Änderungstext
Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker
Vom 17. Dezember 2010
(BGBl. I Nr. 67 vom 27.12.2010 S. 2295)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, d, k und o, des § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 3, des § 9 Absatz 1 Satz 1, des § 12 Absatz 2 Satz 1, des § 13 Absatz 1 Satz 1, der §§ 15 und 16 des Marktorganisationsgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 und § 41 Absatz 1, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 Satz 1, § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 und 3 durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Zucker-Quoten-Verordnung
Die Zucker-Quoten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2601) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Zuteilung und Änderung der Quoten sowie zur Durchführung der Quotenregelung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker. | " § 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Durchführung der Quotenregelung für Zucker." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. die Erfassung der Mitteilungen nach Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. EU Nr. L 58 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Angaben über die Zuckererzeugung, | "2. die
|
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006" durch die Angabe "Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 318/2006" durch die Angabe "Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und es wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. die Verhängung von Sanktionen nach Artikel 11 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006, auch soweit die Abweichungen durch die Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 2 festgestellt worden sind."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006" durch die Angabe "Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" ersetzt.
bb) Satz 2
Wer einen Antrag nach Satz 1 gestellt hat, gilt bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Antrag als vorläufig zugelassen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 4
(4) Das Bundesministerium ist durch die Bundesfinanzverwaltung unverzüglich über die erteilte Zulassung zu unterrichten.
wird aufgehoben.
§ 5 Berechnung der zusätzlichen ZuckerquotenDie Berechnung der zusätzlichen Zuckerquote erfolgt zu 50 vom Hundert auf der Grundlage der C-Zucker-Erzeugung eines zugelassenen Unternehmens im Zeitraum 2000/01 bis 2004/05 sowie zu 50 vom Hundert auf der Grundlage des Anteils des jeweiligen zugelassenen Unternehmens an der deutschen Gesamtzuckerquote. Um besonderen regionalen Verhältnissen Rechnung zu tragen, kann das Bundesministerium von dem in Satz 1 genannten Berechnungsverhältnis um bis zu 2 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
§ 6 Zusätzliche Zuckerquote
(1) Der Antrag auf Zuteilung einer zusätzlichen Zuckerquote ist von einem zugelassenen Unternehmen bei dem Bundesministerium schriftlich einzureichen.
(2) Die Bundesfinanzverwaltung unterrichtet unverzüglich das Bundesministerium über die Zahlung des einmaligen Betrages, der auf die zusätzliche Zuckerquote nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erhoben wird.
werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
Die Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2596) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Regelungen im Rahmen der Umstrukturierung und über die Erhebung der Abgaben für
| " § 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über die Regelungen im Rahmen der Umstrukturierung der Zuckerindustrie und über die Erhebung von Abgaben für
|
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 2 wird die Angabe "Nummer 3" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt.
b) Die Nummern 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
4. Zucker
5. Isoglukose 6. Verarbeitungsbetriebe | "4. Zucker die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker aufgeführten Erzeugnisse, 5. Isoglukose 6. Verarbeiter |
3. In § 3a Absatz 2 Satz 1 und § 3b Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter "gemeinsamen Marktorganisation für Zucker" durch die Wörter "Verordnung über die einheitliche GMO" ersetzt.
§ 3c Lagerräume für Fertigerzeugnisse(1) Die Lagerräume für Fertigerzeugnisse müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass der Zucker und die Isoglukose übersichtlich eingelagert und ausgelagert werden können. Wenn der Zucker oder die Isoglukose nicht in besonderen Räumen gelagert werden kann, so sind die zur Lagerung der Fertigerzeugnisse dienenden Raumteile durch Tafeln mit entsprechenden Aufschriften kenntlich zu machen.
(2) Das Hauptzollamt kann nähere Anordnungen treffen und Ausnahmen zulassen.
wird aufgehoben.
5. § 3d wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Inhaber eines Verarbeitungsbetriebes hat" durch das Wort "Verarbeiter haben" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Auf Verlangen des Herstellers ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen. | "Auf Verlangen ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen." |
6. § 3e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Der Hersteller hat alljährlich zu einem Stichtag die im Herstellungsbetrieb vorhandenen Bestände an Zucker und Isoglukose aufzunehmen und diese sowie die Sollbestände innerhalb von vier Wochen dem Hauptzollamt anzumelden. In der Bestandsanmeldung hat er außerdem die seit der letzten Bestandsaufnahme verarbeiteten Ausgangsstoffe und die daraus hergestellten Erzeugnisse mit ihrem Durchschnittsgehalt an reinem Zucker und die Verarbeitungsverluste anzugeben. Für die Bestandsanmeldung sind die vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Das Hauptzollamt kann die Frist bei nachgewiesenem Bedürfnis angemessen verlängern. Es kann im einzelnen Fall zulassen, dass der Hersteller die Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn dadurch die Belange der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker nicht beeinträchtigt werden. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt entscheidet über die amtliche Teilnahme an der Bestandsaufnahme. | "(1) Der Hersteller hat mindestens alle zwei Jahre zu einem von ihm festgelegten Stichtag die im Herstellungsbetrieb vorhandenen Bestände an Zucker und Isoglukose aufzunehmen. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt entscheidet über die amtliche Teilnahme an der Bestandsaufnahme." |
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "teilzunehmen" durch das Wort "mitzuwirken" ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Der Verarbeiter hat alljährlich die im Verarbeitungsbetrieb vorhandenen Bestände an Industrierohstoff und daraus hergestellten Verarbeitungserzeugnissen aufzunehmen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
7. § 3f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Jeder Verarbeitungsbetrieb hat eine Zulassung für die industrielle Verwendung zu beantragen. Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Verarbeitungsbetrieb liegt; bei Unternehmen mit mehreren Verarbeitungsbetrieben ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk die Hauptverwaltung ihren Sitz hat. | "(1) Jeder Verarbeiter hat eine Zulassung für die industrielle Verwendung zu beantragen. Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Verarbeiter seinen Geschäftssitz hat." |
b) In Absatz 2 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Zulassung als Verarbeitungsbetrieb wird auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das über die Kapazitäten verfügt, um aus dem Industrierohstoff eines der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (ABl. EU Nr. L 176 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Erzeugnisse herzustellen, vom zuständigen Hauptzollamt durch einen Erlaubnisschein erteilt, wenn sich der Antragsteller in seinem Antrag verpflichtet: | "Die Zulassung als Verarbeiter wird auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das über die Kapazitäten verfügt, um aus dem Industrierohstoff eines der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 aufgeführten Erzeugnisse herzustellen, vom zuständigen Hauptzollamt erteilt, wenn sich der Antragsteller in seinem Antrag verpflichtet:". |
8. In § 3g wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
"Für die Erfassung der Zugangsmengen gilt § 25 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist."
9. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Verarbeitungsbetrieb" durch das Wort "Verarbeiter" ersetzt.
b) In Nummer 1 werden nach dem Wort "gelieferte" die Wörter "oder eingeführte" eingefügt.
10. In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Verarbeiter" die Wörter "nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006" eingefügt.
11. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die Übertragung von Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup auf das folgende Wirtschaftsjahr ist dem zuständigen Hauptzollamt spätestens am 31. März des laufenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Anzeige darf jedoch erst abgegeben werden, wenn die Überschusszuckermenge, die übertragen werden soll, erzeugt worden ist. Für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 ist die Anzeige abzugeben, wenn die B- oder C-Zuckermenge, die übertragen werden soll, erzeugt worden ist; sie ist spätestens am 30. Oktober 2006 abzugeben. | "(1) Die Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr ist dem zuständigen Hauptzollamt spätestens am 15. August des laufenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Übertragung von Isoglukose auf das folgende Wirtschaftsjahr ist dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Anzeige nach Satz 1 oder 2 darf jedoch erst abgegeben werden, wenn die Überschussmenge, die übertragen werden soll, erzeugt worden ist." |
12. § 9 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 9 Festsetzung der Abgaben
(1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch schriftlichen Bescheid fest:
(2) Der einmalige Betrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist bis zum 28. Februar 2008 zu zahlen. (3) Der Überschussbetrag nach Absatz 1 Nr. 2 wird nicht erhoben, soweit die Mengen an zerstörtem oder untergegangenem Zucker dem Hauptzollamt unverzüglich angezeigt und nachgewiesen werden. (4) Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Nr. 3 ist bis zum 28. Februar des laufenden Zuckerwirtschaftsjahres, der Überschussbetrag nach Absatz 1 Nr. 2 bis zum 1. Juni des folgenden Zuckerwirtschaftsjahres zu zahlen. (5) Der Abgabebetrag nach Absatz 1 Nr. 4 ist in zwei Teilbeträgen bis zum 28. Februar des laufenden Zuckerwirtschaftsjahres sowie bis zum 31. Oktober des folgenden Zuckerwirtschaftsjahres zu zahlen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist durch das zuständige Hauptzollamt unverzüglich über den Zahlungseingang zu unterrichten. (6) Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zahlenden Beträge wird nicht gewährt. | " § 9 Festsetzung der Abgaben
(1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch schriftlichen Bescheid fest:
(2) Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Nummer 1 ist bis zum 28. Februar des laufenden Wirtschaftsjahres, die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 bis zum 1. Juni des folgenden Wirtschaftsjahres zu zahlen. (3) Die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 wird nicht erhoben, soweit die Mengen an zerstörtem oder unwiederbringlich beschädigtem Zucker dem Hauptzollamt unverzüglich angezeigt und nachgewiesen werden. (4) Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zahlenden Beträge wird nicht gewährt." |
§ 11 VerjährungDie Ansprüche des Hauptzollamtes sowie der Zucker- und Isoglukosehersteller auf Grund dieser Verordnung verjähren in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgaben festgesetzt worden sind, im Fall der Produktionsabgaben mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 endgültig festgesetzt worden sind. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften der §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung sinngemäß.
wird aufgehoben.
14. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Betriebe, die Zucker oder Isoglukose herstellen, unterliegen der Aufsicht nach den §§ 209 bis 211 und 213 bis 217 der Abgabenordnung sowie nach den auf Grund des § 212 der Abgabenordnung erlassenen Rechtsverordnungen. | "Hersteller und Verarbeiter unterliegen der Aufsicht nach den §§ 209 bis 211 und 213 bis 217 der Abgabenordnung sowie nach den auf Grund des § 212 der Abgabenordnung erlassenen Rechtsvorschriften." |
15. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b eingefügt:
" § 13a Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Zum Zwecke der Überwachung haben der Hersteller und der Verarbeiter den Bediensteten der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, auch in Begleitung von Bediensteten von Prüfungsorganen der Europäischen Union, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständigen Stellen dies verlangen.
§ 13b Übergangsregelung
Die mit der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2295) aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften dieser Verordnung sind auf Anträge, die vor dem 28. Dezember 2010 gestellt werden mussten und deren Abwicklung sowie auf vor dem 28. Dezember 2010 entstandene Sachverhalte, in der am 27. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Artikel 3
Änderung der Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung
Die Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2967) wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Verordnung über die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker (Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung)". |
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union über die Gewährung von Produktionserstattungen im Bereich Zucker." |
Artikel 4
Änderung der Denaturierungsprämienverordnung Zucker
Die Denaturierungsprämienverordnung Zucker vom 14. August 1973 (BGBl. I S. 1197), die zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(Zucker-Denaturierungsprämienverordnung)". |
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union, die hinsichtlich der Denaturierung von Weiß- und Rohzucker aus Position 1701 der Kombinierten Nomenklatur erlassen sind." |
Artikel 5
Verordnung zur Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker
§ 1 Aufhebung von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist.
§ 2 Weiteranwendung von Vorschriften
Die Zucker-Lagerkostenausgleichs-Verordnung ist auf Sachverhalte, die vor dem 27. Dezember 2010 entstanden sind und deren Abwicklung weiter anzuwenden.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.