position "39815" wird Spalte 4 wie folgt gefasst:

alt neu
 QMA = 0,05 mg/6 dm2 "SML = 0,05 mg/kg".

dd) Nach der Position "45640" wird die folgende Position eingefügt:
"

"45703 491589-22-1 cis-1,2-Cyclohexandicarbonsäure, Calciumsalz SML = 5 mg/kg

".

ee) Die Positionen "46700" und "46720" einschließlich der zugehörigen Angaben werden gestrichen.

ff) Nach der Position "46480" werden die folgenden Positionen eingefügt:
"

46700 - 5,7-Ditertbutyl-3-(3,4- und 2,3-dimethyl phenyl)-3H-benzofuran-2-on, das enthält:

a) 5,7-Ditertbutyl-3-(3,4-dimethyl phenyl)-3H-benzofuran-2-o
(80-100 % M/M) und

b) 5,7-Ditertbutyl-3-(2,3-dimethyl phenyl)-3 H-benzofu ran-2-on
(0-20 % M/M)

SML = 5 mg/kg
46720 004130-42-1 2,6-Ditertbutyl-4-ethylphenol QMA = 4,8 mg/6 dm2

".

gg) Nach der Position "48720" wird die folgende Position eingefügt:
"

48960 - 9,10-Dihydroxystearinsäure und ihre Oligomere SML = 5 mg/kg

".

hh) Nach der Position "55680" wird die folgende Position eingefügt:
"

55910 736150-63-3 Ester von hydrierten Ricinusölmonoglyceriden mit Essigsäure  

".

ii) Nach der Position "59990" wird die folgende Position eingefügt:
"

60025 - Hydrierte Homopolymere und/oder Copolymere aus 1-Decen und/ oder 1-Dodecen und/oder 1-Osten Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen. 1)

"

jj) Nach der Position "62245" wird die folgende Position eingefügt:
"

62280 009044-17-1 Isobutylen-Buten-Copolymer  

".

kk) In der Position "66755" wird Spalte 4 wie folgt gefasst:

alt neu
 SML = NN (NG = 0,02 mg/kg, Analysentoleranz inbegriffen) "SML = 0,5 mg/kg. Nur zur Verwendung in wässrigen Polymerdispersionen und -emulsionen und bei Konzentrationen, die nicht zu antimikrobieller Wirkung an der Oberfläche des Polymers oder im Lebensmittel selbst führen."

ll) Nach der Position "70400" wird die folgende Position eingefügt:
"

70480 000111-06-8 Palmitinsäurebutylester  

".

mm) Nach der Position "76415" wird die folgende Position eingefügt:
"

76463 - Polyacrylsäure, Salze SML M = 6 mg/kg [36]
(für Acrylsäure)

".

nn) Nach der Position "76721" wird die folgende Position eingefügt:
"

76723 167883-16-1 Polydimethylsiloxan mit 3-Aminopropyl-Endgruppen, Polymer mit Dicyclohexylmethan-4,4"-diisocyanat  

"

oo) Nach der Position "76723" wird die folgende Position eingefügt:
"

76725 661476-41-1 Polydimethylsiloxan mit 3-Aminopropyl-Endgruppen, Polymer mit 1 -Isocyanato-3-isocyanatomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexan  

"

pp) Die Position "76865" einschließlich der zugehörigen Angaben wird gestrichen.

qq) Nach der Position "77702" wird die folgende Position eingefügt:
"

77732 - Polyethylenglycol (EO = 1-30, typischerweise 5)-ether von Butyl-2-cyano-3-(4-hyd roxy-3-methoxyphenyl)-acryl at SML = 0,05 mg/kg. Nur zur Verwendung in PET

."

rr) Nach der Position "77732" wird die folgende Position eingefügt:
"

77733 - Polyethylenglycol (EO = 1-30, typischerweise 5)-ether von Butyl--2-cyano-3-(4-hyd roxyp henyl)-acrylat SML = 0,05 mg/kg. Nur zur Verwendung in PET

."

ss) Nach der Position "77895" wird die folgende Position eingefügt:
"

77897 - Polyethylenglycol (EO = 1-50)-monoalkylether (linear und verzweigt, Ca-C20)-Sulfat, Salze SML = 5 mg/kg

".

tt) Die Position "81500" einschließlich der zugehörigen Angaben wird gestrichen.

uu) Nach der Position "81220" wird die folgende Position eingefügt:
"

81500 009003-39-8 Polyvinylpyrrolidon 1)

".

vv) In der Position "81760" wird Spalte 4 wie folgt gefasst:

alt neu
  "SML (T) = 5 mg/kg [7] (berechnet als Kupfer); SML = 48 mg/kg (berechnet als Eisen)".

ww) Nach der Position "89040" wird die folgende Position eingefügt:
"

89120 000123-95-5 Stearinsäurebutylester  

".

xx) Nach der Position "95855" wird die folgende Position eingefügt:
"

95858 - Wachse, paraffinisch, raffiniert, aus Erdöl oder aus synthetischen Kohlenwasserstoffen gewonnen SML = 0,05 mg/kg. Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen. 1)

"

d) In Abschnitt 5 wird im Klammerzusatz unter der Überschrift "Spezifikationen/Reinheitsanforderungen für bestimmte Monomere und sonstige Ausgangsstoffe sowie für bestimmte Additive" nach der Angabe "3" die Angabe " , 3a" eingefügt.

e) Abschnitt 2 Teil B wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Position "31920" wird die folgende Position eingefügt:

"34130 - Alkyl-Dimethylamine, linear mit gerader Anzahl von Kohlenstoffatomen (C12-C20) SML = 30 mg/kg

".

bb) Nach der Position "53200" wird die folgende Position eingefügt:
"

53670 032509-66-3 Ethylenglycolbis-[3,3-bis-(3-tertbutyl-4-hydroxyphenyl)-butyrat] SML = 6 mg/kg

".

cc) In der Position "72081/10" wird Spalte 4 wie folgt gefasst:

alt neu
 SML = 5 mg/kg [1] 1 " 1)"

dd) In der Position "83595" wird Spalte 4 wie folgt gefasst:

alt neu
SML = 18 mg/kg "SML = 18 mg/kg 1)"

ee) Die Position "94560" wird wie folgt gefasst:
"

94560 000122-20-3 Triisopropanolamin SML = 5 mg/kg

".

f) Abschnitt 5 Teil B wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Position "47210" wird die folgende Position eingefügt:
"

60025 Hydrierte Homopolymere und/oder Copolymere aus 1-Decen und/oder 1-Dodecen und/oder 1-Osten
  • Viskosität mindestens 3,8 cSt bei 100 °C
  • durchschnittliches Molekulargewicht > 450 Da".

bb) Nach der Position "76721" wird die folgende Position eingefügt:
"

76723 Polydimethylsiloxan mit 3-Aminopropyl-Endgruppen, Polymer mit Dicyclohexylmethan-4,4"-d iisocyanat Die Fraktion mit einem Molekulargewicht unter 1 000 Da sollte 1,5 Gew.-% nicht übersteigen.

"

cc) Nach der Position "76723" wird die folgende Position eingefügt:
"

76725 Polydimethylsiloxan mit 3-Aminopropyl-Endgruppen, Polymer mit 1-Isocyanato-3-isocyanatomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexan

Die Fraktion mit einem Molekulargewicht unter 1.000 Da sollte 1 Gew.-% nicht übersteigen.

"

dd) Nach der Position "95855" wird die folgende Position eingefügt:
"

95858 Wachse, paraffinisch, raffiniert, aus Erdöl oder aus synthetischen Kohlenwasserstoffen gewonnen
  • Durchschnittliches Molekulargewicht mindestens 350 Da
  • Viskosität mindestens 2,5 cSt bei 100 °C
  • Der Gehalt an mineralischen Kohlenwasserstoffen mit einer Kohlenstoffzahl kleiner als 25: nicht mehr als 40 Gew.-%."

"

g) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:

aa) Die Anmerkung [36] wird wie folgt gefasst:

alt neu
 [36] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 10690, 10750, 10780, 10810, 10840, 11470, 11590, 11680, 11710, 11830, 11890, 11980 und 31500. "[36] SML (T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationsgrenzwerte der folgenden mit ihrer REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 10690, 10750, 10780, 10810, 10840, 11470, 11590, 11680, 11710, 11830, 11890, 11980, 31500 und 76463."

bb) Nach der Anmerkung [42] wird die folgende Anmerkung angefügt:

"[43] SML (T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationsgrenzwerte der folgenden mit ihrer REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 19150 und 191802"

7. Nach Anlage 12 wird folgende Anlage angefügt:

"Anlage 13
(zu § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2)

Vorläufiges Verzeichnis der Additive

PM/REF-Nr. CAS-Nr. Bezeichnung Beschränkungen
1 2 3 4
31335 - Fettsäuren(C8-C22) aus tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen, Ester mit verzweigten, aliphatischen, gesättigten, primären, einwertigen Alkoholen(C3-C22) Nur zur Verwendung in Polycarbonat, Polymethylmethacrylat, Polyolefinen (Polyethylen, Polypropylen), Polystyrol, Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren, Polyamiden und Polyethylenterephthalat.
31336 - Fettsäuren(C8-C22) aus tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen, Ester mit geradkettigen, aliphatischen, gesättigten, primären, einwertigen Alkoholen(C1-C22) Nur zur Verwendung in Polycarbonat, Polymethylmethacrylat, Polyolefinen (Polyethylen, Polypropylen), Polystyrol, Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren, Polyamide und Polyethylenterephthalat.
31348 - Fettsäuren(C8-C22), Ester mit Pentaerythritol Nur zur Verwendung
  1. in Polycarbonat, Polymethylmethacrylat, Polyolefinen, Polystyrol, Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren, Polyamiden, Polyethylenterephthalat und Polybutyl enterephthalat,
  1. b) für Kontakttemperaturen zwischen 0-100 °C.
33535 0152261-33-1 alpha-Alkene(C20-C24)-Maleinsäureanhydrid-4-amino-2,2,6,6-tetramethylpiperidin, Polymer Nicht zur Verwendung für Materialien oder Gegenstände, die mit fetten oder alkoholischen Lebensmitteln in Berührung kommen.
38550 0882073-43-0 Bis(4-propylbenzyliden)propylsorbitol Nur zur Verwendung in Polypropylen-Homopolymeren und Olefin-Copolymeren mit hohem Anteil an Propylen.
40155 0124172-53-8 N,N"-Bis(2,2,6,6-tetramethyl-4-pi peridyl)-N, N"-d iformyl hexamethylendiamin -
40619 0025322-99-0 Butylacrylat-Butylmethacrylat-Methylmethacrylat-Copolymer Nur zur Verwendung in Polyvinylchlorid.
40620 0050658-01-0 Butylacrylat-Methylmethacrylat-Copolymer, vernetzt mit Allylmethacrylat Nur zur Verwendung in Polyvinylchlorid.
40815 0040471-03-2 Butylmethacrylat-Ethylacrylat-Methylmethacrylat-Copolymer Nur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid.
53245 0009010-88-2 Ethylacrylat-Methylmethacrylat-Copolymer Nur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid.
62215 0007439-89-6 Eisen Nur zur Verwendung in Polyethylenterephthalat.
66763 0027136-15-8 Methylmethacrylat-Butylacrylat-Styrol-Copolymer Nur zur Verwendung in Polyvinylchlorid.
68119 0610787-77-4 Neopentylglycol, gemischte Diester mit Benzoesäure und 2-Ethylhexansäure Nur zur Verwendung in Weich-Polyvinylchlorid für Schläuche und Flaschenverschlüsse, die mit wässrigen Lebensmitteln in Berührung kommen.
72141 0018600-59-4 2,2"-(1,4-Phenylen)bis[4H-3,1-benzoxazin-4-on] Nur zur Verwendung in Polyethylenterephthalat oder Kunststoffen mit vergleichbarer Diffusivität.
76807 0073018-26-5 Polyester von Adipinsäure mit 1,3-Butandiol, 1,2-Propandiol und 2-Ethyl-1 -hexanol Nur zur Verwendung in Polyvinylchlorid.
77708 - Polyethylenglycol(E0=1-50)ether primärer linearer und verzweigter C8-C22-Alkohole Nur zur Verwendung in schlagzähem Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymer.
80077 0068441-17-8 Polyethylenwachse, oxidiert -
80480 0090751-07-8;
0082451-48-7
Poly(6-morpholino-1,3,5-triazin-2,4-diyl)-((2,2,6,6-tetramethyl-4-pi peridyl)i m i no)hexamethyl en-((2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)imino) Nur zur Verwendung in Polyolefinen.
80510 1010121-89-7 Poly(3-nonyl-1,1-dioxo-1 -thiopropan-1,3-diyl)-blockpoly(xoleyl-7-hydroxy-1,5-diiminooctan-1,8-diyl), Prozessmischung mit x = 1 und/oder 5, neutralisiert mit Dodecylbenzolsulfonsäure Nur zur Verwendung in Polystyrol, Polypropylen und Polyethylen.
86430 - 20 % (w/w) Silberchlorid, geschichtet auf 80 % (w/w) Titandioxid -
86432 - Silberhaltiges Glas (Silber-Magnesium-Calci u m-Phosphat-Borat) Nur zur Verwendung in Polyolefinen.
86432/20 - Silberhaltiges Glas (Silber-Magne-

sium-Aluminium-Phosphat-Silikat),

Silbergehalt weniger als 2 %

-
86432/40 - Silberhaltiges Glas (Silber-Magnesium-Aluminium-Natrium-Phosphat-Silikat-Borat), Silbergehalt weniger als 0,5 % -
86432/60 - Silberhaltiges Glas (Silber-Magnesium-Natrium-Phosphat), Silbergehalt weniger als 3 % -
86434 - Silber-Natriumhydrogen-Zirconium- Phosphat -
86437 - Silber Zeolith A (Silber-Zink-Natrium-Ammonium-Aluminosilikat), Silbergehalt 2-5 % Nur zur Verwendung
  1. in Polyolefinen bis zu 40 °C, Kontaktzeit unter 1 Tag,
  1. b) in Polyalkylterephthalaten bis zu 99 °C, Kontaktzeit unter 2 Stunden.
86437/50 - Silber-Zink-Aluminium-Bor-Phosphat-Glas, gemischt mit 5-20 % Bariumsulfat, Silbergehalt 0,35-0,6 % Nur zur Verwendung
  1. in Polyolefinen bis zu 40 °C, Kontaktzeit unter 1 Tag,
  1. b) in Polyalkylterephthalaten bis zu 99 °C, Kontaktzeit unter 2 Stunden.
86438 - Silber-Zink Zeolith A (Silber-Zink-Natrium-Aluminosilikat-Calciummetaphosphat), Silbergehalt 1-1,6 % -
86438/50 - Silber-Zink Zeolith A (Silber-Zink-Natrium-Magnesium-Aluminosilikat-Calciumphosphat), Silbergehalt 0,34-0,54% -
91530 - Sulfobernsteinsäure, Alkyl(C4-C20)- oder Cyclohexyldiester, Natriumsalze -
91815 - Sulfobernsteinsäure, Monoalkyl- (C, o-C, 6)polyethylenglycolester, Natriumsalze -
92200 0006422-86-2 Terephthalsäure, bis(2-Ethylhexyl)-ester Nur zur Verwendung in Polyvinylchlorid.
92470 0106990-43-6 N,N",N",N"-Tetrakis(4,6-bis(N-butyl-(N-methyl-2,2,6,6-tetramethylpiperidin-4-yl)amino)triazin-2-yl)-4,7-diazadecan-1,10-diamin Nicht zur Verwendung in Polyethylen niedriger Dichte und linearem Polyethylen niedriger Dichte, die mit sauren Lebensmitteln in Berührung kommen.
93450 - Titandioxid, beschichtet mit einem Copolymer aus n-Octyltrichlorosilan und [Aminotris(methylenphosphonsäure), Pentanatriumsalz] -
93485 - Titannitrid, Nanopartikel Nur zur Verwendung in Polyethylenterephthalat für Flaschen in Konzentrationen bis zu 20 mg/kg.
94000 0000102-71-6 Triethanolamin Nur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid.
94425 0000867-13-0 Triethylphosphonoacetat Nur zur Verwendung in Polyethylenterephthalat.
94985 - Trimethylolpropan, gemischte Triester und Diester mit Benzoesäure und 2-Ethylhexansäure Nur zur Verwendung in Weich-Polyvinylchlorid für Schläuche und Flaschenverschlüsse, die mit wässrigen Lebensmitteln in Berührung kommen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/39/EG der Kommission vom 6. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 63 vom 07.03.2008 S. 6).