Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung
Vom 18. Dezember 2009
(eBAnz AT 126 2009 V1 vom 22.12.2009 S. 1; BGBl. I Nr. 25 vom 18.05.2010 S. 630)
Auf Grund des § 34 Satz 1 Nummer 2 und des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe d und e, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, und Absatz 2 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und 4, des § 62 Absatz 1 und des § 70 Absatz 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 493) wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 und 2 ersetzt:
| alt | neu |
| § 1 Einfuhrverbot
(1) Es ist verboten, ein zusammengesetztes Lebensmittel, das Milch, ein Milcherzeugnis, Soja oder ein Sojaerzeugnis mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China enthält und das für eine besondere Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern nach Maßgabe der Diätverordnung bestimmt ist, einzuführen. (2) Es ist ferner verboten,
§ 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot (1) Abweichend von § 1 Absatz 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Erzeugnisses zulässig, soweit
Futtermittel, die nach den veterinärrechtlichen Einfuhrvorschriften bei der Einfuhr in die Gemeinschaft einer Veterinärkontrolle an einer Grenzkontrollstelle zu unterziehen sind, sind abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b über eine in einer nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.01.1998 S. 9) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste aufgeführte Grenzkontrollstelle in das Inland zu verbringen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 kann die zuständige Behörde eine spätere Unterrichtung noch als fristgerecht anerkennen, soweit durch die verspätete Unterrichtung die Durchführung der in Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen nicht behindert wird. (2) Bis zum Vorliegen
hat die zuständige Behörde das Erzeugnis vorläufig sicherzustellen, wobei die Kosten für die vorläufige Sicherstellung und die in Nummer 2 genannte Analyse, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind. (3) Ergibt die Analyse, dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist, ist das Erzeugnis sicherzustellen und seine unschädliche Beseitigung zu veranlassen. § 3 Bereits in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse Ist
ist das Erzeugnis sicherzustellen und seine unschädliche Beseitigung zu veranlassen. | " § 1 Einfuhrverbot
Es ist verboten,
einzuführen. § 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot (1) Abweichend von § 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Erzeugnisses zulässig, soweit
in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in § 1 Nummer 2 genannten Stoff (2) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bleibt unberührt." |
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 4 Straftaten
Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 ein dort genanntes Erzeugnis einführt. | " § 4 Straftaten
(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder einen dort genannten Stoff einführt. (2) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009 S. 3) ein dort genanntes Erzeugnis einführt." |
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) In dem neuen Absatz 1 wird nach der Angabe " § 60 Absatz 1" die Angabe "Nummer 2" eingefügt.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."
4. In der Anlage werden die Wörter
"Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 1) Liste der nach Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung 2008/798/EG der Kommission in Deutschland benannten Kontrollstellen" durch die Wörter "Anlage (zu § 2 Absatz 1) Liste der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 in Deutschland benannten Kontrollstellen" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.