Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften

Vom 21. Februar 2011
(BGBl. I. Nr. 7 vom 25.02.2011 S. 276, ber. S. 414)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

Artikel 1
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung

Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2010 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 1. "unbehandelte Lebensmittel":
Lebensmittel, die keiner Herstellung oder Behandlung unterzogen worden sind, die zu einer substantiellen Änderung des Originalzustands der Lebensmittel führt; eine substantielle Änderung liegt insbesondere nicht vor, wenn die Lebensmittel geteilt, ausgelöst, getrennt, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, geschält, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, tiefgefroren, gefroren, gekühlt, geschliffen oder enthülst, verpackt oder ausgepackt worden sind;
"1. "unbehandelte Lebensmittel": Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 16);".

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. "ohne Zuckerzusatz":
ohne Zusatz von Monosacchariden oder Disacchariden und ohne Zusatz von Lebensmitteln, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden;
"3. "Lebensmittel ohne Zuckerzusatz": Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;".

c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. "brennwertvermindert":
Lebensmittel mit einem Brennwert, der mindestens um 30 vom Hundert gegenüber dem Brennwert des ursprünglichen Lebensmittels oder eines gleichartigen Erzeugnisses vermindert ist;
"4. "brennwertvermindert": Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;".

2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Sind in den Anlagen Zusatzstoffe für Lebensmittel "quantum satis (qs)" zugelassen, dürfen sie nach der guten Herstellungspraxis nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen, und unter der Voraussetzung, daß der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird. "(2) Sind in den Anlagen Zusatzstoffe für Lebensmittel "quantum satis (qs)" zugelassen, dürfen sie nur nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verwendet werden."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 3 bis 5 werden nach dem Wort "Tafelsüßen" jeweils die Wörter ", ausgenommen Tafelsüßen in Fertigpackungen," eingefügt.

b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

"(10) Tafelsüßen dürfen an den Verbraucher oder an Gaststätten, Einrichtungen und Gewerbetreibende im Sinne des § 1 Absatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung nur abgegeben werden, wenn

  1. im Falle des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ihre Verkehrsbezeichnung, auch in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5,
  2. im Falle des Artikels 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ihre Kennzeichnung, auch in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5,

mit den dort bezeichneten Angaben versehen ist."

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 9 Absatz 10 eine Tafelsüße abgibt."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (5) Wer eine in den Absätzen 2 bis 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig "(5) Wer eine in den Absätzen 2 bis 4a bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig."

Artikel 2
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung

Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1277) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2

(2) Die Reinheit der in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe ist nach den in Anlage 3 aufgeführten Analysenmethoden zu bestimmen.

wird aufgehoben.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1, 2 und 4

(1) Die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe, Mischungen dieser Zusatzstoffe untereinander sowie mit anderen Stoffen, die die Lösung, Verdünnung, Standardisierung, Lagerung oder den Verkauf erleichtern sollen, dürfen zur Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie dabei nach Absatz 2 mit folgenden Angaben versehen sind:
  1. dem Namen oder der Firma und der Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,
  2. einer Angabe zur Kennzeichnung der Partie,
  3. in absteigender Reihenfolge der Gewichtsanteile der Angabe
    1. der Zusatzstoffe der Anlage 2 mit ihrer dort aufgeführten Verkehrsbezeichnung und, soweit vorhanden, ihrer E-Nummer; soweit in Anlage 2 für einen Stoff mehrere Verkehrsbezeichnungen aufgeführt sind, genügt die Angabe einer dieser Bezeichnungen,
    2. der sonstigen Stoffe, die dem Erzeugnis beigemengt worden sind, um die Lösung, Verdünnung, Standardisierung, Lagerung oder den Verkauf zu erleichtern,
  4. wahlweise der Angabe "zur Verwendung in Lebensmitteln", der Angabe "für Lebensmittel, begrenzte Verwendung" oder einem genauen Hinweis auf den Verwendungszweck,
  5. einer Gebrauchsanweisung, wenn das Erzeugnis andernfalls nicht sachgemäß verwendet werden kann,
  6. erforderlichenfalls besonderen Anweisungen für die Lagerung und Verwendung,
  7. bei Erzeugnissen, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, zusätzlich
    1. der Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses, sofern sie von der Angabe nach Nummer 3 abweicht,
    2. dem Mindesthaltbarkeitsdatum entsprechend den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung,
  8. bei Erzeugnissen, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, sofern die Erzeugnisse Bestandteile enthalten, die in Lebensmitteln nur in begrenzter Menge vorhanden sein dürfen, zusätzlich der Prozentsatz jedes Bestandteiles, für den Mengenbeschränkungen bestehen, oder einer ausreichenden sonstigen Beschreibung der Zusammensetzung, die es dem Verwender ermöglicht, diese Mengenbeschränkungen einzuhalten; gilt diese Mengenbegrenzung für eine Gruppe von Bestandteilen, so kann der gemeinsame Prozentsatz als einziger Wert angegeben werden.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf den Packungen oder Behältnissen in deutscher Sprache deutlich sichtbar, klar lesbar und unverwischbar anzubringen. Sie können auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache erfolgen, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird; dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich. Bei Erzeugnissen, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, brauchen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b, Nr. 5 und 8 nur in den vor oder bei der Lieferung vorzulegenden Begleitpapieren der Partie gemacht zu werden, sofern auf der Verpackung oder dem Behältnis an gut sichtbarer Stelle der Hinweis "für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzelhandel" angebracht ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Kennzeichnung von Aromen.

werden aufgehoben.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Die in Absatz 1 bezeichneten Stoffe oder Vermischungen" durch die Wörter "Die in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 16) bezeichneten Stoffe oder Stoffgemische" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort "Vermischungen" durch das Wort "Stoffgemische" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 dort aufgeführte Stoffe oder Mischungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. "(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder entgegen Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 16) einen Lebensmittelzusatzstoff in den Verkehr bringt."

4. Der Anlage 1 werden folgende Positionen angefügt:

  Aluminiumoxid

Butadien-Styrol-Copolymerisate

Gutta

Isobutylen-Isopropen-Copolymerisate

Kautschuk

Mastix

Mikrokristalline Wachse

Kolophonium

Kolophonester

Paraffine

Polyethylen

Polyisobutylen

Polyvinylester der unverzweigten

Fettsäuren C2 bis C18

E 1520 Propan-1,2-diol (Propylenglycol), als Kaubase
  Wachsester

Wollwachs".

5. Anlage 3

.
Analysenmethoden für die in der Anlage 2 Liste B festgesetzten Reinheitskriterien Anlage 3
(zu § 3 Abs. 2)
Untersuchungsmethode Nummer der
Amtlichen Sammlung
Fassung
1 2 3
Durch Ethylether extrahierbare Anteile von organischen Farbstoffen L 57.09-4 (EG) Mai 82
Aldehyde in Sorbinsäure (E 200), Sorbaten (E 201-E 203) und Propionsäure (E 280) L 57.15-1 (EG) Mai 82
Salicylsäure in PHB-Estern (E 214-E 219) L 57.15.08-1 (EG) Mai 82
Nichtflüchtige Bestandteile von Propionsäure (E 280) L 57.15.09-1 (EG) Mai 82
In Toluol unlösliche Stoffe in Lecithin (E 322) L 57.06.01-2 (EG) Mai 82
Peroxidzahl von Lecithin (E 322) L 57.06.01-1 (EG) Mai 82
Ameisensäure und andere oxidierbare Verunreinigungen in Essigsäure und Acetaten (E 260-E 263) L 57.10.10-1 (EG) Nov. 86
Freie Essigsäure in Natriumdiacetat (E 262) L 57.10.10-2 (EG) Mai 82
Reduzierende Stoffe in Lactaten (E 325-E 327) L 57.10.16-1 (EG) Mai 82
Flüchtige Säuren in Orthophosphorsäure (E 338) L 57.20.10-1 (EG) Mai 82
Nitrate in Orthophosphorsäure (E 338) L 57.20.10-2 (EG) Mai 82
Wasserunlösliche Anteile von Phosphaten (E 339 und E 340) L 57.20.11-1 (EG) Mai 82

wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.