Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts

Vom 19. Juni 2020
(BGBl. I Nr. 30 vom 29.06.2020 S. 1480)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern

Die Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1871), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Wer im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 338 S. 1) oder anderen betriebseigenen Kontrollen Lebensmittel auf Zoonoseerreger untersucht, hat zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen Rückstellproben des Probenmaterials anzufertigen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchungen in geeigneter Weise aufzubewahren. "(1) Wer im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 1) oder anderen betriebseigenen Kontrollen Untersuchungen durchführt
  1. von Lebensmitteln auf Zoonoseerreger,
  2. von Produktresten von Lebensmitteln oder Schmierwasser in der Käseherstellung bei der Herstellung und Bearbeitung von verzehrfertigen Lebensmitteln auf Listeria monocytogenes,
  3. nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 einschließlich Untersuchungen zur Prüfung des Reinigungs- und Desinfektionserfolgs insbesondere von Arbeitsflächen, Rohrleitungssystemen oder Transportbehältnissen, die mit verzehrfertigen Lebensmitteln nach Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 in Berührung kommen können, auf Listeria monocytogenes,

hat zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen Rückstellproben des Probenmaterials soweit möglich anzufertigen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchungen in geeigneter Weise aufzubewahren."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Im Falle des Nachweises von Zoonoseerregern sind "(2) Wer durch Untersuchungen nach Absatz 1 Zoonoseerreger nachgewiesen hat, hat".

bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Untersuchungsergebnis" die Wörter "unverzüglich nach Kenntnisnahme" eingefügt.

cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort "herzustellen" die Wörter ", soweit eine Erregerkultur zu einem Isolat führt," eingefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder".

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

Artikel 2
Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung

Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Sumpfbibern," gestrichen.

b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die zuständige Behörde kann gestatten, dass anstatt der zwei Durchschriften in Papierform eine digitale Kopie des Wildursprungsscheins erstellt wird, auf einem Speichermedium beigefügt oder elektronisch übermittelt wird."

2. § 4a wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die zuständige Behörde kann gestatten, dass anstatt eines Wildursprungsscheins in Papierform eine digitale Kopie auf einem Speichermedium beigefügt oder elektronisch übermittelt wird. Sie kann darüber hinaus die Verwendung digitaler Wildmarken gestatten. Die digitale Wildmarke muss auf einem Träger aufgebracht sein, der mit einer Plombe zur Anbringung der Wildmarke am Wildkörper versehen ist. Die eindeutige Zuordnung einer Wildmarke nach Absatz 1 Nummer 2 zu einem Wildursprungsschein muss, unabhängig von einer Lesbarkeit durch Maschinen, in durch Menschen optisch lesbarer Form erfolgen."

3. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "Anhang II Kapitel II Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206; Nr. L 226 S. 83)" durch die Wörter "Artikel 52 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 53 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 51)" ersetzt.

4. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1; Nr. L 191 S. 1)" durch die Wörter "Artikel 148 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 48 vom 21.02.2018 S. 44; L 322 vom 18.12.2018 S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 111) geändert worden ist," ersetzt.

5. § 12a

§ 12a Ausnahmen für Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild

(1) Im Falle der Durchführung der Schlachttieruntersuchung nicht innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung oder Tötung auf Grund einer behördlichen Genehmigung nach § 7b Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung ist dem Tierkörper abweichend von Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bei der Beförderung zum Schlachthof beizufügen:

  1. die schriftliche Erklärung der in § 7b Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung bezeichneten Person,
    1. nach der vor der Schlachtung oder Tötung keine Verhaltensstörungen zu beobachten waren und kein Verdacht auf schädliche Einwirkungen durch die Umwelt (Umweltkontamination) besteht und
    2. in der
      aa) das Datum und der Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung sowie
      bb) das vorschriftsgemäße Schlachten und das ordnungsgemäße Entbluten
  2. bescheinigt werden, und
  3. die in § 7b Absatz 2 Satz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung bezeichnete Gesundheitsbescheinigung.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 und des § 7b Absatz 2 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung darf das von dem jeweiligen Schalenwild gewonnene Fleisch nur

  1. im Inland und
  2. direkt an Verbraucher oder an Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an Verbraucher

abgegeben werden.

wird aufgehoben.

6. In § 22 Absatz 1a werden die Wörter "Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden)" durch die Wörter "Hunden (Canidae), Katzen (Felidae)" ersetzt.

7. § 23 Absatz 1 Nummer 4

4. entgegen § 12a Absatz 2 Fleisch von Schalenwild abgibt,

wird aufgehoben.

8. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) Kapitel II Nummer 2.1.4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2.1.4 vor dem 31. Dezember 2013 von einem Erzeuger in den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 314 vom 01.12.2009 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Fällen angenommen worden ist. "2.1.4 von einem Erzeuger in den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Anwendung gewisser Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 29 vom 03.02.2017 S. 21) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Fällen angenommen worden ist."

b) Kapitel III Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1.4 vor dem 31. Dezember 2013 von einem Erzeuger in den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 bestimmten Fällen angenommen worden ist. "1.4 von einem Erzeuger in den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/185 in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Fällen angenommen worden ist."

9. Anlage 8a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe " § 25" durch die Angabe " § 4a" ersetzt.

b) Das Wort "Nummern" wird durch das Wort "Kennzeichnung" ersetzt.

c) Die Angabe "VO (EG) Nr. 2075/2005" wird durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.08.2015 S. 7)" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung

Die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358, 1844) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Der Nummer 2 wird am Ende ein Komma angefügt.

c) Folgende Nummern 3 bis 5 werden angefügt:

"3. Artikels 3 und 17 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 48 vom 21.02.2018 S. 44; L 322 vom 18.12.2018 S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 111) geändert worden ist,

4. Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 1) und

5. Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 51)".

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Anforderungen an amtliche Tierärztinnen und Tierärzte für Kontrollaufgaben nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624

Die zuständige Behörde darf abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 Personen, die nach § 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt sind, nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zu amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten für die in Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 bezeichneten Überwachungsaufgaben ernennen."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach den Wörtern "Amtliche Fachassistenten" das Wort ", Verordnungsermächtigung" angefügt.

b) Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

alt neu
a) Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nummer 5 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83), "a) Anhang II Kapitel II Nummer 5, auch in Verbindung mit Nummer 6, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624,"

c) Absatz 2

(2) Der Nachweis der Befähigung nach Absatz 1 Nummer 4 erlischt bei Personen, die über einen Zeitraum von mehr als
  1. drei Jahren nicht an Fortbildungsmaßnahmen nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 teilgenommen haben oder
  2. zwei Jahren nicht als amtlicher Fachassistent tätig gewesen sind.

Der Nachweis der Befähigung kann wieder erbracht werden durch Bestehen einer amtlichen Nachprüfung, in der festzustellen ist, ob die in theoretischer und praktischer Hinsicht erforderlichen Kenntnisse nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 noch vorhanden sind.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über
  1. die Durchführung der Schulung und Prüfung nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung hierüber und
  2. die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nummer 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und
  3. die Durchführung der Nachprüfung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2

zu erlassen.

"(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen
  1. über die Durchführung der Schulung und der Prüfungen nach Anhang II Kapitel II Nummer 5, auch in Verbindung mit Nummer 6, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 und die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung hierüber,
  2. über die Durchführung der Schulung nach Anhang II Kapitel II Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 und die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung hierüber und
  3. über die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen nach Anhang II Kapitel II Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624."

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Schlachthofpersonal

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag genehmigen, dass Personal eines Schlachthofes

  1. bei der amtlichen Überwachung der Produktion von Fleisch von Geflügel oder Hasentieren unter den in Artikel 5 Nummer 6 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Voraussetzungen die dort beschriebenen Tätigkeiten an Stelle von amtlichen Fachassistenten übernimmt oder
  2. nach Artikel 5 Nummer 6 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bestimmte Tests oder die Entnahme von Proben für bestimmte Laboruntersuchungen ausführt.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 hat der amtliche Tierarzt bis zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Leistungstests nach Anhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe A Unterbuchstabe a Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 von jeder Sendung Schlachtgeflügel Eingeweide und Körperhöhlen von mindestens 300 über die gesamte Sendung verteilten Tieren darauf zu überprüfen, ob das Schlachthofpersonal die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß durchgeführt hat.

(3) Vor dem erstmaligen Einsatz des Schlachthofpersonals nach Absatz 1 Nummer 2 hat sich die zuständige Behörde im Rahmen einer theoretischen und einer praktischen Prüfung von dem Erfolg der Schulung nach Anhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu überzeugen.

" § 4 Personal von Schlachtbetrieben

Für Personal von Schlachtbetrieben im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 gilt § 3 Absatz 1 Nummer 4 hinsichtlich des Nachweises der Befähigung zum amtlichen Fachassistenten entsprechend."

5. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Anhangs I Abschnitt II Kapitel III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter "Artikels 43 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Bei kleinen Mengen erlegten Wildes, das nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Fleischuntersuchung oder zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen angemeldet wurde, ist
  1. die amtliche Fleischuntersuchung nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe A in Verbindung mit Abschnitt II Kapitel V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in der jeweils geltenden Fassung oder
  2. die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.08.2015 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung

durchzuführen. Für die Beurteilung auf Grund der Ergebnisse der Untersuchungen nach Satz 1 gilt Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B und Kapitel IX Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 entsprechend.

"(1) Bei kleinen Mengen erlegten Wildes, das nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Fleischuntersuchung oder zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen angemeldet wurde, sind folgende Untersuchungen durchzuführen:
  1. die amtliche Fleischuntersuchung nach Artikel 28 Absatz 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 oder
  2. die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.08.2015 S. 7).

Für die Beurteilung auf Grund der Ergebnisse der Untersuchungen nach Satz 1 gilt Artikel 28 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 45, und Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 entsprechend."

b) Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. der Jäger von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden ist und "1. der Jäger
  1. von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden ist oder
  2. einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung nach Buchstabe a durch Bescheinigung einer anderen hierfür zuständigen Behörde vorlegt und".

7. § 7a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei Tieren, die nach § 2a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Untersuchung angemeldet worden sind, ist
  1. die amtliche Schlachttieruntersuchung nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil B und Abschnitt II Kapitel III, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel IV Teil A oder Kapitel VII Teil A sowie mit Kapitel IX Teil A, E und F der Verordnung (EG) Nr. 854/2004,
  2. die amtliche Fleischuntersuchung nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil D und Abschnitt II Kapitel V Nummer 1, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel I, II, III, IV Teil B oder Kapitel VII Teil B sowie mit Kapitel IX Teil A, B und D bis F der Verordnung (EG) Nr. 854/2004,
  3. die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX Teil C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang I und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375

durchzuführen.

"Bei Tieren, die nach § 2a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Untersuchung angemeldet worden sind, sind folgende Untersuchungen durchzuführen:
  1. die amtliche Schlachttieruntersuchung nach Artikel 11 Absatz 2 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 oder
  2. die amtliche Fleischuntersuchung nach Artikel 12 Absatz 2 und 3, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 und 3, Artikel 18 bis 24, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a bis c, Artikel 29, 30, 32 Absatz 3, Artikel 33, 34 und 45 Buchstabe c bis u der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und
  3. die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang I und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375."

8. § 7b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7b Amtliche Untersuchungen in Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild " § 7b Tierartspezifische Kriterien für und Anforderungen an die Durchführung der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Im Rahmen der Genehmigung der Schlachtung oder Tötung von Schalenwild zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr am Herkunftsort nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 kann die zuständige Behörde auf Antrag auch genehmigen, dass in Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen die Schlachtung oder Tötung abweichend von Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil B Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 auch dann erfolgen darf, wenn die amtliche Schlachttieruntersuchung abweichend von Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil B Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 nicht innerhalb von 24 Stunden, jedoch innerhalb von 28 Tagen vor der Schlachtung durchgeführt worden ist, sofern eine Person mit den Kenntnissen einer kundigen Person nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unmittelbar vor der Schlachtung oder Tötung festgestellt hat, dass bei dem zu schlachtenden oder zu tötenden Tier keine Verhaltensstörungen zu beobachten sind und ein Verdacht auf schädliche Einwirkungen durch die Umwelt (Umweltkontamination) nicht besteht. "(1) Auf Antrag des für die Farmwildhaltung verantwortlichen Lebensmittelunternehmers kann die zuständige Behörde nach Artikel 6 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 Schlachtungen von Farmwild abweichend von Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 genehmigen."

c) Absatz 2 Satz 1

Im Falle des Absatzes 1 hat der amtliche oder zugelassene Tierarzt, der die Schlachttieruntersuchung durchgeführt hat, in Nummer 5 der Gesundheitsbescheinigung nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel X Teil B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 den zweiten Anstrich der Erklärung zu streichen.

wird aufgehoben.

d) Absatz 3

(3) Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen im Sinne dieser Vorschrift sind Wildfarmen, die jährlich nicht mehr als 50 Stück Schalenwild schlachten oder zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr töten oder zur Schlachtung abgeben.

wird aufgehoben.

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter "Artikel 28 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 45, und Artikel 31 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter "Artikel 28 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 45, und Artikel 31 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" und die Wörter "Anhang I Abschnitt I Kapitel III Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter "Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" ersetzt.

c) Absatz 3

(3) Fleisch von Schalenwild,
  1. bei dem auf Grund einer behördlichen Genehmigung nach § 7b Absatz 1 die Schlachttieruntersuchung nicht innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung durchgeführt oder die Schlachtung am Herkunftsort unter den Voraussetzungen des § 7b Absatz 2 Satz 2 genehmigt worden ist und
  2. das nicht für genussuntauglich erklärt worden ist,

ist abweichend von Anhang I Abschnitt I Kapitel III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nummer 3 zu kennzeichnen.

wird aufgehoben.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "Anhang I Abschnitt II Kapitel V Nummer 1 oder Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter "Artikel 45 oder Artikel 28 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" ersetzt.

e) Absatz 5

(5) Materialien zur Kennzeichnung, die vor dem 15. August 2007 verwendet worden sind und den Anforderungen nach dem jeweiligen Inhalt der Muster der Anlage 1 nicht entsprechen, können bis zum 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden.

wird aufgehoben.

10. § 9

§ 9 Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung

(1) Die Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung nach Anhang IV Kapitel II Nummer 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ist aufzuheben, wenn durch die Ergebnisse von zwei im Abstand von mindestens vier Tagen entnommenen repräsentativen Proben der Herdenmilch nachgewiesen worden ist, dass die Rohmilch den in Anlage 2 genannten Grenzwerten entspricht. Die Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung kann auch aufgehoben werden, wenn

  1. die Rohmilch im dritten Monat nach der ersten Unterrichtung der zuständigen Behörde den in Anlage 2 genannten Grenzwerten entsprochen hat,
  2. der Lebensmittelunternehmer durch geeignete Unterlagen nachweisen kann, dass er Maßnahmen zur Einhaltung des Gehalts an somatischen Zellen und Keimen getroffen hat, und
  3. durch das Ergebnis einer repräsentativen Probe der Herdenmilch nachgewiesen worden ist, dass die Rohmilch den in Anlage 2 genannten Grenzwerten entspricht.

Die Proben nach den Sätzen 1 und 2 Nummer 3 sind auf Antrag des Lebensmittelunternehmers durch die

zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle zu entnehmen und zu untersuchen.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich die erneute Aussetzung der Lieferung von Rohmilch aus dem Erzeugerbetrieb anzuordnen, wenn

  1. in dem Monat, in dem die Aufhebung der Anordnung nach Absatz 1 erfolgt ist, festgestellt wird, dass die Rohmilch den in Anlage 2 genannten Grenzwerten nicht entspricht, oder
  2. im darauf folgenden Monat festgestellt wird, dass die Rohmilch den in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Kriterien nicht entspricht.

wird aufgehoben.

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchstabe F Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter "Laboruntersuchungen nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" ersetzt.

b) In Absatz 6 werden die Wörter "Anhang I Abschnitt II Kapitel III Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter "Artikel 43 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" und die Wörter "Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchstabe F Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter "Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" ersetzt.

c) In Absatz 8 werden die Wörter "Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchstabe F Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter "Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" ersetzt.

12. Anlage 1 Nummer 3

3. Stempel für genusstaugliches Fleisch von Schalenwild nach § 7b

Bild

wird aufgehoben.

13. Anlage 2

.
Grenzwerte für die Aufhebung der Anordnung nach Anhang IV Kapitel II Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Anlage 2
(zu § 9)


Keimzahl bei + 30 °C
(pro ml)
Somatische Zellen
(pro ml)
Rohe Kuhmilch

< 100.000

< 400.000

Rohmilch
anderer Tierarten

< 500.000

Rohmilch
anderer Tierarten, die für die Herstellung von Rohmilcherzeugnissen ohne Hitzebehandlung bestimmt ist

< 500.000


wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung

§ 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1848) wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. die Ergebnisse der amtlichen Überwachung nach Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a, b und d bis f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung,

2.die Entscheidungen nach Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe b, c und e der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in der jeweils geltenden Fassung,

"1. die Ergebnisse der auf den Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gerichteten amtlichen Kontrollen nach
  1. Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 48 vom 21.02.2018 S. 44; L 322 vom 18.12.2018 S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 111) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 51) und auch in Verbindung mit Artikel 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 1),
  2. Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 12 bis 34 und 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627,
  3. Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627,

2. die auf den Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gerichteten

  1. Maßnahmen nach Artikel 39 bis 43, 45 und 47 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627,
  2. Anordnungen nach Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/625,".

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 201101

ENDE