Änderungstext
Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
Vom 15. Januar 2021
(BGBl. I Nr. 3 vom 26.01.2021 S. 74)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Weingesetzes
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 1a Geltungsbestimmung".
b) Die Angabe zu § 7e wird wie folgt gefasst:
" § 7e Vom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen; Verordnungsermächtigung".
c) Nach der Angabe zu § 7e wird folgende Angabe eingefügt:
" § 7f Anpflanzung zu Forschungs- und Versuchszwecken; Verordnungsermächtigung".
d) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
" § 8 Klassifizierung von Rebsorten".
e) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
" § 23 Angabe kleinerer und größerer geografischer Einheiten".
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Geltungsbestimmung
(1) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund von Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für Weine, die mit der Angabe "Qualitätswein" bezeichnet werden, gelten vorbehaltlich abweichender Vorschriften auch für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung ohne diese Bezeichnung.
(2) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund von Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für Weine, die mit der Angabe "Landwein" bezeichnet werden, gelten vorbehaltlich abweichender Vorschriften auch für Weine mit geschützter geografischer Angabe ohne diese Bezeichnung."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 24 werden die Wörter "Wein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet" durch die Wörter "Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung" ersetzt.
b) In Nummer 25 werden die Wörter "Wein aus einem in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 2 festgelegten abgegrenzten geografischen Gebiet" durch die Wörter "Wein mit geschützter geografischer Angabe " ersetzt.
c) In Nummer 27 werden die Wörter "Wein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet" durch die Wörter "Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung" ersetzt.
d) In den Nummern 28, 29 und 30 werden jeweils die Wörter "aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet" sowie "aus diesem Gebiet" gestrichen.
e) In Nummer 30 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
f) Die folgenden Nummern 31 bis 36 werden angefügt:
"31. Ursprungsbezeichnung: Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. 347 vom 20.12.2013 S. 671), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017 S. 15) geändert worden ist,
32. Geografische Angabe: geografische Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
33. Geschützte Ursprungsbezeichnung: Ursprungsbezeichnung, die nach den Bestimmungen des Teils II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Europäischen Union geschützt worden ist,
34. Geschützte geografische Angabe: geografische Angabe, die nach den Bestimmungen des Teils II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Europäischen Union geschützt worden ist,
35. Klassifizierbare Keltertraubensorte: eine Keltertraubensorte, die die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt, jedoch noch nicht erfolgreich das Verfahren für die Klassifizierung durchlaufen hat,
36. Nicht klassifizierbare Keltertraubensorte: eine Keltertraubensorte, die die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht erfüllt."
4. § 3b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Das Stützungsprogramm im Sinne des Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfasst selbständige Einzelmaßnahmen des Bundes und der Länder nach Maßgabe der folgenden Absätze. | "(1) Das Stützungsprogramm im Sinne des Teils II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Länder erstellt. Es umfasst selbstständige Einzelmaßnahmen des Bundes und der Länder nach Maßgabe der folgenden Absätze." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unterstützt Maßnahmen zur Absatzförderung in Mitgliedstaaten nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und in Drittländern nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, soweit sich die Maßnahmen ausschließlich auf eine einheitliche Absatzförderung der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten beziehen. Dafür stehen aus dem verfügbaren Gemeinschaftsrahmen jährlich 1 Million 500 Tausend Euro zur Verfügung. Soweit kein jährlicher Bedarf in Höhe der zur Verfügung stehenden 1 Million 500 Tausend Euros besteht, können diese Mittel für Maßnahmen der Länder ausgegeben werden. Von dem in Satz 2 genannten Betrag sind 500 Tausend Euro ausschließlich für Maßnahmen der Absatzförderung in Mitgliedstaaten zu verwenden. Die Sätze 1 und 2, Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 4, sind ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes. | "(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unterstützt Maßnahmen zur Absatzförderung in Mitgliedstaaten nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und in Drittländern nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, soweit sich die Maßnahmen auf eine Absatzförderung von Erzeugnissen aus mindestens zwei Bundesländern beziehen. Aus den gemäß Artikel 44 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Deutschland zur Verfügung stehenden Finanzmitteln stehen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung jährlich 2 Millionen Euro zur Verfügung. Ist absehbar, dass diese Mittel nicht vollumfänglich ausgeschöpft werden, kann der Restbetrag den Ländern zugewiesen werden. Die Aufteilung dieses Restbetrags nimmt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Benehmen mit den Ländern vor. Die Sätze 1 und 2 sind ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes." |
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die gemäß Artikel 44 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Deutschland zur Verfügung stehenden Finanzmittel stehen abzüglich der Mittel gemäß Absatz 2 Satz 2 den Ländern zur Verfügung. Sie werden den Ländern nach einem vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und den Ländern gemeinsam festgelegten Verteilungsschlüssel zugewiesen. Die Länder können entscheiden, dass sie einen Teil der ihnen zugewiesenen Finanzmittel nicht abrufen. Die nicht abgerufenen Finanzmittel können für Maßnahmen gemäß Absatz 2 Satz 1 und für Maßnahmen anderer Länder verwendet werden. Die Länder teilen dem Bundesministerium bis zum 15. Oktober eines Jahres mit, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie auf ihnen zugewiesene Mittel verzichten oder ob und gegebenenfalls in welcher Höhe über die ihnen zugewiesenen Mittel hinaus Mehrbedarf besteht."
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "sie" gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Sie entscheidet dabei im Einvernehmen mit dem Sachverständigenausschuss nach § 3c. | "Sie entscheidet dabei unter Berücksichtigung allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. L 190 vom 15.07.2016 S. 1)." |
§ 3c Sachverständigenausschuss(1) Bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wird ein Sachverständigenausschuss zur Bewertung der im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beabsichtigten Informationen über die Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 errichtet.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zusammensetzung, die Berufung und die Amtsdauer der Mitglieder, das Verfahren und die Geschäftsordnung des Sachverständigenausschusses zu regeln. Dem Sachverständigenausschuss müssen mindestens angehören ein Vertreter oder eine Vertreterin
- des Bundesinstituts für Risikobewertung,
- des oder der Drogenbeauftragten der Bundesregierung,
- der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,
- aus dem Bereich der Medizin,
- aus dem Bereich der Weinwissenschaft,
- aus dem Bereich des Verbraucherschutzes und
- der Weinüberwachungsbehörden der Länder.
(3) Der Sachverständigenausschuss tagt unter dem Vorsitz eines Vertreters oder einer Vertreterin der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft , der oder die kein Stimmrecht hat.
(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung führt die Geschäfte des Sachverständigenausschusses.
wird aufgehoben.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Zur Herstellung von inländischem Wein und anderen Erzeugnissen aus inländischen Weintrauben dürfen für andere Zwecke als zur Destillation nur solche Weintrauben verwendet werden, die vorbehaltlich des Absatzes 3 auf Rebflächen im Inland erzeugt wurden, die zulässigerweise mit Reben bepflanzt sind. | "(1) Zur Herstellung von inländischem Wein und anderen Erzeugnissen aus inländischen Weintrauben dürfen für andere Zwecke als zur Destillation nur solche Weintrauben verwendet werden, die auf Rebflächen im Inland erzeugt wurden, welche zulässigerweise mit Reben bepflanzt sind." |
b) Absatz 3
(3) Bewirtschaftet der Inhaber eines grenznahen Weinbau- oder Weinherstellungsbetriebes eine jenseits der Grenze belegene grenznahe Rebfläche, kann die zuständige Behörde des Landes, in dem der Wein hergestellt werden soll, genehmigen, dass dieser oder der Inhaber eines anderen grenznahen Weinherstellungsbetriebes die im Ausland geernteten Weintrauben im Inland zur Herstellung von Wein verwendet. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Versagung auch unter Berücksichtigung der Ziele des Gesetzes eine besondere Härte bedeuten würde. In der Genehmigung wird die Bezeichnung des Weines festgelegt. Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden; sie kann aus wichtigem Grund widerrufen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
wird aufgehoben.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 werden die Wörter "8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 1308/2013 der Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 09.04.2015 S. 12)" durch die Wörter "9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 60)" ersetzt.
b) In Absatz 7 werden die Wörter "8 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561" durch die Wörter "9 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274" ersetzt.
8. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe "2016, 2017, 2018, 2019 und 2020" durch die Angabe "2016 bis 2023" ersetzt.
9. In § 7b Absatz 1 werden die Wörter "2015/560 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 09.04.2015 S. 1)" durch die Wörter "2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 1)" ersetzt.
10. § 7e wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 7e Vom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen
(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560, genannte Mitteilung über die Anpflanzung von Reben auf Flächen, die zu Versuchsflächen oder zur Anlegung eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, ist vor der Anpflanzung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu übermitteln. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Gebrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind, den zuständigen Landesstellen mitgeteilt werden. (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über den Umfang der gemäß Absatz 1 angezeigten Flächen | " § 7e Vom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen; Verordnungsermächtigung
(1) Die Mitteilung über die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 sowie eine Verlängerung gemäß Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 1) hat gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Landesbehörde zu erfolgen. Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über den Umfang der gemäß Satz 1 mitgeteilten Flächen. (2) Die Vermarktung von Trauben und von aus ihnen gewonnenen Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 kann, soweit es sich um klassifizierte oder klassifizierbare Keltertraubensorten handelt, auf Antrag von der zuständigen Landesbehörde genehmigt werden, sofern kein Marktstörungsrisiko besteht. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und das Verfahren für die Genehmigung der Vermarktung nach Satz 1 festlegen. (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Pflanzungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der zuständigen Landesbehörde mitgeteilt werden." |
11. Nach § 7e wird folgender § 7f eingefügt:
" § 7f Anpflanzung zu Forschungs- und Versuchszwecken; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und das Verfahren festzulegen
12. § 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 8 Klassifizierung von Rebsorten
(1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverordnung die zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten fest. (2) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Festlegung der Rebsorten nach Absatz 1 zu regeln. | " § 8 Klassifizierung von Rebsorten
(1) Zur Herstellung von Wein zugelassen sind alle in der von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlichten Sortenliste aufgeführten Keltertraubensorten. (2) Die Länder melden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einmal jährlich mit Stichtag zum 30. Juni die auf ihrem Hoheitsgebiet zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten." |
13. In § 16a Satz 1 werden die Wörter "Die in diesem Abschnitt" durch die Wörter "Die in § 23 Absatz 1 und 2 sowie in diesem Abschnitt" ersetzt.
(4) Die Landesregierungen stellen durch Rechtsverordnung die Verzeichnisse der zur Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. geeigneten Rebsorten der Art Vitis vinifera auf.
wird aufgehoben.
15. § 22c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 werden die Wörter "übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" gestrichen.
b) Absatz 7
(7) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Fassung der Spezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht, im Bundesanzeiger,
wird aufgehoben.
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 3
3. das Einspruchsverfahren im Sinne des Artikels 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und das Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation im Sinne des Artikels 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, soweit sich das Erfordernis hierfür aus den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ergibt.
wird aufgehoben.
d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
"(9) Die Bundesanstalt ist zuständig für
Für die Durchführung der Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend. Für die Durchführung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 3 wird das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen."
16. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 23 Angabe kleinerer geografischer Einheiten | " § 23 Angabe kleinerer und größerer geografischer Einheiten". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Für Erzeugnisse, die mit dem Namen eines der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete, der als Ursprungsbezeichnung geschützt ist, gekennzeichnet sind, dürfen zusätzlich zu dem auf Grund der für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehenen Namen eines der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nur angegeben werden:
| "(1) Für Erzeugnisse, die den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung tragen, dürfen zusätzlich zu dem Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung die Namen geografischer Einheiten, die kleiner sind als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung zugrunde liegt, nur angegeben werden, wenn es sich um Namen handelt von
|
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Für Erzeugnisse, die den Namen einer geschützten geografischen Angabe tragen, darf zusätzlich zu dem Namen der geschützten geografischen Angabe der Name einer geografischen Einheit, die kleiner ist als das Gebiet, das der geografischen Angabe zugrunde liegt, nicht angegeben werden."
d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) (aufgehoben) | "(2) Für Erzeugnisse, die den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe tragen, dürfen zusätzlich zu dem Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe die Namen geografischer Einheiten, die größer sind als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, nur angegeben werden, wenn es sich um Namen von größeren geografischen Einheiten handelt, die in den jeweiligen Produktspezifikationen festgelegt sind." |
17. § 25 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 25 Verbote zum Schutz vor Täuschung
(1) Erzeugnisse dürfen nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden. (2) Als irreführend ist es insbesondere anzusehen, wenn
(3) Als irreführend sind ferner anzusehen:
| " § 25 Verbote zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 18; L 331 vom 18.11.2014 S. 41; L 50 vom 21.02.2015 S. 48; L 266 vom 30.09.2016 S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015 S. 1) geändert worden ist, ein Erzeugnis mit Informationen über Erzeugnisse, die den Anforderungen des
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben. (2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ein Erzeugnis mit Informationen über Erzeugnisse, die den Anforderungen des
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern." |
18. § 49 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 4a ersetzt:
| alt | neu |
| 4. entgegen § 25 Absatz 1 ein Erzeugnis mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder zum Gegenstand der Werbung macht, | "4. entgegen § 25 Absatz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder dafür wirbt,
4a. entgegen § 25 Absatz 2 ein Erzeugnis liefert," |
19. § 50 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe " § 12 Abs. 3 Nr. 5 oder Abs. 5," gestrichen, wird die Angabe " § 16 Abs. 3, 4 oder 5" durch die Wörter " § 16 Absatz 3 oder 4 Satz 1", werden die Wörter " § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit" durch die Angabe " § 26 Absatz 3" und wird nach den Wörtern " § 33 Abs. 1, 1a Satz 1 oder Abs. 1b" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Wörter "oder § 44 Abs. 1 oder 2 Satz 2" gestrichen.
b) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6. (aufgehoben)
7. (aufgehoben) | "6. einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 Nummer 5 oder Absatz 5 oder § 44 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
7. entgegen § 23 Absatz 1a eine Angabe macht," |
c) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 12. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die nicht nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 oder § 49 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 als Straftat geahndet werden kann, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | "12. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 4 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 Nummer 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist." |
20. Dem § 56 wird folgender Absatz 17 angefügt:
"(17) Auf Erzeugnisse von Rebflächen, die auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 des Weingesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 74) am 26. Januar 2021 erteilten Genehmigung bewirtschaftet werden, ist § 4 Absatz 3 des Weingesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weiter anwendbar."
21. In § 57 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "8 Abs. 1 Satz 1 und 2" durch die Angabe "7" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 210139
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