Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Kontaminanten-Verordnung

Vom 9. August 2012
(BGBl. Nr. 37 vom 20.08.2012 S. 1710)



Es verordnen das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Artikel 1

Die Kontaminanten-Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286, 287) wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 629/2008 (ABl. Nr. L 173 vom 03.07.2008 S. 6)" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1259/2011 (ABl. Nr. L 320 vom 03.12.2011 S. 18)" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt 1 Mykotoxine wird in Zeile 1.3 der Tabelle die Angabe "Abschnitt 2 Nr. 2.1.10, 2.1.11 und 2.1.12" durch die Angabe "Abschnitt 2 Nr. 2.1.15, 2.1.16 und 2.1.17" ersetzt.

b) Im Abschnitt 2 Nitrat wird in der Tabelle die Angabe "Abschnitt 1 Nr. 1.5" durch die Angabe "Abschnitt 1 Nr. 1.6" ersetzt.

c) Der Abschnitt 4 wird durch folgenden Abschnitt 4 ersetzt:

alt neu
 Abschnitt 4
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
Lebensmittel

Höchstgehalt in mg/kg

2,4,4"-Trichlorbiphenyl (28) 1
2,2",5,5"-Tetrachlorbiphenyl (52) 1
2,2",4,5,5"-Pentachlorbiphenyl (101) 1
2,2'3,4,4",5,5"-Heptachlorbiphenyl (180) 1
jeweils
2,2",3,4,4",5"-Hexachlorbiphenyl (138) 1
2,2",4,4",5,5"-Hexachlorbiphenyl (153) 1
jeweils
Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen, Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen 0,008 2

0,01 2

sonstiges Fleisch von warmblütigen Schlachttieren und Wildschweinen mit einem Fettgehalt bis zu 10 %
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt bis zu 10 %
Fleisch von warmblütigen Schlachttieren, ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild, und von Wildschweinen mit einem Fettgehalt von mehr als 10 % 0,08 3

0,1 3

Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt von mehr als 10 %
tierische Speisefette außer Milchfett
Süßwasserfische 5 und daraus hergestellte Erzeugnisse 0,2 4 0,3 4
Dorschleber und daraus hergestellte Erzeugnisse 0,4 0,6
Seefische 5, 6 und daraus hergestellte Erzeugnisse außer Dorschleber und daraus hergestellte Erzeugnisse 0,08 4

0,1 4

Krebs- und Weichtiere 5 sowie wechsel- warme Tiere außer Fische und daraus hergestellte Erzeugnisse
Milch aller Tierarten und daraus hergestellte Erzeugnisse 0,04 7 0,05
Eier und Eiprodukte 0,02 8
1) Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) [K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].

2) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maßgebende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie Tierkörperhälften und -vierteln von Kälbern und Pferden ist zu unterstellen, dass ihr Fettgehalt 5 % beträgt.

3) Die angegebenen Höchstgehalte gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett.

4) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile der Tiere. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil der zu ihrer Herstellung verwendeten Fische, anderen wechselwarmen Tiere, Krebs- und Weichtiere am Gesamtgewicht zugrunde zu legen.

5) Im Sinne der Neufassung der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom 7. März 2003, GMBl 2003 S. 150, 157).

6) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich bei Fischölen auf die als Lebensmittel in den Verkehr gelangenden Raffinate.

7) Die angegebenen Höchstgehalte gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett. Für Lebensmittel mit einem Fettgehalt bis zu 2 % gilt stattdessen ein Höchstgehalt von 0,001 mg/kg des Gesamtgewichts des Lebensmittels.

8) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale.

"Abschnitt 4
nicht dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle (ndl-PCB)

Lebensmittel

Höchstgehalt in mg/kg

2,4,4"-Trichlorbiphenyl (28) 1
2,2",5,5"-Tetrachlorbiphenyl (52) 1 2,2",4,5,5"-Pentachlorbiphenyl (101) 1
2,2'3,4,4",5,5"-Heptachlorbiphenyl (180) 1
jeweils
2,2",3,4,4",5"-Hexachlorbiphenyl (138) 1
2,2",4,4",5,5"-Hexachlorbiphenyl (153) 1
jeweils
Fleisch vom Pferd, Ziege und Kaninchen, Federwild und Haarwild sowie von Wildschweinen mit einem Fettgehalt bis zu 10 %

0,008 2

0,01 2

Fleischerzeugnisse ausgenommen in Abschnitt 5.1 des Anhangs der Verordnung (EG) 1881/2006 genannte Lebensmittel mit einem Fettgehalt bis zu 10 %
Fleisch vom Federwild und Haarwild sowie von Wildschweinen mit einem Fettgehalt von mehr als 10 %

0,08 3

0,1 3

Fleischerzeugnisse ausgenommen in Abschnitt 5.1 des Anhangs der Verordnung (EG) 1881/2006 genannte Lebensmittel mit einem Fettgehalt von mehr als 10 %
Eier und Eiprodukte ausgenommen in Abschnitt 5.9 des Anhangs der Verordnung (EG) 1881/2006 genannte Lebensmittel

0,02 4

1) Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) [K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].

2) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maßgebende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Pferd, Ziege und Kaninchen sowie von Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie bei Tierkörperhälften und -vierteln von Pferden ist zu unterstellen, dass der Fettgehalt jeweils 5 % beträgt.

3) Die angegebenen Höchstgehalte gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett.

4) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.