Änderungstext

Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

Vom 24. August 2026
(BGBl. I Nr. 243 vom 01.09.2026)



EU-Rechtsakte

Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), aufgrund

Artikel 1
WeinÜV - Weinüberwachungsverordnung

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Weinverordnung

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu den §§ 32b bis 32d wird gestrichen.

b) Die Angabe zu § 47 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 47 Schäumende Getränke aus entalkoholisiertem Wein, teilweise entalkoholisiertem Wein und Wein
(zu § 26 Absatz 3 Satz 1 des Weingesetzes)
" § 47 (aufgehoben)".

2. § 22 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Der Antrag ist der zuständigen Stelle auf einem Formblatt einzureichen, das die in Anlage 9 Abschnitt I aufgeführten Angaben enthält. "Der Antrag ist der zuständigen Stelle auf einem Formblatt, das die in Anlage 9 Abschnitt I aufgeführten Angaben enthält, oder, sofern die zuständige Stelle dies ermöglicht, elektronisch mit diesen Angaben einzureichen."

3. § 23 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:


alt neu
1. gegen die Weinbuch- oder Analysenbuchführung verstoßen, "1. gegen die Analysenbuchführung verstoßen,".

4. § 26 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Der Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind dem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach der Prüfung schriftlich bekannt zu geben. "Der Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind dem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach der Prüfung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben."

5. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:

alt neu
§ 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben
(zu § 24 Absatz 2 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Eine bei einem im Inland durchgeführten Wettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf in der Kennzeichnung inländischer Erzeugnisse nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angegeben werden.

(2) Es muss sich

  1. um
    1. eine Auszeichnung der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
    2. eine von einer Landesregierung anerkannte Auszeichnung,
  2. um folgende Gütezeichen:
    1. "Deutsches Weinsiegel" der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
    2. ein von der Landesregierung anerkanntes Gütezeichen
  3. handeln. Im Falle des Satzes 1
  4. Nummer 1 muss der Wein bei einer im Rahmen des Wettbewerbs in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 und
  5. Nummer 2 muss der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50

erhalten haben. Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Normen für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden.

(3) Eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf nur für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der aus demselben Behältnis stammt. Nach der Abfüllung müssen die Behältnisse entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sein.

(4) (aufgehoben)

(5) Eine Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b setzt voraus, dass ein Wein bei dem Wettbewerb unter objektiven, nicht diskriminierenden Bedingungen im Vergleich mit anderen Weinen, die der gleichen Kategorie angehören und unter vergleichbaren Produktionsbedingungen hergestellt worden sind, unter Anwendung des Bewertungsschemas nach Anlage 9 Abschnitt II oder eines abweichenden Bewertungsschemas im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 geprüft wird.

(6) Die Landesregierung unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über eine Anerkennung einer Auszeichnung oder eines Gütezeichens. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlicht zu Beginn eines Weinwirtschaftsjahres ein Verzeichnis der Auszeichnungen und Gütezeichen der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. sowie der von den Landesregierungen anerkannten Auszeichnungen und Gütezeichen auf seiner Homepage.

" § 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben
(zu § 24 Absatz 2 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Eine bei einem im Inland durchgeführten Wettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf in der Kennzeichnung inländischer Erzeugnisse nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 angegeben werden.

(2) Es muss sich handeln

  1. im Falle einer Auszeichnung um
    1. eine Auszeichnung der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
    2. eine von einer Landesregierung anerkannte Auszeichnung,
  2. im Falle eines Gütezeichens um eines der folgenden Gütezeichen:
    1. "Erstes Gewächs" des Komitee - Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V.,
    2. "Großes Gewächs" des Komitee - Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V.,
    3. "Deutsches Weinsiegel" der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
    4. ein von einer Landesregierung anerkanntes Gütezeichen.

(3) Für eine Auszeichnung, das "Deutsche Weinsiegel" oder ein von einer Landesregierung anerkanntes Gütezeichen muss der Wein bei einer im Rahmen eines Wettbewerbs in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die folgende Qualitätszahl erhalten haben:

  1. im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 die Qualitätszahl 3,50 und
  2. im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c und d die Qualitätszahl 2,50.

Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Normen für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden. Die Anerkennung einer Auszeichnung nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder eines Gütezeichens nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d durch eine Landesregierung setzt zusätzlich voraus, dass der Wein bei einem Wettbewerb unter objektiven, nichtdiskriminierenden Bedingungen im Vergleich mit anderen Weinen, die der gleichen Kategorie angehören und unter vergleichbaren Produktionsbedingungen hergestellt worden sind, geprüft wird.

(4) Im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a und b muss es sich um einen Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung handeln, der den von dem Komitee - Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. festgelegten Vergabeanforderungen für das jeweilige Gütezeichen entspricht. Die Vergabeanforderungen nach Satz 1

  1. müssen objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein,
  2. müssen insbesondere eine Bewertung und Klassifikation von Lagen vorsehen,
  3. müssen besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung von Lagen, lagenspezifisch festgelegter Rebsorten, Anbaumethoden oder Herstellungsverfahren,
  4. können zusätzliche Vorgaben für die Kennzeichnung und Aufmachung in Verbindung mit dem jeweiligen Gütezeichen enthalten.

Besteht für Gebiete einer Region, für die Vergabeanforderungen unter Beachtung von Satz 2 Nummer 3 festgelegt werden, eine anerkannte Erzeugervereinigung, werden diejenigen Vergabeanforderungen, die den besonderen regionalen Gegebenheiten für diese Region Rechnung tragen, im Benehmen mit der anerkannten Erzeugervereinigung festgelegt.

(5) Für das Verfahren zur Vergabe der Gütezeichen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b und zur Festlegung der Vergabeanforderungen nach Absatz 4 entwirft und aktualisiert der Komitee - Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. eine Geschäfts- und Prüfungsordnung. Die Geschäfts- und Prüfungsordnung einschließlich der Vergabeanforderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Vor Erteilung der Zustimmung sind die zuständigen obersten Landesbehörden anzuhören. Die Zustimmung nach Satz 2 ist vor wesentlichen Änderungen an der Geschäfts- und Prüfungsordnung oder an den Vergabeanforderungen zu erneuern. Zur Einholung der erforderlichen Zustimmung leitet der Komitee - Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat die jeweiligen Entwürfe zu. Nach Erteilung der Zustimmung durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat veröffentlicht der Komitee - Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. die Geschäfts- und Prüfungsordnung einschließlich der Vergabeanforderungen auf seiner Internetseite.

(6) Eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf nur für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der, außer bei den Gütezeichen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b, aus demselben Behältnis stammen muss. Nach der Abfüllung müssen die Behältnisse entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sein.

(7) Inländische Erzeugnisse, bei denen in der Kennzeichnung oder Aufmachung eine Angabe verwendet wird, die mit einer Auszeichnung oder einem Gütezeichen nach Absatz 2 verwechselt werden kann, ohne die Auszeichnung oder das Gütezeichen zu sein, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

(8) Die zuständige oberste Landesbehörde unterrichtet das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat über die Anerkennung einer Auszeichnung nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder eines Gütezeichens nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat veröffentlicht zu Beginn eines Weinwirtschaftsjahres ein Verzeichnis der Auszeichnungen und Gütezeichen der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. sowie der von den Landesregierungen anerkannten Auszeichnungen und Gütezeichen auf seiner Internetseite."

6. Die §§ 32a bis 32d werden durch den folgenden § 32a ersetzt:

alt neu
§ 32a classic
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)

Die Bezeichnung "Classic" darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und

  1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung "Classic" angegeben werden,
  2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist,
  3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,
  4. der Gesamtalkoholgehalt mindestens
    1. 11,5 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind,
    2. 12 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmten Anbaugebiet geerntet worden sind,
  5. beträgt,
  6. zur Angabe der Herkunft ein in § 23 Absatz 1 des Weingesetzes genannter Name nicht angegeben wird,
  7. der Jahrgang angegeben wird,
  8. der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und
  9. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.

§ 32b Erstes Gewächs und Großes Gewächs
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)

(1) Die Bezeichnung "Erstes Gewächs" darf nur verwendet werden, wenn es sich um Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und

  1. eine einzige Rebsorte angegeben wird,
  2. er ausschließlich aus Weintrauben von zum Gebietsprofil passenden und in der jeweiligen Produktspezifikation festgelegten Rebsorten hergestellt worden ist, ausgenommen die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse,
  3. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Flächen stammen, deren Ertrag
    1. 60 Hektoliter je Hektar oder
    2. 70 Hektoliter je Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen,
  4. an Traubenmost nicht überschritten hat,
  5. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben unter Berücksichtigung ihres Gesundheits- und Reifezustands selektiv gelesen worden sind,
  6. der zur Herstellung verwendete Traubenmost in den Anbaugebieten Mosel, Saale-Unstrut und Sachsen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von mindestens 10,5 Volumenprozent sowie in allen übrigen Anbaugebieten von mindestens 11,0 Volumenprozent aufweist.
  7. eine Einzellage oder eine kleinere geografische Einheit nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes angegeben wird,
  8. der Jahrgang angegeben wird,
  9. er die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bei Wein geltenden Anforderungen für die Verwendung der Geschmacksangabe "trocken" einhält,
  10. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird,
  11. er nicht vor dem 1. März des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres an Endverbraucher abgegeben wird,
  12. eine Prädikatsangabe in der Kennzeichnung nicht verwendet wird.

In der jeweiligen Produktspezifikation kann festgelegt werden, dass der Wein besondere gebiets- und rebsortentypische Merkmale aufweisen muss und einer nach Zeitpunkt, Bedingungen und Verfahren festgelegten gesonderten sensorischen Prüfung unterliegt.

(2) Die Bezeichnung "Großes Gewächs" darf nur verwendet werden, wenn es sich um Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und

  1. die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 9 und 11 erfüllt sind,
  2. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Flächen stammen, deren Ertrag
    1. 50 Hektoliter je Hektar oder
    2. 60 Hektoliter je Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen,
  3. an Traubenmost nicht überschritten hat,
  4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Hand gelesen worden sind,
  5. er zum Zeitpunkt einer in der jeweiligen Produktspezifikation festgelegten gesonderten Prüfung, die nicht später als sechs Monate nach Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer erfolgen darf, die besonderen gebiets- und rebsortentypischen sensorischen Merkmale aufweist und
  6. er nicht vor dem 1. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres an Endverbraucher abgegeben wird. Für Rotweine verlängert sich diese Frist um neun Monate.

(3) In der jeweiligen Produktspezifikation können zusätzliche und strengere Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnung "Erstes Gewächs" und "Großes Gewächs" festgelegt werden, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, insbesondere hinsichtlich

  1. der erforderlichen natürlichen Mindestalkoholgehalte der verwendeten Traubenmoste,
  2. der maximalen Erträge je Hektar,
  3. der Abgrenzung oder Anmeldung besonderer Anbauflächen.

(4) Bestehende Bezeichnungen, die die Begriffe "Erstes Gewächs" oder "Großes Gewächs" enthalten, dürfen weiterverwendet werden, wenn sie die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Mindestanforderungen erfüllen. Soweit die nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 vorgesehenen Festlegungen in den Produktspezifikationen noch nicht getroffen sind, sind die entsprechenden verbandsinternen oder betrieblich festgelegten Anforderungen an die bestehenden Bezeichnungen weiter anzuwenden.

§ 32c Weitere Bestimmungen für classic
(zu § 16 Absatz 2 Satz 1 und § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, dieser i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Die in § 32a genannte Bezeichnung darf ferner nur verwendet werden, wenn

  1. der Wein abgefüllt in den Verkehr gebracht wird, der Abfüller, soweit die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben nicht in seinem Weinbaubetrieb geerntet und dort zu Wein bereitet worden sind, der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 1. September eines jeden Jahres den Abschluss einer zwischen ihm und einem Weinbaubetrieb oder einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben (Betrieb) getroffenen Vereinbarung angezeigt hat, die mindestens Folgendes enthält:
    1. Name und Anschrift der Vertragsparteien,
    2. Laufzeit des Vertrages,
    3. Verpflichtung des Betriebs zur Lieferung einer bestimmten Mindestmenge an Trauben, Maische, Traubenmost oder Wein aus der Ernte des jeweiligen Jahres,
    4. Verpflichtung des Abfüllers zur Abnahme einer bestimmten Mindestmenge an Trauben, Maische, Traubenmost oder Wein aus der Ernte des jeweiligen Jahres,
  2. der in Nummer 1 genannte Abfüller die dort in Buchstabe d genannten Erzeugnisse entsprechend der eingegangenen Verpflichtung abgenommen hat,
  3. der Wein von einem in Nummer 1 genannten Abfüller abgefüllt in den Verkehr gebracht wird, die zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse Gegenstand einer Vereinbarung nach Nummer 1 gewesen sind.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 3 darf die in § 32a genannte Bezeichnung in dem Fall, dass der Abfüller die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben nicht in seinem Betrieb geerntet und zu Wein bereitet hat, verwendet werden, wenn der Abfüller den Wein oder die zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse als Erzeugnisse, die in der Weinbuchführung und den Begleitpapieren als zur Verwendung der Bezeichnung "Classic" geeignet bezeichnet werden, erworben hat von

  1. einem Betrieb, der eine den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechende Vereinbarung mit einem Weinbaubetrieb oder einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben abgeschlossen hat, den Abschluss der zuständigen Behörde innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist angezeigt und die in der Vereinbarung genannten Erzeugnisse entsprechend der eingegangenen Verpflichtung abgenommen hat,
  2. einer Erzeugergemeinschaft, die nach dem Marktstrukturgesetz anerkannt ist und das jeweilige Erzeugnis ausschließlich aus Trauben ihrer Mitgliedsbetriebe hergestellt hat, oder
  3. - soweit sonstige Betriebe beteiligt sind und mehrere Erwerbsgeschäfte vorliegen - einem sonstigen Betrieb, sofern es sich beim ersten Erwerbsgeschäft, an dem ein sonstiger Betrieb beteiligt ist, um eine Abgabe durch einen unter Nummer 1 oder 2 genannten Betrieb handelt.

(2) Um sicherzustellen, dass für die Herstellung von Wein mit der Angabe "Classic" nur für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet typische klassische Rebsorten verwandt werden, legen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die jeweils zulässigen Rebsorten fest. Dabei kann vorgeschrieben werden, dass ausschließlich bestimmte Rebsortennamen oder synonyme Bezeichnungen verwendet werden dürfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass

  1. die in Absatz 1 Nummer 1 genannte Vereinbarung weitere Bestandteile enthalten muss,
  2. abweichend von § 32a Nummer 5 zur Angabe der Herkunft der Name eines Bereiches zu verwenden ist.

§ 32d Abweichungen; Ausnahmen
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)

(1) Abweichend von

  1. § 32a Nummer 1 dürfen bei einem als "Classic" bezeichneten Qualitätswein aus im bestimmten Anbaugebiet Württemberg geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben werden, soweit diese Rebsorten durch Rechtsverordnung nach § 32c Absatz 2 festgelegt worden sind; diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung "Classic" angegeben werden,
  2. den §§ 32a bis 32c Absatz 1 darf die Bezeichnung "Classic" von einem Abfüller für andere als die dort genannten Qualitätsweine und für Prädikatsweine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat.

(2) (aufgehoben)

(3) Die Bezeichnung "Classic" darf von einem Hersteller oder Verkäufer für Qualitätsschaumwein, bei dem nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft die Angabe Deutschland oder deutsch oder der Name einer kleineren geografischen Einheit als Deutschland verwendet wird, oder für deutschen Sekt b.A., deren zur Bereitung der Cuvee verwendeten Erzeugnisse die Anforderungen nach den §§ 32a bis 32c nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat.

(4) (aufgehoben)

(5) Qualitätswein, der nach den bis zum 8. Juli 2002 geltenden Vorschriften als "Classic" gekennzeichnet ist, darf noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

" § 32a classic
(§ 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)

(1) Die Bezeichnung "Classic" darf nur verwendet werden, wenn

  1. es sich um einen Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt,
  2. eine einzige Rebsorte in Verbindung mit der Bezeichnung "Classic" angegeben wird,
  3. der Wein ausschließlich aus Weintrauben von dafür in der jeweiligen Produktspezifikation festgelegten gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist, ausgenommen die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse,
  4. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für die bestimmte Ursprungsbezeichnung oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,
  5. der Gesamtalkoholgehalt mindestens
    1. 11,5 Volumenprozent beträgt, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im abgegrenzten geografischen Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung "Mosel" geerntet worden sind, oder
    2. 12 Volumenprozent beträgt, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem abgegrenzten geografischen Gebiet einer anderen geschützten Ursprungsbezeichnung geerntet worden sind,
  6. in der Bezeichnung keine kleinere geografische Einheit gemäß § 23 Absatz 1 des Weingesetzes angegeben wird,
  7. der Jahrgang angegeben wird,
  8. der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt,
  9. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und
  10. eine Prädikatsangabe in der Kennzeichnung nicht verwendet wird.

(2) In der jeweiligen Produktspezifikation kann festgelegt werden, dass

  1. für die Angabe nach Absatz 1 Nummer 2 nur bestimmte Rebsortennamen oder synonyme Bezeichnungen verwendet werden dürfen,
  2. abweichend von Absatz 1 Nummer 6 der Name eines Bereiches anzugeben ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 dürfen bei einem als "Classic" bezeichneten Wein aus im abgegrenzten geografischen Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung "Württemberg" geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben werden, sofern diese Rebsorten in der Produktspezifikation festgelegt worden sind. Diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung "Classic" angegeben werden."

7. § 33a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 und in Übereinstimmung mit Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 in der Fassung vom 30. Oktober 2024 können Erzeuger entscheiden, die Haltevorrichtung nicht mit einer Folie zu umkleiden."

b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure und unter Verwendung von Likör, der Goldflitter enthält, hergestellte aromatisierte schaumweinhaltige Getränke dürfen in der in Artikel 57 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 bezeichneten Aufmachung in Verkehr gebracht werden. "(3) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure und unter Verwendung von Goldflitter hergestellte Getränke mit mindestens 95 Prozent Schaumweinanteil dürfen in der in Artikel 57 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 in der Fassung vom 30. Oktober 2024 bezeichneten Aufmachung in den Verkehr gebracht werden."

8. § 34a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

alt neu
2. der Name des bestimmten Anbaugebietes angegeben ist und "2. der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung angegeben ist und".

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zusätzliche Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung "Crémant" festlegen, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. "(2) In der jeweiligen Produktspezifikation können zusätzliche und strengere Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnung "Crémant" festgelegt werden, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen."

9. § 34c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 4 wird jeweils nach der Angabe "Traubenmost" die Angabe "aus frischem Traubenmost" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "wenn" die Angabe "er aus frischem Traubenmost hergestellt worden ist und" eingefügt.

10. In § 36 wird der folgende Satz 3 eingefügt:

"Satz 2 gilt entsprechend für alkoholfreie Getränke, die durch Vermischen von entalkoholisiertem Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt werden."

11. In § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe "stets" gestrichen.

12. § 47

§ 47 Schäumende Getränke aus entalkoholisiertem Wein, teilweise entalkoholisiertem Wein und Wein
(zu § 26 Absatz 3 Satz 1 des Weingesetzes)

(1) Schäumende Getränke, die unter Zusatz von Kohlensäure aus entalkoholisiertem Wein hergestellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgemacht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

  1. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und
  2. als "Schäumendes Getränk aus entalkoholisiertem Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind.

Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe "Schäumendes Getränk aus entalkoholisiertem Wein" in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt.

(2) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder unter Zusatz von Kohlensäure aus teilweise entalkoholisiertem Wein oder dem Vermischen aus entalkoholisiertem oder teilweise entalkoholisiertem Wein und Wein hergestellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgemacht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

  1. mehr als 0,5 Volumenprozent und weniger als 4 Volumenprozent Alkohol enthalten und
  2. als "Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind.

Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe "Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein" in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 darf der Name einer einzigen Rebsorte angegeben werden, wenn mindestens 85 Prozent des Erzeugnisses aus dieser Rebsorte hergestellt worden sind.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Getränke dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstellung

  1. kein Wasser zugesetzt worden ist und
  2. zur Süßung, sofern sie gesüßt worden sind, ausschließlich Saccharose Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat zugesetzt worden sind.

wird gestrichen.

13. In § 52 Absatz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe " § 48 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig" durch die Angabe " § 48 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes wird bestraft, wer" ersetzt.

14. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Wer eine in § 52 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Absatz 1 des Weingesetzes ordnungswidrig.

wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "(2)" wird gestrichen.

bb) Nummer 13

13. entgegen § 32c Absatz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet,

wird gestrichen.

15. Nach § 54 Absatz 22 werden die folgenden Absätze 23 bis 25 eingefügt:

"(23) Abweichend von § 30 dürfen für Erzeugnisse aus Trauben die Bezeichnungen "Erstes Gewächs" und "Großes Gewächs" bis einschließlich des Erntejahrgangs 2030, spätestens aber bis zur Wirksamkeit der Geschäfts- und Prüfungsordnung einschließlich der Vergabeanforderungen gemäß § 30 Absatz 5, nach den bis zum Ablauf des 1. September 2026 geltenden Vorschriften verwendet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(24) Abweichend von § 32a darf für Erzeugnisse aus Trauben die Bezeichnung "Classic" bis einschließlich des Erntejahrgangs 2028 nach den bis zum Ablauf des 1. September 2026 geltenden Vorschriften verwendet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(25) Abweichend von § 34a darf für Erzeugnisse aus Trauben die Bezeichnung "Crémant" bis einschließlich des Erntejahrgangs 2028 nach den bis zum Ablauf des 1. September 2026 geltenden Vorschriften verwendet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden."

Artikel 3
Änderung der Weinförderverordnung

Die Weinförderverordnung vom 4. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 304), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 317) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 6 Auswahlverfahren " § 6 Auswahlverfahren; Subdelegation".

b) Die Angabe zu den §§ 21 bis 35 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 21 Inhalt der Vor-Ort-Kontrollen

§ 22 Vor-Ort-Kontrollen

§ 23 Kontrollsatz und Stichprobenerhebung für Vor-Ort-Kontrollen

§ 24 Auswahl der Kontrollstichprobe

§ 25 Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen bei Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

§ 26 Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung

§ 27 Berichte über Vor-Ort-Kontrollen

§ 28 Kontrollierte Personen

Abschnitt 5
Sanktionen

§ 29 Kürzung von Förderbeträgen

§ 30 Sanktionierung von Übererklärungen bei der Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1

§ 31 Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Kontrollen vor Ort und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten

§ 32 Verzicht auf Sanktionen

§ 33 Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen

§ 34 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 35 Muster, Vordrucke

" § 21 Vor-Ort-Kontrollen

§ 22 Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen bei der Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 9

§ 23 Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung

§ 24 Berichte über Vor-Ort-Kontrollen

§ 25 Kontrollierte Personen

Abschnitt 5
Sanktionen

§ 26 Kürzung von Förderbeträgen

§ 27 Sanktionierung von Übererklärungen bei der Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1

§ 28 Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Kontrollen vor Ort und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten

§ 29 Verzicht auf Sanktionen

§ 30 Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen

§ 31 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 32 Muster, Vordrucke".

2. § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Nach dieser Verordnung als Maßnahmen im Sinne des Absatz 1 Nummer 1 förderfähig sind
  1. Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115,
  2. Investitionen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115,
  3. Ernteversicherungen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115,
  4. Informationsmaßnahmen in Mitgliedstaaten nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/2115,
  5. Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2115 und
  6. Investitionen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2021/2115.
"(2) Nach dieser Verordnung als Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 förderfähig sind
  1. Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115,
  2. Investitionen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115,
  3. grüne Weinlese nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115,
  4. Ernteversicherungen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115,
  5. Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/2115,
  6. Maßnahmen zur Stärkung des Ansehens der Weinbaubetriebe der Union nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2021/2115,
  7. Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2115,
  8. Investitionen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2021/2115 und
  9. dauerhafte Rodungen produktiver Rebflächen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2021/2115."

3. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:

alt neu
§ 2 Begünstigte

(1) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 kann beantragt werden von

  1. Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 52) in der jeweils geltenden Fassung oder
  2. Weinbauschulen gemäß Artikel 40 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.

(2) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 kann beantragt werden von

  1. Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
  2. Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder
  3. Zusammenschlüssen von zwei oder mehr Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.

(3) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 kann beantragt werden von

  1. Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
  2. Berufsverbänden gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
  3. Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
  4. Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
  5. Zusammenschlüssen von zwei oder mehr Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
  6. Branchenverbänden gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder
  7. Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.

(5) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 gilt Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass auch Privatunternehmen gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 Begünstigte sein können.

(6) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 gilt Absatz 2 entsprechend.

" § 2 Begünstigte

(1) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 kann beantragt werden von

  1. Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder
  2. Weinbauschulen gemäß Artikel 40 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.

(2) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 kann beantragt werden von

  1. Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
  2. Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder
  3. Zusammenschlüssen von zwei oder mehr Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.

(3) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 kann von Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 beantragt werden.

(4) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 kann beantragt werden von

  1. Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
  2. Berufsverbänden gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
  3. Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
  4. Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
  5. Zusammenschlüssen von zwei oder mehr Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
  6. Branchenverbänden gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder
  7. Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.

(6) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 kann von anerkannten Erzeugervereinigungen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 im Weinbereich beantragt werden.

(7) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 gilt Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass auch Privatunternehmen gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 Begünstigte sein können.

(8) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 8 gilt Absatz 2 entsprechend.

(9) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 9 kann von Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 beantragt werden."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6" durch die Angabe " § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 6, 8 und 9" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 1 Absatz 2 Nummer 5" durch die Angabe " § 1 Absatz 2 Nummer 7" ersetzt.

c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4
  1. ist für Maßnahmen im Hoheitsgebiet eines Landes, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle,
  2. ist im Übrigen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
"(3) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5
  1. ist im Hoheitsgebiet eines Landes, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle,
  2. ist im Übrigen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung."

5. Die §§ 4 bis 6 werden durch die folgenden §§ 4 bis 6 ersetzt:

alt neu
§ 4 Antragsverfahren

(1) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 ist schriftlich oder, sofern die zuständige Stelle dies ermöglicht, elektronisch ganzjährig bei der zuständigen Stelle zu stellen.

(2) Die zuständige Stelle hat nach Eingang des Antrags die Vollständigkeit der Angaben und der beigefügten Nachweise zu prüfen. Fehlende Angaben und Nachweise können von der zuständigen Stelle nach Eingang des Antrags unter Setzung einer angemessenen Frist nachgefordert werden.

(3) Die zuständige Stelle hat insbesondere zu prüfen, ob der Antrag den §§ 5, 6 und 8 entspricht.

(4) Über die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 ist durch Bescheid zu entscheiden. Eine Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 wird nicht gewährt, sofern der Gesamtbetrag einer beantragten Förderung den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet.

(5) Ein nach dem 30. April eines Kalenderjahres bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gestellter Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 darf nicht mehr für das laufende Haushaltsjahr des jeweiligen Jahreshaushaltsplans der Europäischen Union berücksichtigt werden.

(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung unter Beachtung dieser Verordnung sowie der maßgeblichen Rechtsakte der Europäischen Union von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Vorschriften über das Verfahren für die Beantragung und Genehmigung von Förderungen erlassen.

§ 5 Antragsinhalt

(1) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 hat die Beschreibung der beantragten Maßnahme, die betreffende Fläche und die geplante Frist für ihre Durchführung zu enthalten. Die zuständige Stelle kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der spezifischen Fördervoraussetzungen erforderlich ist.

(2) Ein Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 hat folgendes zu enthalten:

  1. eine Beschreibung der beantragten Investition und Angabe der veranschlagten Kosten,
  2. die Darstellung, dass die geplanten Kosten der Maßnahme die marktüblichen Sätze nicht überschreiten,
  3. die Versicherung, dass der Antragsteller über ausreichende finanzielle Ressourcen zur wirksamen Durchführung der Maßnahme verfügt.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ein Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 hat einen Nachweis über das Bestehen der zu fördernden Ernteversicherung zu enthalten, dem die versicherten Risiken, der Umfang der versicherten Fläche und die gezahlten Kosten der Versicherungsprämie zu entnehmen sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Ein Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 hat folgendes zu enthalten:

  1. eine eindeutige Festlegung der Maßnahmen und der damit einhergehenden Aktionen verbunden mit einer Beschreibung der Informations- oder Absatzförderungstätigkeiten und Angabe der veranschlagten Kosten,
  2. die Versicherung, dass die geplanten Kosten der Maßnahme die marktüblichen Sätze nicht überschreiten,
  3. die Versicherung, dass der Antragsteller über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen zur wirksamen Durchführung der Maßnahme verfügt,
  4. die Darstellung der Kohärenz mit den vorgeschlagenen Strategien und festgelegten Zielen und der zu erwartenden Wirkung und dem zu erwartenden Erfolg
    1. bei der Sensibilisierung der Verbraucher für verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken sowie für die Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben im Falle einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder
    2. bei der Steigerung der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen, im Falle einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Für einen Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 6 Auswahlverfahren

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für die Förderung von Maßnahmen Folgendes festlegen:

  1. Prioritätskriterien und Gewichtungspunkte für die Auswahl der zu fördernden Projekte, anhand derer die Anträge durch die jeweils zuständige Stelle bei der Anwendung ihres Auswahlverfahrens zu bewerten sind, und
  2. einen verringerten Fördersatz, bei dessen Anwendung alle förderfähigen Anträge insgesamt oder alle förderfähigen Anträge für eine gleiche Maßnahme gleichermaßen gefördert werden können.

Prioritätskriterien und Gewichtungspunkte nach Satz 1 Nummer 1

  1. haben die mit der jeweiligen Maßnahme verfolgten Ziele zu Grunde zu legen,
  2. müssen objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein und
  3. müssen insbesondere solche Maßnahmen berücksichtigen, die einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel leisten.

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechendes Auswahlverfahren festlegen.

" § 4 Antragsverfahren

(1) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 ist schriftlich oder, sofern die zuständige Stelle dies ermöglicht, elektronisch ganzjährig bei der zuständigen Stelle zu stellen.

(2) Die zuständige Stelle hat nach Eingang des Antrags die Vollständigkeit der Angaben und der beigefügten Nachweise zu prüfen. Fehlende Angaben und Nachweise können von der zuständigen Stelle nach Eingang des Antrags unter Setzung einer angemessenen Frist nachgefordert werden.

(3) Die zuständige Stelle hat insbesondere zu prüfen, ob der Antrag den §§ 5, 6 und 8 entspricht.

(4) Über die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 ist durch Bescheid zu entscheiden. Eine Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 oder 7 wird nicht gewährt, sofern der Gesamtbetrag einer beantragten Förderung den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet.

(5) Ein nach dem 30. April eines Kalenderjahres bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gestellter Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 oder 7 darf nicht mehr für das laufende Haushaltsjahr des jeweiligen Jahreshaushaltsplans der Europäischen Union berücksichtigt werden.

(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung unter Beachtung dieser Verordnung sowie der maßgeblichen Rechtsakte der Europäischen Union von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Vorschriften über das Verfahren für die Beantragung und Genehmigung von Förderungen erlassen. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können die Landesregierungen festlegen, dass für Gebiete, in denen Rebflächen aus ökologischen, landschaftlichen oder sozioökonomischen Gründen eine große Bedeutung zukommt, keine Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 9 beantragt werden kann.

§ 5 Antragsinhalt

(1) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 hat die Beschreibung der beantragten Maßnahme, die betreffende Fläche und die geplante Frist für ihre Durchführung zu enthalten. Die zuständige Stelle kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der spezifischen Fördervoraussetzungen erforderlich ist.

(2) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 hat Folgendes zu enthalten:

  1. eine Beschreibung der beantragten Investition und Angabe der veranschlagten Kosten,
  2. die Darstellung, dass die geplanten Kosten der Maßnahme die marktüblichen Sätze nicht überschreiten,
  3. die Versicherung, dass der Antragsteller über ausreichende finanzielle Ressourcen zur wirksamen Durchführung der Maßnahme verfügt.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für einen Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 hat einen Nachweis über das Bestehen der zu fördernden Ernteversicherung zu enthalten, dem die versicherten Risiken, der Umfang der versicherten Fläche und die gezahlten Kosten der Versicherungsprämie zu entnehmen sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 oder 7 hat Folgendes zu enthalten:

  1. eine eindeutige Festlegung der Maßnahmen und der damit einhergehenden Aktionen verbunden mit einer Beschreibung der Informations- oder Absatzförderungstätigkeiten und Angabe der veranschlagten Kosten,
  2. die Versicherung, dass die geplanten Kosten der Maßnahme die marktüblichen Sätze nicht überschreiten,
  3. die Versicherung, dass der Antragsteller über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen zur wirksamen Durchführung der Maßnahme verfügt,
  4. die Darstellung der Kohärenz mit den vorgeschlagenen Strategien und festgelegten Zielen und der zu erwartenden Wirkung und dem zu erwartenden Erfolg
    1. bei der Sensibilisierung der Verbraucher für verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken sowie für die Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben im Falle einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 oder
    2. bei der Steigerung der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen, im Falle einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 7.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Für einen Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 gilt Absatz 5 mit Ausnahme des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 4 entsprechend.

(7) Für einen Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 8 gilt Absatz 2 entsprechend.

(8) Für einen Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 9 gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 6 Auswahlverfahren; Subdelegation

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für die Förderung von Maßnahmen Folgendes festlegen:

  1. Prioritätskriterien und Gewichtungspunkte für die Auswahl der zu fördernden Projekte, anhand derer die Anträge durch die jeweils zuständige Stelle bei der Anwendung ihres Auswahlverfahrens zu bewerten sind, und
  2. einen verringerten Fördersatz, bei dessen Anwendung alle förderfähigen Anträge insgesamt oder alle förderfähigen Anträge für eine gleiche Maßnahme gleichermaßen gefördert werden können.

Prioritätskriterien und Gewichtungspunkte nach Satz 1 Nummer 1

  1. haben die mit der jeweiligen Maßnahme verfolgten Ziele zu Grunde zu legen,
  2. müssen objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein und
  3. müssen insbesondere solche Maßnahmen berücksichtigen, die einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel leisten.

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechendes Auswahlverfahren festlegen. Sie hat sicherzustellen, dass Kleinerzeuger im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 Zugang zu der Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 haben und dabei angemessen berücksichtigt werden."

6. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:

alt neu
§ 8 Förderfähigkeit von maßnahmenbezogenen Kosten

(1) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 sind vorbehaltlich des Satzes 2 die dafür erforderlichen Kosten förderfähig. Nicht förderfähig sind Kosten

  1. für die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen,
  2. für Rebflächen, die bereits in den vergangenen zehn Jahren Gegenstand einer Förderung derselben Maßnahme waren und
  3. für nicht klassifizierte Rebsorten.

(2) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 sind ausschließlich die der Erzeugung oder der Vermarktung der im Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinbauerzeugnisse dienenden Investitionskosten förderfähig, insbesondere Maßnahmen, die die Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechte Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung oder Verarbeitung betreffen. Sofern die Summe der beantragten Zuwendungen aller Anträge für diese Maßnahme in einem Haushaltsjahr des jeweiligen Jahreshaushaltsplans der Europäischen Union die für diese Maßnahme in einem Land verfügbaren Haushaltsmittel übersteigt, sind vorrangig Investitionen, die der Einsparung von Primärenergie, der Verbesserung der betrieblichen Energieeffizienz oder der Einführung nachhaltiger Prozesse in den Betrieben dienen, zu fördern.

(3) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 sind Kosten für Versicherungsprämien, die zur Versicherung gegen Einkommensverluste durch widrige Witterungsverhältnisse, Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlinge gezahlt werden, förderfähig. Die Länder stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Förderung zu keiner Wettbewerbsverzerrung auf dem Versicherungsmarkt führt.

(4) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 sind Kosten für Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten förderfähig, sofern die Informationsmaßnahmen in Form von Informationskampagnen oder in Form der Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Europäischen Union durchgeführt werden, und dazu beitragen, Verbraucherinnen und Verbraucher stärker für verantwortungsvollen Weinkonsum oder die Unionsregelungen für geografische Angaben zu sensibilisieren, und die im Rahmen der jeweiligen Maßnahme vermittelten Informationen

  1. auf den dem Wein inhärenten Eigenschaften oder dessen Merkmalen beruhen,
  2. nicht auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sind,
  3. nicht aufgrund des besonderen Ursprungs eines Weins zu dessen Konsum anregen,
  4. auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten beruhen und
  5. mit der Vorgehensweise der zuständigen Gesundheitsbehörden derjenigen Mitgliedstaaten vereinbar sind, in denen die Maßnahmen durchgeführt werden.

(5) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 sind Kosten für Tätigkeiten zur Absatzförderung in Drittländern und für Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern förderfähig, sofern sie Weine mit geografischer Angabe oder Rebsortenweine betreffen.

(6) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 sind ausschließlich auf die Verbesserung der Nachhaltigkeit der Weinbereitung ausgerichtete Investitionskosten förderfähig.

" § 8 Förderfähigkeit von maßnahmenbezogenen Kosten

(1) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 sind vorbehaltlich des Satzes 2 die dafür erforderlichen Kosten förderfähig. Nicht förderfähig sind Kosten

  1. für die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen,
  2. für Rebflächen, die bereits in den vergangenen zehn Jahren Gegenstand einer Förderung derselben Maßnahme waren und
  3. für nicht klassifizierte Rebsorten.

(2) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 sind ausschließlich die der Erzeugung oder der Vermarktung der im Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinbauerzeugnisse dienenden Investitionskosten förderfähig, insbesondere Maßnahmen, die die Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechte Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung oder Verarbeitung betreffen. Sofern die Summe der beantragten Zuwendungen aller Anträge für diese Maßnahme in einem Haushaltsjahr des jeweiligen Jahreshaushaltsplans der Europäischen Union die für diese Maßnahme in einem Land verfügbaren Haushaltsmittel übersteigt, sind vorrangig Investitionen, die der Einsparung von Primärenergie, der Verbesserung der betrieblichen Energieeffizienz oder der Einführung nachhaltiger Prozesse in den Betrieben dienen, zu fördern.

(3) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 sind die direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung der Traubenbüschel von den Rebstöcken und die Einkommenseinbußen aufgrund der Vernichtung oder Entfernung förderfähig.

(4) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 sind Kosten für Versicherungsprämien, die zur Versicherung gegen Einkommensverluste durch widrige Witterungsverhältnisse, Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlinge gezahlt werden, förderfähig. Die Länder stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Förderung zu keiner Wettbewerbsverzerrung auf dem Versicherungsmarkt führt.

(5) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 sind Kosten für Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten förderfähig, sofern die Informationsmaßnahmen in Form von Informationskampagnen oder in Form der Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Europäischen Union durchgeführt werden, und dazu beitragen, Verbraucherinnen und Verbraucher stärker für verantwortungsvollen Weinkonsum oder die Unionsregelungen für geografische Angaben zu sensibilisieren, und die im Rahmen der jeweiligen Maßnahme vermittelten Informationen

  1. auf den dem Wein inhärenten Eigenschaften oder dessen Merkmalen beruhen,
  2. nicht auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sind,
  3. nicht aufgrund des besonderen Ursprungs eines Weins zu dessen Konsum anregen,
  4. auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten beruhen und
  5. mit der Vorgehensweise der zuständigen Gesundheitsbehörden derjenigen Mitgliedstaaten vereinbar sind, in denen die Maßnahmen durchgeführt werden.

(6) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 sind Kosten für den Weintourismus in den Anbauregionen förderfähig.

(7) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 sind Kosten für Tätigkeiten zur Absatzförderung in Drittländern und für Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern förderfähig, sofern sie Weine mit geografischer Angabe oder Rebsortenweine betreffen.

(8) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 8 sind ausschließlich auf die Verbesserung der Nachhaltigkeit der Weinbereitung ausgerichtete Investitionskosten förderfähig.

(9) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 9 sind Kosten für die vollständige Entfernung der Rebstöcke von der jeweiligen Fläche sowie der geschätzte Einkommensverlust für ein Jahr in Bezug auf die gerodete Fläche förderfähig."

7. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe " § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5" durch die Angabe " § 1 Absatz 2 Nummer 5 oder 7" ersetzt.

8. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe " § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5" durch die Angabe " § 1 Absatz 2 Nummer 5 oder 7" ersetzt.

9. In § 13 wird die Angabe " § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6" durch die Angabe " § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 8" ersetzt.

10. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:

alt neu
§ 14 Dauer der Förderung

(1) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und für eine Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Drittland ist auf maximal drei Jahre zu begrenzen.

(2) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 kann die Förderung für eine Maßnahme einmalig um bis zu zwei Jahre oder zweimal um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn dies aufgrund der Ergebnisse der Maßnahme gerechtfertigt ist.

" § 14 Dauer der Förderung

(1) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und für eine Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Drittland ist auf maximal drei Jahre zu begrenzen.

(2) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 kann die Förderung für eine Maßnahme einmalig um bis zu zwei Jahre oder zweimal um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn dies aufgrund der Ergebnisse der Maßnahme gerechtfertigt ist.

(3) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 kann die Förderung für eine Maßnahme zweimal um jeweils bis zu drei Jahren verlängert werden."

11. In § 18 Absatz 5 wird die Angabe " § 1 Absatz 2 Nummer 4" durch die Angabe " § 1 Absatz 2 Nummer 5" ersetzt.

12. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe "für den Sektor Wein" gestrichen.

13. In § 20 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6" durch die Angabe " § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 8" ersetzt.

14. Die §§ 21 bis 25 werden durch die folgenden §§ 21 bis 25 ersetzt:

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§ 21 Inhalt der Vor-Ort-Kontrollen

(1) Durch Vor-Ort-Kontrollen ist zu überprüfen, ob die Maßnahme im Einklang mit den geltenden Bestimmungen durchgeführt wurde, und ob alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Gewährung einer Förderung abgedeckt werden, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können und nicht Gegenstand von Verwaltungskontrollen waren.

(2) Bei Vor-Ort-Kontrollen von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 ist die Richtigkeit der Angaben der oder des Begünstigten anhand zugrundeliegender Unterlagen zu überprüfen. Sofern erforderlich können dazu auch Buchführungsunterlagen oder andere Unterlagen herangezogen werden.

(3) Durch Vor-Ort-Kontrollen ist zu überprüfen, ob die tatsächliche oder beabsichtigte Zweckbestimmung der Maßnahme mit der im Antrag auf Förderung beschriebenen Zweckbestimmung, für die die Förderung gewährt wurde, übereinstimmt.

§ 22 Vor-Ort-Kontrollen

(1) Soweit in diesem Abschnitt Stichprobenkontrollen vorgesehen sind, haben die zuständigen Stellen auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe Vor-Ort-Kontrollen ausgewählter Maßnahmen durchzuführen.

(2) Vor-Ort-Kontrollen nach Absatz 1 sind in der Regel vor Tätigung der Abschlusszahlung für eine Maßnahme vorzunehmen.

(3) Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft.

§ 23 Kontrollsatz und Stichprobenerhebung für Vor-Ort-Kontrollen

(1) Für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 kann nach deren Durchführung eine Stichprobenkontrolle vorgenommen werden. Eine Stichprobe hat mindestens fünf Prozent der positiv beschiedenen Förderanträge oder mindestens fünf Prozent der insgesamt beschiedenen Fördermittel zu umfassen. Alternativ kann die Stichprobe auch fünf Prozent der eingereichten Zahlungsanträge oder fünf Prozent der mit den Zahlungsanträgen beantragten Zuwendungen umfassen.

(2) Sofern bei Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit einer bestimmten Maßnahme in einem Land erhebliche Verstöße festgestellt worden sind, hat die zuständige Stelle eine entsprechende Erhöhung der Kontrollquote im darauf folgenden Jahr zu prüfen.

§ 24 Auswahl der Kontrollstichprobe

(1) Die zuständige Stelle hat gemäß den entsprechenden unionsrechtlichen Regelungen die Stichproben für die durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen festzulegen.

(2) Die zuständige Stelle hat die Gründe für die Auswahl der einzelnen Begünstigten für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich oder elektronisch festzuhalten.

§ 25 Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen bei Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

(1) Die Einhaltung der Bestimmungen über Förderungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 ist von den zuständigen Stellen anhand der Weinbaukartei zu kontrollieren.

(2) Die tatsächliche Durchführung der Rodung, sofern sie als Aktion zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gefördert wird, ist durch eine Vor-Ort-Kontrolle zu überprüfen. Abweichend von Satz 1 kann die Überprüfung durch Fernerkundung vorgenommen werden bei der Rodung vollständiger Rebparzellen, oder wenn die Bildauflösung bei der Fernerkundung mindestens 1 m2 beträgt.

(3) Flächen, für die Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gefördert werden, sind vor der Durchführung der Maßnahmen zu kontrollieren. Die Kontrolle hat sich auf die Parzellen zu beziehen, für die ein Förderantrag gestellt wurde.

(4) Die Kontrolle vor Durchführung einer Maßnahme hat in Form einer Vor-Ort-Kontrolle zu erfolgen. Verfügt das Land über ein grafisches oder ein gleichwertiges Instrument, das die Messung der bepflanzten Fläche nach Artikel 42 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 in der elektronischen Weinbaukartei oder einem gleichwertigen System ermöglicht, und über zuverlässige aktualisierte Daten über die angepflanzten Keltertraubensorten, kann die Kontrolle abweichend von Satz 1 in Form einer Verwaltungskontrolle durchgeführt werden. Sofern die zuständige Stelle in einem Jahr erhebliche Unregelmäßigkeit oder Unstimmigkeiten in einem Gebiet oder Teilgebiet feststellt, sind abweichend von Satz 2 in dem betreffenden sowie dem darauffolgenden Jahr stichprobenartig Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen.

" § 21 Vor-Ort-Kontrollen

(1) Durch Vor-Ort-Kontrollen ist zu überprüfen, ob die Maßnahme im Einklang mit den geltenden Bestimmungen durchgeführt wurde, und ob alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Gewährung einer Förderung abgedeckt werden, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können und nicht Gegenstand von Verwaltungskontrollen waren. Sofern erforderlich können dazu auch Registerführungsunterlagen oder andere Unterlagen herangezogen werden.

(2) Die zuständigen Stellen führen jährlich Vor-Ort-Kontrollen auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe ausgewählter Maßnahmen durch.

(3) Die Stichprobe hat mindestens 5 Prozent aller positiv beschiedener Förderanträge oder mindestens 5 Prozent der insgesamt beschiedenen Fördermittel zu umfassen. Alternativ kann die Stichprobe auch 5 Prozent der eingereichten Zahlungsanträge oder 5 Prozent der mit den Zahlungsanträgen beantragten Zuwendungen umfassen. Die zuständige Stelle hat gemäß den entsprechenden unionsrechtlichen Regelungen die Stichproben für die durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen festzulegen.

(4) Sofern bei Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit einer bestimmten Maßnahme in einem Land erhebliche Verstöße festgestellt worden sind, hat die zuständige Stelle eine entsprechende Erhöhung der Kontrollquote für diese Maßnahme im darauf folgenden Jahr zu prüfen.

(5) Die zuständige Stelle hat die Gründe für die Auswahl der einzelnen Begünstigten für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich oder elektronisch festzuhalten.

(6) Vor-Ort-Kontrollen sollen spätestens vor Tätigung der Abschlusszahlung für eine Maßnahme durchgeführt werden.

(7) Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft.

§ 22 Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen bei der Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 9

(1) Die Einhaltung der Bestimmungen über Förderungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 9 ist von den zuständigen Stellen anhand der Weinbaukartei zu kontrollieren.

(2) Die tatsächliche Durchführung der Rodung, sofern sie als Aktion zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gefördert wird, ist durch eine Vor-Ort-Kontrolle zu überprüfen. Abweichend von Satz 1 kann die Überprüfung durch Fernerkundung vorgenommen werden bei der Rodung vollständiger Rebparzellen, oder wenn die Bildauflösung bei der Fernerkundung mindestens 1 m2 beträgt.

(3) Kontrollen vor Durchführung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 müssen nur für Förderkriterien erfolgen, die nicht in der Weinbaukartei dokumentiert sind. Die Kontrolle erfolgt in Form einer Vor-Ort-Kontrolle mit einem Stichprobenumfang nach § 21 Absatz 3 und beschränkt sich auf die Kriterien nach Satz 1.

(4) Flächen, für die Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 9 gefördert werden, sind nach der Durchführung der Maßnahmen systematisch zu kontrollieren. Die Messung der bepflanzten Fläche nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 erfolgt nach Artikel 42 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126. Die Kontrolle hat sich auf die Parzellen zu beziehen, für die ein Förderantrag gestellt wurde. Die Kontrolle hat in Form einer Vor-Ort-Kontrolle zu erfolgen.

(5) Die Vor-Ort-Kontrollen können in einem Land abweichend von den Absätzen 2 bis 4 in Form von Verwaltungskontrollen durchgeführt werden, sofern das Land über ein grafisches oder ein gleichwertiges Instrument, das die Messung der bepflanzten Fläche nach Artikel 42 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 in der elektronischen Weinbaukartei oder einem gleichwertigen System ermöglicht, sowie über zuverlässige aktualisierte Daten über die angepflanzten Keltertraubensorten verfügt. Sofern die zuständige Stelle in einem Jahr erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten in einem Gebiet oder Teilgebiet feststellt, sind abweichend von Satz 1 in dem betreffenden sowie dem darauffolgenden Jahr stichprobenartig Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen.

§ 23 Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung

(1) Die zuständigen Stellen überprüfen durch stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen, ob die tatsächliche oder beabsichtigte Zweckbestimmung einer Maßnahme mit der im Antrag auf Förderung beschriebenen Zweckbestimmung, für die die Förderung gewährt wurde, übereinstimmt sowie die Einhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen während der Zweckbindungsfrist.

(2) Die stichprobenartig durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich für die Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 für die Installation von Tropfbewässerungsanlagen, Nummer 2 und 8 in jedem Kalenderjahr auf mindestens 0,6 Prozent der Vorhaben. Berücksichtigt werden nur Kontrollen, die bis zu dem Ende des Kalenderjahres durchgeführt wurden, das noch einer Zweckbindung unterliegt. Die zu kontrollierenden Vorhaben sind zu mindestens 50 Prozent nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.

(3) Die zuständigen Stellen können zusätzlich zu Absatz 1 anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn der zuständigen Stelle Hinweise auf Unregelmäßigkeiten vorliegen.

(4) Die zuständige Stelle hat bei der Kontrolle festgestellte Unregelmäßigkeiten in einem schriftlichen oder elektronischen Bericht zu dokumentieren.

§ 24 Berichte über Vor-Ort-Kontrollen

(1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an die Kontrolle ein schriftlicher oder elektronischer Bericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:

  1. die geprüften Förderregelungen und Anträge,
  2. die Namen und die Funktionen der anwesenden Personen,
  3. die geprüften Maßnahmen und Unterlagen, einschließlich des dabei zugrunde gelegten Prüfpfads und der überprüften Nachweise und
  4. die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle.

(2) Einer kontrollierten Person ist bei Beanstandungen infolge der Vor-Ort-Kontrollen eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts auszuhändigen oder zu übermitteln und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 8 ist der kontrollierten Person zusätzlich Gelegenheit zur Unterzeichnung zu geben.

§ 25 Kontrollierte Person

Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeiten den Kontrollen nach diesem Abschnitt unterzogen werden können, dürfen die Kontrollen in keiner Weise behindern, sondern müssen sie jederzeit unterstützen."

15. Die §§ 26 bis 28

§ 26 Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung

(1) Die zuständigen Stellen haben stichprobenartig die Einhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen während der Zweckbindungsfrist zu prüfen.

(2) Die stichprobenartig durchzuführenden Kontrollen erstrecken sich in jedem Kalenderjahr auf mindestens 0,6 Prozent der Investitionsvorhaben. Berücksichtigt werden nur Kontrollen, die bis zu dem Ende des Kalenderjahres durchgeführt wurden, das noch einer Zweckbindung unterliegt. Die zu kontrollierenden Vorhaben sind zu mindestens 50 Prozent nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.

(3) Die zuständigen Stellen können zusätzlich zu Absatz 1 anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn der zuständigen Stelle Hinweise auf Unregelmäßigkeiten vorliegen.

(4) Die zuständige Stelle hat bei der Kontrolle festgestellte Unregelmäßigkeiten in einem schriftlichen oder elektronischen Bericht zu dokumentieren.

§ 27 Berichte über Vor-Ort-Kontrollen

(1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an die Kontrolle ein schriftlicher oder elektronischer Bericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:

  1. die geprüften Förderregelungen und Anträge,
  2. die Namen und die Funktionen der anwesenden Personen,
  3. die geprüften Maßnahmen und Unterlagen, einschließlich des dabei zugrunde gelegten Prüfpfads und der überprüften Nachweise und
  4. die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle.

(2) Einer kontrollierten Person ist bei Beanstandungen infolge der Vor-Ort-Kontrollen eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts auszuhändigen oder zu übermitteln und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 ist der kontrollierten Person zusätzlich Gelegenheit zur Unterzeichnung zu geben

§ 28 Kontrollierte Personen

Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeiten den Kontrollen nach diesem Abschnitt unterzogen werden können, dürfen die Kontrollen in keiner Weise behindern, sondern müssen sie jederzeit unterstützen.

werden gestrichen.

16. Die §§ 29 bis 35 werden zu den §§ 26 bis 32.

Artikel 4
Änderung der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung

Die Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 6 Absatz 2 Buchstabe d wird die Angabe "231/2021" durch die Angabe "231/2012" ersetzt.

Artikel 5
Außerkrafttreten

Am Tag nach der Verkündung (02.09.2026) dieser Verordnung treten außer Kraft:

  1. die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1873) geändert worden ist,
  2. die Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1993 (BGBl. I S. 1538, 1699; 1994 I S. 1307), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630) geändert worden ist,
  3. die Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1501), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BAnz. S. 2741) geändert worden ist, welche wiederum durch Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung vom 7. November 2008 (BGBl. I S. 2166) geändert worden ist.

Artikel 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (02.09.2026) in Kraft.

EU-Rechtsakte:

1. Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.03.2012 S. 1; L 189 vom 14.07.2016 S. 59; L 292 vom 27.10.2016 S. 50; L 120 vom 08.04.2021 S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2084 vom 17. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/2084, 20.10.2025) geändert worden ist

2. Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1; L 287 vom 29.10.2013 S. 90; L 267 vom 30.09.2016 S. 2; L 163 vom 20.06.2019 S. 112; L 317 vom 01.10.2020 S. 39; L, 2025/90186, 28.2.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2399 vom 23. November 2022 (ABl. L 317 vom 09.12.2022 S. 1) geändert worden ist

3. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. 347 vom 20.12.2013 S. 671; L 189 vom 27.06.2014 S. 261; L 130 vom 19.05.2016 S. 18; L 34 vom 09.02.2017 S. 41; L 106 vom 06.04.2020 S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2026/471 vom 24. Februar 2026 (ABl. L, 2026/471, 26.2.2026) geändert worden ist

4. Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 1; L 120 vom 08.05.2019 S. 34), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1124 vom 19. März 2025 (ABl. L, 2025/1124, 3.6.2025) geändert worden ist

5. Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 60), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/340 vom 19. Februar 2025 (ABl. L, 2025/340, 20.2.2025) geändert worden ist

6. Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.01.2019 S. 2; L 269 vom 23.10.2019 S. 13; L 239 vom 28.09.2023 S. 46), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/28 vom 30. Oktober 2024 (ABl. L, 2025/28, 15.1.2025) geändert worden ist

7. Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1; L 181 vom 07.07.2022 S. 35; L 227 vom 01.09.2022 S. 137; L, 2026/90306, 17.4.2026; L, 2026/90408, 22.5.2026), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2026/471 vom 24. Februar 2026 (ABl. L, 2026/471, 26.2.2026) geändert worden ist

8. Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 52), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/177 vom 21. Januar 2026 (ABl. L 2026/177, 26.3.2026) geändert worden ist

9. Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024; L, 2024/90374, 25.6.2024), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2026/471 vom 24. Februar 2026 (ABl. L, 2026/471, 26.2.2026) geändert worden ist

ID 262202

ENDE