Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung

Vom 22. Juli 2015
(BGBl. I Nr. 32 vom 31.07.2015 S. 1408)



Auf Grund des § 4a Absatz 6 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1165) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Rindfleischetikettierungsverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1715), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 95 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Langbezeichnung der Verordnung werden die Wörter "bis zu" durch die Wörter "weniger als" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "die durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 (ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 33) geändert worden ist" ersetzt.

b) Nummer 2

2. freiwillige Angaben:
nach Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 11 Satz 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu genehmigende andere Angaben als die in Nummer 1,

wird aufgehoben.

c) Die Nummern 3 bis 7 werden durch folgende Nummer 3 ersetzt:

alt neu
3. Fleisch:
von ausgewachsenen oder von bis zu zwölf Monate alten Rindern stammende Fleischstücke, Fleischteilstücke und Fleischabschnitte sowie Rinderhackfleisch,

4. Mitglied:
jeder Betrieb, der Teil eines Etikettierungs-Systems ist,

5. Betriebsstätten:
jede selbständige oder unselbständige Filiale oder Niederlassung eines Mitglieds, in der Fleisch vermarktet wird, und

6. Systemteilnehmer:
jedes Mitglied eines Etikettierungssystems sowie jede Betriebsstätte eines Mitglieds.

7. Kontrollstelle:
eine nach § 5 anerkannte unabhängige Kontrollstelle.

"3. Fleisch:
von Rindern jeglichen Alters stammende Fleischstücke, Fleischteilstücke und Fleischabschnitte sowie Rinderhackfleisch."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "und genehmigten freiwilligen" gestrichen.

bb) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird das Wort "sowie" durch einen Punkt ersetzt.

dd) Nummer 6

6. die jeweils auf dem Etikett gemachten oder enthaltenen genehmigten freiwilligen Angaben.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "und genehmigten freiwilligen" gestrichen.

4. Der Abschnitt 2

Abschnitt 2
Bestimmungen für freiwillige Etikettierungssysteme und unabhängige Kontrollstellen

§ 3 Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems 11

(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) schriftlich oder elektronisch einzureichen. Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

§ 4 Antragsinhalt

(1) Im Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungs-Systems nach § 3 Absatz 1 sind alle zur Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 11 Satz 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 erforderlichen Angaben zu machen. Dies sind insbesondere:

  1. Name und Adresse des Antragstellers sowie Namen und Adressen aller für das Etikettierungssystem verantwortlichen Personen,
  2. Namen und Adressen aller Systemteilnehmer, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Mitgliedern und den jeweils dazu gehörenden Betriebsstätten,
  3. eine Darstellung der Maßnahmen, die
    1. im Fall der Vergabe einer neuen Referenznummer unter Bezugnahme auf die vom Anlieferer angegebene Kennzeichnung auf Schlachtkörpern, Schlachtkörpervierteln oder Fleisch die Verbindung dieser beiden Kennzeichnungen sicherstellen,
    2. zur Registrierung von Zugang und Abgang der etikettierten und zu etikettierenden Schlachtkörper, Schlachtkörperviertel oder Fleisch vorgesehen sind,
    3. bei Schlachtung, Zerlegung und im Handel eine Trennung von unterschiedlich etikettierten oder zu etikettierenden Schlachtkörpern, Schlachtkörpervierteln und Fleisch sicherstellen und
    4. bei der Bildung einer Partie nach Artikel 1a Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 216 vom 26.08.2000 S. 8), die durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2007 (ABl. L 76 vom 16.03.2007 S. 12) geändert worden ist, eine zeitliche Begrenzung der Partie gewährleisten, sofern nicht die Voraussetzungen des Artikel 5c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 erfüllt sind,
  4. die Benennung der beantragten freiwilligen Angaben unter Vorlage der Unterlagen, anhand derer diese Angaben überprüfbar sind,
  5. eine Darstellung, wie eine ununterbrochene Dokumentationskette vom Wareneingang zum Warenausgang sichergestellt wird,
  6. Muster der zu verwendenden Etiketten und Aushänge und
  7. folgende Angaben zur Darstellung des Kontrollsystems:
    1. Benennung der Stellen innerhalb eines Etikettierungssystems, an denen Daten erhoben, verarbeitet oder übermittelt werden,
    2. eine Bewertung des Risikos einer fehlerhaften Datenerhebung oder -verarbeitung innerhalb des Etikettierungssystems in die Stufen "hoch", "mittel" und "niedrig" und
    3. die Angabe der Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass bei jedem Mitglied durchschnittlich einmal jährlich (12-Monats-Intervall) und bei jeweils mindestens 10 Prozent der Betriebsstätten jedes Mitglieds auf Basis einer Risikoanalyse durch eine Kontrollstelle jeweils eine System- und eine unangekündigte Stichprobenkontrolle durchgeführt wird. System- und Stichprobenkontrolle können miteinander kombiniert werden, wenn die kombinierte Kontrolle unangekündigt erfolgt.

(2) Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben zum Etikettierungssystem fordern, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.

(3) Dem Antrag nach Absatz 1 ist die Erklärung mindestens einer Kontrollstelle darüber beizufügen, dass diese Kontrollstelle sich zur Durchführung der nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft für die Etikettierung von Rindfleisch geforderten Kontrollen verpflichtet.

(4) Sollen in ein Etikettierungssystem Angaben einbezogen werden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als Teil eines Etikettierungssystems genehmigt wurden, so ist das Vorliegen dieser Genehmigung mit dem Antrag nach Absatz 1 nachzuweisen.

§ 5 Anerkennung von Kontrollstellen 11

(1) Der Antrag auf Anerkennung als Kontrollstelle ist bei der Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch einzureichen. Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen

(2) Der Antrag muss insbesondere Folgendes enthalten:

  1. Name und Adresse der Kontrollstelle und aller für die Kontrollen verantwortlichen Personen,
  2. Darstellung, dass das Unternehmensziel die Kontrolle von Etikettierungssystemen umfasst,
  3. Darstellung und Erklärung, dass die Unabhängigkeit der Kontrollstelle gegenüber den von ihr kontrollierten Etikettierungssystemen und deren Systemteilnehmern sichergestellt ist,
  4. Nachweis der bisherigen Kontrolltätigkeit nach Art und Umfang, höchstens über den Zeitraum von drei Jahren, soweit eine solche bisher ausgeübt worden ist,
  5. Darstellung der betrieblichen Aufbauorganisation,
  6. Darstellung der Sachkunde der für die Durchführung der Kontrolle vorgesehenen Mitarbeiter, insbesondere Angaben zur Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung, und
  7. Darstellung, dass die Voraussetzungen von Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2, 3. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorliegen.

Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben fordern, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.

(3) Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch schriftlichen Bescheid.

(4) Nach Anerkennung einer Kontrollstelle erfolgt die Zulassung weiterer für die Kontrolle vorgesehener Mitarbeiter nach Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 6 durch schriftlichen Bescheid der Bundesanstalt. Das Ausscheiden von für die Kontrolle vorgesehenen Mitarbeitern wird ebenfalls durch schriftlichen Bescheid festgestellt.

§ 6 Mitteilungs- und Berichtspflichten der Kontrollstellen und Etikettierungssysteme 11

(1) Jede Kontrollstelle übermittelt der Bundesanstalt für jedes von ihr zu kontrollierende Etikettierungssystem eine Darstellung des Prüfkonzepts und ein Muster des von ihr verwendeten Berichts (Kontrollbericht).

(2) Jede Kontrollstelle hat nach Abschluss jeder Kontrolle innerhalb eines Monats nach Durchführung der Prüfung einen schriftlichen Kontrollbericht zu fertigen, der insbesondere folgende Angaben enthalten muss:

  1. Name, Adresse und Systemzugehörigkeit des kontrollierten Systemteilnehmers,
  2. Benennung der vom Systemteilnehmer verwendeten Pflichtangaben und freiwilligen Angaben,
  3. Dokumentation der gezogenen Stichproben, Darstellung der Prüfung der Systemvorgaben und des Prüfungsergebnisses,
  4. festgestellte Mängel unter Angabe der betroffenen Mengen und
  5. die vom Betroffenen zur Mängelbeseitigung zum Zeitpunkt der Kontrolle durchgeführten Maßnahmen.

Abweichend von Satz 1 können Kontrollberichte ohne Mängelfeststellungen auf elektronischen Datenträgern erfasst werden. Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt auf Kosten der Kontrollstelle auszudrucken. Die Bundesanstalt kann zur elektronischen Übermittlung der Daten ein zu verwendendes Format vorgeben.

(3) Jede Kontrollstelle übermittelt der Bundesanstalt bis zum 15. Dezember eines Jahres die Risikoanalyse, anhand derer die Auswahl der im folgenden Kalenderjahr zu kontrollierenden Systemteilnehmer getroffen wird. Bis zum 31. März eines Jahres übermittelt sie eine schriftliche Übersicht über die im Vorjahr vorgenommenen Kontrollen unter Angabe, ob Mängel festgestellt wurden.

(4) Beendet eine Kontrollstelle innerhalb eines Kalenderjahres ihre Tätigkeit für ein Etikettierungssystem, so hat sie der Bundesanstalt die Übersicht nach Absatz 3 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Beendigung ihrer Tätigkeit zu übermitteln.

(5) Stellt eine Kontrollstelle bei einer Kontrolle Mängel fest, ist sie verpflichtet, der Bundesanstalt innerhalb eines Monats nach Durchführung der Prüfung einen gesonderten Bericht über die festgestellten Mängel (Mängelbericht) auf einem von der Bundesanstalt vorgegebenen Vordruck zu übermitteln. Er hat die Angaben nach Absatz 2 zu enthalten. Die Kontrollstelle hat innerhalb von zwei Monaten eine Nachkontrolle durchzuführen und der Bundesanstalt innerhalb eines Monats nach Durchführung der Nachkontrolle deren Ergebnis zu übermitteln.

(6) Die Bundesanstalt kann von der Kontrollstelle die Herausgabe einzelner Kontrollberichte nach Absatz 2 verlangen.

(7) Der Rechtsträger jedes Etikettierungssystems hat der Bundesanstalt eine Übersicht über seine Systemteilnehmer sowie monatlich deren Zu- und Abgänge schriftlich oder elektronisch zu übermitteln und dabei folgende Angaben zu machen:

  1. Namen und Adressen der Systemteilnehmer, das Datum des Eintritts der Systemteilnehmer in das Etikettierungssystem und die genehmigten freiwilligen Angaben, die die jeweiligen Systemteilnehmer verwenden dürfen,
  2. im Falle eines Austritts oder einer Änderung der verwendeten Angaben von Systemteilnehmern Name, Adresse sowie Datum des Austritts oder der Änderung der Systemteilnehmer und
  3. Benennung der für die Kontrolle der Systemteilnehmer jeweils zuständigen Kontrollstelle.

(8) Der Rechtsträger eines Etikettierungssystems hat der Bundesanstalt im Falle der Feststellung eines Mangels bei einem seiner Systemteilnehmer die gegebenenfalls getroffenen Abhilfemaßnahmen und Sanktionsmaßnahmen innerhalb eines Monats nach Durchführung der Maßnahmen mitzuteilen.

(9) Die Bundesanstalt kann verlangen, dass ihr die nach den Absätzen 1 bis 8 zu erstellenden Darstellungen, Muster, Berichte, Risikoanalysen, Übersichten und Mitteilungen auch oder ausschließlich elektronisch übermittelt werden.

§ 7 Aufbewahrung von Berichten und Übersichten

(1) Kontrollstellen haben Kontrollberichte nach § 6 Absatz 2, die zu den Kontrollberichten gehörenden Dokumente und die nach § 6 Absatz 3 und 4 zu fertigenden Risikoanalysen und Übersichten zwei Jahre aufzubewahren.

(2) Die Pflicht zur Aufbewahrung oder zur Erfassung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung des Berichts. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.

(gültig bis 13.08.2018)
§ 8 Gebühren 13 13a

Die Bundesanstalt erhebt nach § 5 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 Satz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(gültig ab 14.08.2018)
§ 8 aufgehoben 13 13a

§ 9 Muster, Vordrucke und Formulare

(1) Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Berichte, Mitteilungen und Übersichten kann die Bundesanstalt Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithalten. Zur elektronischen Übermittlung der Daten kann die Bundesanstalt ein zu verwendendes Format vorgeben.

(2) Soweit die Bundesanstalt Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereit hält, sind diese zu verwenden.

wird aufgehoben.

5. In der Überschrift des Abschnitt 3 werden die Wörter "bis zu" durch die Wörter "weniger als" ersetzt.

6. § 9a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "bis zu" durch die Wörter "weniger als" ersetzt.

b) Die Wörter "bis zu" werden durch die Wörter "weniger als" ersetzt.

7. § 9b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "bis zu" durch die Wörter "weniger als" ersetzt.

b) Die Wörter " Anhang XIa Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. Nr. L 150 vom 16.06.2010 S. 40) geändert worden ist," werden durch die Wörter "Anhang VII Teil 1 Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671)" ersetzt.

8. In § 10 werden die Nummern 3 bis 8

3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Kontrollbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,

4. entgegen § 6 Absatz 3, 4, 5 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 7 oder 8 eine Risikoanalyse, eine Übersicht, einen Mängelbericht oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

5. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 3 eine Nachkontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder das Ergebnis der Nachkontrolle der Bundesanstalt nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 6 zuwiderhandelt,

7. entgegen § 6 Absatz 7 eine Übersicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt oder Änderungen der Übersicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

8. entgegen § 7 Absatz 1 einen Kontrollbericht, ein Dokument, eine Risikoanalyse oder eine Übersicht nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

aufgehoben.

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Bundesanstalt" wird durch die Wörter "Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)" ersetzt.

b) Die Wörter ", soweit sie für die Überwachung zuständig ist" werden gestrichen.

10. § 12

§ 12 Unterrichtung der Länder 1

Die Bundesanstalt unterrichtet die Länder über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmigung eines Etikettierungssystems, den Ein- und Austritt von Systemteilnehmern in ein bzw. aus einem Etikettierungssystem oder die Anerkennung einer Kontrollstelle.

wird aufgehoben.

11. Die Anlage

.
Gebührenverzeichnis
(gültig bis 13.08.2018)
Anlage 11 13a 15
(zu § 8)


Nr. Gebührentatbestand Gebührenrahmen
1. Genehmigung eines Etikettierungssystems  
- bis zu zwei Marktstufen inklusive Einzelangaben 450,00 bis 900,00 Euro
- jede weitere Marktstufe 150,00 bis 300,00 Euro
2. Änderung eines Etikettierungssystems  
- je zusätzlicher Marktstufe 150,00 bis 300,00 Euro
- neue Einzelangaben pro Antrag bis zu 100,00 Euro
- neue Kontrollstelle bzw. Änderung der Kontrollstelle 50,00 bis 100,00 Euro
- Änderung der Spezifikation 50 bis 350,00 Euro
- umfangreiche schriftliche Anfragen zur Änderung eines Etikettierungssystems oder zu einer Einzelangabe bis zu 50,00 Euro
3. Anerkennung einer Kontrollstelle
(inklusive Zulassung von bis zu drei Prüfern)

200,00 bis 450,00 Euro
Zulassung jedes weiteren Prüfers 25,00 bis 50,00 Euro
4. Überwachung einer Kontrollstelle  
- Basisbetrag pro Prüfung zuzüglich 150,00 bis 300,00 Euro
- je angefangenem Prüfungstag 250,00 bis 500,00 Euro


wird aufgehoben.

Artikel 2
Bekanntmachung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Rindfleischetikettierungsverordnung in der jeweils vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE