Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
Vom 18. Mai 2020
(BGBl. I Nr. 24 vom 28.05.2020 S. 1075)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Siehe Fn. 1
Auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a und b und des § 35 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2019 (BGBl. I S. 498) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| FrSaftErfrischGetrV - Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung - Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke | "FrSaftErfrischGetrTeeV - Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung - Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar, koffeinhaltige Erfrischungsgetränke und Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder". |
2. In § 1 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 4 auch für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder."
3. Nach § 6 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:
"Abschnitt 4
Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
§ 7 Begriffsbestimmungen
(1) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder im Sinne dieser Verordnung sind
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt
§ 8 Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen
(1) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nur in Form vorverpackter Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden.
(2) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder müssen sich als Getränk für diese besonderen Verbrauchergruppen eignen. Insbesondere dürfen bei der Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder weder
verwendet oder zugesetzt werden.
(3) Auf Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder ist § 14 Absatz 1 Nummer 1 der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.
(4) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder, die nicht den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
§ 9 Kennzeichnung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett folgende Hinweise enthält:
Die Hinweise nach Satz 1 müssen auf der Verpackung gut sichtbar, deutlich und gut lesbar angebracht sein und dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt oder undeutlich gemacht werden."
4. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.
5. Der bisherige § 7 wird § 10.
6. Der bisherige § 8 wird § 11 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe "entgegen § 5" die Wörter "oder § 8 Absatz 4" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 7" durch die Angabe " § 10" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "oder § 6 Absatz 1" durch ein Komma und die Wörter " § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 1 oder § 9 Satz 1" ersetzt.
§ 9 Übergangsregelung(1) Bis zum 1. Juni 2013 dürfen koffeinhaltige Erfrischungsgetränke nach den bis zum 31. Mai 2012 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen noch bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
(2) Bis zum 27. Oktober 2013 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 30. Oktober 2013 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen noch bis zum 28. April 2015 in den Verkehr gebracht werden.
(3) Die Angabe "ab dem 28. April 2015 enthalten Fruchtsäfte keinen zugesetzten Zucker" darf bis zum 28. Oktober 2016 auf dem Etikett in demselben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung der in Anlage 1 Nummer 1 bis 4 genannten Erzeugnisse aufgeführt werden.
wird aufgehoben.
8. Nach dem neuen § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
" § 12 Übergangsregelung für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
Bis zum 29. November 2020 dürfen Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder nach den bis zum 28. Mai 2020 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen noch bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden."
9. Der bisherige § 11 wird § 13.
10. In Anlage 1 werden die Wörter "(zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7)" durch die Wörter "(zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 10)" ersetzt.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung unter ihrer neuen Überschrift in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
ID: 200880
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