Änderungstext
Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
Vom 24. November 2025
(BGBl. I vom 27.11.2025 Nr. 280 EU1)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), aufgrund
Artikel 1
MilchPQV - Milchproduktqualitätsverordnung
Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte
(Gültig ab 14.06.2026 siehe =>)
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Rohmilchgüteverordnung
(Gültig ab 14.06.2026 siehe =>)
Die Rohmilchgüteverordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 7 Sachkunde der Probenehmer | " § 7 Sachkundige Probenahme". |
b) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe zu § 38 eingefügt:
" § 38 Mitteilungspflichten der Abnehmer bezüglich der Übernahme von Rohmilch".
c) Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden zu den Angaben zu den §§ 39 und 40.
d) Die Angabe zu Anlage 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| Anlage 1 Anforderungen an die Sachkunde der Probenehmer (zu § 7 Absatz 2) | "Anlage 1 Anforderungen an eine sachkundige Probenahme". |
2. § 3 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Amtliche Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht und sind von der Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, zu beziehen.
(3) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind von der Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. | "(2) Amtliche Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, auf die in dieser Verordnung verwiesen werden, werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht und sind von der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.
(3) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen werden, sind von der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt." |
3. Nach § 6 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
"(6) Zur Feststellung, ob die in Absatz 5 genannte Grenze unterschritten wird, ist § 2 Absatz 3 entsprechend anzuwenden."
4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
| alt | neu |
| § 7 Sachkunde der Probenehmer
(1) Der Abnehmer darf die Probenahme nur von Probenehmern vornehmen lassen, die über die Sachkunde für eine solche Probenahme verfügen. (2) Probenehmer müssen die Anforderungen an die Sachkunde nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen. Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, müssen zusätzlich die Anforderungen an die Sachkunde erfüllen, die in Anlage 1 Abschnitt B festgelegt sind. | " § 7 Sachkundige Probenahme
(1) Der Abnehmer muss die Anforderungen der Anlage 1 an eine sachkundige Probenahme einhalten und darf die Probenahme nur durch Probenehmer vornehmen lassen, die über eine solche Sachkunde verfügen. (2) Jeder Probenehmer muss die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen. Wird die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vorgenommen, muss der Probenehmer zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt B erfüllen." |
5. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die Bescheinigung ist ab ihrer Ausstellung zwei Jahre lang gültig und kann durch die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang um jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden. | "Die Bescheinigung ist ab ihrer Ausstellung zwei Jahre lang gültig. Sie kann durch die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang um jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden, wobei die Verlängerung ab dem letzten Tag des Wiederholungslehrgangs beginnt. Sofern der Wiederholungslehrgang in den letzten drei Monaten des Gültigkeitszeitraums einer bestehenden Bescheinigung stattfindet, kann der Gültigkeitsbeginn der Verlängerung auf das Ende des aktuellen Gültigkeitszeitraums gelegt werden." |
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, dürfen die Probenahme ohne eine Bescheinigung über die Sachkunde vornehmen, wenn sie
(2) Der Nachweis darf für jeden Probenehmer nur einmal ausgestellt werden. Er ist unverzüglich nach der Einführung auszustellen und darf höchstens drei Monate ab der Ausstellung gültig sein. | "(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, dürfen die Probenahme ohne eine Bescheinigung über die Sachkunde vornehmen, wenn sie über einen Nachweis des Abnehmers über ihre Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme verfügen.
(2) Der Abnehmer darf den Nachweis im Sinne von Absatz 1 nur ausstellen, wenn der Probenehmer an einer Einführung teilgenommen hat. Der Abnehmer hat den Nachweis unverzüglich nach der Einführung auszustellen und dabei die Gültigkeitsdauer des Nachweises auf höchstens drei Monate ab der Ausstellung zu beschränken. Für jeden Probenehmer darf ein Nachweis im Sinne von Absatz 1 nur einmal ausgestellt werden. Nimmt ein Probenehmer bei einem Abnehmer seine Tätigkeit auf, hat er ihm zuvor mitzuteilen, ob er bereits im Besitz eines Nachweises ist oder war." |
b) In Absatz 3 wird die Angabe "den Nachweis" durch die Angabe "den Nachweis im Sinne von Absatz 1" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "den Nachweis des Probenehmers" durch die Angabe "den Nachweis im Sinne von Absatz 1" ersetzt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Für Anlagen zur Probenahme gelten die in Teil 1 "Anforderungen, Haupt- und Wiederholungsprüfung" und Teil 2 "Typprüfung" der DIN 11868:2016-03 "Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen" festgelegten Anforderungen. Abweichend von Nummer 4.1.2 des Teils 1 müssen die Proben in einem Temperaturbereich von mindestens 2 Grad Celsius und höchstens 8 Grad Celsius gelagert werden können. | "(2) Für Anlagen zur Probenahme gelten die in der DIN 11868-1:2023-11 "Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen - Teil 1: Anforderungen, Haupt- und Wiederholungsprüfung" sowie in der DIN 11868-2:2016-03 "Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen - Teil 2: Typprüfung" festgelegten Anforderungen." |
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Tätigkeit als Prüfstelle setzt die Erfüllung der Anforderungen des Teils 3 "Mindestkriterien an Prüfstellen, die Haupt- bzw. Typprüfungen durchführen" der DIN 11868:2016-03 "Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen" voraus. | "Die Tätigkeit als Prüfstelle setzt die Erfüllung der Anforderungen der DIN 11868-3:2016-03 "Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen - Teil 3: Mindestkriterien an Prüfstellen, die Haupt- bzw. Typprüfungen durchführen" voraus." |
c) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe "in Verkehr gebracht wurden" die Angabe "oder nach den dort geltenden Regelungen mit Absatz 2 vergleichbaren Haupt- und Wiederholungsprüfungen unterliegen" eingefügt.
8. § 13 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Tritt die DIN 11868:2016-03 "Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen" außer Kraft, ist die Verwendung der dieser DIN-Norm entsprechenden Anlagen zur Probenahme ein Jahr nach dem Außerkrafttreten einzustellen. Wenn die Prüfstelle innerhalb von zehn Monaten nach Außerkrafttreten der DIN 11868:2016-03 bescheinigt, dass die Anlage zur Probenahme den Anforderungen genügt, die in einer späteren Fassung der DIN 11868 enthalten sind, bedarf es keiner Einstellung der Verwendung. | "(3) Wird eine in § 12 Absatz 2 genannte Norm durch eine neuere Norm ganz oder teilweise ersetzt, ist die Verwendung von Anlagen zur Probenahme, die der in § 12 Absatz 2 genannten Norm entsprechen, ein Jahr nach der Ersetzung einzustellen, sofern nicht die Prüfstelle innerhalb von zehn Monaten nach der Ersetzung bescheinigt, dass die Anlage zur Probenahme den Anforderungen der neueren Norm entspricht." |
9. § 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Tritt die DIN 11868:2016-03 "Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen" außer Kraft, erlischt die Zulassung der Prüfstelle ein Jahr nach dem Außerkrafttreten. Weist die Prüfstelle spätestens zehn Monate nach dem Außerkrafttreten gegenüber der Landesstelle nach, dass sie die Anforderungen, die sich aus einer späteren Fassung der DIN 11868 ergeben, erfüllt, bleibt die Zulassung bestehen. | "Wird eine in § 12 Absatz 3 Satz 2 genannte Norm durch eine neuere Norm ganz oder teilweise ersetzt, erlischt die Zulassung der Prüfstelle ein Jahr nach der Ersetzung, sofern nicht die Prüfstelle spätestens zehn Monate nach der Ersetzung gegenüber der Landesstelle nachweist, dass sie die sich aus der neueren Norm ergebenden Anforderungen erfüllt." |
10. In § 16 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "wenn" durch die Angabe "sofern" ersetzt.
11. § 23 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach der Angabe "möglich" die Angabe "oder mit erheblichen zusätzlichen Kosten für den Abnehmer verbunden" eingefügt.
b) In Nummer 3 wird nach der Angabe "nicht" die Angabe "oder nur unter erheblichen zusätzlichen Kosten" eingefügt.
12. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Werden durch einen Schnelltest Hemmstoffe nachgewiesen, hat der Abnehmer unverzüglich die Proben sämtlicher Erzeuger, deren Rohmilch in der übernommenen Milch enthalten ist, nach Anlage 2 Abschnitt D Nummer 1 durch eine Untersuchungsstelle untersuchen zu lassen. Bei der Untersuchung hat die Untersuchungsstelle ein Hemmstofftestsystem zu verwenden, das über die in der Hemmstofftabelle aufgeführten Hemmstoffe hinaus mindestens alle Hemmstoffe erfasst, die vom Abnehmer im Rahmen des Schnelltests nachweisbar sind. | "(3) Werden durch einen Schnelltest Hemmstoffe nachgewiesen, hat der Abnehmer unverzüglich die Proben sämtlicher Erzeuger, deren Rohmilch in der übernommenen Rohmilch enthalten ist, nach Anlage 2 Abschnitt D Nummer 1 durch eine Untersuchungsstelle untersuchen zu lassen. Bei der Untersuchung hat die Untersuchungsstelle ein Hemmstofftestsystem zu verwenden, das den Anforderungen der Anlage 3 Abschnitt C bezüglich der Untersuchung auf die Hemmstoffgruppen 1 bis 6 der Hemmstofftabelle genügt und darüber hinaus mindestens alle Hemmstoffe erfasst, die vom Abnehmer im Rahmen des Schnelltests nachweisbar sind." |
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Sämtliche Untersuchungen nach Absatz 3 Satz 1 werden auf die in Anlage 2 Abschnitt D festgelegte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen angerechnet. | "(5) Sämtliche Untersuchungen nach Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 werden auf die in der Anlage 2 Abschnitt D festgelegten Mindestanzahlen an Güteuntersuchungen angerechnet." |
13. § 29 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 51; L 325 vom 16.12.2019 S. 183)" durch die Angabe "Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 in der Fassung vom 19. Dezember 2022" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" durch die Angabe "Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 in der Fassung vom 19. Dezember 2022" ersetzt.
14. § 31 Absatz 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 7 ersetzt:
| alt | neu |
(4) Der Abnehmer darf, soweit dadurch die Nachvollziehbarkeit der Angaben nicht beeinträchtigt wird,
(5) Der Abnehmer hat die Milchgeldabrechnung dem Erzeuger bis spätestens zum Ablauf des auf den Abrechnungsmonat folgenden Kalendermonats zu übermitteln. | "(4) Der Abnehmer darf, soweit dadurch die Nachvollziehbarkeit der Angaben nicht beeinträchtigt wird,
(5) Sämtliche Angaben von Preisen nach den Absätzen 1 bis 4 sind ohne Umsatzsteuer vorzunehmen. Die zusätzliche Ausweisung der Umsatzsteuer und von entsprechenden Bruttopreisen wird hiervon nicht berührt. (6) Der Abnehmer hat die Milchgeldabrechnung dem Erzeuger bis spätestens zum Ablauf des auf den Abrechnungsmonat folgenden Kalendermonats zu übermitteln. (7) Erweist sich nach ihrer Übermittlung eine in der Milchgeldabrechnung enthaltene Angabe als unzutreffend oder kommt es hinsichtlich dieser Angabe zu einer nachträglichen Änderung, hat der Abnehmer die übermittelte Milchgeldabrechnung innerhalb von einem Monat nach der Feststellung der unzutreffenden Angabe oder dem Eintreten der nachträglichen Änderung abzuändern. Dies kann durch die Übermittlung einer neuen Milchgeldabrechnung oder einer Ergänzung zur Milchgeldabrechnung geschehen." |
15. In § 34 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 31 Absatz 4 und 5" durch die Angabe " § 31 Absatz 4 bis 7" ersetzt.
16. In § 36 Absatz 2 Nummer 6 und 7 wird jeweils die Angabe "Beschaffenheit" durch die Angabe "Eigenschaft" ersetzt.
17. Nach § 37 wird der folgende § 38 eingefügt:
" § 38 Mitteilungspflichten der Abnehmer bezüglich der Übernahme von Rohmilch
(1) Übernimmt ein Abnehmer erstmals Rohmilch von Erzeugern, hat er dies der Landesstelle spätestens zwei Wochen vor dem betreffenden Ereignis schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Stellt er eine Übernahme vorübergehend oder dauerhaft ein oder nimmt er eine vorübergehend eingestellte Übernahme wieder auf, hat er dies der Landesstelle unverzüglich nach Bekanntwerden des betreffenden Ereignisses schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind anzugeben:
(3) Liegt ein Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 vor, hat der Abnehmer dies der Landesstelle mitzuteilen und dazulegen. Insbesondere hat er bezüglich einer Konstellation nach Nummer 1 darzulegen, welche Rohmilchmenge durchschnittlich übernommen wird. Ändert sich die übernommene Rohmilchmenge eines Abnehmers dahingehend, dass er die Grenze des § 2 Absatz 2 Nummer 1 überschreitet oder unterschreitet, hat der Abnehmer dies der Landesstelle unverzüglich mitzuteilen.
(4) Zur Überprüfung der mitgeteilten Angaben und des Umstandes, ob Abnehmer ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen sind, kann die Landesstelle einen Abgleich mit den Registrierungen der Lebensmittelunternehmer vornehmen, die nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erfolgen."
18. Der bisherige § 38 wird zu § 39 und wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe "oder § 11 Absatz 2" durch die Angabe " § 11 Absatz 2 oder § 13 Absatz 4" ersetzt.
b) In Nummer 19 wird die Angabe "Absatz 2" gestrichen.
19. Der bisherige § 39 wird zu § 40.
20. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Anlage 1 Anforderungen an die Sachkunde der Probenehmer (zu § 7 Absatz 2) | "Anlage 1 Anforderungen an eine sachkundige Probenahme (zu § 7 Absatz 2)". |
b) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
aa) In Unterabschnitt II Nummer 1 wird das Wort "Bestandteile" durch das Wort "Teile" ersetzt.
bb) Unterabschnitt III wird durch den folgenden Unterabschnitt III ersetzt:
| alt | neu |
III. Anforderungen an Reinigung, Desinfektion und allgemeine Kontrollen
| "III. Anforderungen an Reinigung, Desinfektion und allgemeine Kontrollen
|
c) Abschnitt B Unterabschnitt II wird durch den folgenden Unterabschnitt II ersetzt:
| alt | neu |
II. Anforderungen an Reinigung und Desinfektion
| "II. Anforderungen an Reinigung und Desinfektion
|
21. In § 14 Absatz 2 Satz 1 und § 19 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe "schriftlich" durch die Angabe "schriftlich oder elektronisch" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
(Gültig ab 14.06.2026 siehe =>)
Die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
2. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
| alt | neu |
| § 3 Besondere Anforderungen an die Kennzeichnung bestimmter vorverpackter Lebensmittel beim Inverkehrbringen
Abweichend von Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist Bier, das als vorverpacktes Lebensmittel abgegeben wird, beim Inverkehrbringen mit einem Verzeichnis der Zutaten nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu kennzeichnen. | " § 3 Besondere Anforderungen an die Kennzeichnung bestimmter vorverpackter Lebensmittel beim Inverkehrbringen
(1) Abweichend von Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist Bier, das als vorverpacktes Lebensmittel abgegeben wird, beim Inverkehrbringen mit einem Verzeichnis der Zutaten nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu kennzeichnen. (2) Ist ein Käse nach § 26 oder ein Erzeugnis aus Käse nach § 34 Milchproduktqualitätsverordnung ganz oder teilweise mit einem nicht essbaren Überzug versehen und erfolgt das Inverkehrbringen in Form eines vorverpackten Lebensmittels, ist eine Kennzeichnung mit der Angabe "Überzug nicht zum Verzehr geeignet" vorzunehmen. (3) Bei Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert im Sinne von Anhang VII Anlage II Abschnitt A Nummer 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 mit einem Fettgehalt von 50 Massenanteilen oder weniger ist eine Kennzeichnung mit der Angabe "Nicht zum Braten geeignet" vorzunehmen." |
3. § 4b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55; L 226 vom 25.06.2004 S. 22; L 46 vom 21.02.2008 S. 50; L 119 vom 13.05.2010 S. 26; L 160 vom 12.06.2013 S. 15; L 66 vom 11.03.2015 S. 22; L 13 vom 16.01.2019 S. 12) die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/166 (ABl. L 24 vom 26.01.2023 S. 1) geändert worden ist," durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in der Fassung vom 29. April 2004" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch (ABl. L 335 vom 14.12.2013 S. 19; L 95 vom 29.03.2014 S. 70)" durch die Angabe "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 in der Fassung vom 13. Dezember 2013" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe nach Nummer 3 "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013" durch die Angabe "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 in der Fassung vom 13. Dezember 2013" ersetzt.
4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird die Angabe "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch (ABl. L 335 vom 14.12.2013 S. 19; L 95 vom 29.03.2014 S. 70)" durch die Angabe "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 in der Fassung vom 13. Dezember 2013" ersetzt.
b) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006 S. 9; L 12 vom 18.01.2007 S. 3; L 86 vom 28.03.2008 S. 34; L 198 vom 30.07.2009 S. 87; L 160 vom 12.06.2013 S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 09.11.2012 S. 36) geändert worden ist," durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in der Fassung vom 20. Dezember 2006" ersetzt.
bb) In den Buchstaben c und d wird jeweils die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1924/2006" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in der Fassung vom 20. Dezember 2006" ersetzt.
c) In Nummer 17 wird die Angabe " § 3 oder" durch die Angabe " § 3 Absatz 1," ersetzt.
d) Nach Nummer 17 wird die folgende Nummer 18 eingefügt:
"18. den Anforderungen an die Angabe zur Verwendbarkeit nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder".
e) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 19.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "oder Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa" durch die Angabe "Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Nummer 18" ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18; L 331 vom 18.11.2014 S. 41; L 50 vom 21.02.2015 S. 48; L 266 vom 30.09.2016 S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. Nr. L 327 vom 11.12.2015 S. 1) geändert worden ist, ein in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderbliches Lebensmittel nach Ablauf des Verbrauchdatums in den Verkehr bringt. | "(2) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in der Fassung vom 17. Januar 2024 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in der Fassung vom 25. November 2015 ein in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderbliches Lebensmittel nach Ablauf des Verbrauchdatums in den Verkehr bringt." |
Artikel 4
Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
(Gültig ab 14.06.2026 siehe =>)
Die Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 373) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nummer 18 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt:
| alt | neu |
18. Milcherzeugnisse:
| "18. Milcherzeugnisse:
|
2. § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "Buchstabe a bis d" gestrichen.
b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. für jede Gruppe von Milcherzeugnissen, im Fall von Trockenmilcherzeugnissen, Butter, Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnissen gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis, die zur Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm, | "2. für jede Gruppe von Milcherzeugnissen, im Fall von Trockenmilcherzeugnissen und Butter gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis, sowie für Mischfetterzeugnisse und Zubereitungen aus Mischfetterzeugnissen die zur Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm," |
3. In § 5b Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe "Deutsche" gestrichen.
Artikel 5
Änderung der Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse
(Gültig ab 14.06.2026 siehe =>)
Die Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2011 (BGBl. I S. 1020), die durch Artikel 398 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
"(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
|
b) In Absatz 2 wird in den Nummern 1, 2 und 3 jeweils die Angabe "Butter" durch die Angabe "Markenbutter" ersetzt.
2. Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz 2 eingefügt:
"Eine Festlegung nach Satz 2 darf nicht erfolgen, sofern für Milcherzeugnisse Meldungen in der Marktordnungswaren-Meldeverordnung geregelt sind."
3. Die Überschrift der Anlage I wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| "Anlage I Liste für Preisnotierungen (zu § 4 Absatz 1 Satz 2) ". |
4. Die Überschrift der Anlage II wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| "Anlage II Liste für die repräsentative Preisermittlung (zu § 6 Absatz 1 Satz 1)". |
5. Die Überschrift der Anlage III wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| "Anlage III Liste für die repräsentative Preiserhebung (zu § 6a Absatz 1 Satz 1)". |
Artikel 6
Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung
(Gültig ab 14.06.2026 siehe =>)
Die Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
| alt | neu |
| § 2 (aufgehoben) | " § 2 Zusatz von Vitamin A und D
Margarine- und Mischfetterzeugnissen darf Vitamin A und Vitamin D in Form der gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 in der Fassung vom 25. Juni 2024 zugelassenen Vitaminverbindungen wie folgt zugesetzt werden:
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2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 18; L 331 vom 18.11.2014 S. 41; L 50 vom 21.02.2015 S. 48; L 266 vom 30.09.2016 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671)" durch die Angabe "in der Fassung vom 17. Dezember 2013" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung
(Gültig ab 14.06.2026 siehe =>)
Die Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung vom 4. Juli 2017 (BGBl. I S. 2199) wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 2
(2) Die Gültigkeit eines auf der Grundlage der Milch-Sachkunde-Verordnung erworbenen Nachweises über die Sachkunde wird durch die Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung nicht berührt.
wird gestrichen.
Artikel 8
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat kann den Text der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei die Zitierweise von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union redaktionell ändern.
Artikel 9
Folgeänderungen
( 1) Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), die zuletzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:
| alt | neu |
| § 5 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Milch, die
darf noch bis zum 1. Juni 2011 in den Verkehr gebracht werden. | " § 5 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2026 außer Kraft." |
( 2) Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
| alt | neu |
| § 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. | " § 8 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2026 außer Kraft." |
( 3) Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4723) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 32 wird durch den folgenden § 32 ersetzt:
| alt | neu |
| § 32 (Inkrafttreten) | " § 32 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2026 außer Kraft." |
( 4) Die Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 18 wird der folgende § 19 eingefügt:
" § 19 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2026 außer Kraft."
(5) Die Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 3 wird der folgende § 4 eingefügt:
" § 4 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2026 außer Kraft."
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 14. Juni 2026 in Kraft. Artikel 9 tritt am Tag nach der Verkündung (28.11.2025) in Kraft.
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EU-Rechtsakte:
EU) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
ID: 252826
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