Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung

Vom 19. Dezember 2025
(BGBl. I Nr. 379 vom 29. Dezember 2025)


Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) aufgrund

- des § 4 Absatz 3, des § 31 Absatz 2 Satz 1, des § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Satz 2 Nummer 2 und des § 62 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist,

- des § 4 Absatz 3 und des § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 Buchstabe b und Nummer 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie

- des § 4 Absatz 3 und des § 53 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und

das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit verordnet aufgrund des § 4 Absatz 3 und des § 53 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe "der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.01.2011 S. 1; L 278 vom 25.10.2011 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

2. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1; L 226 vom 25.06.2004 S. 3; L 46 vom 21.02.2008 S. 51; L 58 vom 03.03.2009 S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/382 geändert worden ist," durch die Angabe "in der Fassung vom 3. März 2021" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird nach der Angabe "Verordnung (EG) Nr. 852/2004" die Angabe "in der Fassung vom 3. März 2021" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004 S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 06.09.2019 S. 1) geändert worden ist" durch die Angabe "in der Fassung vom 20. Juni 2019" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe "in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung" durch die Angabe "in der Fassung vom 21. Februar 2025" ersetzt.

bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe "in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "in der Fassung vom 21. Februar 2025" ersetzt.

b) Die Absätze 3 und 4

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung als Additive auch die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden, sofern Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 dem nicht entgegensteht.

(4) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 dürfen neben den nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zugelassenen Zusatzstoffen als Additive auch die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden, sofern Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 dem nicht entgegensteht.

werden gestrichen.

c) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1; L 16 vom 20.01.2011 S. 1; L 94 vom 10.04.2015 S. 9; L 349 vom 21.12.2016 S. 1; L 190 vom 27.07.2018 S. 20; L 55 vom 25.02.2019 S. 18; L 117 vom 03.05.2019 S. 8), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/643 (ABl. L 133 vom 20.04.2021 S. 5) geändert worden ist," durch die Angabe "in der Fassung vom 23. Oktober 2024" ersetzt.

4. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe "in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung" durch die Angabe "in der Fassung vom 21. Februar 2025" ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe "freisetzen," durch die Angabe "freisetzen." ersetzt.

c) Nummer 5

5. Lebensmittelbedarfsgegenstände, auf die Lacke oder Beschichtungen aufgebracht worden sind, die den in Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/213 der Kommission vom 12. Februar 2018 über die Verwendung von Bisphenol A in Lacken und Beschichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Verwendung dieses Stoffes in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff (ABl. L 41 vom 14.02.2018 S. 6) festgesetzten Anforderungen an die Migration von 2,2-Bis-(4-hydroxyphenyl)-propan nicht entsprechen.

wird gestrichen.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1c wird die Angabe "Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 302 S. 28)," durch die Angabe "Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 in der Fassung vom 18. November 2005" und die Angabe "Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005" durch die Angabe "Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 in der Fassung vom 18. November 2005" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe "in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe "in deutscher Sprache" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird vor der Angabe "ausgestellt" die Angabe "in deutscher Sprache" eingefügt.

c) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe "in deutscher Sprache" gestrichen.

d) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:

alt neu
(5) Die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/213 bezeichneten Materialien und Gegenstände dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/213 genannte schriftliche Konformitätserklärung in deutscher Sprache beigefügt ist und diese den Anforderungen des Anhangs 1, auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2018/213 entspricht. "(5) Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3190 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 bezeichneten Materialien und Gegenstände dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3190 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 genannte schriftliche Konformitätserklärung beigefügt ist und diese den Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EU) 2024/3190 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 entspricht.

(6) Der in Artikel 2 Absatz 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2022/1616 in der Fassung vom 21. Februar 2025 bezeichnete recycelte Kunststoff darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihm die in Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 29 der Verordnung (EU) 2022/1616 in der Fassung vom 21. Februar 2025 genannte schriftliche Konformitätserklärung beigefügt ist und diese den Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EU) 2022/1616 in der Fassung vom 21. Februar 2025 entspricht."

7. § 11a wird durch den folgenden § 11a ersetzt:

alt neu
(1) § 18 Absatz 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung gilt entsprechend für die Einfuhr von Bedarfsgegenständen mit der Maßgabe, dass an die Stelle
  1. des Verbotes des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches das Verbot des § 30 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und
  2. des Verbotes des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 das Verbot des § 30 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

tritt.

(2) Sendungen von Lebensmittelbedarfsgegenständen nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China oder die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist (ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 25) dürfen aus Drittländern nur über einen der benannten spezifischen Orte der ersten Einführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 eingeführt werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Liste der benannten spezifischen Orte der ersten Einführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 im Bundesanzeiger und nachrichtlich auf seiner Internetseite bekannt.

" § 11a Besondere Vorschriften für die Einfuhr

(1) § 53 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt unbeschadet des § 30 Nummer 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nicht für

  1. die Beförderung von Bedarfsgegenständen unter zollamtlicher Überwachung und Lagerung von Bedarfsgegenständen in Zolllagern oder Lagern in Freizonen,
  2. die Veredelung und Umwandlung von Bedarfsgegenständen, solange sich die Bedarfsgegenstände unter zollamtlicher Überwachung befinden,
  3. Bedarfsgegenstände, die für das Oberhaupt eines auswärtigen Staates oder seines Gefolges verbraucht werden und zum Gebrauch während seines Aufenthaltes im Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmt sind,
  4. Bedarfsgegenstände, die für diplomatische oder konsularische Vertretungen bestimmt sind,
  5. Bedarfsgegenstände, die ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind,
  6. Bedarfsgegenstände, die als Reisebedarf verbracht werden, soweit es sich um Mengen handelt, für die Eingangsabgaben nicht zu erheben sind,
  7. Bedarfsgegenstände, die in Verkehrsmitteln mitgeführt werden und ausschließlich zum Gebrauch durch die durch diese Verkehrsmittel beförderten Personen bestimmt sind,
  8. Bedarfsgegenstände in privaten Geschenksendungen, soweit sie zum eigenen Gebrauch des Empfängers bestimmt sind, sowie Bedarfsgegenstände als Geschenke im öffentlichen Interesse,
  9. Bedarfsgegenständemuster und -proben in geringen Mengen,
  10. Bedarfsgegenstände als Übersiedlungsgut oder Heiratsgut in Mengen, die üblicherweise als Vorrat gehalten werden,
  11. Bedarfsgegenstände, die auf Seeschiffen zum Verbrauch auf hoher See bestimmt sind und an Bord des Schiffes verbraucht werden.

(2) Sendungen von Lebensmittelbedarfsgegenständen nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 dürfen aus Drittländern nur über einen der benannten spezifischen Orte der ersten Einführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 eingeführt werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Liste der benannten spezifischen Orte der ersten Einführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 im Bundesanzeiger und nachrichtlich auf seiner Internetseite bekannt."

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Bedarfsgegenstände verwendet.

wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird zu Absatz 1 und wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe vor Nummer 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig "Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer".

bb) In Nummer 3 wird die Angabe "verwendet oder" durch die Angabe "verwendet," ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird die Angabe "anwendet." durch die Angabe "anwendet," ersetzt.

dd) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt:

"5. entgegen § 7 Absatz 1 einen Lebensmittelbedarfsgegenstand verwendet oder

6. entgegen § 7 Absatz 2 eine Zellglasfolie nicht richtig verwendet."

c) Absatz 2a wird zu Absatz 2 und wird wie folgt geändert:

aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "Nummer 2, Absatz 4 bis 6" durch die Angabe "Nummer 2" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe vor Buchstabe a durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 302 vom 19.11.2005 S. 28), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig "1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 in der Fassung vom 18. November 2005 verstößt, indem er".

cc) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:

alt neu
2. gegen die Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 135 vom 30.05.2009 S. 3), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i oder ii einen der dort genannten Stoffe benutzt. "2. gegen die Verordnung (EG) Nr. 450/2009 in der Fassung vom 29. Mai 2009 verstößt, indem er entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i oder ii einen der dort genannten Stoffe benutzt,

3. gegen die Verordnung (EU) 2022/1616 in der Fassung vom 21. Februar 2025 verstößt, indem er entgegen Artikel 4 Absatz 1 Materialien oder Gegenstände aus recyceltem Kunststoff in den Verkehr bringt, die die Anforderungen

  1. des Artikels 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der Fassung vom 21. Februar 2025, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der Fassung vom 21. Februar 2025, an die Zusammensetzung der Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff,
  2. des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe a an den Einsatz einer geeigneten Recyclingtechnologie,
  3. des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a an das Erfordernis der Zulassung des Recyclingverfahrens,
  4. des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 an die Sammlung und Vorbehandlung von Kunststoffabfällen oder
  5. des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 an die Dekontaminierung des Kunststoff-Eingangsmaterials

nicht erfüllen oder

4. gegen die Verordnung (EU) 2024/3190 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 verstößt, indem er entgegen Artikel 3 Absatz 1 Bisphenol A oder seine Salze verwendet oder die dort genannten Lebensmittelkontaktmaterialien oder -gegenstände in Verkehr bringt."

d) In Absatz 3 wird die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21" durch die Angabe " § 59 Absatz 1 Nummer 21" ersetzt.

e) Absatz 3a wird zu Absatz 4 und nach der Angabe "Verordnung (EG) Nr. 450/2009" wird die Angabe "in der Fassung vom 29. Mai 2009" eingefügt.

f) Der bisherige Absatz 4

(4) Wer eine in Absatz 3 oder 3a bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

wird gestrichen.

g) In Absatz 5 wird die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26" durch die Angabe " § 60 Absatz 2 Nummer 26" ersetzt.

h) In Absatz 6 Nummer 3 wird die Angabe "Absatz 2a Satz 1 oder Absatz 5" durch die Angabe "entgegen § 10 Absatz 2a Satz 1, Absatz 5 oder 6" ersetzt.

i) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004 S. 4)" durch die Angabe "in der Fassung vom 20. Juni 2019" ersetzt.

bb) In Nummer 2 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe "der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 384 vom 29.12.2006 S. 75), die durch die Verordnung (EG) Nr. 282/2008 (ABl. L 86 vom 28.03.2008 S. 9) geändert worden ist," durch die Angabe "in der Fassung vom 21. Februar 2025" ersetzt.

cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Angabe vor Buchstabe a wird nach der Angabe "Verordnung (EG) Nr. 450/2009" die Angabe "in der Fassung vom 29. Mai 2009" eingefügt.

bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "stellt oder" durch die Angabe "stellt," ersetzt.

dd) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:

alt neu
4. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/213 der Kommission vom 12. Februar 2018 über die Verwendung von Bisphenol A in Lacken und Beschichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Verwendung dieses Stoffes in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff (ABl. L 41 vom 14.02.2018 S. 6) eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. "4. gegen die Verordnung (EU) 2022/1616 in der Fassung vom 21. Februar 2025 verstößt, indem er
  1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Unterabsatz 3 Satz 1 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
  2. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  3. als Entwickler entgegen Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht zur Verfügung stellt oder
  4. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

5. als Unternehmer entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/3190 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt."

9. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 15 wird die Angabe "31. Dezember 2025" durch die Angabe "31. Dezember 2026" ersetzt.

b) In Absatz 16 wird die Angabe "1. Januar 2026" durch die Angabe "1. Januar 2027" ersetzt.

10. In Anlage 10 wird die laufende Nummer 2 durch die folgende laufende Nummer 2 ersetzt:

Lfd. Nr. Untersuchung Verfahren
1 2 3
alt: 2 Bestimmung der Höchstmengen von Blei und Cadmium, die von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik auf Lebensmittel übergehen dürfen Grundregeln und Analysenmethode, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 277 S. 12), geändert durch die Richtlinie 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005 (ABl. EU Nr. L 110 S. 36), genannt sind
neu: "2. Bestimmung der Höchstmengen von Blei und Cadmium, die von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik auf Lebensmittel übergehen dürfen Grundregeln und Analysenmethode, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 84/500/EWG in der Fassung vom 29. April 2005 genannt sind."

11. Anlage 13

Anlage 13 Vorläufiges Verzeichnis der Additive (zu § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2)

PM/REF-Nr. CAS-Nr. Bezeichnung Beschränkungen
1 2 3 4
31335 - (aufgehoben)
31336 - (aufgehoben)
31348 - (aufgehoben)
40619 - (aufgehoben)
40620 - (aufgehoben)
40815 - (aufgehoben)
53245 - (aufgehoben)
66763 - (aufgehoben)
86430 - 20 % (w/w) Silberchlorid, geschichtet auf 80 % (w/w) Titandioxid -
86432 - Silberhaltiges Glas (Silber-Magnesium-Calcium-Phosphat-Borat) Nur zur Verwendung in Polyolefinen.
86432/20 - Silberhaltiges Glas (Silber-Magnesium-Aluminium-Phosphat-Silikat), Silbergehalt weniger als 2 % -
86432/40 - Silberhaltiges Glas (Silber-Magnesium-Aluminium-Natrium-Phosphat-Silikat-Borat), Silbergehalt weniger als 0,5 % -
86432/60 - Silberhaltiges Glas (Silber-Magnesium-Natrium-Phosphat), Silbergehalt weniger als 3 % -
86434 - Silber-Natriumhydrogen-Zirconium- Phosphat -
86437 - Silber Zeolith A (Silber-Zink-Natrium-Ammonium-Aluminosilikat), Silbergehalt 2-5 % Nur zur Verwendung
  1. in Polyolefinen bis zu 40 °C, Kontaktzeit unter 1 Tag,
  2. in Polyalkylterephthalaten bis zu 99 °C, Kontaktzeit unter 2 Stunden.
86437/50 - Silber-Zink-Aluminium-Bor-Phosphat-Glas, gemischt mit 5-20 % Bariumsulfat, Silbergehalt 0,35-0,6 % Nur zur Verwendung
  1. in Polyolefinen bis zu 40 °C, Kontaktzeit unter 1 Tag,
  2. in Polyalkylterephthalaten bis zu 99 °C, Kontaktzeit unter 2 Stunden.
86438 - Silber-Zink Zeolith A (Silber-Zink-Natrium-Aluminosilikat-Calciummetaphosphat), Silbergehalt 1-1,6 % -
86438/50 - Silber-Zink Zeolith A (Silber-Zink-Natrium-Magnesium-Aluminosilikat-Calciumphosphat), Silbergehalt 0,34-0,54% -
93485 - (aufgehoben)

1) Die üblichen technischen Bezeichnungen sind in eckigen Klammern angegeben.

2) Die angegebenen Prozentsätze beziehen sich auf das Gewicht und sind im Verhältnis zu der Menge an wasserfreier Zellglasfolie berechnet.

*) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.

wird gestrichen.

12. Anlage 14 wird wie folgt geändert:

a) In Tabelle 1 werden nach der Zeile zu "Stearinsäure, Cersalz" die folgenden Zeilen zu "Tri-n-butylammonium-boro-disalicylat" bis "Kohlenwasserstoffe, C11-C13, Isoalkane, < 2 % Aromaten" eingefügt:

1 2 3 4 5 6 7 8
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. Substanz Nr. Verwendungszweck SMG [mg/kg] Gruppen-grenzwertNr. Andere Beschränkungen, Spezifikationen und Reinheitsanforderungen
I II Ill IV V
"Tri-n-butylammonium-boro-di-salicylat 0022450-96-0 595 x NN SMG berechnet als Tributylamin

nur für die Verwendung auf der vom Lebensmittel abgewandten Seite

nur zur Verwendung hinter einer PET-Schicht

die Migration der Summe der Substanz und ihres Dissoziationsproduktes Tributylamin darf nicht nachweisbar sein

Wachse und wachsartige Substanzen, Reiskleie, oxidiert 1883583-80-9 596 x 5 nur für die Verwendung auf der vom Lebensmittel abgewandten Seite

nur zur Verwendung für Gegenstände für den Kontakt mit trockenen Lebensmitteln

nur zur Verwendung bei Raumtemperatur

2-Pyrrolidinon,1-(2-Hydroxyethyl)-2- pyrrolidinone 0003445-11-2 597 x 5 nur für die Verwendung auf der vom Lebensmittel abgewandten Seite

nur zur Verwendung für Gegenstände für den Kontakt mit trockenen Lebensmitteln, für die in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 das Lebensmittelsimulanz E festgelegt ist

Hexan, 1,6-Diisocyanat-,Homopolymer, geblockt mit Butylglycidylether und Polyethyl eng lycol-mono-methylether, Reaktionsprodukt mit Propylenimin 2416007-57-1 598 x 0,05
1,1,1-Trimethylolpropan, ethoxyliert (n = 6 - 8), Ester mit 2-Benzoylbenzoesäu re 2134159-36-5 599 x 0,05 nur für die Verwendung auf der vom Lebensmittel abgewandten Seite

Methyl-2-benzoyl benzoat (CAS-Nr. 0000606-28-0) darf maxi mal mit 0,05 mg/kg migrieren

Neodecansäure 0026896-20-8 600 x 4
Adipinsäuredihydrazid 0001071-93-8 601 x 5 nur zur Verwendung als:

Kettenverlängerer für Isocyanate; der Übergang des zyklischen Produktes (1:1) aus Adipinsäuredihydrazid und Isophorondiisocyanat darf nicht mehr als 0,05 mg/kg Lebensmittel betragen

Quervernetzer zum Vernetzen von Keto-Seitengruppen; nur zu verwenden in Verbindung mit Diacetonacrylamid (Substanznummer 602)

nicht zur Verwendung im unmittelbaren Kontakt mit sauren Lebensmitteln (pH < 4,5)

Diacetonacrylamid 0002873-97-4 602 x 0,05
3-Methoxy-3-Methyl-1-Butanol 0056539-66-3 603 x 5 nur für die Verwendung auf der vom Lebensmittel abgewandten Seite
Pentaerythritol, ethoxyliert, Ester mit Acrylsäure 0051728-26-8 604 x 0,05 nur für die Verwendung auf der vom Lebensmittel abgewandten Seite
Kohlenwasserstoffe, C11-C13, Isoalkane, < 2 % Aromaten 0246538-78-3 605 x 5 Zusammensetzung entsprechend EG-Nr.* 920-901-0

* gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008"

b) In Tabelle 2 werden nach der Zeile zu "Pigment Red 272" die folgenden Zeilen zu "Pigment Red 168" bis "Pigment Yellow 170" eingefügt:

1 2 3 4 5 6 7 8
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr.Nr. Substanz Verwendungszweck SMG [mg/kg] Gruppengrenzwert Nr. Andere Beschränkungen, Spezifikationen und Reinheitsanforderungen
I II Ill IV V
"Pigment Red 168 0004378-61-4 606 x NN auch Verwendung als Nanomaterial im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9, sofern keine Nanopartikel auf Lebensmittel übergehen
Pigment Red 179 0005521-31-3 607 x NN auch Verwendung als Nanomaterial im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9, sofern keine Nanopartikel auf Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 65 0006528-34-3 608 x NN auch Verwendung als Nanomaterial im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9, sofern keine Nanopartikel auf Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 73 0013515-40-7 609 x NN auch Verwendung als Nanomaterial im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9, sofern keine Nanopartikel auf Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 170 0031775- 610 x NN auch Verwendung als Nanomaterial im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9, sofern keine Nanopartikel auf Lebensmittel übergehen"

c) In Tabelle 3 wird die Zeile zum Gruppengrenzwert-Nr. 14 durch die folgende Zeile zum Gruppengrenzwert-Nr. 14 ersetzt:

1 2 3 4
Gruppengrenzwert-Nr. Substanz-Nr. SMG (T) [mg/kg] Gruppengrenzwert-Spezifikation
alt:

14

19
42
43
266

6

berechnet als Bor (Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020 S. 1)).
neu: "14 19
42
43
266
6 berechnet als Bor (Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2020/2184)".

Artikel 2
Änderung der Kosmetik-Verordnung

Die Kosmetik-Verordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1054), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 7 wird die Angabe " § 18 Absatz 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002" durch die Angabe " § 11a Absatz 1 der Bedarfsgegenständeverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote des § 30 Nummer 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 19. Dezember 2025

EU-Rechtsakte:

1. Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 277 vom 20.10.1984 S. 12), die durch die Richtlinie 2005/31/EG vom 29. April 2005 (ABl. L 110 vom 30.04.2005 S. 36) geändert worden ist

2. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1; L 226 vom 25.06.2004 S. 3; L 46 vom 21.02.2008 S. 51; L 58 vom 03.03.2009 S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/382 vom 3. März 2021 (ABl. L 74 vom 04.03.2021 S. 3) geändert worden ist

3. Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004 S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 06.09.2019 S. 1) geändert worden ist

4. Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 302 vom 19.11.2005 S. 28)

5. Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 384 vom 29.12.2006 S. 75), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/351 vom 21. Februar 2025 (ABl. L, 2025/351, 24.2.2025) geändert worden ist

6. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1; L 16 vom 20.01.2011 S. 1; L 94 vom 10.04.2015 S. 9; L 349 vom 21.12.2016 S. 1; L 190 vom 27.07.2018 S. 20; L 55 vom 25.02.2019 S. 18; L 117 vom 03.05.2019 S. 8; L 2024/90811, 13.12.2024), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2865 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2865, 20.11.2024) geändert worden ist

7. Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 135 vom 30.05.2009 S. 3; L 82 vom 27.03.2010 S. 3)

8. Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.01.2011 S. 1; L 278 vom 25.10.2011 S. 13), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/351 vom 21. Februar 2025 (ABl. L, 2025/351, 24.2.2025) geändert worden ist

9. Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China oder die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist (ABl. L 77 vom 23.03.2011 S. 25)

10. Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020 S. 1)

11. Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission vom 15. September 2022 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 (ABl. L 243 vom 20.09.2022 S. 3; L 244 vom 21.09.2022 S. 70), die durch die Verordnung (EU) 2025/351 vom 21. Februar 2025 (ABl. L, 2025/351, 24.2.2025) geändert worden ist

12. Verordnung (EU) 2024/3190 der Kommission vom 19. Dezember 2024 über die Verwendung von Bisphenol A (BPA) und anderen Bisphenolen und Bisphenolderivaten, die aufgrund spezifischer gefährlicher Eigenschaften eine harmonisierte Einstufung erhalten haben, in bestimmten Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/213 (ABl. L, 2024/3190, 31.12.2024; 2025/90531, 26.6.2025)

ID: 253289

ENDE