Änderungstext

Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts

Vom 18. November 2020
(BGBl. I Nr. 55 vom 30.11.2020 S. 2504)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn. 1, 2

Es verordnen auf Grund

Artikel 1
FPackV - Fertigpackungsverordnung
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung

Die Schlüsselzahlengruppe 16 der Anlage zur Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Alt:

Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse
Hinweis:
H 16.1-1 Die Gebühren gelten für Stichprobenprüfungen (die bis zu einer bestimmten Losgröße als Vollprüfungen durchzuführen sind) von Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten gemäß § 42 des Mess- und Eichgesetzes.
1. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 22 i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 22a i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertigpackungsverordnung i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung und bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung
bei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
16.1.1.1 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 276,60
16.1.1.2 von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 332,00
16.1.1.3 über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 362,90
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem verminderten Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) von
16.1.2.1 bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten 214,30
16.1.2.2 von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten 242,70
16.1.2.3 von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten 365,10
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
16.1.3.1 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 523,90
16.1.3.2 von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 607,80
16.1.3.3 über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten 693,80
Abtropfgewichtsprüfungen bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
16.1.4.1 bis zu acht Packungen 278,00
16.1.4.2 von neun bis zu 13 Packungen 327,60
16.1.4.3 von 14 bis zu 20 Packungen 356,30
mittels Deglasieren, bei einem Stichprobenumfang
16.1.5.1 bis zu acht Packungen 319,90
16.1.5.2 von neun bis zu 13 Packungen 419,10
16.1.5.3 von 14 bis zu 20 Packungen 617,70
b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (außer Sonderfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 4 und § 22 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (außer Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 4 der Fertigpackungsverordnung
16.2.1.1 Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2...
c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverordnung,
Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverordnung,
Vollprüfungen bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertigpackungsverordnung sowie
Vollprüfungen bei Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfung (bis maximal 99 Packungen oder Verkaufseinheiten, Gebühr je Vollprüfung)
16.3.1.1 bis zu 25 Packungen oder Verkaufseinheiten 94,10
16.3.1.2 von 26 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 102,50
16.3.1.3 über 50 Packungen oder Verkaufseinheiten 134,80
d) Prüfungen von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungsverordnung
16.4.1.1 sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) 124,40
sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los)
16.4.2.1 bis zu acht Verkaufseinheiten 155,30
16.4.2.2 von neun bis zu 13 Verkaufseinheiten 210,20
16.4.2.3 von 14 bis zu 20 Verkaufseinheiten 276,80
2. Sonderfälle
a) Marktüberwachung bei Maßbehältnissen
aa) Stichprobenprüfungen bezüglich der Nennfüllmenge bei Maßbehältnissen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 22 der Fertigpackungsverordnung

Vorprüfung der Nennfüllmenge abgefüllter Maßbehältnisse mittels Messschablonen in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los, bei einem Stichprobenumfang von

16.5.1.1 bis zu 50 abgefüllten Maßbehältnissen 154,70
16.5.1.2 von 51 bis zu 80 abgefüllten Maßbehältnissen 183,70
16.5.1.3 über 80 abgefüllten Maßbehältnissen 212,70
Hinweis:
H 16.5-1 Falls aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach den Schlüsselzahlen 16.1.1.1 bis 16.1.3.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfungen zu berechnen.
bb) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 34 Absatz 2 und § 3 i. V. m. Anlage 5 der Fertigpackungsverordnung
16.5.2.1 in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los 424,70
b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1, §§ 23 und 25 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 4 und § 23 der Fertigpackungsverordnung
16.6.1.1 sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) 124,40
sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los)
16.6.2.1 bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten 155,30
16.6.2.2 von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten 210,20
16.6.2.3 von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten 276,80
3. Weitere Prüfungen im Rahmen der Stichprobenprüfungen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung
16.7.1.1 beim Hersteller 100,40
16.7.1.2 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1...
b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 6.3 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung
16.7.2.1 Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes 130,90
c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen, der mittleren Feinheit von Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Nummer 6.1, 6.2, 6.3 und 7 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungsverordnung
Bestimmung (je Stichprobe)
16.7.3.1 des mittleren Stückgewichtes 55,20
16.7.3.2 des mittleren Längengewichtes 65,50
16.7.3.3 des mittleren Flächengewichtes 49,10
16.7.3.4 der mittleren Feinheit von Garnen 130,90
16.7.3.5 der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen 130,90
d) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei Fertigpackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß den §§ 31a und 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 33 Absatz 6 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
16.7.4.1 Dauer der Kontrolle > 15 Minuten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2...
4. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
16.8.1.1 Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2...

Neu:

"Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse
H 16-1 Hinweis:
Erfolgt bei Obst und Gemüse oder Backwaren ohne Vorverpackungen gemäß den §§ 17 und 18 der Fertigpackungsverordnung die letzte abgeschlossene Marktüberwachung ohne Beanstandung, dann sind im gleichen Kalenderjahr weitere beanstandungsfreie Marktüberwachungen bei diesen Lebensmitteln ohne Vorverpackungen vom selben Herstellungsort und beim selben Verantwortlichen gebührenfrei.
1. Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen anderer Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, hier bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 18 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung

Die Höhe der Gebühren der Schlüsselzahlengruppe 16.0... bestimmt sich bei Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen unabhängig von der Anzahl der Lose oder Vollprüfungen ausschließlich nach der Gesamtanzahl der geprüften Backwaren

16.0.1.1 von zehn bis zu 25 Backwaren ohne Vorverpackung 99,60
16.0.1.2 von 26 bis zu 50 Backwaren ohne Vorverpackung 115,60
16.0.1.3 von 51 bis zu 100 Backwaren ohne Vorverpackung 148,10
16.0.1.4 von 101 bis zu 150 Backwaren ohne Vorverpackung 178,20
16.0.1.5 von 151 bis zu 250 Backwaren ohne Vorverpackung 208,40
16.0.1.6 über 250 Backwaren ohne Vorverpackung 250,50
2. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes

a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung

Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m. den Anlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung

Prüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung nichtzerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)

16.1.1.1 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 208,80
16.1.1.2 von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 241,60
16.1.1.3 von 81 bis 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 268,00
16.1.1.4 über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten

zerstörende Prüfung bei Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c oder Nummer 3 Buchstabe e (Gebühr je Los) von

287,80
16.1.2.1 bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 235,30
16.1.2.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 266,50
16.1.2.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 398,80
16.1.2.4 über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten nichtzerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) 445,80
16.1.3.1 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 307,60
16.1.3.2 von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 349,30
16.1.3.3 von 80 bis zu 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 427,20
16.1.3.4 über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten

zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe d i. V. m. Anlage 3 Nummer 7 Buchstabe d bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)

487,60
16.1.4.1 bis zu acht Fertigpackungen 305,30
16.1.4.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen 359,80
16.1.4.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen 391,30
16.1.4.4 über 20 Fertigpackungen

zerstörende Prüfung gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c mittels Deglasieren, bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)

436,00
16.1.5.1 bis zu acht Fertigpackungen 351,30
16.1.5.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen 460,20
16.1.5.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen 678,30
16.1.5.4 über 20 Fertigpackungen 896,10
b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10, 31 und 32 sowie der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung

Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und 29 sowie der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung

16.2.1.1 Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2...
c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung

Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß den §§ 40 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung

Vollprüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 und § 30 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b der Fertigpackungsverordnung

Vollprüfung (bis maximal 99 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten, Gebühr je Vollprüfung)

16.3.1.1 von zehn bis zu 25 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 103,40
16.3.1.2 von 26 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 112,60
16.3.1.3 über 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 148,10
d) Prüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 Absatz 1 bis 4 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
16.4.1.1 sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los) 136,60
16.4.2.1 bis zu acht anderen Verkaufseinheiten 170,60
16.4.2.2 von neun bis zu 13 anderen Verkaufseinheiten 230,80
16.4.2.3 von 14 bis zu 20 anderen Verkaufseinheiten 304,00
16.4.2.4 über 20 anderen Verkaufseinheiten 408,40
3. Sonderfälle

a) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 40 Absatz 3, den §§ 35 und 37 sowie insbesondere § 36 i. V. m. Anlage 6 der Fertigpackungsverordnung

16.5.2.1 in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los 466,40
b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 24 und 26 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung

Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 26 und 29 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung

Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie den §§ 28 und 32 Absatz 2 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung

Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m. Anlage 4 und § 29 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 28, 29 und 31 der Fertigpackungsverordnung

16.6.1.1 sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)

sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los)

136,60
16.6.2.1 bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 170,60
16.6.2.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 230,80
16.6.2.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 304,00
16.6.2.4 über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten

c) Prüfung von Fertigpackungen mit Düngemitteln, EG-Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder sonstigen Stoffen gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe f der Fertigpackungsverordnung

408,40
16.6.3.1 Prüfung von 20 Stück nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2...
4. Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen unter zehn Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten gemäß § 9 Absatz 4 und § 38 der Fertigpackungsverordnung
16.6.4.1 Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen < 10 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder
19.1.2...
5. Weitere Prüfungen

a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 4 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung

16.7.1.1 beim Hersteller 110,30
16.7.1.2 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle nach Aufwand entsprechend den Schlüssel Zahlen 19.1.1...
b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
16.7.2.1 Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes 143,80
c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, der mittleren Feinheit von Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 4 Nummer 5 Buchstabe b, c und d und Nummer 6 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 30 i. V. m. Anlage 4 Nummer 7 der Fertigpackungsverordnung
Bestimmung (je Stichprobe)
16.7.3.1 des mittleren Stückgewichtes 60,70
16.7.3.2 des mittleren Längengewichtes 72,00
16.7.3.3 des mittleren Flächengewichtes 54,00
16.7.3.4 der mittleren Feinheit von Garnen 143,80
16.7.3.5 der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen 143,80
d) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung nach § 41 Absatz 4 und bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung

Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß § 14 Absatz 2, den §§ 17, 29 und 41 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung

Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Obst und Gemüse ohne Vorverpackung gemäß § 17 Absatz 4 sowie bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 18 Absatz 5 jeweils i. V. m. § 41 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung

Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 30 Absatz 5 und § 41 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung

16.7.4.1 Dauer der Kontrolle > 15 Minuten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2...
6. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
16.8.1.1 Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2...
7. Nach Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 11 Absatz 2, § 17 Absatz 1, 2 und 5, § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 34 Nummer 1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz 1 i. V. m. § 40 der Fertigpackungsverordnung
16.8.2.1 Prüfung der Anforderungen an Fertigpackungen, anderen Verkaufseinheiten und Maßbehältnissen nach Beanstandungen ohne erneute Prüfung der Füllmenge nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2...".

Artikel 3
Weitere Änderungen der Mess- und Eichgebührenverordnung

Die Schlüsselzahlengruppe 16 der Anlage zur Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Alt:

"Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse
H 16-1 Hinweis:
Erfolgt bei Obst und Gemüse oder Backwaren ohne Vorverpackungen gemäß den §§ 17 und 18 der Fertigpackungsverordnung die letzte abgeschlossene Marktüberwachung ohne Beanstandung, dann sind im gleichen Kalenderjahr weitere beanstandungsfreie Marktüberwachungen bei diesen Lebensmitteln ohne Vorverpackungen vom selben Herstellungsort und beim selben Verantwortlichen gebührenfrei.
1. Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen anderer Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, hier bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 18 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung

Die Höhe der Gebühren der Schlüsselzahlengruppe 16.0... bestimmt sich bei Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen unabhängig von der Anzahl der Lose oder Vollprüfungen ausschließlich nach der Gesamtanzahl der geprüften Backwaren

16.0.1.1 von zehn bis zu 25 Backwaren ohne Vorverpackung 99,60
16.0.1.2 von 26 bis zu 50 Backwaren ohne Vorverpackung 115,60
16.0.1.3 von 51 bis zu 100 Backwaren ohne Vorverpackung 148,10
16.0.1.4 von 101 bis zu 150 Backwaren ohne Vorverpackung 178,20
16.0.1.5 von 151 bis zu 250 Backwaren ohne Vorverpackung 208,40
16.0.1.6 über 250 Backwaren ohne Vorverpackung 250,50
2. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes

a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung

Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m. den Anlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung

Prüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung nichtzerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)

16.1.1.1 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 208,80
16.1.1.2 von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 241,60
16.1.1.3 von 81 bis 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 268,00
16.1.1.4 über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten

zerstörende Prüfung bei Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c oder Nummer 3 Buchstabe e (Gebühr je Los) von

287,80
16.1.2.1 bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 235,30
16.1.2.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 266,50
16.1.2.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 398,80
16.1.2.4 über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten nichtzerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) 445,80
16.1.3.1 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 307,60
16.1.3.2 von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 349,30
16.1.3.3 von 80 bis zu 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 427,20
16.1.3.4 über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten

zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe d i. V. m. Anlage 3 Nummer 7 Buchstabe d bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)

487,60
16.1.4.1 bis zu acht Fertigpackungen 305,30
16.1.4.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen 359,80
16.1.4.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen 391,30
16.1.4.4 über 20 Fertigpackungen

zerstörende Prüfung gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c mittels Deglasieren, bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)

436,00
16.1.5.1 bis zu acht Fertigpackungen 351,30
16.1.5.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen 460,20
16.1.5.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen 678,30
16.1.5.4 über 20 Fertigpackungen 896,10
b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10, 31 und 32 sowie der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung

Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und 29 sowie der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung

16.2.1.1 Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2...
c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung

Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß den §§ 40 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung

Vollprüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 und § 30 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b der Fertigpackungsverordnung

Vollprüfung (bis maximal 99 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten, Gebühr je Vollprüfung)

16.3.1.1 von zehn bis zu 25 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 103,40
16.3.1.2 von 26 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 112,60
16.3.1.3 über 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 148,10
d) Prüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 Absatz 1 bis 4 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
16.4.1.1 sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los) 136,60
16.4.2.1 bis zu acht anderen Verkaufseinheiten 170,60
16.4.2.2 von neun bis zu 13 anderen Verkaufseinheiten 230,80
16.4.2.3 von 14 bis zu 20 anderen Verkaufseinheiten 304,00
16.4.2.4 über 20 anderen Verkaufseinheiten 408,40
3. Sonderfälle

a) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 40 Absatz 3, den §§ 35 und 37 sowie insbesondere § 36 i. V. m. Anlage 6 der Fertigpackungsverordnung

16.5.2.1 in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los 466,40
b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 24 und 26 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung

Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 26 und 29 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung

Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie den §§ 28 und 32 Absatz 2 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung

Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m. Anlage 4 und § 29 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 28, 29 und 31 der Fertigpackungsverordnung

16.6.1.1 sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)

sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los)

136,60
16.6.2.1 bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 170,60
16.6.2.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 230,80
16.6.2.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 304,00
16.6.2.4 über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten

c) Prüfung von Fertigpackungen mit Düngemitteln, EG-Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder sonstigen Stoffen gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe f der Fertigpackungsverordnung

408,40
16.6.3.1 Prüfung von 20 Stück nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2...
4. Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen unter zehn Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten gemäß § 9 Absatz 4 und § 38 der Fertigpackungsverordnung
16.6.4.1 Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen < 10 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder
19.1.2...
5. Weitere Prüfungen

a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 4 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung

16.7.1.1 beim Hersteller 110,30
16.7.1.2 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle nach Aufwand entsprechend den Schlüssel Zahlen 19.1.1...
b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
16.7.2.1 Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes 143,80
c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, der mittleren Feinheit von Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 4 Nummer 5 Buchstabe b, c und d und Nummer 6 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 30 i. V. m. Anlage 4 Nummer 7 der Fertigpackungsverordnung
Bestimmung (je Stichprobe)
16.7.3.1 des mittleren Stückgewichtes 60,70
16.7.3.2 des mittleren Längengewichtes 72,00
16.7.3.3 des mittleren Flächengewichtes 54,00
16.7.3.4 der mittleren Feinheit von Garnen 143,80
16.7.3.5 der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen 143,80
d) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung nach § 41 Absatz 4 und bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung

Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß § 14 Absatz 2, den §§ 17, 29 und 41 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung

Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Obst und Gemüse ohne Vorverpackung gemäß § 17 Absatz 4 sowie bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 18 Absatz 5 jeweils i. V. m. § 41 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung

Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 30 Absatz 5 und § 41 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung

16.7.4.1 Dauer der Kontrolle > 15 Minuten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2...
6. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
16.8.1.1 Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2...
7. Nach Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 11 Absatz 2, § 17 Absatz 1, 2 und 5, § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 34 Nummer 1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz 1 i. V. m. § 40 der Fertigpackungsverordnung
16.8.2.1 Prüfung der Anforderungen an Fertigpackungen, anderen Verkaufseinheiten und Maßbehältnissen nach Beanstandungen ohne erneute Prüfung der Füllmenge nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2...".

Neu:

Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr in Euro
"Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse
H 16-1 Hinweis:

Erfolgt bei Obst und Gemüse oder Backwaren ohne Vorverpackungen gemäß den §§ 17 und 18 der Fertigpackungsverordnung die letzte abgeschlossene Marktüberwachung ohne Beanstandung, dann sind im gleichen Kalenderjahr weitere beanstandungsfreie Marktüberwachungen bei diesen Lebensmitteln ohne Vorverpackungen vom selben Herstellungsort und beim selben Verantwortlichen gebührenfrei.

1. Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen anderer Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, hier bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 18 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung

Die Höhe der Gebühren der Schlüsselzahlengruppe 16.0... bestimmt sich bei Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen unabhängig von der Anzahl der Lose oder Vollprüfungen ausschließlich nach der Gesamtanzahl der geprüften Backwaren

16.0.1.1 von zehn bis zu 25 Backwaren ohne Vorverpackung 106,40
16.0.1.2 von 26 bis zu 50 Backwaren ohne Vorverpackung 123,50
16.0.1.3 von 51 bis zu 100 Backwaren ohne Vorverpackung 158,20
16.0.1.4 von 101 bis zu 150 Backwaren ohne Vorverpackung 190,30
16.0.1.5 von 151 bis zu 250 Backwaren ohne Vorverpackung 222,60
16.0.1.6 über 250 Backwaren ohne Vorverpackung 267,50
2. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes

a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung

Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m. den Anlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung

Prüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung nichtzerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)

16.1.1.1 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 223,00
16.1.1.2 von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 258,00
16.1.1.3 von 81 bis 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 286,20
16.1.1.4 über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten zerstörende Prüfung bei Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c oder Nummer 3 Buchstabe e (Gebühr je Los) von 307,40
16.1.2.1 bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 251,30
16.1.2.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 284,60
16.1.2.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 426,00
16.1.2.4 über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten

nichtzerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)

476,10
16.1.3.1 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 328,50
16.1.3.2 von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 373,10
16.1.3.3 von 80 bis zu 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 456,20
16.1.3.4 über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten

zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe d i. V. m. Anlage 3 Nummer 7 Buchstabe d bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)

520,80
16.1.4.1 bis zu acht Fertigpackungen 326,10
16.1.4.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen 384,30
16.1.4.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen 417,90
16.1.4.4 über 20 Fertigpackungen

zerstörende Prüfung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c mittels Deglasieren, bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)

465,60
16.1.5.1 bis zu acht Fertigpackungen 375,20
16.1.5.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen 491,50
16.1.5.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen 724,40
16.1.5.4 über 20 Fertigpackungen 957,00
b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10, 31 und 32 sowie der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung

Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und 29 sowie der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung

16.2.1.1 Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2...
c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung

Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß den §§ 40 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung

Vollprüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 und § 30 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b der Fertigpackungsverordnung

Vollprüfung (bis maximal 99 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten, Gebühr je Vollprüfung)
16.3.1.1 von zehn bis zu 25 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 110,40
16.3.1.2 von 26 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 120,30
16.3.1.3 über 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 158,20
d) Prüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 Absatz 1 bis 4 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
16.4.1.1 sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)

sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los)

145,90
16.4.2.1 bis zu acht anderen Verkaufseinheiten 182,20
16.4.2.2 von neun bis zu 13 anderen Verkaufseinheiten 246,50
16.4.2.3 von 14 bis zu 20 anderen Verkaufseinheiten 324,70
16.4.2.4 über 20 anderen Verkaufseinheiten 436,20
3. Sonderfälle

a) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 40 Absatz 3, den §§ 35 und 37 sowie insbesondere § 36 i. V. m. Anlage 6 der Fertigpackungsverordnung

16.5.2.1 in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los 498,10
b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 24 und 26 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung

Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 26 und 29 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung

Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie den §§ 28 und 32 Absatz 2 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung

Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m. Anlage 4 und § 29 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 28, 29 und 31 der Fertigpackungsverordnung

16.6.1.1 sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)

sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los)

145,90
16.6.2.1 bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 182,20
16.6.2.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 246,50
16.6.2.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 324,70
16.6.2.4 über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 436,20
c) Prüfung von Fertigpackungen mit Düngemitteln, EG-Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder sonstigen Stoffen gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe f der Fertigpackungsverordnung
16.6.3.1 Prüfung von 20 Stück nach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2...
4. Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen unter zehn Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten gemäß § 9 Absatz 4 und § 38 der Fertigpackungsverordnung
16.6.4.1 Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen < 10 Fertigpackungen oder anderen nach Aufwand
Verkaufseinheiten entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2...
5. Weitere Prüfungen

a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 4 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung

16.7.1.1 beim Hersteller 117,80
16.7.1.2 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1...
b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
16.7.2.1 Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes 153,60
c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, der mittleren Feinheit von Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 4 Nummer 5 Buchstabe b, c und d und Nummer 6 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 30 i. V. m. Anlage 4 Nummer 7 der Fertigpackungsverordnung
Bestimmung (je Stichprobe)
16.7.3.1 des mittleren Stückgewichtes 64,80
16.7.3.2 des mittleren Längengewichtes 76,90
16.7.3.3 des mittleren Flächengewichtes 57,70
16.7.3.4 der mittleren Feinheit von Garnen 153,60
16.7.3.5 der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen 153,60
d) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung nach § 41 Absatz 4 und bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung

Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß § 14 Absatz 2, den §§ 17, 29 und 41 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung

Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Obst und Gemüse ohne Vorverpackung gemäß § 17 Absatz 4 sowie bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 18 Absatz 5 jeweils i. V. m. § 41 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung

Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 30 Absatz 5 und § 41 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung

16.7.4.1 Dauer der Kontrolle > 15 Minuten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2...
6. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
16.8.1.1 Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2...
7. Nach Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 11 Absatz 2, § 17 Absatz 1, 2 und 5, § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 34 Nummer 1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz 1 i. V. m. § 40 der Fertigpackungsverordnung
16.8.2.1 Prüfung der Anforderungen an Fertigpackungen, anderen Verkaufseinheiten und Maßbehältnissen nach Beanstandungen ohne erneute Prüfung der Füllmenge nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2...".

Artikel 4
Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung

Die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 5

(5) Lebensmittel, die
  1. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden oder
  2. die in offenen Packungen in Abwesenheit des Käufers abgefüllt werden,

dürfen durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 mit dem Ziel der Abgabe an Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur in den Verkehr gebracht werden oder durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden, wenn sie mit der Angabe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet sind; dabei ist der Vorrang der nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der Europäischen Kommission mitgeteilten und im Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt gemachten nationalen Vorschriften zu beachten. Satz 1 gilt auch für

  1. unverpackte, nach Gewicht in Verkehr gebrachte Backwaren und
  2. unverpackte Brote gleicher Nettofüllmenge und einem Gewicht von mehr als 250 Gramm.

Die Nettofüllmenge ist auf der Verpackung des Lebensmittels gut sichtbar, deutlich und gut lesbar anzugeben. Werden Lebensmittel zum unmittelbaren Verkauf überwiegend von Hand verpackt und angeboten, darf die Nettofüllmenge durch ein Schild auf oder neben dem Lebensmittel angegeben werden. Unverpacktes Brot gleicher Nettofüllmenge mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Angabe auf dem Brot oder auf einem Schild auf oder neben dem Brot bereitgestellt ist.

wird aufgehoben.

2. § 5 Absatz 1 Nummer 5

5.den Anforderungen an die Angaben über die Nettofüllmenge des Lebensmittels nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 oder Anhang IX Nummer 2, 3 Satz 1, Nummer 4 oder Nummer 5 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; dabei ist der Vorrang der nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der Europäischen Kommission mitgeteilten und im Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt gemachten nationalen Vorschriften zu beachten,

wird aufgehoben.

3. In § 6 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter "Nummer 5 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz," gestrichen.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), die zuletzt durch Artikel 27 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, außer Kraft.

( 2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

_____
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung

2) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

ID: 202253

ENDE