Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Vom 19. Juni 2020
(BGBl. I Nr. 30 vom 29.06.2020 S. 1480)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
Die Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1871), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Wer im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 338 S. 1) oder anderen betriebseigenen Kontrollen Lebensmittel auf Zoonoseerreger untersucht, hat zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen Rückstellproben des Probenmaterials anzufertigen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchungen in geeigneter Weise aufzubewahren. | "(1) Wer im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 1) oder anderen betriebseigenen Kontrollen Untersuchungen durchführt
hat zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen Rückstellproben des Probenmaterials soweit möglich anzufertigen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchungen in geeigneter Weise aufzubewahren." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Im Falle des Nachweises von Zoonoseerregern sind | "(2) Wer durch Untersuchungen nach Absatz 1 Zoonoseerreger nachgewiesen hat, hat". |
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Untersuchungsergebnis" die Wörter "unverzüglich nach Kenntnisnahme" eingefügt.
cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort "herzustellen" die Wörter ", soweit eine Erregerkultur zu einem Isolat führt," eingefügt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder".
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
Artikel 2
Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Sumpfbibern," gestrichen.
b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die zuständige Behörde kann gestatten, dass anstatt der zwei Durchschriften in Papierform eine digitale Kopie des Wildursprungsscheins erstellt wird, auf einem Speichermedium beigefügt oder elektronisch übermittelt wird."
2. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die zuständige Behörde kann gestatten, dass anstatt eines Wildursprungsscheins in Papierform eine digitale Kopie auf einem Speichermedium beigefügt oder elektronisch übermittelt wird. Sie kann darüber hinaus die Verwendung digitaler Wildmarken gestatten. Die digitale Wildmarke muss auf einem Träger aufgebracht sein, der mit einer Plombe zur Anbringung der Wildmarke am Wildkörper versehen ist. Die eindeutige Zuordnung einer Wildmarke nach Absatz 1 Nummer 2 zu einem Wildursprungsschein muss, unabhängig von einer Lesbarkeit durch Maschinen, in durch Menschen optisch lesbarer Form erfolgen."
3. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "Anhang II Kapitel II Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206; Nr. L 226 S. 83)" durch die Wörter "Artikel 52 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 53 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 51)" ersetzt.
4. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1; Nr. L 191 S. 1)" durch die Wörter "Artikel 148 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 48 vom 21.02.2018 S. 44; L 322 vom 18.12.2018 S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 111) geändert worden ist," ersetzt.
§ 12a Ausnahmen für Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild(1) Im Falle der Durchführung der Schlachttieruntersuchung nicht innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung oder Tötung auf Grund einer behördlichen Genehmigung nach § 7b Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung ist dem Tierkörper abweichend von Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bei der Beförderung zum Schlachthof beizufügen:
- die schriftliche Erklärung der in § 7b Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung bezeichneten Person,
- nach der vor der Schlachtung oder Tötung keine Verhaltensstörungen zu beobachten waren und kein Verdacht auf schädliche Einwirkungen durch die Umwelt (Umweltkontamination) besteht und
- in der
aa) das Datum und der Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung sowie
bb) das vorschriftsgemäße Schlachten und das ordnungsgemäße Entbluten- bescheinigt werden, und
- die in § 7b Absatz 2 Satz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung bezeichnete Gesundheitsbescheinigung.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 und des § 7b Absatz 2 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung darf das von dem jeweiligen Schalenwild gewonnene Fleisch nur
- im Inland und
- direkt an Verbraucher oder an Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an Verbraucher
abgegeben werden.
wird aufgehoben.
6. In § 22 Absatz 1a werden die Wörter "Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden)" durch die Wörter "Hunden (Canidae), Katzen (Felidae)" ersetzt.
4. entgegen § 12a Absatz 2 Fleisch von Schalenwild abgibt,
wird aufgehoben.
8. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Kapitel II Nummer 2.1.4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.1.4 vor dem 31. Dezember 2013 von einem Erzeuger in den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 314 vom 01.12.2009 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Fällen angenommen worden ist. | "2.1.4 von einem Erzeuger in den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Anwendung gewisser Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 29 vom 03.02.2017 S. 21) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Fällen angenommen worden ist." |
b) Kapitel III Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1.4 vor dem 31. Dezember 2013 von einem Erzeuger in den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 bestimmten Fällen angenommen worden ist. | "1.4 von einem Erzeuger in den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/185 in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Fällen angenommen worden ist." |
9. Anlage 8a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe " § 25" durch die Angabe " § 4a" ersetzt.
b) Das Wort "Nummern" wird durch das Wort "Kennzeichnung" ersetzt.
c) Die Angabe "VO (EG) Nr. 2075/2005" wird durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.08.2015 S. 7)" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
Die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358, 1844) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Der Nummer 2 wird am Ende ein Komma angefügt.
c) Folgende Nummern 3 bis 5 werden angefügt:
"3. Artikels 3 und 17 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 48 vom 21.02.2018 S. 44; L 322 vom 18.12.2018 S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 111) geändert worden ist,
4. Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 1) und
5. Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 51)".
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Anforderungen an amtliche Tierärztinnen und Tierärzte für Kontrollaufgaben nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624
Die zuständige Behörde darf abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 Personen, die nach § 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt sind, nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zu amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten für die in Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 bezeichneten Überwachungsaufgaben ernennen."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach den Wörtern "Amtliche Fachassistenten" das Wort ", Verordnungsermächtigung" angefügt.
b) Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| a) Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nummer 5 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83), | "a) Anhang II Kapitel II Nummer 5, auch in Verbindung mit Nummer 6, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624," |
c) Absatz 2
(2) Der Nachweis der Befähigung nach Absatz 1 Nummer 4 erlischt bei Personen, die über einen Zeitraum von mehr als
- drei Jahren nicht an Fortbildungsmaßnahmen nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 teilgenommen haben oder
- zwei Jahren nicht als amtlicher Fachassistent tätig gewesen sind.
Der Nachweis der Befähigung kann wieder erbracht werden durch Bestehen einer amtlichen Nachprüfung, in der festzustellen ist, ob die in theoretischer und praktischer Hinsicht erforderlichen Kenntnisse nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 noch vorhanden sind.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über
zu erlassen. | "(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen
|
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 4 Schlachthofpersonal
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag genehmigen, dass Personal eines Schlachthofes
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 hat der amtliche Tierarzt bis zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Leistungstests nach Anhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe A Unterbuchstabe a Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 von jeder Sendung Schlachtgeflügel Eingeweide und Körperhöhlen von mindestens 300 über die gesamte Sendung verteilten Tieren darauf zu überprüfen, ob das Schlachthofpersonal die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß durchgeführt hat. (3) Vor dem erstmaligen Einsatz des Schlachthofpersonals nach Absatz 1 Nummer 2 hat sich die zuständige Behörde im Rahmen einer theoretischen und einer praktischen Prüfung von dem Erfolg der Schulung nach Anhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu überzeugen. | " § 4 Personal von Schlachtbetrieben
Für Personal von Schlachtbetrieben im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 gilt § 3 Absatz 1 Nummer 4 hinsichtlich des Nachweises der Befähigung zum amtlichen Fachassistenten entsprechend." |
5. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Anhangs I Abschnitt II Kapitel III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter "Artikels 43 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Bei kleinen Mengen erlegten Wildes, das nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Fleischuntersuchung oder zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen angemeldet wurde, ist
durchzuführen. Für die Beurteilung auf Grund der Ergebnisse der Untersuchungen nach Satz 1 gilt Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B und Kapitel IX Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 entsprechend. | "(1) Bei kleinen Mengen erlegten Wildes, das nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Fleischuntersuchung oder zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen angemeldet wurde, sind folgende Untersuchungen durchzuführen:
Für die Beurteilung auf Grund der Ergebnisse der Untersuchungen nach Satz 1 gilt Artikel 28 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 45, und Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 entsprechend." |
b) Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. der Jäger von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden ist und | "1. der Jäger
|
7. § 7a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Bei Tieren, die nach § 2a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Untersuchung angemeldet worden sind, ist
durchzuführen. | "Bei Tieren, die nach § 2a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Untersuchung angemeldet worden sind, sind folgende Untersuchungen durchzuführen:
|
8. § 7b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 7b Amtliche Untersuchungen in Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild | " § 7b Tierartspezifische Kriterien für und Anforderungen an die Durchführung der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Im Rahmen der Genehmigung der Schlachtung oder Tötung von Schalenwild zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr am Herkunftsort nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 kann die zuständige Behörde auf Antrag auch genehmigen, dass in Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen die Schlachtung oder Tötung abweichend von Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil B Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 auch dann erfolgen darf, wenn die amtliche Schlachttieruntersuchung abweichend von Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil B Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 nicht innerhalb von 24 Stunden, jedoch innerhalb von 28 Tagen vor der Schlachtung durchgeführt worden ist, sofern eine Person mit den Kenntnissen einer kundigen Person nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unmittelbar vor der Schlachtung oder Tötung festgestellt hat, dass bei dem zu schlachtenden oder zu tötenden Tier keine Verhaltensstörungen zu beobachten sind und ein Verdacht auf schädliche Einwirkungen durch die Umwelt (Umweltkontamination) nicht besteht. | "(1) Auf Antrag des für die Farmwildhaltung verantwortlichen Lebensmittelunternehmers kann die zuständige Behörde nach Artikel 6 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 Schlachtungen von Farmwild abweichend von Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 genehmigen." |
c) Absatz 2 Satz 1
Im Falle des Absatzes 1 hat der amtliche oder zugelassene Tierarzt, der die Schlachttieruntersuchung durchgeführt hat, in Nummer 5 der Gesundheitsbescheinigung nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel X Teil B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 den zweiten Anstrich der Erklärung zu streichen.
wird aufgehoben.
d) Absatz 3
(3) Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen im Sinne dieser Vorschrift sind Wildfarmen, die jährlich nicht mehr als 50 Stück Schalenwild schlachten oder zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr töten oder zur Schlachtung abgeben.
wird aufgehoben.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter "Artikel 28 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 45, und Artikel 31 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter "Artikel 28 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 45, und Artikel 31 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" und die Wörter "Anhang I Abschnitt I Kapitel III Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter "Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" ersetzt.
c) Absatz 3
(3) Fleisch von Schalenwild,
- bei dem auf Grund einer behördlichen Genehmigung nach § 7b Absatz 1 die Schlachttieruntersuchung nicht innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung durchgeführt oder die Schlachtung am Herkunftsort unter den Voraussetzungen des § 7b Absatz 2 Satz 2 genehmigt worden ist und
- das nicht für genussuntauglich erklärt worden ist,
ist abweichend von Anhang I Abschnitt I Kapitel III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nummer 3 zu kennzeichnen.
wird aufgehoben.
d) In Absatz 4 werden die Wörter "Anhang I Abschnitt II Kapitel V Nummer 1 oder Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter "Artikel 45 oder Artikel 28 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" ersetzt.
e) Absatz 5
(5) Materialien zur Kennzeichnung, die vor dem 15. August 2007 verwendet worden sind und den Anforderungen nach dem jeweiligen Inhalt der Muster der Anlage 1 nicht entsprechen, können bis zum 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden.
wird aufgehoben.
§ 9 Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung(1) Die Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung nach Anhang IV Kapitel II Nummer 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ist aufzuheben, wenn durch die Ergebnisse von zwei im Abstand von mindestens vier Tagen entnommenen repräsentativen Proben der Herdenmilch nachgewiesen worden ist, dass die Rohmilch den in Anlage 2 genannten Grenzwerten entspricht. Die Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung kann auch aufgehoben werden, wenn
- die Rohmilch im dritten Monat nach der ersten Unterrichtung der zuständigen Behörde den in Anlage 2 genannten Grenzwerten entsprochen hat,
- der Lebensmittelunternehmer durch geeignete Unterlagen nachweisen kann, dass er Maßnahmen zur Einhaltung des Gehalts an somatischen Zellen und Keimen getroffen hat, und
- durch das Ergebnis einer repräsentativen Probe der Herdenmilch nachgewiesen worden ist, dass die Rohmilch den in Anlage 2 genannten Grenzwerten entspricht.
Die Proben nach den Sätzen 1 und 2 Nummer 3 sind auf Antrag des Lebensmittelunternehmers durch die
zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle zu entnehmen und zu untersuchen.
(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich die erneute Aussetzung der Lieferung von Rohmilch aus dem Erzeugerbetrieb anzuordnen, wenn
- in dem Monat, in dem die Aufhebung der Anordnung nach Absatz 1 erfolgt ist, festgestellt wird, dass die Rohmilch den in Anlage 2 genannten Grenzwerten nicht entspricht, oder
- im darauf folgenden Monat festgestellt wird, dass die Rohmilch den in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Kriterien nicht entspricht.
wird aufgehoben.
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchstabe F Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter "Laboruntersuchungen nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Wörter "Anhang I Abschnitt II Kapitel III Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter "Artikel 43 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" und die Wörter "Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchstabe F Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter "Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" ersetzt.
c) In Absatz 8 werden die Wörter "Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchstabe F Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter "Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" ersetzt.
3. Stempel für genusstaugliches Fleisch von Schalenwild nach § 7b
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wird aufgehoben.
.
Grenzwerte für die Aufhebung der Anordnung nach Anhang IV Kapitel II Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Anlage 2
(zu § 9)
Keimzahl bei + 30 °C
(pro ml)Somatische Zellen
(pro ml)Rohe Kuhmilch < 100.000
< 400.000
Rohmilch
anderer Tierarten< 500.000
Rohmilch
anderer Tierarten, die für die Herstellung von Rohmilcherzeugnissen ohne Hitzebehandlung bestimmt ist< 500.000
wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung
§ 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1848) wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. die Ergebnisse der amtlichen Überwachung nach Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a, b und d bis f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung,
2.die Entscheidungen nach Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe b, c und e der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in der jeweils geltenden Fassung, | "1. die Ergebnisse der auf den Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gerichteten amtlichen Kontrollen nach
2. die auf den Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gerichteten
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Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 201101
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