Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
Vom 18. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 317 vom 24.10.2024)
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Die Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein vom 4. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 304) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein | "WeinFöGewV - Weinförderverordnung Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein". |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
"Allgemeines".
b) In der Angabe zu § 1 wird das Wort "Zuständigkeiten" durch das Wort "Gegenstand" ersetzt.
c) In der Angabe zu Abschnitt 2 wird das Wort "Einzelne" durch die Wörter "Förderung von" ersetzt.
d) Die Angabe zu Unterabschnitt 1 wird gestrichen.
e) Die Angaben zu den §§ 3 bis 12 werden wie folgt gefasst:
" § 3 Zuständige Stellen
§ 4 Antragsverfahren
§ 5 Antragsinhalt
§ 6 Auswahlverfahren
§ 7 Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen
§ 8 Förderfähigkeit von maßnahmenbezogenen Kosten
§ 9 Förderfähigkeit von Personalkosten
§ 10 Förderfähigkeit von Verwaltungskosten
§ 11 Förderfähigkeit der Umsatzsteuer
§ 12 Mindestparzellengröße bei der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen".
f) Die Angabe zu Unterabschnitt 2 wird gestrichen.
g) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
" § 13 Zweckbindungsfrist".
h) Die Angabe zu Unterabschnitt 3 wird gestrichen.
i) Die Angaben zu den §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst:
" § 14 Dauer der Förderung
§ 15 Änderungen von Maßnahmen".
j) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
" § 19 Allgemeines".
k) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
" § 29 Kürzung von Förderbeträgen".
l) In der Angabe zu § 30 wird die Angabe " § 2 Absatz 1" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.
3. Die Überschrift von Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abschnitt 1 Allgemein | "Abschnitt 1 Allgemeines". |
4. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 1 Anwendungsbereich und Zuständigkeiten | " § 1 Anwendungsbereich und Gegenstand". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter", die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 (ABl. L 102 vom 17.04.2023 S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung, und" ersetzt.
bb) Nummer 2
2. für die Durchführung des nationalen Strategieplans zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Strategieplan) und
wird aufgehoben.
cc) Nummer 3 wird Nummer 2.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(2) Zuständig
| "(2) Nach dieser Verordnung als Maßnahmen im Sinne des Absatz 1 Nummer 1 förderfähig sind
|
5. Die Überschrift von Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abschnitt 2 Einzelne Maßnahmen | "Abschnitt 2 Förderung von Maßnahmen". |
6. Die Überschrift des Unterabschnittes 1
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
wird gestrichen.
7. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 3 ersetzt:
| alt | neu |
| § 2 Begünstigte
(1) Die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 kann ausschließlich von Bewirtschaftern von Rebflächen beantragt werden, deren Rebflächen in dem Hoheitsgebiet des Landes der Antragstellung liegen. (2) Die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 kann beantragt werden von
(3) Für die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115 gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/2115 kann beantragt werden, durch
(5) Für die Förderungen von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2115 gilt Absatz 4 entsprechend. | " § 2 Begünstigte
(1) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 kann beantragt werden von
(2) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 kann beantragt werden von
(3) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 kann beantragt werden von
(5) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 gilt Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass auch Privatunternehmen gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 Begünstigte sein können. (6) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 gilt Absatz 2 entsprechend. § 3 Zuständige Stellen (1) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes sind, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die nach Landesrecht zuständigen Stellen. (2) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. (3) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4
|
8. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 2" durch die Angabe " § 1 Absatz 2" ersetzt, das Wort "elektronisch" gestrichen und nach dem Wort "ermöglicht," das Wort "elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "sind" durch das Wort "können" und das Wort "nachzufordern" durch die Wörter "nachgefordert werden" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe " §§ 4 bis 6" durch die Angabe " §§ 5, 6 und 8" ersetzt.
d) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
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| (4) Die Förderung einer Maßnahme nach § 2 wird durch Bescheid festgesetzt. | "(4) Über die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 ist durch Bescheid zu entscheiden.
Eine Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 wird nicht gewährt, sofern der Gesamtbetrag einer beantragten Förderung den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet.
(5) Ein nach dem 30. April eines Kalenderjahres bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gestellter Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 darf nicht mehr für das laufende Haushaltsjahr des jeweiligen Jahreshaushaltsplans der Europäischen Union berücksichtigt werden." |
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
9. Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 2 Absatz 1" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Behörde" durch das Wort "Stelle" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 einleitender Satzteil wird die Angabe " § 2 Absatz 2" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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| Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der spezifischen Fördervoraussetzungen erforderlich ist. | "Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." |
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Ein Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 hat einen Nachweis über das Bestehen der zu fördernden Ernteversicherung zu enthalten, dem die versicherten Risiken, der Umfang der versicherten Fläche und die gezahlten Kosten der Versicherungsprämie zu entnehmen sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter " § 2 Absatz 4 oder 5" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5" ersetzt.
bbb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaaa) In Buchstabe a wird die Angabe " § 2 Absatz 4" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 Nummer 4" ersetzt.
bbbb) In Buchstabe b wird die Angabe " § 2 Absatz 5" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 Nummer 5" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Für einen Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 gilt Absatz 2 entsprechend."
10. § 6 wird durch die folgenden §§ 6 bis 8 ersetzt:
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| § 6 Nicht förderfähige und förderfähige Kosten
Die nicht förderfähigen und förderfähigen Kosten der Maßnahmen nach § 2 richten sich nach den Bestimmungen des GAP-Strategieplanes. | " § 6 Auswahlverfahren
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für die Förderung von Maßnahmen Folgendes festlegen:
Prioritätskriterien und Gewichtungspunkte nach Satz 1 Nummer 1
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechendes Auswahlverfahren festlegen. § 7 Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen (1) Die zuständigen Stellen können auf Antrag Vorschusszahlungen für die Förderung gewähren. (2) Die Summe aller Vorschusszahlungen darf 80 Prozent des Gesamtförderbetrags nicht überschreiten. (3) Die zuständigen Stellen haben sicherzustellen, dass im Vorfeld der Auszahlung der Vorschusszahlung durch die oder den Begünstigten
(4) Ein Vorschuss ist unter der Bedingung zu zahlen, dass die oder der Begünstigte eine Bankgarantie oder eine entsprechende Sicherheit in Höhe von mindestens diesem Vorschuss zugunsten des Trägers der jeweils zuständigen Stelle gestellt hat. § 8 Förderfähigkeit von maßnahmenbezogenen Kosten (1) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 sind vorbehaltlich des Satzes 2 die dafür erforderlichen Kosten förderfähig. Nicht förderfähig sind Kosten
(2) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 sind ausschließlich die der Erzeugung oder der Vermarktung der im Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinbauerzeugnisse dienenden Investitionskosten förderfähig, insbesondere Maßnahmen, die die Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechte Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung oder Verarbeitung betreffen. Sofern die Summe der beantragten Zuwendungen aller Anträge für diese Maßnahme in einem Haushaltsjahr des jeweiligen Jahreshaushaltsplans der Europäischen Union die für diese Maßnahme in einem Land verfügbaren Haushaltsmittel übersteigt, sind vorrangig Investitionen, die der Einsparung von Primärenergie, der Verbesserung der betrieblichen Energieeffizienz oder der Einführung nachhaltiger Prozesse in den Betrieben dienen, zu fördern. (3) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 sind Kosten für Versicherungsprämien, die zur Versicherung gegen Einkommensverluste durch widrige Witterungsverhältnisse, Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlinge gezahlt werden, förderfähig. Die Länder stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Förderung zu keiner Wettbewerbsverzerrung auf dem Versicherungsmarkt führt. (4) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 sind Kosten für Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten förderfähig, sofern die Informationsmaßnahmen in Form von Informationskampagnen oder in Form der Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Europäischen Union durchgeführt werden, und dazu beitragen, Verbraucherinnen und Verbraucher stärker für verantwortungsvollen Weinkonsum oder die Unionsregelungen für geografische Angaben zu sensibilisieren, und die im Rahmen der jeweiligen Maßnahme vermittelten Informationen
(5) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 sind Kosten für Tätigkeiten zur Absatzförderung in Drittländern und für Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern förderfähig, sofern sie Weine mit geografischer Angabe oder Rebsortenweine betreffen. (6) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 sind ausschließlich auf die Verbesserung der Nachhaltigkeit der Weinbereitung ausgerichtete Investitionskosten förderfähig." |
11. Der bisherige § 7 wird § 9 und in seinem Absatz 1 werden die Wörter " § 2 Absatz 4 oder 5" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5" ersetzt.
12. Der bisherige § 8 wird § 10 und in seinem Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter " § 2 Absatz 4 oder 5" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5" ersetzt.
13. Der bisherige § 9 wird § 11.
14. Nach dem neuen § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
" § 12 Mindestparzellengröße bei der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
(1) Die Mindestparzellengröße einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar nicht unterschreiten.
(2) Um der besonderen Weinbaustruktur einzelner Länder Rechnung zu tragen, können die zuständigen Stellen abweichend von Absatz 1 die Mindestparzellengröße
15. Der bisherige § 10 wird § 13 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter " § 2 Absatz 2 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| . Im Falle von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 gilt entsprechendes für die Maßnahme Tröpfchenbewässerung. | "Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 gilt Entsprechendes für die Installation von Tropfbewässerungsanlagen." |
16. Der bisherige § 11 wird § 14 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Unterstützung" durch das Wort "Förderung" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die Förderung für eine Maßnahme nach § 2 Absatz 5 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 4 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Drittland oder auf einem bestimmten Drittlandsmarkt ist auf drei Jahre zu begrenzen. | "(1) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und für eine Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Drittland ist auf maximal drei Jahre zu begrenzen." |
c) In Absatz 2 werden die Wörter "Die Unterstützung für eine Maßnahme kann" durch die Wörter "Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 kann die Förderung für eine Maßnahme" ersetzt.
17. Der bisherige § 12 wird § 15 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 12 Änderung von Maßnahmen der Begünstigten
(1) Jede Änderung einer geförderten Maßnahme ist der zuständigen Stelle von der oder dem Begünstigten schriftlich mitzuteilen. (2) Die Änderung eines Teiles einer genehmigten Maßnahme, die zu einer wesentlichen Änderung der genehmigten Maßnahme insgesamt führt, ist der zuständigen Stelle unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. (3) Geringfügige Änderungen innerhalb der genehmigten Maßnahme können ohne vorherige Genehmigung vorgenommen werden, sofern sich diese Änderungen für keinen Teil der Maßnahme auf die Förderfähigkeit und die allgemeinen Ziele auswirken. (4) Insbesondere können Mittelübertragungen zwischen Teilmaßnahmen einer bereits genehmigten Maßnahme für jede Teilmaßnahme vorgenommen werden, sofern der Gesamtbetrag der genehmigten Förderung für die Maßnahme insgesamt nicht überschritten wird. | " § 15 Änderungen von Maßnahmen
(1) Jede Änderung einer genehmigten Maßnahme ist der zuständigen Stelle von der oder dem Begünstigten mitzuteilen. Eine Änderung darf zu keiner Erhöhung des genehmigten Gesamtförderbetrags für die genehmigte Maßnahme führen. (2) Eine Änderung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Stelle. Geringfügige Änderungen einer genehmigten Maßnahme können ohne Genehmigung vorgenommen werden, sofern sich diese Änderungen nicht auf die Förderfähigkeit und die allgemeinen Ziele der Maßnahme auswirken. Die zuständige Stelle entscheidet darüber, ob eine Änderung geringfügig ist. (3) Mittelübertragungen können innerhalb einer genehmigten Maßnahme vorgenommen werden, sofern der genehmigte Gesamtförderbetrag für die genehmigte Maßnahme dadurch nicht erhöht wird. Für von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung genehmigte Maßnahmen ist eine Mittelübertragung nur bis zu einer Höhe von maximal 20 Prozent der genehmigten Beträge zulässig." |
18. Die Unterabschnitte 2 und 3
Unterabschnitt 2
Maßnahmen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung§ 13 Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen
(1) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 2 Absatz 4 oder 5 ist, soweit sich die Maßnahme auf Erzeugnisse aus mindestens zwei Ländern bezieht, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zuständig.
(2) Eine Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 wird mit einem Fördersatz in Höhe von 50 Prozent gefördert.
(3) Ein Antrag auf Gewährung einer Förderung kann ganzjährig unter Verwendung des bei der Bundesanstalt erhältlichen Antragsformulars gestellt werden. Ein Antrag, der nach dem 30. April gestellt wird, wird nicht mehr für das laufende EU-Haushaltsjahr berücksichtigt. Der Antrag hat folgende Anhänge zu enthalten:
- eine genaue Beschreibung der Maßnahme und
- den Mittelansatz der Maßnahme.
(4) Über die Durchführung einer zu fördernden Maßnahme darf nicht vor dem 16. Oktober des laufenden EU-Haushaltsjahres entschieden werden.
(5) Innerhalb eines Monats nach Abschluss der Maßnahme hat die oder der Begünstigte der Bundesanstalt den Abschlussbericht und eine Bewertung der durchgeführten Maßnahme vorzulegen.
Unterabschnitt 3
Maßnahmen der Länder§ 14 Umstrukturierung und Umstellung
(1) Die Mindestparzellengröße einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar nicht unterschreiten.
(2) Um der besonderen Weinbaustruktur einzelner Länder Rechnung zu tragen, darf abweichend von Absatz 1 die Mindestparzellengröße
- in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf mindestens drei Ar und
- in den übrigen Ländern auf mindestens fünf Ar
festgelegt werden.
§ 15 Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen
(1) Die zuständigen Stellen können auf Antrag Vorschusszahlungen für die Förderung gewähren.
(2) Der Vorschussbetrag darf 80 Prozent des Gesamtförderbetrags nicht überschreiten.
(3) Die Länder haben sicherzustellen, dass im Vorfeld der Auszahlung der Vorschusszahlung durch die oder den Begünstigten eine angemessene Sicherheit geleistet wird und die aufgrund von Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187; L 29 vom 10.02.2022 S. 45), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 (ABl. L 216 vom 19.08.2022 S. 1) geändert worden ist, gemachten Vorgaben berücksichtigt werden.
(4) Der Vorschuss ist unter der Bedingung zu zahlen, dass die oder der Begünstigte eine Bankgarantie oder eine entsprechende Sicherheit in Höhe mindestens dieses Vorschusses zugunsten des Landes gestellt hat.
werden aufgehoben.
19. In § 16 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter", sofern keine vereinfachten Kostenoptionen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b, c und d der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Anwendung kommen." ersetzt.
20. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Maßnahme, für deren Förderung die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig ist, hat die oder der Begünstigte der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung den Abschlussbericht und eine Bewertung der durchgeführten Maßnahme vorzulegen."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Bundesanstalt" die Wörter "für Landwirtschaft und Ernährung" eingefügt.
bb) Satz 3
Diese Frist kann mit Zustimmung der Bundesanstalt verkürzt werden.
wird aufgehoben.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 haben sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die nach Landesrecht zuständigen Stellen gegenseitig über Anträge und Förderbescheide zu unterrichten."
21. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 19 Allgemein | " § 19 Allgemeines". |
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Vorschriften des nationalen GAP-Strategieplanes" durch die Wörter "Unions- und nationalen Rechtsvorschriften für die Förderung von Maßnahmen im Sektor Wein" ersetzt.
c) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort "Behörden" durch das Wort "Stellen" ersetzt.
22. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Unionsrecht, dem nationalen Recht und dem nationalen GAP-Strategieplan" durch die Wörter "Unions- und dem nationalen Recht" ersetzt.
b) In Absatz 4 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter", sofern keine vereinfachten Kostenoptionen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b, c und d der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Anwendung kommen." ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(6) Die Verwaltungskontrollen bei materiellen Investitionsvorhaben nach § 2 Absatz 2 umfassen zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandortes, um die Durchführung der Investition zu überprüfen (Inaugenscheinnahme). Die zuständige Behörde kann jedoch in begründeten Einzelfällen wie den folgenden von diesen Besuchen absehen:
Im Falle des Absehens von der Inaugenscheinnahme in Bezug auf ein Vorhaben hat die zuständige Behörde die Gründe dafür zu dokumentieren. | "(6) Die Verwaltungskontrollen bei materiellen Investitionsvorhaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 umfassen zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandortes, um die Durchführung der Investition zu überprüfen (Inaugenscheinnahme). Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen von Inaugenscheinnahmen absehen, insbesondere wenn
Im Falle des Satzes 2 hat die zuständige Stelle die Gründe für das Absehen zu dokumentieren." |
23. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 2 Absatz 2 bis 5" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6" ersetzt.
24. In § 22 Absatz 2 wird das Wort "Diese" gestrichen.
25. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Für die Förderung von Maßnahmen nach § 2 können nach deren Durchführung Stichprobenkontrollen vorgenommen werden. | "(1) Für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 kann nach deren Durchführung eine Stichprobenkontrolle vorgenommen werden. Eine Stichprobe hat mindestens fünf Prozent der positiv beschiedenen Förderanträge oder mindestens fünf Prozent der insgesamt beschiedenen Fördermittel zu umfassen. Alternativ kann die Stichprobe auch fünf Prozent der eingereichten Zahlungsanträge oder fünf Prozent der mit den Zahlungsanträgen beantragten Zuwendungen umfassen." |
26. § 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die zuständige Stelle legt gemäß unionsrechtlicher Regelungen die Stichproben für die durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen fest. | "(1) Die zuständige Stelle hat gemäß den entsprechenden unionsrechtlichen Regelungen die Stichproben für die durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen festzulegen." |
27. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 25 Vor-Ort-Kontrollen bei Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen | " § 25 Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen bei Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen". |
b) In Absatz 1 wird die Angabe " § 2 Absatz 1" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "und nach" gestrichen.
d) Absatz 4
(4) Bei der Kontrolle vor Durchführung der Maßnahme sind unter anderem das Vorhandensein der betreffenden Rebfläche und der Ausschluss der normalen Erneuerung ausgedienter Rebflächen zu überprüfen.
wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Die Kontrolle nach Absatz 4 hat in Form einer Vor-Ort-Kontrolle zu erfolgen. Verfügt das Land über ein grafisches oder ein gleichwertiges Instrument, das die Messung der bepflanzten Fläche nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/126 in der elektronischen Weinbaukartei oder einem gleichwertigen System ermöglicht, und über zuverlässige aktualisierte Daten über die angepflanzten Keltertraubensorten, kann die Kontrolle abweichend von Satz 1 in Form einer Verwaltungskontrolle durchgeführt werden. In diesem Fall kann die obligatorische Vor-Ort-Kontrolle vor der Durchführung der Maßnahmen auf fünf Prozent der ausgewählten Anträge beschränkt werden, um die Zuverlässigkeit der Verwaltungskontrollen zu bestätigen. | "(4) Die Kontrolle vor Durchführung einer Maßnahme hat in Form einer Vor-Ort-Kontrolle zu erfolgen. Verfügt das Land über ein grafisches oder ein gleichwertiges Instrument, das die Messung der bepflanzten Fläche nach Artikel 42 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 in der elektronischen Weinbaukartei oder einem gleichwertigen System ermöglicht, und über zuverlässige aktualisierte Daten über die angepflanzten Keltertraubensorten, kann die Kontrolle abweichend von Satz 1 in Form einer Verwaltungskontrolle durchgeführt werden. Sofern die zuständige Stelle in einem Jahr erhebliche Unregelmäßigkeit oder Unstimmigkeiten in einem Gebiet oder Teilgebiet feststellt, sind abweichend von Satz 2 in dem betreffenden sowie dem darauffolgenden Jahr stichprobenartig Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen." |
f) Absatz 6
(6) Sofern bei einer Vor-Ort-Kontrolle nach Absatz 5 Satz 1 erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten in einem Gebiet oder Teilgebiet festgestellt worden sind, ist die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen in dem betreffenden Jahr von der zuständigen Stelle entsprechend zu erhöhen.
wird aufgehoben.
28. § 26 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Die zuständigen Stellen können zusätzlich zu Absatz 1 anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn im Einzelfall aufgrund einer Risikoanalyse eine erhebliche Gefahr einer nicht zweckentsprechenden Nutzung besteht oder die zuständige Stelle Kenntnis von Unregelmäßigkeiten erlangt. | "(3) Die zuständigen Stellen können zusätzlich zu Absatz 1 anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn der zuständigen Stelle Hinweise auf Unregelmäßigkeiten vorliegen." |
29. § 27 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Einem Geprüften oder einer Geprüften ist bei Beanstandungen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Unterzeichnung zu geben und eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts zu übermitteln. | "(2) Einer kontrollierten Person ist bei Beanstandungen infolge der Vor-Ort-Kontrollen eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts auszuhändigen oder zu übermitteln und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 ist der kontrollierten Person zusätzlich Gelegenheit zur Unterzeichnung zu geben." |
30. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 29 Kürzung von Zuwendungsbeträgen | " § 29 Kürzung von Förderbeträgen". |
b) Die Wörter "wird der Zuwendungsbetrag im Bewilligungsbescheid" werden durch die Wörter "sind die beantragten förderfähigen Ausgaben" und das Wort "gekürzt" wird durch die Wörter "zu kürzen" ersetzt.
31. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe " § 2 Absatz 1" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.
b) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Unterstützung wird" durch die Wörter "Förderung ist" und das Wort "berechnet" durch die Wörter "zu berechnen" ersetzt.
bb) In Nummer 1 und Nummer 3 wird jeweils das Wort "Unterstützung" durch das Wort "Förderung" ersetzt.
cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort "Unterstützung" wird durch das Wort "Förderung" ersetzt.
bbb) Die Wörter "das Doppelte der festgestellten Differenz" werden durch die Wörter "die festgestellte Differenz" ersetzt.
32. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "lehnt einen Antrag auf Förderung ab oder hebt den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise auf, soweit" durch die Wörter "hat einen Antrag auf Förderung abzulehnen oder den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise aufzuheben, sofern" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Duldungs-, Mitteilung- oder Mitwirkungspflichten" durch die Wörter "Auflagen oder Verpflichtungen" ersetzt.
33. In § 32 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "wird verzichtet" durch die Wörter "ist zu verzichten" ersetzt.
34. In § 34 Absatz 1 werden die Wörter ", gegebenenfalls zuzüglich Zinsen," gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (24.10.2024) in Kraft.
ID: 242463
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