Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung

Vom 18. Dezember 2009
(eBAnz AT 126 2009 V1 vom 22.12.2009 S. 1; BGBl. I Nr. 25 vom 18.05.2010 S. 630)



Auf Grund des § 34 Satz 1 Nummer 2 und des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe d und e, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, und Absatz 2 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und 4, des § 62 Absatz 1 und des § 70 Absatz 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 493) wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 und 2 ersetzt:

alt neu
§ 1 Einfuhrverbot

(1) Es ist verboten, ein zusammengesetztes Lebensmittel, das Milch, ein Milcherzeugnis, Soja oder ein Sojaerzeugnis mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China enthält und das für eine besondere Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern nach Maßgabe der Diätverordnung bestimmt ist, einzuführen.

(2) Es ist ferner verboten,

  1.  
    1. ein anderes als in Absatz 1 genanntes zusammengesetztes Lebensmittel,
    2. ein Mischfuttermittel oder
    3. eine Vormischung
  2. mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China einzuführen, soweit das Lebensmittel, das Mischfuttermittel oder die Vormischung Milch oder ein Milcherzeugnis enthält,
  3.  
    1. ein anderes als in Absatz 1 genanntes Lebensmittel oder
    2. ein Futtermittel
  4. mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China einzuführen, soweit das Lebensmittel oder das Futtermittel Soja oder ein Sojaerzeugnis enthält oder daraus besteht,
  5. Ammoniumhydrogencarbonat mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China als Lebensmittel oder Futtermittel einzuführen.

§ 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot

(1) Abweichend von § 1 Absatz 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Erzeugnisses zulässig, soweit

  1. es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, es über eine in der Anlage Teil A genannte Grenzkontrollstelle in das Inland verbracht wird und von der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde einer
    1. Dokumentenprüfung,
    2. Nämlichkeitskontrolle und
    3. Warenuntersuchung einschließlich einer Analyse
  2. unterzogen worden ist, deren jeweilige Kosten von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu tragen sind, und soweit aus der Analyse hervorgeht, dass es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet,
  3. es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt und es
    1. über eine in der Anlage Teil B genannte Grenzkontrollstelle in das Inland verbracht wird und von der für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörde einer
      aa) Dokumentenprüfung,
      bb) Nämlichkeitskontrolle und
      cc) Warenuntersuchung einschließlich einer Analyse
    2. unterzogen worden ist, deren jeweilige Kosten von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind, und soweit aus der Analyse hervorgeht, dass es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet, oder
    3. über eine in der Anlage Teil C genannte Zollstelle in das Inland verbracht wird und von der für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörde einer
      aa) Dokumentenprüfung,
      bb) Nämlichkeitskontrolle und
      cc) Warenuntersuchung einschließlich einer Analyse
    4. unterzogen worden ist, deren jeweilige Kosten von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind, und soweit aus der Analyse hervorgeht, dass es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet,
  4. die
    1. für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer,
    2. für die Futtermittelüberwachung zuständige Behörde von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer,
  5. spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen des Erzeugnisses an der Grenzkontrollstelle oder der Zollstelle über das Datum und die Uhrzeit des Eintreffens unterrichtet worden ist.

Futtermittel, die nach den veterinärrechtlichen Einfuhrvorschriften bei der Einfuhr in die Gemeinschaft einer Veterinärkontrolle an einer Grenzkontrollstelle zu unterziehen sind, sind abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b über eine in einer nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.01.1998 S. 9) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste aufgeführte Grenzkontrollstelle in das Inland zu verbringen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 kann die zuständige Behörde eine spätere Unterrichtung noch als fristgerecht anerkennen, soweit durch die verspätete Unterrichtung die Durchführung der in Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen nicht behindert wird.

(2) Bis zum Vorliegen

  1. des Ergebnisses der Analyse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2,
  2. des Ergebnisses der Analyse einer Stichprobenuntersuchung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Entscheidung 2008/798/EG der Kommission vom 14. Oktober 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Milch enthaltenden Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/757/EG der Kommission (ABl. L 273 vom 15.10.2008 S. 18), die durch die Entscheidung 2008/921/EG der Kommission vom 9. Dezember 2008 (ABl. L 331 vom 10.12.2008 S. 19) geändert worden ist,

hat die zuständige Behörde das Erzeugnis vorläufig sicherzustellen, wobei die Kosten für die vorläufige Sicherstellung und die in Nummer 2 genannte Analyse, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind.

(3) Ergibt die Analyse, dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist, ist das Erzeugnis sicherzustellen und seine unschädliche Beseitigung zu veranlassen.

§ 3 Bereits in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse

Ist

  1. ein Erzeugnis, das nach § 1 Absatz 1 nicht eingeführt werden darf, bereits in den Verkehr gebracht worden,
  2. ein Erzeugnis, das nach § 1 Absatz 2 nicht eingeführt werden darf, bereits in den Verkehr gebracht worden und ergibt eine Analyse,
    1. deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu tragen sind,
    2. deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind,
  3. dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist,
  4. ein in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Entscheidung 2008/798/EG genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht worden und ergibt eine Analyse,
    1. deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu tragen sind,
    2. deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind,
  5. dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist,
  6. Ammoniumhydrogencarbonat mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China, das nicht als Lebensmittel oder Futtermittel eingeführt worden ist, als Lebensmittel oder Futtermittel in den Verkehr gebracht worden und ergibt eine Analyse,
    1. deren Kosten, soweit das Erzeugnis als Lebensmittel in den Verkehr gebracht worden ist, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Inverkehrbringen als Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu tragen sind,
    2. deren Kosten, soweit das Erzeugnis als Futtermittel in den Verkehr gebracht worden ist, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Inverkehrbringen als Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind,
  7. dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist,

ist das Erzeugnis sicherzustellen und seine unschädliche Beseitigung zu veranlassen.

" § 1 Einfuhrverbot

Es ist verboten,

  1. ein in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009 S. 3) bezeichnetes Erzeugnis,
  2. einen in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bezeichneten Stoff als Lebensmittel oder Futtermittel

einzuführen.

§ 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot

(1) Abweichend von § 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Erzeugnisses zulässig, soweit

  1. es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, es über eine in der Anlage Teil A genannte Grenzkontrollstelle,
  2. es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, es über eine in der Anlage Teil B genannte Grenzkontrollstelle oder über eine in der Anlage Teil C genannte Zollstelle

in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in § 1 Nummer 2 genannten Stoff

(2) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bleibt unberührt."

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Straftaten

Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 ein dort genanntes Erzeugnis einführt.

" § 4 Straftaten

(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder einen dort genannten Stoff einführt.

(2) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009 S. 3) ein dort genanntes Erzeugnis einführt."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) In dem neuen Absatz 1 wird nach der Angabe " § 60 Absatz 1" die Angabe "Nummer 2" eingefügt.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."

4. In der Anlage werden die Wörter

"Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 1) Liste der nach Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung 2008/798/EG der Kommission in Deutschland benannten Kontrollstellen" durch die Wörter "Anlage (zu § 2 Absatz 1) Liste der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 in Deutschland benannten Kontrollstellen" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.